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BGH · IV Zit 12/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV Zit 12/50

Eigenhändig getuscht und unterschrieben: gez»: Dr. Die Klägerin hat behauptet, Dr. der von dem Verlust des Testaments Kenntnis gehabt habe, habe ihr versprochen, seinen letzten Willen erneut schriftlich niederzulegen» Er habe sie trotz des Verlustes des Testaments stets weiter als seine Erbin betrachtet» Er ist der Auffassung, daß die Klägerin die hier erhobene Klage gegen ihn als Nachlaßpfleger nicht geltend machen könne« Er hat behauptet, der Erblasser habe den Verlust des Testaments nachträglich in Aufhebungsabsicht gebilligt und habe das Testament hierdurch widerrufen« 'Wolle man das nicht annehmen, so sei doch in dem Testament vom 6» i)ezember 1945 ein Widerruf der zugunsten der Klägerin getroffenen letztwilligen Verfügung zu erblicken« Für seine Behauptung, daß Br» das Testament zugunsten der Klägerin nicht mehr habe gelten lassen wollen, hat er einzelne Tatsachen vorgetragen und hierfür Beweise angeboten» Die Ansicht der Revision, daß die iClägerin sofort auf Herausgabe des Nachlasses klagen.-könne unä daher ein Rechtsschutzinteresse für eine Reststellungsklage nicht gegeben sei, ist unzutreffend. Dezember 194-5 ist das Testament zugunsten der Klägerin nicht aufgehoben worden» Das Testament könnte hierdurch nur aufgehoben worden sein, wenn entweder die in dem Testament vom 6. Dezember 1945 die Absicht des Erblassers festzustellen wäre, mit dem neuen Testament die früheren Verfügungen zugunsten der IClägerin außer Kraft zu setzen (§33 Abs. 1 TestG). Dezember 1945^dagegen ergeben, daß die Zeugin als Uiterbin eingesetzt-ist,.so würde dadurch das frühere Testament nur insoweit aufgehoben sein, als die Klägerin darin zur Alleinerbin eingesetzt war* den sein* Die Auseinandersetzung zwischen den Lliterben hätte in diesem Palle nach den insoweit dem Testament vom 6* Dezember 1945 zu entnehmenden Bestimmungen zu erfolgen* Die Feststellung weitergehender Hechte wird von der Klägerin nicht begehrt* Daß dem Testament vom 6* Dezember 1945 nicht der \7ille entnommen werden kann, die früher zugunsten der Klägerin getroffene letztwillige Verfügung gänzlich aufzuheben, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt* Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen sind unbegründet.* Dann könnte er mit der Bezeichnung der Klägerin als "wahrscheinliche Erbin" für den Übrigen Nachlaß geäußert haben wollen, die Klägerin so lange als Erbin gelten zu lassen, bis er nicht späterhin durch ein hoch zu errichtendes Gesamttestament auch über den Best des Nachlasses, soweit darüber nicht bereits zugunsten der Zeugin verfügt war, anderweitig verfügt ha- Diese wenig klaren Ausführungen lassen nicht erkennen, was da Berufungsgericht damit hat sagen wollen« Die von der Revision vertretene Auffassung, das Testament vom 6« Dezember 1945 enthalte einen ausdrücklichen Y/iderruf des Testaments vom 30« August 19439 würde aber selbst dann nicht zutreffend sein, wenn das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen etwa hat sagen wollen, der Erblasser sei der Ansicht gewesen, das Testament vom 30o August 1943 sei infolge des Verlustes außer Kraft getreten, aus der Bezeichnung der Klägerin als "wahrscheinliche Erbin” folge, daß der Erblasser sich noch nicht habe binden wollen, es könne sein, daß er sie in einem später zu errichtenden Gesamttestament als Erbin wieder habe einset-zen wollen, und er habe sie desv/egeSwnur^als vermutliche künf<j) tige Erbin gelten lassen wollen. In dieser Verfügung kann höchstens die irrige Vorstellung Ausdruck gefunden haben, daß das Testament aus dem Jahre 1943 schon außer Kraft getreten sei. Die auf diese Weise geäußerte Absicht ändert aber nichts daran, daß die Verfügung zugunsten der Klägerin tatsächlich noch wirksam blieb. B.\n solcher Schluß widerspräche den Denkgesetzen Wäre der Erblasser davon ausgegangen, daß ein verlorenes Testament mit dem Verlust außer Kraft tritt, dann kann die Bezeichnung der Klägerin als "wahrscheinliche Erbin" in dem Testament vom 6. Dezember 1945 aber auch so verstanden werden, • daß der Erblasser mit der Möglichkeit rechnete, das Testament vom 30. Mit .Rücksicht auf diese noch bestehende Möglichkeit kann der Erblasser in diesem Pall die Klägerin als "wahrscheinliche Erbin" bezeichnet haben. Dezember 1945 das frühere Testament zugunsten der Klägerin nicht widerrufen haben, weil er davon ausging, daß der Verlust des früheren Testaments noch kein endgültiger war. Testament vom 6* Dezember 1945 als "Teil des Gesamttestamen_ tes" bezeichnet hat0 Denn wenn der Erblassen damit rechnete, daß das Testament vom 30« August 1943 v/ieder auf gefunden wurde , so würde die Klägerin bis zur Errichtung des Gesamttestamentes Erbin auf Grund des Testamentes vom 30» August 1943 geblieben sein« Das Testament zugunsten der Klägerin ist auch nicht durch den zufällig eingetretenen Verlust der Testamentsurkunde ^ kraftlos geworden« Daß der unfreiwillige Verlust oder die unfreiwillige Vernichtung als solche rechtlich keine Aufhebung des .Testaments bewirkt, ist in Schrifttum und Rechtsprechung* unbestritten« Der Erblasser kann das Testament aber auch nicht dadurch widerrufen, daß er nachträglich diesen Verlust in der Absicht, das Testament aufzuheben, formlos billigt« Der Widerruf nach § 33 Abs 2 TestG erfolgt dadurch« daß der Erblasser die Absicht faßt, das Testament aufzuheben, und in dieser Absicht die Testamentsurkunde vernichtet oder verändert. Ist die Testamentsurkun- * de zufällig vernichtet worden, so beruht diese Vernichtung nicht, .wie § 33 Abs 2 TestG es verlangt, auf der Absicht des Erblassers, das Testament aufzuheben. raentsürkunde durch den Erblasser aufgehoben werden konnte, kommt es auf die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Erblasser tatsächlich diesen Verlust in der Absicht das Testament aufzuheben, überhaupt, nicht gebilligt habe, nicht an. Die Revision mußte vielmehr, da die Verfügung zugunsten der Klägerin auch nicht durch eine andere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben worden ist, zurtlckgewiesen werden. Die Klägerin wollte mit ihrem Klagantrag auch nur festgestellt wissen, daß sie auf Grund des Testaments vom 30. Da die Vorinstanzen in ihren Urteilen eine weitergehende Feststellung auch nicht haben treffen wollen, konnte der Tenor des Urteils des Landgerichts von dem Revisionsgericht in der ffeise neu gefaßt werden, wie es geschehen ist.

Zitierte Normen: § 33 ErbVErG § 256 ZPO § 36 ErbVErG § 1922 BGB
NachlaßVerlustErbinErblasserVerfügungTestamentKlägerinErbe

Volltext der Entscheidung

/It
 Für das Nachschlagewerk
	
Ges )tz:	1) § J960 BGB -'Hbchlaßpf leger) § 33 TestG.
Rechtssatz:	Zu 1: Eine Klage des Erben gegen den sein Erbrecht bestreitenden IJac hin ßpf leger auf Feststellung dieses Rechts ist mögliche
%	Zu 2: Ein durch die Kriegscreignis30 verlorengeGan-genes Testament wird durch den Verlust nicht wirkungslos« \7ill der Erblasser das Testament nicht mehr gelten lassen, so kann er es nicht dadurch widerrufen, dass er formlos den Verlust billigte Das verlorene Testament kann nur in der Form des § 33 Abs 1 TestG widerrufen werden«
Aktenzeichen: Urteil vom	t IV Zit 12/50 m..ra.l l?5l. :ig Köln
 Urteil vom
IV ZR 12.'50
Verkündet amlOoM 1951
in—	~~ r	-	••	♦
gez, Klett Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem lleichsstreit des Architekten Heinrich	A^^p,	C^mHftstraße
 in seiner Eigenschaft als ITachlaßpfleger bezüglich des Nachlasses des am 20* März 1946 zu Aachen verstorbenen Zahnarztes Dr* a^s
Beklagten, Berufungskläger und Kevisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	in
 gegen
die Nähhilfe Mathilde	in	Rpm^straße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»	in	1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Br. Bersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Raske, Br. Hartz und Johannsen
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5. Oktober 1949 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Bas Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom
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Dezember 1948 wird wie folgt neu gefaßt;
Die Klägerin ist auf Grund des Testaments vom 30* August 1945 des am 20« März 1946 in Aachen verstorbenen Zahnarztes Dr«	zur	Erbfolge	berufen,	unbeschadet	der Hechte, die der Ehefrau Ilse	geborene	auf Grund
 des Testaments vom 60 Dezember 1945 als LIiter.bin oder Vermächtnisnehmerin zustehen»
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In einer letztwilligen Verfügung vom 30. August 1943 hat der verstorbene Zahnarzt Dr.	die Klägerin zur al-
leinigen Erbin seines Nachlasses eingesetzt» Dieses, Testament ist bei Gelegenheit einer Evakuierung am 30. September 1944. verlorengegangen. Der Beklagte ist der Pfleger des Nachlasses des Dr.	^	Dezember	1945	errichtete Dr«
^JH^ein weiteres Testament zugunsten seiner Sprechstundenhilfe, der Zeugin Ehefrau pp|^, damals Ilse	Dieses
 Testament hat folgenden Wortlaut:
,f Testament
(Teil des Gesamttestaments)
_ Kr. Dezember 1
Hiermit bestimme ich im Palle meines Ablebens Prl« Ilse CHIfe geh« pp|pi923	als Er-
bin des Hauses ^fppl^^straße £ zu^P^P, Kreis I, nebst dem dazugehörigen Garten« Etwa auf dem
 
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/
i*
genannten Grundstück ruhende Lasten sind im Einvernehmen mit dem Erben des Hauses ^0HH|^straße ^ (wahrscheinlich Erl. .
aus meiner Lebensund Sterbegeldversicherung zu tilgen; jedoch mit der Klausel, daß. das Grundstück straße mit Garten und aufstehenden Gebäuiden ausschließlich Frl«	gehört»	Im	Falle	einer	Verheiratung	von	Frl»
^■1 geht das Eigentumsrecht nicht an ihren Ehegatten über«
Das Eigentumsrecht verbleibt vielmehr bei ihr selbst und ihren evtl« ehelichen Nachkommen»
Eigenhändig getuscht und unterschrieben: gez»: Dr.
Die Klägerin hat behauptet, Dr.	der	von dem
 Verlust des Testaments Kenntnis gehabt habe, habe ihr versprochen, seinen letzten Willen erneut schriftlich niederzulegen» Er habe sie trotz des Verlustes des Testaments stets weiter als seine Erbin betrachtet»
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß sie testamentarische Erbin des Nachlasses des am 20» Kärz. 1946 zu
 verstorbenen Zuhnarztes Dr«	sei,	jedoch	ausgenommen das Haus	^mm^straße	nebst	dem da-
zugehörigen Garten»
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Klägerin die hier erhobene Klage gegen ihn als Nachlaßpfleger nicht geltend machen könne« Er hat behauptet, der Erblasser habe den Verlust des Testaments nachträglich in Aufhebungsabsicht gebilligt und habe das Testament hierdurch widerrufen« 'Wolle man das nicht annehmen, so
 sei doch in dem Testament vom 6» i)ezember 1945 ein Widerruf der zugunsten der Klägerin getroffenen letztwilligen Verfügung zu erblicken« Für seine Behauptung, daß Br»	das
 Testament zugunsten der Klägerin nicht mehr habe gelten lassen wollen, hat er einzelne Tatsachen vorgetragen und hierfür Beweise angeboten»
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Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stätige- * geben» Bie von dem Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist nach weiterer Beweisaufnahme durch das angefoch- ) tene Urteil zurückgewiesen worden» Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision, mit der der Beklagte die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage erstrebt« Bie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen»
Entscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht hat die Passivlegitimation des.Beklagten zutreffend bejaht» Bie Nachlaßpf lege Schaft ist zwar eine Personenpflegschaft» Bor Nachlaßpfleger ist der gesetzliche Vertreter der Erben hinsichtlich der Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses» Biese Stellung des Beklagten schließt aber nicht aus, daß derjenige, der Erbe zu sein behauptet, Rechtsstreitigkeiten wegen seines Erbrechts auch gegen den Nachlaßpfleger führen kann» Eine solche Klagmöglichkeit ist nur insoweit ausgeschlossen, als der angebliche Erbe damit einen Rechtsstreit gegen sich selbst führen würde« Bas ist in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht der Pall» Ebenso wie der Vertretene gegen den Vertreter einen Rechtsstreit wegen des der Vertretungsmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses
 führen kann, kann auch hier der angebliche Srbe gegen den ITachlaßpfleger auf Feststellung klagen, daß er der wahre Erbe ist* Die sich aus der Nachlaßpflegschaft ergebende Vertretungsbefugnis beruht allerdings nicht auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Erben und dem llachlaßpfleger, sondern auf einem staatlichen Hoheitsakt« Aber auch bei der Hach-laßpflegschaft ist ähnlich wie bei einer auf Vertrag beruhenden Vollmacht zwischen der Vertretungsmacht des ITachlaßpflegere nach außen und seinen Pflichten gegenüber den von ihm vertretenen Erben zu scheiden« Der Nachlaßpfleger hat nach-§ I960 BGB den Nachlaß für den Erben zu erhalten und zu verwalten« Hach §§ I960, 1915 9 1890 BGB ist er nach Aufhebung der Nachlaßpflegschaft verpflichtet, den Nachlaß an den Erben herauszugeben und über seine Verwaltung Rechnung zu iegen« Insoweit besteht zwischen dem Nachlaßpfleger und dem.Erben ein Rechtsverhältnis« Dieses Rechtsverhältnis kann, sofern ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung gegeben ist, Gegenstand einer Feststellungsklage des Erben gegen den ITachlaßpfleger nach § 256 ZPO sein« Klagt der Erbe auf Feststellung seines Erbrechts gegen den ITachlaßpfleger, so • begehrt er damit die Feststellung, daß der Nachlaßpfleger im Rohmen seines Amtes ihn zu vertreten und die sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten ihm gegenüber zu erfüllen hat (vgl« im Ergebnis ebenso RGZ 106, 46; Staudinger 10« Aufl« § I960 • Anm« 47 > Plank 4« Aufl« § I960 Anm« 5 tyg, Kipp Erbrecht 7o Bearb« § 59 II und BGB RGR § I960 Anm« 4)«
Ebenso hat das Berufungsgericht das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung ihres Erbrechts
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ohne Rechtsirrtum bejaht*. Die Ansicht der Revision, daß die iClägerin sofort auf Herausgabe des Nachlasses klagen.-könne unä daher ein Rechtsschutzinteresse für eine Reststellungsklage nicht gegeben sei, ist unzutreffend. Denn die IClägerin kann die Herausgabe des Nachlasses gemäß 5§ I960, 1915, 1890 3GB erst nach Beendigung der Nachlaßpflegschaft verlangen« Die Pflegschaft endigt aber noch nicht mit der Feststellung ihres Erbrechts, sondern sie dauert an, bis sie vom Nachlaßgericht aufgehoben wird»
In der Sache hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die Klägerin auf Grund der testamentarischen. Verfügung des Dr.
•Testament, durch
 bin eingesetzt hat, ist weder außer Kraft getreten, noch von dem Erblasser in irgendeiner Form widerrufen worden»
felches Dr.
dessen Erbin geworden ist« Das die Klägerin zur Er-
Durch das Testament vom 6. Dezember 194-5 ist das Testament zugunsten der Klägerin nicht aufgehoben worden» Das Testament könnte hierdurch nur aufgehoben worden sein, wenn entweder die in dem Testament vom 6. Dezember 194-5 enthaltenen Verfügungen den in dem früheren Testament enthaltenen Verfügungen sachlich widersprächen (§36 Abs 1 TestG), oder wenn im Yfege der Aus-J legung des Testaments vom 6. Dezember 1945 die Absicht des Erblassers festzustellen wäre, mit dem neuen Testament die früheren Verfügungen zugunsten der IClägerin außer Kraft zu setzen (§33 Abs. 1 TestG). In dem Testament vom 6» Dezember 1945 ist der Zeugin	ein	bestimmter	Gegenstand,	ein	Ilausgrund-
stück, aus dem Nachlaß des Erblassers lastenfrei zugewandt worden« Diese Zuwendung stellt allein den sachlichen Inhalt
 des Testaments dar* Sie ist mit der in dem früheren Testament enthaltenen Einsetzung der Klägerin als Erbin sachlich wenigstens insoweit vereinbar, als die Klägerin ihr Erbrecht in Anspruch nimmt* Väirde das Testament vom 6, Dezember 1945 nur ein Vermächtnis zugunsten der Zeugin	enthalten,	dann	wurde
 diese Anordnung überhaupt nicht der in dem früheren Testament zugunsten der Klägerin getroffenen Erbeinsetzung widersprechen* 7/ürde die Auslegung des Testaments vom 6. Dezember 1945^dagegen ergeben, daß die Zeugin	als	Uiterbin eingesetzt-ist,.so
 würde dadurch das frühere Testament nur insoweit aufgehoben sein, als die Klägerin darin zur Alleinerbin eingesetzt war*
Sie würde dann zusammen mit der Zeugin	Uiterbin	gewor-
den sein* Die Auseinandersetzung zwischen den Lliterben hätte in diesem Palle nach den insoweit dem Testament vom 6* Dezember 1945 zu entnehmenden Bestimmungen zu erfolgen* Die Feststellung weitergehender Hechte wird von der Klägerin nicht begehrt*
Daß dem Testament vom 6* Dezember 1945 nicht der \7ille entnommen werden kann, die früher zugunsten der Klägerin getroffene letztwillige Verfügung gänzlich aufzuheben, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt* Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen sind unbegründet.*
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Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil auf Seite 14 Abs 4 allerdings ausgeführt:
"Vielleicht war aber auch der Erblasser der - wenn auch rechtsirrigen aber in Laienkreisen bestehenden Auffassung, durch den Verlust habe das Testament zugunsten der Klägerin seine rechtliche V/irksamkeit eingebüßt*
 
Dann könnte er mit der Bezeichnung der Klägerin als "wahrscheinliche Erbin" für den Übrigen Nachlaß geäußert haben wollen, die Klägerin so lange als Erbin gelten zu lassen, bis er nicht späterhin durch ein hoch zu errichtendes Gesamttestament auch über den Best des Nachlasses, soweit darüber nicht bereits zugunsten der Zeugin	verfügt	war,	anderweitig	verfügt	ha-
ben würde«"
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Diese wenig klaren Ausführungen lassen nicht erkennen, was da Berufungsgericht damit hat sagen wollen« Die von der Revision vertretene Auffassung, das Testament vom 6« Dezember 1945 enthalte einen ausdrücklichen Y/iderruf des Testaments vom 30« August 19439 würde aber selbst dann nicht zutreffend sein, wenn das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen etwa hat sagen wollen, der Erblasser sei der Ansicht gewesen, das Testament vom 30o August 1943 sei infolge des Verlustes außer Kraft getreten, aus der Bezeichnung der Klägerin als "wahrscheinliche Erbin” folge, daß der Erblasser sich noch nicht habe binden wollen, es könne sein, daß er sie in einem später zu errichtenden Gesamttestament als Erbin wieder habe einset-zen wollen, und er habe sie desv/egeSwnur^als vermutliche künf<j) tige Erbin gelten lassen wollen. In diesem Balle ging der Erblasser von der allerdings irrigen Vorstellung aus, daß die Verfügung bereits außer Kraft getreten sei. Er hatte daher unter diesen Umständen überhaupt keinen Anlaß, die Verfügung noch aufzuheben. Hätte er, um etwaige Zweifel an dem Bortbestand der Verfügung zu beheben, sie auf jeden Ball nochmals aufheben wollen, so hätte es hierzu eines formgerechten ../ider-
 
rufs do3 ffoatononts bedurft. In der Verfügung vom 6. Dezember 1945 ist eine derartige Widerrufsabsicht nicht zu dem Ausdruck gelangt. In dieser Verfügung kann höchstens die irrige Vorstellung Ausdruck gefunden haben, daß das Testament aus dem Jahre 1943 schon außer Kraft getreten sei. Die Ausdrucksweise des Testaments, die Klägerin sei wahrscheinlich Erbin des, übri? gen Nuchlasses, würde sich dann daraus .erklären, daß der Erb_ lasser die Absicht gehabt hat, die Klägerin später in einem noch zu errichtenden Gesamttestament wieder als Erbin einzu-
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setzen. Die auf diese Weise geäußerte Absicht ändert aber nichts daran, daß die Verfügung zugunsten der Klägerin tatsächlich noch wirksam blieb. Sie vermag den Schluß, daß der Erblasser diese Verfügung damit habe ausdrücklich widerrufen wollen, nicht zu rechtfertigen. B.\n solcher Schluß widerspräche den Denkgesetzen
 Wäre der Erblasser davon ausgegangen, daß ein verlorenes Testament mit dem Verlust außer Kraft tritt, dann kann die Bezeichnung der Klägerin als "wahrscheinliche Erbin" in dem Testament vom 6. Dezember 1945 aber auch so verstanden werden, • daß der Erblasser mit der Möglichkeit rechnete, das Testament vom 30. August 1943 werde vielleicht doch noch wieder aufgefunden werden. Mit .Rücksicht auf diese noch bestehende Möglichkeit kann der Erblasser in diesem Pall die Klägerin als "wahrscheinliche Erbin" bezeichnet haben. Aber auch dann kann er durch das Testament vom 6. Dezember 1945 das frühere Testament zugunsten der Klägerin nicht widerrufen haben, weil er davon ausging, daß der Verlust des früheren Testaments noch kein endgültiger war. Dem würde auch nicht entgegenstehen, daß er das
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Testament vom 6* Dezember 1945 als "Teil des Gesamttestamen_ tes" bezeichnet hat0 Denn wenn der Erblassen damit rechnete, daß das Testament vom 30« August 1943 v/ieder auf gefunden wurde , so würde die Klägerin bis zur Errichtung des Gesamttestamentes Erbin auf Grund des Testamentes vom 30» August 1943 geblieben sein«
Das Testament zugunsten der Klägerin ist auch nicht durch den zufällig eingetretenen Verlust der Testamentsurkunde ^ kraftlos geworden« Daß der unfreiwillige Verlust oder die unfreiwillige Vernichtung als solche rechtlich keine Aufhebung des .Testaments bewirkt, ist in Schrifttum und Rechtsprechung* unbestritten« Der Erblasser kann das Testament aber auch nicht dadurch widerrufen, daß er nachträglich diesen Verlust in der Absicht, das Testament aufzuheben, formlos billigt«
Ein Widerruf des Testaments nach § 33 Abs. 2 TestG liegt hierin nicht« Der teilweise im Schrifttum vertretenen^gegenteiligen Ansicht (vgl u«a. Klein ArchBürgR 40, 196; Kipp:aaO § 21 Fußnote 8, fcfcßrgel BGB 5» Aufl § 2255 Anm 3) vermag der Senat nicht zu folgen« Der Widerruf eines Testaments ist eine rechtsgeschäftliche Handlung« Sie setzt Testierfähigkeit und persönliches Handeln voraus« Das Testamentsgesetz hat in den$ §§ 33 ff genaue und klare Vorschriften darüber erlassen, in welcher Form ein Testament widerrufen werden 2:ann« Die Form- . Vorschriften haben nicht nur die Aufgabe, den Beweis des letzten V/illens zu sichern,* sondern sie sollen auch den Erblasser zur Überlegung anhalten und davor bewahren, übereilte Entschlüsse über seinen Nachlaß zu fassen« Aus diesem Grunde müssen die Formvorschriften streng ausgelegt werden (vgl Kipp
 aaO § 13 III). Der Widerruf nach § 33 Abs 2 TestG erfolgt dadurch« daß der Erblasser die Absicht faßt, das Testament aufzuheben, und in dieser Absicht die Testamentsurkunde vernichtet oder verändert. Die vom Gesetzgeber gewollte Sicherung vor unüberlegten Entschlüssen besteht darin, daß der Widerruf. sich, nicht allein auf die Widerrufsabsicht, sondern weiter auf die hieraufu beruhende Ausführungshandlung, die Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde gründet. Während die Widerruf sab sicht schnell und vielleicht unüberlegt gefaßt werden kann, zwingt das weiter erforderliche Tätigwerden in aller Hegel zu einer reiflicheren Überlegung. Ist die Testamentsurkun- * de zufällig vernichtet worden, so beruht diese Vernichtung nicht, .wie § 33 Abs 2 TestG es verlangt, auf der Absicht des Erblassers, das Testament aufzuheben. Dieses vom Gesetz aus wohlerwogenen Gründen vorgeschriebene Kausalverhältnis kann nicht rückwirkend durch eine nachträgliche Billigung des Verlustes hergestellt werden. Eine entsprechende Anwendung des §
33 Abs 2 auf Fälle dieser Art ist gleichfalls nicht möglich. Denn die vom Gesetzgeber gewollte Sicherung gegen unüberlegte und voreilige Entschlüsse ist in diesem Falle nicht gegeben.
Die Gültigkeit des Testaments würde dann allein von dem Willensentschluß des Erblassers abhängen, der sich in keiner bestimmten Form zu äußern braucht. Eine solche 7/iderrufsmÖglich-keit würde dem Formzwang, dem auch der Widerruf des Testaments nach dem Millen .des Gesetzgebers* in jedem Falle unterliegen soll, widersprechen.
Da somit die letztwillige Verfügung rechtlich nicht durch die nachträgliche formlose Billigung des Verlustes der Testa-
 
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raentsürkunde durch den Erblasser aufgehoben werden konnte, kommt es auf die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Erblasser tatsächlich diesen Verlust in der Absicht das Testament aufzuheben, überhaupt, nicht gebilligt habe, nicht an. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision begründet sind. Die Revision mußte vielmehr, da die Verfügung zugunsten der Klägerin auch nicht durch eine andere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben worden ist, zurtlckgewiesen werden.
Das Landgericht hat den Tenor seines Urteils dem Antrag der Klägerin entsprechend gefaßt. Diese Fassung widerspricht der gesetzlichen Regelung der Erbfolge. ITach § 1922 BGB wird der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers in Bezug auf dessen ganzes Vermögen. Es ist nicht möglich, von dieser Rechtsnachfolge einen bestimmten Gegenstand, ein Hausgrundstück, auszunehmen. Die Klägerin wollte mit ihrem Klagantrag auch nur festgestellt wissen, daß sie auf Grund des Testaments vom 30. August 1943 Erbin des Dr.	geworden	sei,
 unbeschadet der Rechte, die der Ehefrau	auf	Grund	des
 Testaments vom 6. Dezember 1945 an diesem Nachlaß zustehen.
Da die Vorinstanzen in ihren Urteilen eine weitergehende Feststellung auch nicht haben treffen wollen, konnte der Tenor des Urteils des Landgerichts von dem Revisionsgericht in der ffeise neu gefaßt werden, wie es geschehen ist.
 
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Die KostenentScheidung folgt aus § 97 ZPO«
Dr. Lersch	Ascher
 Raske
Dr«. Hartz
* Johannsen