Die Beklagte trat nach ihrer Heirat mit Wilhelm in den von der Klägerin und '..ilhelm MfHB damals noch gemeinsam geführten Haushalt ein und betätigte sich auch in der Folgezeit im Geschäft, Die Klägerin behauptet, sie habe im Herbst 1934 mit Rücksicht darauf, daß ihre übrigen Kinder verheiratet waren und sie nunmehr mit dem ältesten Sohne allein gewesen sei, mit ihm ausgemacht, daß er jetzt das bereits auf seinen Namen stehende, aber von ihr bisher immer noch als Inhaberin geführte Geschäft übernehme, sich aber dafür verpflichte, ihr Zeit ihres Lebens im gemeinsamen Haushalt Unterkunft und Unterhalt zu gewähren. Sie, die Klägerin, habe in dem gemeinsamen Haushalt ihren Unterhalt bezogen und sich nebenbei in Geschäft und Haushalt immer noch betätigt, Als dann im Oktober 1941 ihr Sohn zur Wehrmacht eingezogen worden sei, hätten sich bald zwischen ihr und der Beklagten Spannungen herausgebildet, die schließlich dazu geführt hätten, daß sie nicht mehr wie bisher im Haushalt unterhalten worden sei. Sie hat bestritten, daß ihr verstorbener Ehemann sich der Klägerin gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet habe, und sie hat sich zu dem Beweise für das Gegenteil auf eine Bescheinigung bezogen, die die Klägerin am 15. Die Klägerin hat behauptet, die Bescheinigung habe nur feststellen sollen, daß sie keine Geldansprüche gegen ihren Sohn aus der Überlassung des Geschäfts stelle, auf die Unterhaltsansprüche habe sie sich dagegen nicht bezogen. und welcher Vertrag zwischen der Klägerin und ihrem Sohn Wilhelm zustandegekommen sei; es habe keine tatsächliche Begründung für seine Annahme gegeben, der verstorbene Ehemann der Beklagten hätte sich vertraglich verpflichtet, "für die Geschäfts-übergabe der Klägerin zeit ihres Lebens Unterkommen und Verpflegung zu gewähren'1 * Das Berufungsgericht hat (vgl Seiten 16 unten, 17 oben der Urteilsausfertigung) festgestellt, daß die Klägerin mit ihrem Sohne ’Wilhelm vereinbart habe, daß er für die Übertragung des Geschäfts die Verpflichtung übernehme, sie zeit ihres Lebens in den'Haushalt aufzunehmen und zu verpflegen und es hat diese Feststellung auf Grund der eidlichen Aussage der Klägerin getroffen. 2) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht sei an der Tatsache vorbeigegangen, daß schon die Geschäftsübergabe durch den Ehemann der Klägerin an diese im Jahre 1930 oder 1931 nicht nur ohne einen schriftlichen Vertrag, sondern auch ohne jede Vereinbarung über die Rechtswirkungen erfolgt sei. Der Ehemann der Klägerin habe dieser lediglich das damals vorhandene Detail-Geschäft in Obst und Gemüse zur selbständigen Weiterführung zu dem Zweck überlassen, daß die Klägerin daraus für sich und ihre drei Kinder den Unterhalt gewinne. Darüber, daß der Ehemann durch diesen Übertragungsakt seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin und seinen Kindern habe enthoben werden sollen oder daß die Klägerin auf ihre Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Kann verzichtet hätte, sei nicht gesprochen worden. sei, sondern daß die Klägerin lediglich aus Gründen ihres Anstandes, wohl auch ihres geschäftlichen Erfolges wegen, davon abgesehen habe, wegen Unterhalt sieistungen für sich und ihre Kinder an ihren Ehemann heranzutreten. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Ehemanns der Klägerin als erwiesen erachtet, daß er das Lebensmittelgeschäft auf die Klägerin übertragen habe, um ihr die Möglichkeit zu geben, den Unterhalt für sich und die Kinder aus dem Geschäft zu ziehen; daß er sich infolgedessen seitdem nicht mehr um. den Unterhalt seiner Familie gekümmert habe und daß - wie auch unstreitig ist - die Klägerin auch seither nicht mehr an ihn wegen Unterhaltsieistung herangetreten sei; daß ferner die Klägerin keine anderen Einnahmequellen gehabt habe, so daß das Geschäft die alleinige Grundlage für ihren Unterhalt gewesen sei, Angesichts dieser Feststellungen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die Frage der Unterhaltspflicht des Ehemanns der Klägerin zu erörtern. 3) weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß d,as Geschäft schon kurz,nachdem die Geschäftsführung der Klägerin überlassen v/orden sei, auf Wilhelm Meirer überschrieben worden sei, Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das von der Klägerin übernommene Geschäft in den ersten Jahren der Übernahme noch auf den Ramen des Mannes der Klägerin gelaufen ist. Daß es aus der von anderen Kindern der Klägerin bekundeten Erklärung des Wilhelm für die Klägerin werde gesorgt, sie bleibe bis zu dem Lebensende im Haushalt des Wilhelm Meirer, geschlossen hat, daß Wilhelm L/eirer sich zur Gewährung von Unterhalt an seine Uutter vertraglich verpflichtet habe, stellt keinen Verstoß gegen Denkgesetze dar. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze glaubt die Revision weiter mit folgender Ausführung dartun zu könnens Wenn durch die Bescheinigung vom 15o November 1942 ein Verzicht auf andere als die Unterhaltsansprüche habe ausgesprochen werden sollen, Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin aber seien die Unterhaltsansprüche die alleinige Gegenleistung für die Überlassung des Geschäfts gewesen, ein Verzicht auf andere Ansprüche sei also nicht denkbar gewesen. Alles was die Revision hierzu vorbringt, richtet sich gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts; diese ist durch das Revisionsgericht nicht nachprüfbar. a) Einmal habe es dem Antrag der Beklagten nicht stattgegeben, eine Auskunft der Gewerbepoliseibe-hörde über die Ummeldung des Geschäfts der Klägerin von ihrem Ehemann auf sie bezw. auf ihren Sohn einzuholen« Biese Auskunft sei um deswillen notwendig, weil einerseits die Klägerin verschiedene Zeitpunkte für die Geschäftsübergabe angegeben habe und es für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sei, wann die Übergabe erfolgt sei, und andererseits, weil die iilägerin behauptet habe, si^e habe die Ummeldung besorgt« Biese Behauptung sei unglaubwürdig, weil die Gewerbepolizeibehörde aller Wahrscheinlichkeit nach eine Umschreibung nicht vornehme, wenn sie nicht von dem Inhaber des Gewerbes selbst beantragt worden sei« Bie Rüge greift nicht durch« Benn die Klägerin hatte nicht behauptet, daß das Geschäft bei der Gewerbepolizei auf den Namen des Wilhelm erst umgemeldet worden sei, nachdem sie ihm das Geschäft übergeben habe. Sie hatte vielmehr selbst angegeben, daß die Umschreibung des Geschäfts bei der Gewerbepolizei schon im Jahre 1931 erfolgt sei und zwar vom Namen ihres Hannes auf den ihres Sohnes Wilhelm. Klägerin und ihres Ehemannes gleichwohl zu der Oberzeugung kam, daß die Angaben der Klägerin Uber die Übertragung des Geschäfts von ihr auf ihren Sohn und über den Zeitpunkt dieser Übertragung zutreffend seien, so ist dies eine verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und somit im Uevisionsrechts-zuge nicht angreifbare Würdigung der Beweisaufnahme. b) Die letzte Rüge geht dahin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Antrag der Beklagten nicht stattgegeben, den Ehemann über die Behauptung zu vernehmen, Zwangsvollstreckungsversuche seiner Gläubiger hätten zu der nur formalen Umschreibung des Geschäfts auf den Namen des Wilhelm An“
st« IV ZR 12/55 Verkündet am 14* Mai 1955 tfodas, Justizangest. *als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \ 0 o 5.5 o; 0 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Katharina L 0HI verwitwete Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen die Ehefrau Katharina M UMB geB* SflHI in Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br. hat der IV., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br. Kregel, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Bie Revision gegen das am 29. Oktober 1954 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz wird zurückgewiesen, Bie Kosten der Revision trägt die Beklagte. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Beklagte war in erster Ehe seit dem 11, November 1934 mit „ilhelm dem ältesten Sohn der Klägerin? verheiratet, Wilhelm ist in der Kriegsgefangenschaft am 6, Mars 1947 verstorben. Die Beklagte ist seine alleinige Erbin, Sie ist seit dem Jahre 1951 wiederverheiratet. Die Klägerin lebt seit-1930 von ijhrem Mann getrennt. Dieser betrieb damals einen Großhandel und einen Kleinhandel in Obst und Gemüse. Daneben führte er auch Lebensmittel. Seit der Trennung betrieb die Klägerin dieses Kleinverkaufsgeschäft für eigene Rechnung, um daraus den Unterhalt für . sich und ihre drei Kinder zu gewinnen. Das Geschäft lief.in den ersten Jahren noch auf dem Namen ihres Mannes» . Da sieh hieraus Unzuträglichkeiten insbesondere dadurch ergaben, daß Gläubigern des Mannes der Zugriff auf das von % der Klägerin übernommene Geschäft offen stand, wurde es bei der Gewerbepolizei von dem Namen des Mannes auf den des V.ilhelm umgeschrieben. Die Beklagte trat nach ihrer Heirat mit Wilhelm in den von der Klägerin und '..ilhelm MfHB damals noch gemeinsam geführten Haushalt ein und betätigte sich auch in der Folgezeit im Geschäft, Die Klägerin behauptet, sie habe im Herbst 1934 mit Rücksicht darauf, daß ihre übrigen Kinder verheiratet waren und sie nunmehr mit dem ältesten Sohne allein gewesen sei, mit ihm ausgemacht, daß er jetzt das bereits auf seinen Namen stehende, aber von ihr bisher immer noch als Inhaberin geführte Geschäft übernehme, sich aber dafür verpflichte, ihr Zeit ihres Lebens im gemeinsamen Haushalt Unterkunft und Unterhalt zu gewähren. In der Folgezeit sei die Lebensführung auch entsprechend dieser Vereinbarung gestaltet worden. Sie, die Klägerin, habe in dem gemeinsamen Haushalt ihren Unterhalt bezogen und sich nebenbei in Geschäft und Haushalt immer noch betätigt, Als dann im Oktober 1941 ihr Sohn zur Wehrmacht eingezogen worden sei, hätten sich bald zwischen ihr und der Beklagten Spannungen herausgebildet, die schließlich dazu geführt hätten, daß sie nicht mehr wie bisher im Haushalt unterhalten worden sei. Damals habe die Beklagte bereits versucht, sich von den Beziehungen zu ihr, wie sie durch die Geschäftsübertragung entstanden seien, freizu demachen und habe ihr Geld dafür angeboten. Sie habe dies zurückgewiesen und erklärt, wenn ihr Sohn zurückkomme, werde sie die Angelegenheit mit ihm regeln. Vorübergehend habe sie dann für den eingezogenen Inhaber eines Milchgeschäftes dessen Geschäft geführt. Im November 1942 sei ihr Sohn in Urlaub gekommen. Kr habe damals dafür gesorgt,daß der alte Zustand wieder hergestellt worden sei, und verlangt, daß sie ihre Tätigkeit in dem Milchgeschäft aufgebe.. Soweit die Kriegsverhältnisse in der Folgezeit es gestattet hätten, habe sie bis zu dem Jahre 1947 in dem Haushalt der Beklagten gelebt, Nach dem Tod ihres Sohnes Wilhelm hätten sich, ihre Beziehungen zu der Beklagten ez'heblich verschlechtert. Als diese erneut geheiratet habe, habe sie ihr auch eine Abfindung zahlen wollen. Im Zusammenhang damit habe die Beklagte ihr 1 000,— DM gegeben. Zu einer Einigung über eine Abfindung sei es aber nicht gekommen. Da die Beklagte jetzt bestreite, daß Wilhelm die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung übernommen habe, und da sie darüber hinaus wiederholt erklärt habe, sie nehme sie, ’ die Klägerin, nicht.mehr in ihrem Haushalt auf, sei sie berechtigt, anstelle des vereinbarten Unter- halts in Natur einen angemessenen? von ihr auf 100,— DM monatlich bemessenen Geldbetrag zu verlangen» Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlich im voraus 100,— tll ab 1- März 1952 zu zahlen, hilfsweise, ihr lebenslänglichen Unterhalt in Natur zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, daß ihr verstorbener Ehemann sich der Klägerin gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet habe, und sie hat sich zu dem Beweise für das Gegenteil auf eine Bescheinigung bezogen, die die Klägerin am 15. November 1942 ausgestellt hat und die folgendermaßen lautets ” Bescheinig u. ng Hiermit bescheinige ich meinem Sohn Wilhelm, daß ich‘ keinerlei Forderungen an ihn habe, bezw. stellen werde.” Die Klägerin hat behauptet, die Bescheinigung habe nur feststellen sollen, daß sie keine Geldansprüche gegen ihren Sohn aus der Überlassung des Geschäfts stelle, auf die Unterhaltsansprüche habe sie sich dagegen nicht bezogen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent sc he i dungsgründe: I. Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe nicht selbst zu der Frage Stellung genommen, ob und welcher Vertrag zwischen der Klägerin und ihrem Sohn Wilhelm zustandegekommen sei; es habe keine tatsächliche Begründung für seine Annahme gegeben, der verstorbene Ehemann der Beklagten hätte sich vertraglich verpflichtet, "für die Geschäfts-übergabe der Klägerin zeit ihres Lebens Unterkommen und Verpflegung zu gewähren'1 * Die Rüge trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat (vgl Seiten 16 unten, 17 oben der Urteilsausfertigung) festgestellt, daß die Klägerin mit ihrem Sohne ’Wilhelm vereinbart habe, daß er für die Übertragung des Geschäfts die Verpflichtung übernehme, sie zeit ihres Lebens in den'Haushalt aufzunehmen und zu verpflegen und es hat diese Feststellung auf Grund der eidlichen Aussage der Klägerin getroffen. II. Die Revision greift diese Feststellung an. Sie kann damit keinen Erfolg haben. 1) Sie führt einmal aus, es falle auf, daß nicht schon in der Klageschrift einschlägige Ausführungen gemacht worden•seien, sondern daß erst das Landgericht Anlaß habe nehmen müssen,, in seinem Beschluß vom 14. Januar 1953 (GA 73/74) darauf hinzuweisen, daß es nach dem bisherigen Sachund Streitstand zweifelhaft erscheinen müsse, ob der Klaganspruch auf Zahlung einer Geldrente in Höhe von monatlich DM 100,— hinreichend begründet sei. Richtig ist, daß die Klägerin in de£ Klageschrift die Behauptung aufgestellt hatte, die;Vereinbarung mit ihrem Sohn Wilhelm sei im Jahre 1942 zustandegekommen, und daß sie erst nach dem Hinweis des Landgerichts in dem oben angeführten Beschluß darauf, daß ein vertraglicher Anspruch bisher nicht hinreichend dargetan sei, zu der jetzigen Begründung des Anspruchs über- O' gegangen ist. Daß ein solcher Wechsel im Voi’brin-gen einer Partei geeignet ist, Bedenken gegen ihre Darstellung und gegen ihre Glaubwürdigkeit zu erwecken, ist der Revision zuzugeben, und es wäre ein Verfahrensverstoß, wenn das Berufungsgericht dies bei der Beweiswürdigung unbeachtet gelassen hätte. Das. ist aber nicht der Pall. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr (vgl S 12 f der Urteilsausfertigung) eingehend mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß die Klägerin in ihrer Darstellung gewechselt hat. Wenn es dazu gelangt, daß dieser Wechsel, der Klägerin nicht zur Last gelegt werden könne, so liegt dies auf dem Gebiet tatsächlicher Würdigung. Diese ist vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar. ♦ 2) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht sei an der Tatsache vorbeigegangen, daß schon die Geschäftsübergabe durch den Ehemann der Klägerin an diese im Jahre 1930 oder 1931 nicht nur ohne einen schriftlichen Vertrag, sondern auch ohne jede Vereinbarung über die Rechtswirkungen erfolgt sei. Der Ehemann der Klägerin habe dieser lediglich das damals vorhandene Detail-Geschäft in Obst und Gemüse zur selbständigen Weiterführung zu dem Zweck überlassen, daß die Klägerin daraus für sich und ihre drei Kinder den Unterhalt gewinne. Darüber, daß der Ehemann durch diesen Übertragungsakt seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin und seinen Kindern habe enthoben werden sollen oder daß die Klägerin auf ihre Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Kann verzichtet hätte, sei nicht gesprochen worden. J^s müsse also angenommen werden, daß durch die Übergabe des Geschäfts an die Klägerin die Unterhaltspflicht ihres Ehemanns nicht berührt worden sei, sondern daß die Klägerin lediglich aus Gründen ihres Anstandes, wohl auch ihres geschäftlichen Erfolges wegen, davon abgesehen habe, wegen Unterhalt sieistungen für sich und ihre Kinder an ihren Ehemann heranzutreten. Auch diese Rüge greift nicht durch». Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Ehemanns der Klägerin als erwiesen erachtet, daß er das Lebensmittelgeschäft auf die Klägerin übertragen habe, um ihr die Möglichkeit zu geben, den Unterhalt für sich und die Kinder aus dem Geschäft zu ziehen; daß er sich infolgedessen seitdem nicht mehr um. den Unterhalt seiner Familie gekümmert habe und daß - wie auch unstreitig ist - die Klägerin auch seither nicht mehr an ihn wegen Unterhaltsieistung herangetreten sei; daß ferner die Klägerin keine anderen Einnahmequellen gehabt habe, so daß das Geschäft die alleinige Grundlage für ihren Unterhalt gewesen sei, Angesichts dieser Feststellungen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die Frage der Unterhaltspflicht des Ehemanns der Klägerin zu erörtern. 3) weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß d,as Geschäft schon kurz,nachdem die Geschäftsführung der Klägerin überlassen v/orden sei, auf Wilhelm Meirer überschrieben worden sei, .wie sich aus den Steuerbescheiden ergebe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das von der Klägerin übernommene Geschäft in den ersten Jahren der Übernahme noch auf den Ramen des Mannes der Klägerin gelaufen ist. Es trifft also nicht zu, daß die Umschreibung schon erfolgt sei, kurz1 ^nachdem der Klägerin die Geschäftsführung überlassen worden war«. ♦ t / I \ Auch sonst liegt kein Grund zu der Annahme . j vor, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweis- ■: Würdigung irgendwelche Umstände übersehen» Die j Feststellung des Berufungsgerichts, die übernähme ! der Unterhaltspflicht durch Wilhelm habe ; " -j nach der Absicht der Beteiligten der Gegenwert für j die Überlassung des Geschäfts sein sollen, ist so- ) • 1 mit ohne Verfahrensverstoß getroffen.worden» j t, v Damit entfallen auch die Bügen, die sich darauf stützen, daß es sich mangels Entgeltlichkeit bei der Übernahme der Unterhaltspflicht um ein 3chenkungsversprechen, ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis oder ein Leibrentenversprechen gehandelt haben müsse, /.eiter entfallen hierdurch die Angriffe gegen die Ausführungen, die das Berufungsgericht - hilfsweise - zu dem üinwand der Arglist gegenüber der Berufung auf die Formnichtigkeit gemacht hat. 4) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht Denkgesetze verletzt. Daß es aus der von anderen Kindern der Klägerin bekundeten Erklärung des Wilhelm für die Klägerin werde gesorgt, sie bleibe bis zu dem Lebensende im Haushalt des Wilhelm Meirer, geschlossen hat, daß Wilhelm L/eirer sich zur Gewährung von Unterhalt an seine Uutter vertraglich verpflichtet habe, stellt keinen Verstoß gegen Denkgesetze dar. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze glaubt die Revision weiter mit folgender Ausführung dartun zu könnens Wenn durch die Bescheinigung vom 15o November 1942 ein Verzicht auf andere als die Unterhaltsansprüche habe ausgesprochen werden sollen, so hätten solche Ansprüche bestehen müssen. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin aber seien die Unterhaltsansprüche die alleinige Gegenleistung für die Überlassung des Geschäfts gewesen, ein Verzicht auf andere Ansprüche sei also nicht denkbar gewesen. Biese Ausführungen könnten vielleicht zutreffen, wenn - wie es das Landgericht angenommen hat - die Bescheinigung vom 15» November 1942 einen Verzicht enthielte. Lies hat aber das Berufungsgericht nicht fe.stgestellt, sondern es hat ausgeführt, die Erklärung vom 15. November 1942 enthalte keinen Verzicht auf die Ansprüche aus dem Unterhaltsvertrag, sondern nur die Feststellung, daß nicht daneben oder darüber hinaus noch Ansprüche gestellt werden. Biese Ausführungen sind in sich widerspruchsfrei, 5) Kit der Klarstellung, daß die Bescheinigung vom 15, November 1942 keinen Verzicht enthält, entfällt auch die Barlegung der Revision, der Verzichtserklärung hätte der Vorbehalt, daß der Verzicht sich auf die Unterhaltsforderung nicht erstrecken solle, beigefügt werden müssen. 6) Es kann ferner nicht anerkannt werden, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung der Bescheinigung vom 15. November 1942 gegen die gesetzlichen Auslegungsbes-timmungen der §§ 133 und 157 BGB verstoßen habe. Bas Berufungsgericht war nicht gehindert, entgegen dem Wortlaut festzustellen, daß die Klägerin ihre Bescheinigung nicht auf die Unterhaltsforderungen bezogen wissen wollte. Alles was die Revision hierzu vorbringt, richtet sich gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts; diese ist durch das Revisionsgericht nicht nachprüfbar. 4 7) Die Revision rügt schliesslich, das Berufungsgericht habe zwei Beweisanträge der Beklagten ohne bezWo ohne hinreichende Begründung abgelehnt« a) Einmal habe es dem Antrag der Beklagten nicht stattgegeben, eine Auskunft der Gewerbepoliseibe-hörde über die Ummeldung des Geschäfts der Klägerin von ihrem Ehemann auf sie bezw. auf ihren Sohn einzuholen« Biese Auskunft sei um deswillen notwendig, weil einerseits die Klägerin verschiedene Zeitpunkte für die Geschäftsübergabe angegeben habe und es für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sei, wann die Übergabe erfolgt sei, und andererseits, weil die iilägerin behauptet habe, si^e habe die Ummeldung besorgt« Biese Behauptung sei unglaubwürdig, weil die Gewerbepolizeibehörde aller Wahrscheinlichkeit nach eine Umschreibung nicht vornehme, wenn sie nicht von dem Inhaber des Gewerbes selbst beantragt worden sei« Bie Rüge greift nicht durch« Benn die Klägerin hatte nicht behauptet, daß das Geschäft bei der Gewerbepolizei auf den Namen des Wilhelm erst umgemeldet worden sei, nachdem sie ihm das Geschäft übergeben habe. Sie hatte vielmehr selbst angegeben, daß die Umschreibung des Geschäfts bei der Gewerbepolizei schon im Jahre 1931 erfolgt sei und zwar vom Namen ihres Hannes auf den ihres Sohnes Wilhelm. Biesen der Klägerin an sich ungünstigen Umstand hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung beachtet, so daß insoweit § 286 ZPO nicht verletzt ist. Wenn es auf Grund der Aussagen der Klägerin und ihres Ehemannes gleichwohl zu der Oberzeugung kam, daß die Angaben der Klägerin Uber die Übertragung des Geschäfts von ihr auf ihren Sohn und über den Zeitpunkt dieser Übertragung zutreffend seien, so ist dies eine verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und somit im Uevisionsrechts-zuge nicht angreifbare Würdigung der Beweisaufnahme. Bas Berufungsgericht hat es weiter' für unerheblich gehalten, wer die Abmeldung und Umschreibung im Gewerberegister veranlasst hatte. Daher brauchte es hierüber keine Auskunft der Gewerbepolizei einzuholen. b) Die letzte Rüge geht dahin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Antrag der Beklagten nicht stattgegeben, den Ehemann über die Behauptung zu vernehmen, Zwangsvollstreckungsversuche seiner Gläubiger hätten zu der nur formalen Umschreibung des Geschäfts auf den Namen des Wilhelm An“ laß gegeben. Bas Berufungsgerieht brauchte jedoch diesen Beweis nicht zu erheben, wenn es die unter Beweis gestellte Tatsache für unerheblich hielt. Dies ist - wie die Revision selbst zügibt - der Pall. Da somit die Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unbegründet sind und gegen die Rechtsausführungen keine Bedenken bestehen, muß die Revision zurückgewiesen werden. t '■ A y - h' ' •L'ie Kostenentscheidung beruht auf dem § 97 Z^Oo Schmidt Haske Kregel Scheffler Y/üstenberg A ' n 111 ' i t ’• *e'r. v . y. ■ iy. v . - /i .A, y. : ,