Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Oktober 1968 ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts, das seine Scheidungsklage abgewiesen hat, zurückgewiesen worden. Das Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15. Januar 1969 ein Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Klagers ein, in dem sie erklärte, daß sie das Rechtsmittel für den Kläger eingelegt habe. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eine andere Auffassung vertreten worden ist, ist sie überholt, da dieser.Senat in dem bereits erwähnten späteren Beschluß LM § 232 ZPO Anh Nr. 37 ebenfalls darauf abgestellt hat, daß ein Rechtsmittel nur dann ordnungsgemäß eingelegt sei, wenn die Person des Rechtsmittelklägers in ihm richtig bezeichnet sei oder sich innerhalb der Rechtsmittelfrist feststellen lasse. In der Revisionsschrift findet sich kein Hinweis darauf, daß das Rechtsmittel für ihn eingelegt werden sollte. Auch sonst war aus ihr nicht ersichtlich, daß die Prozeßbevollmächtigte den Kläger schon in den Vorinstanzen vertreten hatte und demgemäß das Rechtsmittel für ihn einzulegen beabsichtigte. Im übrigen war die Revisionsfrist bereits abgelaufen, als durch einen bpi Gericht eingegangenen Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Klägers klargestellt wurde, daß die Revision für den Kläger eingelegt werden sollte, und auch die Gerichtsakten, die darüber Aufschluß hätten geben können, sind bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht erst nach dem Ablauf der Revisionsfrist eingetroffen. ‘Wenn auch das Verfahren dadurch unterbrochen ist (v 244 Abs. 1 ZPO), so kann gleichwohl in entsprechender Anwendung des 1 249 Abs.3 ZPO die von dem Kläger eingelegte Revision, die bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, verworfen werden (RG HRR 1940 Nr. 1403; BGH LM § 554 a ZPO Nr. 8).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 11/69 in .Sachen des Steueramtraanns Baptist in dl straße Klagers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Margarete in Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: bisher Rechtsanwalt Dr. flHB» am 14. April 1971 verstorben - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. I-Iauß und der Bundesrichter Viüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz am. 27. April 1971 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 1968 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 3.000 DM festgesetzt. Gründe : 1, Durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 22. Oktober 1968 ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts, das seine Scheidungsklage abgewiesen hat, zurückgewiesen worden. Das Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15. November 1968 zugestellt worden. Am 9. Dezember 196iß hat die Prozeßbevollmächtigte beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt, ohne dabei anzugeben, für welche der beiden Parteien sie auftreten wollte. Nachdem die G-richtsakten beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 2. Januar 1969 eingegangen waren und dieses Gericht am 3. Januar 1969 beschlossen hatte, daß zur Verhandlung und Entscheidung der Bundesgerichtshof zuständig sei, traf am 7. Januar 1969 ein Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Klagers ein, in dem sie erklärte, daß sie das Rechtsmittel für den Kläger eingelegt habe. Die Revision ist unzulässig. Wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, muß dem Rechtsmittelgericht bei Einlegung einer Berufung oder Revision die Person des Rechtsmittelklägers erkennbar sein oder jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGHZ 21, 168; BGH LM § 232 ZPO Anm. Nr. 37 und § 553 ZPO Nr. 2; BGH VersR 1965, 791; BAGE 9, 159; 16, 204; BAG NJW 1969, 1366, 1367). Soweit in dem LM 3 518 ZPO Nr. 4 veröffentlichten Urteil des früheren IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eine andere Auffassung vertreten worden ist, ist sie überholt, da dieser.Senat in dem bereits erwähnten späteren Beschluß LM § 232 ZPO Anh Nr. 37 ebenfalls darauf abgestellt hat, daß ein Rechtsmittel nur dann ordnungsgemäß eingelegt sei, wenn die Person des Rechtsmittelklägers in ihm richtig bezeichnet sei oder sich innerhalb der Rechtsmittelfrist feststellen lasse. Auch das Bundesarbeitsgericht hat an einer gelegentlich geäußerten abweichenden Meinung (BAG NJW 1968, 1494) nicht festgehalten (BAG NJW 1969, 1367). Werden diese Grundsätze angewendet, so kann die Revision des Klägers nicht als zulässig erachtet werden. In der Revisionsschrift findet sich kein Hinweis darauf, daß das Rechtsmittel für ihn eingelegt werden sollte. Diesem Schriftsatz war auch keine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt, aus der sich in Verbindung mit der Rechtsmittelschrift die Person des Revisionsklägers ergeben hätte. Auch sonst war aus ihr nicht ersichtlich, daß die Prozeßbevollmächtigte den Kläger schon in den Vorinstanzen vertreten hatte und demgemäß das Rechtsmittel für ihn einzulegen beabsichtigte. Wenn in der Revisionsschrift bei der Aufführung der Parteien der Kläger an der ersten Stelle genannt ist, so kann daraus nicht mit hinreichender Sicherheit der Schluß gezogen werden, daß die Prozeßbevollmächtigte für ihn Revision einlegen wollte, da weitere Anhaltspunkte dafür, anders als bei dem vom Bundesarbeitsgericht MDR 1970, 270 beurteilten Sachverhalt, nicht vorhanden sind. Im übrigen war die Revisionsfrist bereits abgelaufen, als durch einen bpi Gericht eingegangenen Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Klägers klargestellt wurde, daß die Revision für den Kläger eingelegt werden sollte, und auch die Gerichtsakten, die darüber Aufschluß hätten geben können, sind bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht erst nach dem Ablauf der Revisionsfrist eingetroffen. Es fehlt demnach für die Revision des Klägers an einem wesentlichen Erfordernis. Das Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. 2. • Der für die Revisionsinstanz bestellte Prozeß-bevollmächtigte der Revisionsbeklagten ist am 14. April 19^ verstorben. ‘Wenn auch das Verfahren dadurch unterbrochen ist (v 244 Abs. 1 ZPO), so kann gleichwohl in entsprechender Anwendung des 1 249 Abs. 3 ZPO die von dem Kläger eingelegte Revision, die bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, verworfen werden (RG HRR 1940 Nr. 1403; BGH LM § 554 a ZPO Nr. 8). Dr. Hauß Vüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz