Daraus folgt, daß bereits im Verfahren Uber den Grund-«* die Aufrechnung mit solchen Forderungen zu prüfen ist*|c: An der Rechtsprechung des Reichsgerichts .(RGZ 123, Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und 7/üstenberg für Recht erkannt: Bas Urteil des 6* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24» November 1952 wird aufgehoben«, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Karamergericht zurückverwiesen. Mai 1945 das Grundstück und die in der Villa vorhandenen Einrichtungsgegenstände eigenmächtig in Besitz genommen. An dem Hause und auf dem sonstigen Grundstück.seien auch erhebliche vom Beklagten zu verantwortende Schäden entstanden,.die der Kläger im einzelnen Er hat behauptet, die behördliche Einweisung habe sich nur auf das Grundstück bezogen. ihm gegen den Kläger für die von ihm auf dem Grundstück durchgeführten Bauarbeiten zustehe Das Landgericht hat zunächst über den Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Einrichtungsgegenstände, hilfsweise auf Schadensersatz wegen der Unmöglichkeit ihrer Her ausgabe entschieden. Insoweit hat cs den Anspruch hinsicht lieh des im Urteilst aufgeführt Teils der in dem Klag antrag aufgeführten Gegenstände dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber die Klage auf Herausgabe weiterer Gegenstände, hilfsweise auf Schadensersatz für das Urteil haben der Kläger und der Beklagt Berufung ein Der Kläger hat dazu vorgetragen, er habe bisher irrtümlich angenommen und im Rechtsstreit vargetragen, er habe die mit der Berufung weiter herausverlangten Gegenstände bereits zurückerhalten. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zur tickzuweisen, das angefochtene Urteil au ändern und.die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung des Beklagten zuriiekzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgev/iesen und auch den Anspruch des Klägersauf Schadensersatz hinsichtlich der in dem Berufungsantrag des Klägers weiter aufgefährten Gegenstände dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ehefrau des Klägers und die Zeugin hätten gemeinsam im Dezember 1945 in der früheren Wohnung des Beklagten in der straße neben anderen auch die Gegenstände we gen deren der Beklagte verurteilt sei, vorgefunden. wenn nicht sogar ein bösgläubiger Eigen besitzen -gewe s en Er habe selbst vorgetragen, daß sich die Einweisung nur auf das Grundstück erstreckt habe« Den Beweis, daß er die in Besitz genommenen Gegenstände dem Kläger oder einem von diesen beauftragten Dritten herausgegeben habe, habe der Beklagte nicht geführt. Auch die Behaup tung des Beklagten, die restlichen Gegenstände habe er im Dezember 1945 bei seinem Umzug in die Villa des Klägers mit genommen, dort seien sie- zuerst in einem Zimmer und später Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht die §§.990, 989, 276, 278, 249 und 251 BGB In dem Falle ist der Beklagte nach § 282 BGB verpflichtet, nachzuv/eisen daß ohne sein Verschulden außerstande ist, die Sachen zurück Das Berufungsgericht konnte somit in tatsächlicher Be Ziehung die Frage, ob der Beklagte bösfeläubiger Besitzer war oder ob er nur als Fremdbesitzer sein Besitzrecht Über- Selbst wenn dem Beklagten nur das Grundstück mit dem Gebäude, nicht aber die Einrichtungsgegenstände zur Benutzung zugewiesen Er könnte auch mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten berechtigt gewesen sein, die Sachen vorübergehend in seiner alten Wohnung zu verwahren. Unter diesen Umständen könnte, wie ausgeführt, der Beklagte nicht nach §§ 990, 989> 282 BGB auf Schadens ersatz in Anspruch genommen werden tung, daß der Beklagte den Verlust Ein Es wird dann unter Umständen weiter zu prüfen sein, ob der Beklagte etwa auf Grund vertraglicher Bestimmungen für den Verlust der umstrittenen Gegenstände haftbar gemacht werden kann. Selbst wenn der Beklagte zunächst kein Recht hatte, die Sachen des Klägers in Besitz zu nehmen, kö te doch dieses Recht dadurch begründet worden sein, daß die frau des Klägers in der Wohnung des Beklagten vorfand und die sie zusammen mit der Zeugin auf einer Liste verzeichnete. den sein«, Dann können gegen den Beklagten insoweit keine Ansprüche aus §§ 990, 989 BGB mehr geltend gemacht werden, da er auf Grund des Verwahrungsvertrags nunmehr zu dem Besitz berechtigt war. Soweit die Klage auf die Verletzung der sich aus einem Verwahrungsvertrag ergebenden Rechtspflichten gestutzt werden 'kann, hat allerdings der Beklagte nach § 282 BGB gleichfalls zu beweisen, daß er die Unmöglichkeit, die umstrittenen Sachen -an den Kläger herauszugeben, nicht zu vertreten hat.. In diesem Palle braucht der Beklagte nach §§ 690, 282 BGB nur zu beweisen, daß er diejenige Sorgfalt aufgewandt hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Erheblich kann auch die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten sein, die Ehefrau des Klägers habe wiederholt Sachen aus der Verwahrung zuriickgeholt, ohne daß darüber Aufzeichnungen gemacht worden seien oder der Beklagte damit etwas zu tun gehabt habec Dia Darlegungen / Handelte1 nämlich die Ehefrau des Klägers, als sie die Gegenstände abholte, im Aufträge undin Vollmacht des Klägers, dann könnte, soweit es sich um die Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag handelt, der Kläger den Beklagt damit von seiner an sich nach Hätte- die Ehefrau des Klägers ohne Wissen des Beklagten Sachen aus der Verwahrung zur lickgenommen, dann wäre es arglistig, wenn der Kläger sich hinsichtlich der Haftung des Beklagten aus dem Verwahrungsvertrag auf In die sem Palle müßte vielmehr der Kläger beweisen, welche Sachen er von dem Beklagten nicht zurückerhalten hat und daß der Beklagte die Unmöglichkeit der Rückgabe zu vei treten hat In all diesen Richtungen bedarf der Rechtsstreit noch der Klä rung. rungen des Beklagten nicht anläßlich einer Parteivemehmung abgegeben sind, wie es in dem angefochtenen Urteil irrig heißto Der Beklagte ist vielmehr nur nach §141 ZPO gehört 4) Schließlich wird das Berufungsgericht su beachten haben, daß der Beklagte hifsweise mit einer -Gegenforderung aufgerechnet hat. Sofern die Klage nicht überhaupt abzuweisen ist, hat das Berufungsgericht diese Prüfung nachzuholen und erforderlichen Palls über die zur Aufrechnung gestellte Forderung Beweis zu erheben.
s % yrs .* V ** e* •* • * + * * :- |Wk * - Jr' -* 7'^ ■?-?*£, f + # / ? ' u »»\ Nicht fUr die Amtliche Sammlung! * V Gesetz: Rechtssatz: 25G5 \ s 087 s IfcV §§ 302, 304 2?0 Soweit die Aufrechnung mit- rechtlich zusammenhängenden (konnexen) Gegenforderungen durchgreift, muß die Klage endgültig angewiesen werden, da in dieser Höhe der Klaganspruch nicht besteht. Daraus folgt, daß bereits im Verfahren Uber den Grund-«* die Aufrechnung mit solchen Forderungen zu prüfen ist*|c: An der Rechtsprechung des Reichsgerichts .(RGZ 123, * i 170, 281) ist festzuhaltenc 3) Nur wenn es sich um nicht konnexe Forderungen handelt die zur Aufrechnung gegenüber stehen, kann auch im.. Grundurteil ein Vorbehalt nach den (RGZ 123 ? 6 t 170, 281 ). 302 ZPO gemacht wer * A « s Aktenzeichens IV ZR 12/53 Urteil des BGH v, 9. Juli 1953 KG Berlin ' % * * % # % l / • ß » % * . i % # v % s \ f ft ) / / % s<4* V \ \ * ^ ߣ* V % # \ T ^ . n # ja ' > 'V* * * £• > '» „.'’v .'s* ' * /* * % \ * i% V i 'm * * % > « IV ZB 12/53 v» mm mm rnmmmmm %JT / yer^iindet am 0» Juli 1953 Klet't? Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Georg Straße J Beklagten und Revisionsklägers 9 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Regierungsbäumeister a.D. Paul We , S , Am 1 Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und 7/üstenberg für Recht erkannt: Bas Urteil des 6* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24» November 1952 wird aufgehoben«, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Karamergericht zurückverwiesen. % % * 0 * \ s Von Rechts wegen « # 2 Tatbestand Bis Ende II hürende 9 in 194-5 bewohnte der Kläger das ihm ge gelegene Straße Viltongrundstück. nachdem der Kläger verlassen hat te, wurde die Firma H & Co., deren Inhaber der Beklagte ist, am 28, Kai 194-5 durch einen Verwaltungsakt in das Grundstück eingewiesen. Es wurden zunächst Instand setzungsarbeiten und einige bauliche Veränderungen durch-geführt. Danach hat der Beklagte die Villa bezogen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe Anfang / Mai 1945 das Grundstück und die in der Villa vorhandenen Einrichtungsgegenstände eigenmächtig in Besitz genommen. Nur ein geringer Teil der von ihm, dem Kläger, übernommenen Sachen habe er-überdies beschädigt-zurückerlialten. Der Beklagte habe zahlreiche Einrichtungsgegenstände unbefugt an Dritte verliehen. An dem Hause und auf dem sonstigen Grundstück.seien auch erhebliche vom Beklagten zu verantwortende Schäden entstanden,.die der Kläger im einzelnen ■ näher dargelegt hat. p v Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, 1 den Beklagten zu verurteilen, die auf den Seiten « 1 a bis 31 der Klageschrift, Blatt 3 - 33 in den Positionen 1 388 fgefü Ausnahme der in dem .Antrag zu Gegenstände mit seines Schrift satzes vom 29 Mai 952 Bl 164, ausgenommenen Po sitionen herauszugeben. hilfsweise, % » s den Beklagten zu eilen, an ihn 28 693 DM ■d BDL zu zahlen 9 den. Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn 14 932,-DM d BDL zu zahlen. * / % • % w t ' * \ t 3 Der Beklagte hat beantragt 9 •die Klage abzuweisen« Er hat behauptet, die behördliche Einweisung habe sich nur auf das Grundstück bezogen. Für die in der Villa vorhanden gewesenen Einrichtungsgegenstände habe er keine Ver antwortung übernommen. In der Villa sei auch schon vor sei ner E geplündert word Er habe das Haus erst im Dezember•1945 bezogen. Damals seien alle Möbel bereits ent fernt gewesen. Ein geringer Teil von ihnen habe in einem Schuppen gelagert, dessen Schlüssel der Verwalter des Klä- gers in Händen- gehabt habe. Der Beklagte hat weiter erklärt J hilfsweise rechne er mit einer Forderung in Höhe von 2 200 DM - auf 9 d ihm gegen den Kläger für die von ihm auf dem Grundstück durchgeführten Bauarbeiten zustehe Das Landgericht hat zunächst über den Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Einrichtungsgegenstände, hilfsweise auf Schadensersatz wegen der Unmöglichkeit ihrer Her ausgabe entschieden. Insoweit hat cs den Anspruch hinsicht lieh des im Urteilst aufgeführt Teils der in dem Klag antrag aufgeführten Gegenstände dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber die Klage auf Herausgabe weiterer Gegenstände, hilfsweise auf Schadensersatz für * den Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe abgewiesen. Gegen % # das Urteil haben der Kläger und der Beklagt Berufung ein 4« gelegt. Der Kläger hat beantragt 9 4 den Beklagten zusätzlich noch zur Herausgabe ■ einzelner in seinem Berufungsantrag näher be * * zeichneten Gegenstände zu verurteilen, hilfsweise -im Falle der Unmöglichkeit der Herausgabe dieser Gegenstände den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz- zu verurteilen. * s * V Der Kläger hat dazu vorgetragen, er habe bisher irrtümlich angenommen und im Rechtsstreit vargetragen, er habe die mit der Berufung weiter herausverlangten Gegenstände bereits zurückerhalten. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zur tickzuweisen, das angefochtene Urteil au ändern und.die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung des Beklagten zuriiekzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten • ■ zurückgev/iesen und auch den Anspruch des Klägersauf Schadensersatz hinsichtlich der in dem Berufungsantrag des Klägers weiter aufgefährten Gegenstände dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der gegen diesesUrteil eingelegten Revision verfolgt der Beklagte seinen auf Klagab-Weisung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ehefrau des Klägers und die Zeugin hätten gemeinsam im Dezember 1945 in der früheren Wohnung des Beklagten in der straße neben anderen auch die Gegenstände we gen deren der Beklagte verurteilt sei, vorgefunden. Daraus folge* daß der Beklagte unmittelbarer Besitzer dieser Sachen gewesen sei. Auch habe der Beklagte bei seiner Par teivernehnung vor dem Landgericht zugegeben, daß er diese Einrichtunggegenstände in seine Wohnung in der straße habe bringen lassen, um sie dort sicherzustellen. * Der Beklagte sei bei dem Besitzerwerb an diesen Gegenstün den nicht in gutem Glauben, sondern mindestens ein bös- gläubiger Frer.d wenn nicht sogar ein bösgläubiger Eigen besitzen -gewe s en Er habe selbst vorgetragen, daß sich die Einweisung nur auf das Grundstück erstreckt habe« Den Beweis, daß er die in Besitz genommenen Gegenstände dem Kläger oder einem von diesen beauftragten Dritten herausgegeben habe, habe der Beklagte nicht geführt. Er habe nur all gemein vorgetragen, die Ehefrau des Klägers habe einzelne Sachen aus seiner Wohnung abgeholt, ohne jedoch angeben zu 1 können, welche Sachen dies gewesen seien. Auch die Behaup tung des Beklagten, die restlichen Gegenstände habe er im Dezember 1945 bei seinem Umzug in die Villa des Klägers mit genommen, dort seien sie- zuerst in einem Zimmer und später « in einem Schuppen untergestellt worden, vermögen ihn nicht entlasten, da der Kläger dadurch nicht den unmittelbaren Be sitz an den Gegenständ ickerlangt habe. Der Behauptung des Beklagt stehe aber auch d Aussage des ■7 ugen Kun zendorf entgegen, wonach im Schuppen nur andere dem Kläger ehörige Sachen gestanden hätten. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht die §§.990, 989, 276, 278, 249 und 251 BGB angeführt. II 1) Das angefochtene Urteil mußte wegen Verletzung / ii sachlichen Rechts aufgehoben werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die rechtliche Grundlage, aus denen sich die Schadensersatzpflicht des Beklagten ergibt, sind lückenhaft und zu dem Teil unrichtig. Das Berufungsgericht i • hat,ohne nähere Feststellungen dazu zu treffen, zwei Mög lichkeiten erwogen. Sofern sich die Einweisungsverfügung nur auf das Grundstück als solches erstreckt habe (erste 0 A 6 Möglichkeit), sei der Beklagte bösgläubiger Besitzer der Ein richtungsgegenstände gewesen. Sei der Beklagte selbst, was nach Ansicht des Berufungsgerichts ”im Zweifel anzunehmen ff berechtigt gewesen, die Sachen zu.benutzen (zweite MÖg lichkeit), dann er "bösgläubiger Fremdbesitzer” gewesen Darunter scheint das Berufungsgericht, wie seine weiteren Ausführungen ergeben, einen- Fremdbesitzer zu verstehen, der das ihm zuctehende Bo3itzrecht überschreitet. Das Berufungsgericht verkennt, daß in beiden Fällen die Haftungsgrundlage je eine andere ist. Im ersten Falle würde sich die Haftung des Beklagten aus 990 989 BGB ergeben. In dem Falle ist der Beklagte nach § 282 BGB verpflichtet, nachzuv/eisen daß ohne sein Verschulden außerstande ist, die Sachen zurück V 1 / * zugeben. Hat der Beklagte dagegen ein ihm zustehendes Besitzrecht überschritten (zweiter Fall), so haftet er nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 823 f BGB. Dafür muß der Klä- 'S * % *4 § \ Ny * % tv •f* V ger das Verschulden des Beklagten beweisen. Außerdem könnten m- diesem Fall, sofern die tatsächlichen -Voraussetzungen da für vorliegen, vertragliche Ansprüche des Klägers gegen d'en f * Beklagten bestehen. Feststellungen in dieser Richtung hat ' i, das Berufungsgericht nicht getroffen. Das Berufungsgericht konnte somit in tatsächlicher Be Ziehung die Frage, ob der Beklagte bösfeläubiger Besitzer war oder ob er nur als Fremdbesitzer sein Besitzrecht Über- schritten hat, nicht dahinstehen lassen. Damit diese Fest h Stellungen noch getroffen und die rechtlichen Folgerungen aus ihnen dann gezogen werden können, mußte das Urteil aufgeho- ben und der Rechtsstreit zur ariderweiten Verhandlung und Ent Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden / * * * H0 % 0 Für die Frage, ob und in welcher Weise der Beklagte zu dem Besitz der dem Klüger gehörigen Einriclitungs gegenstände > berechtigt war, kann nicht an den besonderen Verhältnissen t. ^ TVs 7 f * * / * 0 i * * » * 0 *4 0 0 *** ' * / 0 4 \ S * * * + 0 \* «¥ 0 4 4 V # 4« 0 % / s % I ♦ # % // 4 » / / # / * / 0 zur Zeit der Kapitulation vorbeigegangen werden. Selbst wenn dem Beklagten nur das Grundstück mit dem Gebäude, nicht aber die Einrichtungsgegenstände zur Benutzung zugewiesen % worden waren, könnte der Beklagte doch unter den gegebenen « Umständen berechtigt und vielleicht auch verpflichtet gewe- sen sein, die Einrichtungsgegenstände des Klägers in einem Raume des Haus zu8ammenzutra und für den Kläger zu ver wahren. Er könnte auch mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten berechtigt gewesen sein, die Sachen vorübergehend in seiner alten Wohnung zu verwahren. Unter diesen Umständen könnte, wie ausgeführt, der Beklagte nicht nach §§ 990, 989> 282 BGB auf Schadens ersatz in Anspruch genommen werden tung, daß der Beklagte den Verlust Ein d Beweis in der Rieh cht herauszugeben- den Gegenstände verschuldet hat, wie ihn § 823 BGB fordert, i ■ * ist bisher nicht geführt. Erforderlichenfalls ist das Parteivorbringen nach dieser Richtung in tatsächlicher Hinsicht neu zu würdigen. 0 \ Es wird dann unter Umständen weiter zu prüfen sein, ob der Beklagte etwa auf Grund vertraglicher Bestimmungen für den Verlust der umstrittenen Gegenstände haftbar gemacht werden kann. Selbst wenn der Beklagte zunächst kein Recht hatte, die Sachen des Klägers in Besitz zu nehmen, kö te doch dieses Recht dadurch begründet worden sein, daß die 0 Ehefrau des Klägers die in seinem Besitz befindlichen Sa- « * chen aufzeichnete und sie weiterhin im Besitz des Klägers § beließ. Die Annahme, die Ehefrau des Klägers habe dabei als Vertreterin des Klägers gehandelt, liegt nicht fern. Es könnte dann hinsichtlich dieser Gegenstände zwischen den 0 Parteien stillschweigend ein Verwahrungsvertrag geschlossen sein. Der Rechtsstreit geht, nachdem die Klage teilweise rechtskräftig abgewiesen ist, nur noch un die Verpflichtung des Beklagten, die Gegenstände hersuszugeben, die die Ehe- * s % % frau des Klägers in der Wohnung des Beklagten vorfand und die sie zusammen mit der Zeugin auf einer Liste verzeichnete. Hinsichtlich dieser Gegenstände könnte aber wie ausgefUhrt, ein Verwahrungsvertrag geschlossen v;o r den sein«, Dann können gegen den Beklagten insoweit keine Ansprüche aus §§ 990, 989 BGB mehr geltend gemacht werden, da er auf Grund des Verwahrungsvertrags nunmehr zu dem Besitz berechtigt war. y*K % * v \ ft * y N % \ i v Soweit die Klage auf die Verletzung der sich aus einem Verwahrungsvertrag ergebenden Rechtspflichten gestutzt werden 'kann, hat allerdings der Beklagte nach § 282 BGB gleichfalls zu beweisen, daß er die Unmöglichkeit, die umstrittenen Sachen -an den Kläger herauszugeben, nicht zu vertreten hat.. Hierzu genügt aber der Nachweis, er habe bei der Verwahrung die von ihm zu verlangende Sorgfalt aufgewandt, so daß der Verlust nur durch Umstände eingetreten sein kann, die von ihm nicht zu vertreten sind. In dieser Richtung werden das Parteivorbringen und die Beweisergeb-nisse gleichfalls noch zu würdigen sein. Das Berufungsge- i rieht wird auch festzustellen haben, ob es sich um eine un- 4 entgeltliche Verwahrung gehandelt hat. In diesem Palle braucht der Beklagte nach §§ 690, 282 BGB nur zu beweisen, daß er diejenige Sorgfalt aufgewandt hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. % Erheblich kann auch die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten sein, die Ehefrau des Klägers habe wiederholt Sachen aus der Verwahrung zuriickgeholt, ohne daß darüber Aufzeichnungen gemacht worden seien oder der Beklagte damit etwas zu tun gehabt habec Dia Darlegungen / \ des latsachengerichts, der Beklagte habe diese unter Beweis gestellten Behauptungen nicht genügend substantiiert, es * * % # s * V / \ ft 0 \ handle sich um einen Ausfofsßbungsbeweis, gehen bei der be snnaeren Lage des Palles fehl. Handelte1 nämlich die Ehefrau des Klägers, als sie die Gegenstände abholte, im Aufträge undin Vollmacht des Klägers, dann könnte, soweit es sich um die Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag handelt, der Kläger den Beklagt damit von seiner an sich nach 282 BGB be stehenden Beweisführungspflicht befreit haben. Hätte- die Ehefrau des Klägers ohne Wissen des Beklagten Sachen aus der Verwahrung zur lickgenommen, dann wäre es arglistig, wenn der Kläger sich hinsichtlich der Haftung des Beklagten aus dem Verwahrungsvertrag auf 282 BGB berufen würde. In die sem Palle müßte vielmehr der Kläger beweisen, welche Sachen er von dem Beklagten nicht zurückerhalten hat und daß der Beklagte die Unmöglichkeit der Rückgabe zu vei treten hat In all diesen Richtungen bedarf der Rechtsstreit noch der Klä rung. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten haben, daß die in der Niederschrift vom 5»6* 1952 beurkundeten Erklä- S rungen des Beklagten nicht anläßlich einer Parteivemehmung abgegeben sind, wie es in dem angefochtenen Urteil irrig heißto Der Beklagte ist vielmehr nur nach §141 ZPO gehört % • worden. Das Berufungsgericht wird .aber zu prüfen haben, wie . diese Angaben, auch wenn es sich um keine Parteivemehmung handelt, zu würdigen sind. 4) Schließlich wird das Berufungsgericht su beachten haben, daß der Beklagte hifsweise mit einer -Gegenforderung aufgerechnet hat. Die Aufrechnung bewirkt, daß der Anspruch in der entsprechenden Höhe als erloschen gilt, insoweit also gar nicht besteht. Eine genaue Prüfung der Illagforderung und * % * der Gegenforderung läßt sich daher selbst dann nicht umgehen, wenn schon feststeht, daß der Klaganspruch auch nach Abzug der Gegenforderung jedenfalls noch in irgend-welcher Höhe besteht. Soweit die Aufrechnung durchgreift, besteht der Klaganspruch eben nicht und muß endgültig abgewiesen werden. Diese Prüfung muß schon im Verfahren über den Grund vorgenommen werden, denn dort sind alle Einwendungen zu erledigen, die den Grund des Anspruchs betreffen (vgl RGZ 123, 6 mit weiteren Nachweisen und RGZ 170, 281. f) Das Landgericht hätte daher bereits die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung prüfen müssen. Sofern die Klage nicht überhaupt abzuweisen ist, hat das Berufungsgericht diese Prüfung nachzuholen und erforderlichen Palls über die zur Aufrechnung gestellte Forderung Beweis zu erheben. Nur wenn es sich bei den zur Aufrechnung einander gegenüber gestellten Forderungen nicht um konnexe Forderungen handelt, ist es zulässig, auch im .Grundurteil einen Vorbehalt nach § 302 ZPO zu machen (RG JiRR 40 Nr 415; Warn 38 Nr 81; DR 43, 620) Schmidt Raske Johannsen S chef fl er Y/üstenberg