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BGH · IV ZR 12/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 12/53

Daraus folgt, daß bereits im Verfahren Uber den Grund-«* die Aufrechnung mit solchen Forderungen zu prüfen ist*|c: An der Rechtsprechung des Reichsgerichts .(RGZ 123, Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und 7/üstenberg für Recht erkannt: Bas Urteil des 6* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24» November 1952 wird aufgehoben«, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Karamergericht zurückverwiesen. Mai 1945 das Grundstück und die in der Villa vorhandenen Einrichtungsgegenstände eigenmächtig in Besitz genommen. An dem Hause und auf dem sonstigen Grundstück.seien auch erhebliche vom Beklagten zu verantwortende Schäden entstanden,.die der Kläger im einzelnen Er hat behauptet, die behördliche Einweisung habe sich nur auf das Grundstück bezogen. ihm gegen den Kläger für die von ihm auf dem Grundstück durchgeführten Bauarbeiten zustehe Das Landgericht hat zunächst über den Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Einrichtungsgegenstände, hilfsweise auf Schadensersatz wegen der Unmöglichkeit ihrer Her ausgabe entschieden. Insoweit hat cs den Anspruch hinsicht lieh des im Urteilst aufgeführt Teils der in dem Klag antrag aufgeführten Gegenstände dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber die Klage auf Herausgabe weiterer Gegenstände, hilfsweise auf Schadensersatz für das Urteil haben der Kläger und der Beklagt Berufung ein Der Kläger hat dazu vorgetragen, er habe bisher irrtümlich angenommen und im Rechtsstreit vargetragen, er habe die mit der Berufung weiter herausverlangten Gegenstände bereits zurückerhalten. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zur tickzuweisen, das angefochtene Urteil au ändern und.die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung des Beklagten zuriiekzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgev/iesen und auch den Anspruch des Klägersauf Schadensersatz hinsichtlich der in dem Berufungsantrag des Klägers weiter aufgefährten Gegenstände dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ehefrau des Klägers und die Zeugin hätten gemeinsam im Dezember 1945 in der früheren Wohnung des Beklagten in der straße neben anderen auch die Gegenstände we gen deren der Beklagte verurteilt sei, vorgefunden. wenn nicht sogar ein bösgläubiger Eigen besitzen -gewe s en Er habe selbst vorgetragen, daß sich die Einweisung nur auf das Grundstück erstreckt habe« Den Beweis, daß er die in Besitz genommenen Gegenstände dem Kläger oder einem von diesen beauftragten Dritten herausgegeben habe, habe der Beklagte nicht geführt. Auch die Behaup tung des Beklagten, die restlichen Gegenstände habe er im Dezember 1945 bei seinem Umzug in die Villa des Klägers mit genommen, dort seien sie- zuerst in einem Zimmer und später Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht die §§.990, 989, 276, 278, 249 und 251 BGB In dem Falle ist der Beklagte nach § 282 BGB verpflichtet, nachzuv/eisen daß ohne sein Verschulden außerstande ist, die Sachen zurück Das Berufungsgericht konnte somit in tatsächlicher Be Ziehung die Frage, ob der Beklagte bösfeläubiger Besitzer war oder ob er nur als Fremdbesitzer sein Besitzrecht Über- Selbst wenn dem Beklagten nur das Grundstück mit dem Gebäude, nicht aber die Einrichtungsgegenstände zur Benutzung zugewiesen Er könnte auch mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten berechtigt gewesen sein, die Sachen vorübergehend in seiner alten Wohnung zu verwahren. Unter diesen Umständen könnte, wie ausgeführt, der Beklagte nicht nach §§ 990, 989> 282 BGB auf Schadens ersatz in Anspruch genommen werden tung, daß der Beklagte den Verlust Ein Es wird dann unter Umständen weiter zu prüfen sein, ob der Beklagte etwa auf Grund vertraglicher Bestimmungen für den Verlust der umstrittenen Gegenstände haftbar gemacht werden kann. Selbst wenn der Beklagte zunächst kein Recht hatte, die Sachen des Klägers in Besitz zu nehmen, kö te doch dieses Recht dadurch begründet worden sein, daß die frau des Klägers in der Wohnung des Beklagten vorfand und die sie zusammen mit der Zeugin auf einer Liste verzeichnete. den sein«, Dann können gegen den Beklagten insoweit keine Ansprüche aus §§ 990, 989 BGB mehr geltend gemacht werden, da er auf Grund des Verwahrungsvertrags nunmehr zu dem Besitz berechtigt war. Soweit die Klage auf die Verletzung der sich aus einem Verwahrungsvertrag ergebenden Rechtspflichten gestutzt werden 'kann, hat allerdings der Beklagte nach § 282 BGB gleichfalls zu beweisen, daß er die Unmöglichkeit, die umstrittenen Sachen -an den Kläger herauszugeben, nicht zu vertreten hat.. In diesem Palle braucht der Beklagte nach §§ 690, 282 BGB nur zu beweisen, daß er diejenige Sorgfalt aufgewandt hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Erheblich kann auch die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten sein, die Ehefrau des Klägers habe wiederholt Sachen aus der Verwahrung zuriickgeholt, ohne daß darüber Aufzeichnungen gemacht worden seien oder der Beklagte damit etwas zu tun gehabt habec Dia Darlegungen / Handelte1 nämlich die Ehefrau des Klägers, als sie die Gegenstände abholte, im Aufträge undin Vollmacht des Klägers, dann könnte, soweit es sich um die Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag handelt, der Kläger den Beklagt damit von seiner an sich nach Hätte- die Ehefrau des Klägers ohne Wissen des Beklagten Sachen aus der Verwahrung zur lickgenommen, dann wäre es arglistig, wenn der Kläger sich hinsichtlich der Haftung des Beklagten aus dem Verwahrungsvertrag auf In die sem Palle müßte vielmehr der Kläger beweisen, welche Sachen er von dem Beklagten nicht zurückerhalten hat und daß der Beklagte die Unmöglichkeit der Rückgabe zu vei treten hat In all diesen Richtungen bedarf der Rechtsstreit noch der Klä rung. rungen des Beklagten nicht anläßlich einer Parteivemehmung abgegeben sind, wie es in dem angefochtenen Urteil irrig heißto Der Beklagte ist vielmehr nur nach §141 ZPO gehört 4) Schließlich wird das Berufungsgericht su beachten haben, daß der Beklagte hifsweise mit einer -Gegenforderung aufgerechnet hat. Sofern die Klage nicht überhaupt abzuweisen ist, hat das Berufungsgericht diese Prüfung nachzuholen und erforderlichen Palls über die zur Aufrechnung gestellte Forderung Beweis zu erheben.

Zitierte Normen: § 282 BGB § 302 ZPO
GegenstandBGBAufrechnungBerufungsgerichtAnspruchKlägerSache

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:
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Soweit die Aufrechnung mit- rechtlich zusammenhängenden (konnexen) Gegenforderungen durchgreift, muß die Klage endgültig angewiesen werden, da in dieser Höhe der Klaganspruch nicht besteht.
Daraus folgt, daß bereits im Verfahren Uber den Grund-«* die Aufrechnung mit solchen Forderungen zu prüfen ist*|c: An der Rechtsprechung des Reichsgerichts .(RGZ 123,
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 170, 281) ist festzuhaltenc
3) Nur wenn es sich um nicht konnexe Forderungen handelt
 die zur Aufrechnung gegenüber stehen, kann auch im..

Grundurteil ein Vorbehalt nach
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 170, 281 ).
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Urteil des BGH v, 9. Juli 1953
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IV ZB 12/53
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yer^iindet am 0» Juli 1953 Klet't? Justizangestellter
 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des
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In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Georg
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Beklagten und Revisionsklägers
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Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Regierungsbäumeister a.D. Paul We
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Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und 7/üstenberg
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 6* Zivilsenats des Kammergerichts
 in Berlin vom 24» November 1952 wird aufgehoben«, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Karamergericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Bis Ende II
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in
194-5 bewohnte der Kläger das ihm ge
 gelegene
Straße
 Viltongrundstück. nachdem der Kläger
 verlassen hat
 te, wurde die Firma H
& Co., deren Inhaber der
 Beklagte ist, am 28, Kai 194-5 durch einen Verwaltungsakt
 in das Grundstück eingewiesen. Es wurden zunächst Instand setzungsarbeiten und einige bauliche Veränderungen durch-geführt. Danach hat der Beklagte die Villa bezogen.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe Anfang
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Mai 1945 das Grundstück und die in der Villa vorhandenen
 Einrichtungsgegenstände eigenmächtig in Besitz genommen.
Nur ein geringer Teil der von ihm, dem Kläger, übernommenen Sachen habe er-überdies beschädigt-zurückerlialten. Der Beklagte habe zahlreiche Einrichtungsgegenstände unbefugt an Dritte verliehen. An dem Hause und auf dem sonstigen Grundstück.seien auch erhebliche vom Beklagten zu verantwortende Schäden entstanden,.die der Kläger im einzelnen
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näher dargelegt hat.
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Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, die auf den Seiten
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1 a bis 31 der Klageschrift, Blatt 3 - 33 in den
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 Ausnahme der in dem .Antrag zu
 Gegenstände mit seines Schrift
 satzes vom 29
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 sitionen herauszugeben.
hilfsweise,
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den Beklagten zu
 eilen, an ihn 28 693
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den. Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn 14 932,-DM
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Der Beklagte hat beantragt
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•die Klage abzuweisen«
Er hat behauptet, die behördliche Einweisung habe sich nur auf das Grundstück bezogen. Für die in der Villa vorhanden gewesenen Einrichtungsgegenstände habe er keine Ver antwortung übernommen. In der Villa sei auch schon vor sei
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geplündert word
 Er habe das Haus erst im
 Dezember•1945 bezogen. Damals seien alle Möbel bereits ent fernt gewesen. Ein geringer Teil von ihnen habe in einem Schuppen gelagert, dessen Schlüssel der Verwalter des Klä-
gers in Händen- gehabt habe. Der Beklagte hat weiter erklärt
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hilfsweise rechne er mit einer Forderung in Höhe von
2 200
DM - auf
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ihm gegen den Kläger für die von ihm
 auf dem Grundstück durchgeführten Bauarbeiten zustehe
 Das Landgericht hat zunächst über den Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Einrichtungsgegenstände, hilfsweise auf Schadensersatz wegen der Unmöglichkeit ihrer Her
 ausgabe entschieden. Insoweit hat cs
 den
Anspruch hinsicht
 lieh des im Urteilst
 aufgeführt
Teils der in dem Klag
 antrag aufgeführten Gegenstände dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber die Klage auf Herausgabe
 weiterer Gegenstände, hilfsweise auf Schadensersatz für
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den Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe abgewiesen. Gegen
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das Urteil haben der Kläger und der Beklagt
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gelegt. Der Kläger hat beantragt
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den Beklagten zusätzlich noch zur Herausgabe
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einzelner in seinem Berufungsantrag näher be
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zeichneten Gegenstände zu verurteilen, hilfsweise -im Falle der Unmöglichkeit der Herausgabe dieser Gegenstände den Beklagten zur Leistung
 von Schadensersatz- zu verurteilen.

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Der Kläger hat dazu vorgetragen, er habe bisher irrtümlich angenommen und im Rechtsstreit vargetragen, er habe die mit der Berufung weiter herausverlangten Gegenstände bereits zurückerhalten.
Der Beklagte hat beantragt,
 die Berufung des Klägers zur tickzuweisen, das angefochtene Urteil au ändern und.die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
 die Berufung des Beklagten zuriiekzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten
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zurückgev/iesen und auch den Anspruch des Klägersauf Schadensersatz hinsichtlich der in dem Berufungsantrag des Klägers weiter aufgefährten Gegenstände dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der gegen diesesUrteil eingelegten Revision verfolgt der Beklagte seinen auf Klagab-Weisung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ehefrau
 des Klägers und die Zeugin
 hätten gemeinsam
 im Dezember 1945 in der früheren Wohnung des Beklagten in
 der
straße neben anderen auch die Gegenstände
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gen deren der Beklagte verurteilt sei, vorgefunden. Daraus folge* daß der Beklagte unmittelbarer Besitzer dieser Sachen gewesen sei. Auch habe der Beklagte bei seiner Par teivernehnung vor dem Landgericht zugegeben, daß er diese
 Einrichtunggegenstände in seine Wohnung in der
 straße habe bringen lassen, um sie dort sicherzustellen.
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Der Beklagte sei bei dem Besitzerwerb an diesen Gegenstün den nicht in gutem Glauben, sondern mindestens ein bös-
gläubiger Frer.d
wenn nicht sogar ein bösgläubiger Eigen
 besitzen -gewe s en
 Er habe selbst vorgetragen, daß
 sich
die
 Einweisung nur auf das Grundstück erstreckt habe« Den Beweis, daß er die in Besitz genommenen Gegenstände dem Kläger oder einem von diesen beauftragten Dritten herausgegeben habe, habe der Beklagte nicht geführt. Er habe nur all gemein vorgetragen, die Ehefrau des Klägers habe einzelne Sachen aus seiner Wohnung abgeholt, ohne jedoch angeben zu
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können, welche Sachen dies gewesen seien. Auch die Behaup
 tung des Beklagten, die restlichen Gegenstände habe er im
 Dezember 1945 bei seinem Umzug in die Villa des Klägers mit
 genommen, dort seien sie- zuerst in einem Zimmer und später
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in einem Schuppen untergestellt worden, vermögen ihn nicht entlasten, da der Kläger dadurch nicht den unmittelbaren Be
 sitz an den Gegenständ
 ickerlangt habe. Der Behauptung
 des Beklagt
 stehe aber auch d
Aussage des
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 zendorf entgegen, wonach im Schuppen nur andere dem Kläger

ehörige Sachen gestanden hätten. Als Rechtsgrundlage für
 den geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht die §§.990, 989, 276, 278, 249 und 251 BGB
angeführt.
II
1) Das angefochtene Urteil mußte wegen Verletzung
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 sachlichen Rechts aufgehoben werden. Die Ausführungen des
 Berufungsgerichts über die rechtliche Grundlage, aus denen sich die Schadensersatzpflicht des Beklagten ergibt, sind
 lückenhaft und zu dem Teil unrichtig. Das Berufungsgericht
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hat,ohne nähere Feststellungen dazu zu treffen, zwei Mög lichkeiten erwogen. Sofern sich die Einweisungsverfügung
 nur auf das Grundstück als solches erstreckt habe (erste
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 Möglichkeit), sei der Beklagte bösgläubiger Besitzer der Ein richtungsgegenstände gewesen. Sei der Beklagte selbst, was nach Ansicht des Berufungsgerichts ”im Zweifel anzunehmen
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berechtigt gewesen, die Sachen zu.benutzen (zweite MÖg
 lichkeit), dann
 er "bösgläubiger Fremdbesitzer” gewesen
 Darunter scheint das Berufungsgericht, wie seine weiteren Ausführungen ergeben, einen- Fremdbesitzer zu verstehen, der
 das ihm zuctehende Bo3itzrecht überschreitet. Das Berufungsgericht verkennt, daß in beiden Fällen die Haftungsgrundlage je eine andere ist. Im ersten Falle würde sich die Haftung
 des Beklagten aus
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989 BGB ergeben. In dem Falle ist
 der Beklagte nach § 282 BGB verpflichtet, nachzuv/eisen
 daß
ohne sein Verschulden außerstande ist, die Sachen zurück
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zugeben. Hat der Beklagte dagegen ein ihm zustehendes Besitzrecht überschritten (zweiter Fall), so haftet er nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 823 f BGB. Dafür muß der Klä-
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m- diesem Fall, sofern die tatsächlichen -Voraussetzungen da für vorliegen, vertragliche Ansprüche des Klägers gegen d'en
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Beklagten bestehen. Feststellungen in dieser Richtung hat
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das Berufungsgericht nicht getroffen.
Das Berufungsgericht konnte somit in tatsächlicher Be Ziehung die Frage, ob der Beklagte bösfeläubiger Besitzer war oder ob er nur als Fremdbesitzer sein Besitzrecht Über-
schritten hat, nicht dahinstehen lassen. Damit diese Fest
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Stellungen noch getroffen und die rechtlichen Folgerungen aus ihnen dann gezogen werden können, mußte das Urteil aufgeho-
ben und der Rechtsstreit zur ariderweiten Verhandlung und Ent
 Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden
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Für die Frage, ob und in welcher Weise der Beklagte
 zu dem Besitz der dem Klüger gehörigen Einriclitungs gegenstände
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berechtigt war, kann nicht an den besonderen Verhältnissen
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zur Zeit der Kapitulation vorbeigegangen werden. Selbst
 wenn dem Beklagten nur das Grundstück mit dem Gebäude, nicht
 aber die Einrichtungsgegenstände zur Benutzung zugewiesen
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worden waren, könnte der Beklagte doch unter den gegebenen
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Umständen berechtigt und vielleicht auch verpflichtet gewe-
sen sein, die Einrichtungsgegenstände des Klägers in einem
 Raume des Haus
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 und für den Kläger zu ver
 wahren. Er könnte auch mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten berechtigt gewesen sein, die Sachen vorübergehend in seiner alten Wohnung zu verwahren. Unter diesen Umständen könnte, wie ausgeführt,
 der Beklagte nicht nach §§ 990, 989> 282 BGB auf Schadens
 ersatz in Anspruch genommen werden tung, daß der Beklagte den Verlust
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Beweis in der Rieh
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den Gegenstände verschuldet hat, wie ihn § 823 BGB fordert,
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ist bisher nicht geführt. Erforderlichenfalls ist das Parteivorbringen nach dieser Richtung in tatsächlicher Hinsicht neu zu würdigen.
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Es wird dann unter Umständen weiter zu prüfen sein, ob der Beklagte etwa auf Grund vertraglicher Bestimmungen für den Verlust der umstrittenen Gegenstände haftbar gemacht werden kann. Selbst wenn der Beklagte zunächst kein Recht hatte, die Sachen des Klägers in Besitz zu nehmen, kö
 te doch dieses Recht dadurch begründet worden sein, daß die
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Ehefrau des Klägers die in seinem Besitz befindlichen Sa-
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chen aufzeichnete und sie weiterhin im Besitz des Klägers
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beließ. Die Annahme, die Ehefrau des Klägers habe dabei als Vertreterin des Klägers gehandelt, liegt nicht fern. Es könnte dann hinsichtlich dieser Gegenstände zwischen den
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Parteien stillschweigend ein Verwahrungsvertrag geschlossen sein. Der Rechtsstreit geht, nachdem die Klage teilweise
 rechtskräftig abgewiesen ist, nur noch un die Verpflichtung
 des Beklagten, die Gegenstände hersuszugeben, die die Ehe-
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frau des Klägers in der Wohnung des Beklagten vorfand und die sie zusammen mit der Zeugin
 auf einer
 Liste verzeichnete. Hinsichtlich dieser Gegenstände könnte aber wie ausgefUhrt, ein Verwahrungsvertrag geschlossen
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den sein«, Dann können gegen den Beklagten insoweit keine Ansprüche aus §§ 990, 989 BGB mehr geltend gemacht werden, da er auf Grund des Verwahrungsvertrags nunmehr zu dem Besitz berechtigt war.
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Soweit die Klage auf die Verletzung der sich aus einem Verwahrungsvertrag ergebenden Rechtspflichten gestutzt werden 'kann, hat allerdings der Beklagte nach § 282 BGB gleichfalls zu beweisen, daß er die Unmöglichkeit, die umstrittenen Sachen -an den Kläger herauszugeben, nicht zu vertreten hat.. Hierzu genügt aber der Nachweis, er habe bei der Verwahrung die von ihm zu verlangende Sorgfalt aufgewandt, so daß der Verlust nur durch Umstände eingetreten sein kann, die von ihm nicht zu vertreten sind. In dieser Richtung werden das Parteivorbringen und die Beweisergeb-nisse gleichfalls noch zu würdigen sein. Das Berufungsge-
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rieht wird auch festzustellen haben, ob es sich um eine un-
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entgeltliche Verwahrung gehandelt hat. In diesem Palle braucht der Beklagte nach §§ 690, 282 BGB nur zu beweisen, daß er diejenige Sorgfalt aufgewandt hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
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Erheblich kann auch die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten sein, die Ehefrau des Klägers habe wiederholt Sachen aus der Verwahrung zuriickgeholt, ohne daß darüber Aufzeichnungen gemacht worden seien oder der
 Beklagte damit etwas zu tun gehabt habec Dia Darlegungen /
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des latsachengerichts, der Beklagte habe diese unter Beweis
 gestellten Behauptungen nicht genügend substantiiert, es
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handle sich um einen Ausfofsßbungsbeweis, gehen bei der be
 snnaeren Lage des Palles fehl. Handelte1 nämlich die Ehefrau des Klägers, als sie die Gegenstände abholte, im Aufträge
 undin Vollmacht des Klägers, dann könnte, soweit es sich um die Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag handelt, der Kläger
 den Beklagt
 damit von seiner an sich nach
282 BGB be
 stehenden Beweisführungspflicht befreit haben. Hätte- die Ehefrau des Klägers ohne Wissen des Beklagten Sachen aus der Verwahrung zur lickgenommen, dann wäre es arglistig, wenn der Kläger sich hinsichtlich der Haftung des Beklagten aus
 dem Verwahrungsvertrag auf
282 BGB berufen würde. In die
 sem Palle müßte vielmehr der Kläger beweisen, welche Sachen er von dem Beklagten nicht zurückerhalten hat und daß der Beklagte die Unmöglichkeit der Rückgabe zu vei
 treten hat
 In
all diesen Richtungen bedarf der Rechtsstreit noch der Klä
 rung.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten haben, daß die in der Niederschrift vom 5»6* 1952 beurkundeten Erklä-
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rungen des Beklagten nicht anläßlich einer Parteivemehmung abgegeben sind, wie es in dem angefochtenen Urteil irrig
 heißto Der Beklagte ist vielmehr nur nach §141 ZPO gehört
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worden. Das Berufungsgericht wird .aber zu prüfen haben, wie . diese Angaben, auch wenn es sich um keine Parteivemehmung
 handelt, zu würdigen sind.
4) Schließlich wird das Berufungsgericht su beachten haben, daß der Beklagte hifsweise mit einer -Gegenforderung aufgerechnet hat. Die Aufrechnung bewirkt, daß der Anspruch in der entsprechenden Höhe als erloschen gilt, insoweit also
 gar nicht besteht. Eine genaue Prüfung der Illagforderung und

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der Gegenforderung läßt sich daher selbst dann nicht umgehen, wenn schon feststeht, daß der Klaganspruch auch nach Abzug der Gegenforderung jedenfalls noch in irgend-welcher Höhe besteht. Soweit die Aufrechnung durchgreift, besteht der Klaganspruch eben nicht und muß endgültig abgewiesen werden. Diese Prüfung muß schon im Verfahren über den Grund vorgenommen werden, denn dort sind alle Einwendungen zu erledigen, die den Grund des Anspruchs betreffen (vgl RGZ 123, 6 mit weiteren Nachweisen und RGZ 170, 281. f) Das Landgericht hätte daher bereits die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung prüfen müssen. Sofern die Klage nicht überhaupt abzuweisen ist, hat das Berufungsgericht diese Prüfung nachzuholen und erforderlichen Palls über die zur Aufrechnung gestellte Forderung Beweis zu erheben. Nur wenn es sich bei den zur Aufrechnung einander gegenüber gestellten Forderungen nicht um konnexe Forderungen handelt, ist es zulässig, auch im .Grundurteil einen Vorbehalt nach § 302 ZPO zu machen (RG JiRR 40 Nr 415; Warn 38 Nr 81; DR 43, 620)
Schmidt	Raske	Johannsen
S chef fl er	Y/üstenberg