* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 12/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 12/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Das Berufungsgericht hat zwar die Grundsätze des Senatsurteils vom 13. Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
30RichterinNürnbergZPOKlägerZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 12/10
vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 30. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zwar die Grundsätze des Senatsurteils vom 13. Dezember 2006 (IV ZR 252/05, VersR 2007, 389 Rn. 10, 13 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06, VersR 2008, 905 Rn. 15,
18) verkannt, dies wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht auf die angefochtene Entscheidung aus.
Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 40.000 €
Dr. Kessal-Wulf	Harsdorf-Gebhardt
 Dr. Karczewski
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.04.2009 - 11 0 10069/08 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.11.2009 - 8 U 926/09 -