Auch die Freiheitsentziehung in einem Lande, das vom Nationalsozialismus nicht beherrscht war, kann für denjenigen, der infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen zur Flucht in dieses Land genötigt war, verfolgungsbedingt gewesen sein, (Entschieden für den Fall einer Internierung im Jahre 1938/1939 in Holland) Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23c Juni 1955 wird aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Die Entscheidung ist gebühren- und auslagen-freic Von Rechts wegen Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, weil es sich bei der Internierung des Klägers um eine fremdenpolizeiliche Maßnahme gehandelt habe.. 1) Das Kammergerieht hat die Internierung des Klägers in Holland nicht als eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 1 BEG angesehen, da Holland zu damaliger Zeit ein souveräner Staat gewesen sei, der nicht unter nationalsozialistischem Einfluß gestanden habe und der Kläger dort auch nicht nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. 2) - Das Kammergerieht hat weiter geprüft, ob die Internierung in Holland eine adäquate Folge der Verfolgung des Klägers in Deutschland gewesen ist und ob ihm aus diesen Grunde eine Entschädigung zu gewähren wäre. Es hat zwar bejaht, daß der Kläger infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen wegen seiner jüdischen Abstammung zu seiner Flucht nach Holland veranlaßt worden sei; jedoch hat es eine Adäquanz zwischen diesen Maßnahmen und der Internierung verneint,. Es hat ausgeführt, zwar läge eine Festnahme und eine sich daran anschließende Bestrafung wegen illegalen Grenzübertritts nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit und Voraussehbarkeit, sondern entspräche berechtigter, internationaler Übung, Die Maßnahmen gegen den Kläger seien aber nicht als Strafe gedacht, weil sie zeit- licii nicht begrenzt gewesen wären, sondern als eine polizeiliche Vorsorge- und Fürsorgemaßnahme teils zur Kontrolle und Beaufsichtigung illegal einwandernder Personen, teils im eigenen Interesse der Flüchtling©; die mittellos nach Holland gekommen wären; aus verständlichen Gründer, nicht-nach Deutschland hätten surückgeschoben werden können und daher irgendwo untergebracht werden mußten- Insoweit sei aber die Unterbringung des Klägers keine Freiheitsentziehung. Daß das Lagerleben eine Unterordnung unter eine Lagerordnung mit sich bringe, der sich die Flüchtlinge zu fügen hatten* liege in der Natur der Sache und gestalte den Aufenthalt in einem derartigen Lager noch nicht zu einer Freiheitsentziehung. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht eine Adäquanz zwischen den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und der Internierung des Klägers verneint hat, die entsprechend den Angaben des Klägers ja als Freiheitsentziehung zu. Da diesen Verfolgten weitgehend keine Auslandspässe ausgestellt wurden - dem Kläger selbst wurde sein Paß auf das Inland beschränkt war voraussusehen, daß auch nicht nationalsozialistisch beherrschte Bänder solche Verfolgte nach ihrem Grenzübertritt internierten.- Es bedarf daher eiher Feststellung, ob es sich bei der Behandlung des Klägers durch die holländischen Behörden um reine Schutz- und Fürsorgemaßnahmen für ihn gehandelt hat oder ob seine Unterbringung dort in einer Weise erfolgt ist, die sich als Freiheitsentziehung im Sinne des §.16 BEG darstellt-
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung I 2507 022 Ggsetg» BEO § 16 Rechtssatz? Auch die Freiheitsentziehung in einem Lande, das vom Nationalsozialismus nicht beherrscht war, kann für denjenigen, der infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen zur Flucht in dieses Land genötigt war, verfolgungsbedingt gewesen sein, (Entschieden für den Fall einer Internierung im Jahre 1938/1939 in Holland) Aktenzeichens IV ZR 12/56 Urteil des BUH vom 2, Mai 1956 KU Berlin IV ZR 12/56 am Verkündet 2, Mai 1956 Just. Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Dr- med, Erich R (■■fc , bMBM 0/dsa. Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Iway, gegen B e r 1 i n , vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungs-Berlin IHK Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr.. v. Werner und Siemer für Recht erkannts Das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23c Juni 1955 wird aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Die Entscheidung ist gebühren- und auslagen-freic Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der im Jahre 1895 geborene Kläger ißt jüdischer Abstammung. Er ist- nachdem er im Juni 1938 v/egen des Verdachts sogenannter Kassenschande 14 Tage durch die Polizei inhaftiert und im November 1938 20 Tage im KZ gewesen war, im Dezember 1938 illegal nach Holland gegangen. Hier wurde erwie er behauptet- am 18. Dezember 1938 von der holländischen Polizei in verhaftet und in einem holländischen Konzentrationslager für illegale Flüchtlinge interniert. Er trägt vor, ihm seien von der Polizei alle Sachen, die er bei sich gehabt habe, abgenommen werden« Er selbst sei in das. Lager gebracht worden, ohne daß er seine Angehörigen habe benachrichtigen können« Das Lager selbst sei sehr primitiv eingerichtet gewesen-. Es sei mit Stacheldraht uiuzäunt und von der Polizei mit Bluthunden bewacht gewesen,. Die Lagerinsassen hätten das Lager nicht verlassen und Besuch nur zu bestimmten Tagen und Stunden empfangen dürfen.- Jedem Insassen seien Fingerabdrücke abgenommen, .jeder einzelne sei mit einer Nummer versehen und fotografiert worden. Eine derartige Internierung sei als Strafe für den illegalen Grenzübertritt erfolgt. Als er das amerikanische Visum zur Auswanderung nach Nordamerika habe bekommen ‘sollen, sei er unter Polizeibewachung zu dem amerikanischen Konsulat gebracht worden« Im Lager sei er bis zu dem 9. Februar 1940 festgehalten worden und dann nach Nordamerika ausgewandert , Der Kläger hat für die Dauer seines Aufenthalts im holländischen Lager eine Haftentschädigung von 5?— DM für jeden Tag begehrt. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, weil es sich bei der Internierung des Klägers um eine fremdenpolizeiliche Maßnahme gehandelt habe.. Der Kläger hat hierauf Klage erhoben, Sie ist vom Landgericht abgewiesen und die Berufung vom Kammergericht zurückgewiesen worden- Das Kammergericht hat die Revision zugelassen- Mit dieser verfolgt der Kläger sein Begehren weiter-> Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen- * Zn t s oh e idungsgründe; 1) Das Kammergerieht hat die Internierung des Klägers in Holland nicht als eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 1 BEG angesehen, da Holland zu damaliger Zeit ein souveräner Staat gewesen sei, der nicht unter nationalsozialistischem Einfluß gestanden habe und der Kläger dort auch nicht nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Das ist rechtlich bedenkenfrei und wird auch von der Revision nicht beanstandet, 2) - Das Kammergerieht hat weiter geprüft, ob die Internierung in Holland eine adäquate Folge der Verfolgung des Klägers in Deutschland gewesen ist und ob ihm aus diesen Grunde eine Entschädigung zu gewähren wäre. Es hat zwar bejaht, daß der Kläger infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen wegen seiner jüdischen Abstammung zu seiner Flucht nach Holland veranlaßt worden sei; jedoch hat es eine Adäquanz zwischen diesen Maßnahmen und der Internierung verneint,. Es hat ausgeführt, zwar läge eine Festnahme und eine sich daran anschließende Bestrafung wegen illegalen Grenzübertritts nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit und Voraussehbarkeit, sondern entspräche berechtigter, internationaler Übung, Die Maßnahmen gegen den Kläger seien aber nicht als Strafe gedacht, weil sie zeit- licii nicht begrenzt gewesen wären, sondern als eine polizeiliche Vorsorge- und Fürsorgemaßnahme teils zur Kontrolle und Beaufsichtigung illegal einwandernder Personen, teils im eigenen Interesse der Flüchtling©; die mittellos nach Holland gekommen wären; aus verständlichen Gründer, nicht-nach Deutschland hätten surückgeschoben werden können und daher irgendwo untergebracht werden mußten- Insoweit sei aber die Unterbringung des Klägers keine Freiheitsentziehung. sondern eine für den holländischen Staat und den Kläger selbst nötige Schutzmaßnahme gewesen* Ebensowenig wie die Unterbringung ostzonaler Flüchtlinge in westberliner Lagern eine Freiheitsentziehung oder auch nur eine Freiheitsbeschränkung darstelle.; könne die damalige Maßnahme der holländischen Polizei- als Freiheitsentziehung betrachtet werden. Daß das Lagerleben eine Unterordnung unter eine Lagerordnung mit sich bringe, der sich die Flüchtlinge zu fügen hatten* liege in der Natur der Sache und gestalte den Aufenthalt in einem derartigen Lager noch nicht zu einer Freiheitsentziehung. Der Kläger mache zwar über seinen Lageraufenthalt in Holland Angaben, die auf eine Freiheitsentziehung hinausliefen. Zu einer Internierung in einer solchen Weise hätte aber keine Veranlassung bestanden und sie sei weder wahrscheinlich noch voraussehbar gewesen,- Es fehle somit an der zwischen den national-. sozialistischen Gewaltmaßnahmen und dieser Art der Internierung erforderlichen Adäquanz* Infolgedessen bedürfe es keiner Feststellung, ob die vom Kläger und seinem Leidensgefährten gemachten Angaben über die Härte des Lagerlebens zutreffend seien. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht eine Adäquanz zwischen den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und der Internierung des Klägers verneint hat, die entsprechend den Angaben des Klägers ja als Freiheitsentziehung zu. werten sei. Die Angriffe der Revision sind begründete Die Gewaltmaßnahmen, die von den nationalsozialistischen Machthabern Ende des Jahres 1938 ergriffen wurden, mußten eine verstärkte Flucht der von ihnen Betroffenen zur Folge haben. Da diesen Verfolgten weitgehend keine Auslandspässe ausgestellt wurden - dem Kläger selbst wurde sein Paß auf das Inland beschränkt war voraussusehen, daß auch nicht nationalsozialistisch beherrschte Bänder solche Verfolgte nach ihrem Grenzübertritt internierten.- Eine Internierung lag daher nicht außerhalb der für einen optimalen Beobachter (vgl BGHZ 2, 138; 3?'261) erkennbaren Folge der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen, war vielmehr verfolgungsbedingt» Erfahrungsgemäß kann eine Internierung zu einer Freiheitsentziehung für den Internierten führen. Infolgedessen ist es unerheblich, ob der nationalsozialistische Verfolger sich selbst genauere Vorstellungen über die Behandlung der ohne gültige Auslandspässe flüchtenden Juden im Ausland gemacht hat oder welche Behandlung er dort für sie erstrebt hat. Es bedarf daher eiher Feststellung, ob es sich bei der Behandlung des Klägers durch die holländischen Behörden um reine Schutz- und Fürsorgemaßnahmen für ihn gehandelt hat oder ob seine Unterbringung dort in einer Weise erfolgt ist, die sich als Freiheitsentziehung im Sinne des §.16 BEG darstellt- d-h* ob der Kläger von der Umwelt vollständig und nachhaltig abgeschlossen, unter Bewachung und Kontrolle inhaftiert gewesen ist und einen Willen zu dem Verlassen des Internierungsorts nicht frei betätigen konnte (vgl die Entscheidung NJW RzW 1955« 367^®)* Da das Berufungsgericht die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, mußte das berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen werden.. Die Entscheidving über die Kosten beruht auf § 87 BEG. Schmidt Ascher Kregel v* Werner Bundesrichter Siemer gehört dem IV« Zivilsenat nicht mehr an* sondern dem Strafsenat in Berlin« Er ist daher verhindert zu unterschreiben« Schmidt \