Man habe sie 1937 wegen ihrer Abstammung von einer jüdischen Mutter aus ihrer Stellung beim Deutschen Theater und beim Deutschen Turnverein in Reval verdrängt. Ende 1940 habe sie gleichfalls wegen ihrer Abkunft von einer jüdischen Mutter auch ihre selbständige Tätigkeit als Ballett-, Tanz- und Gymnastiklehrerin in Reval aufgeben müssen. Dieses Resultat hat das Berufungsgericht folgendermaßen begründeti Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgehe, daß sie 1937 aus ihrer Stellung als Ballettmeisterin beim Deutschen Theater in Reval und als Gymnastiklehrerin beim Deutschen Turnverein in Ravel entlassen worden sei, und wenn man weiter unterstelle, daß diese Verdrängung auf ihre Abstammung von einer jüdischen Mutter zurückgehe, so verpflichte die Entlassung das beklagte Land dennoch nicht zur Entschädigung, weil die Verdrängung die Klägerin Daß die Klägerin Ende 1940 ihre selbständige Tätigkeit als Ballett-, Tanz- und Gymnastiklehrerin in Reval habe aufgeben müssen, begründe eine Entschädigungspflicht des beklagten Landes gleichfalls nicht. Ebenso wenig stehe der Klägerin eine Entschädigung deshalb zu, weil sie nach ihrer Entlassung aus dem Lager Y/erneck/Mainfranken in ihrem alten Beruf nicht wieder Beschäftigung gefunden habe. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Arbeit als selbständige Ballett-, Tanz- und Gymnastiklehrerin in Reval Ende 1940 nicht wegen ihrer Abkunft von einer jüdischen Mutter, sondern deshalb abbrechen müssen, weil die Umsiedlungsvorbereitungen sie an der FortSetzung ihrer Tätigkeit gehindert hätten, liegt auf tatsächlichen Gebiet. Bas gleiche gilt, soweit die Revision sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, nicht die Abstammung von einer jüdischen Mutter, sondern die kriegs-bedingte Ungunst der 1942 - 1945 herrschenden Verhältnisse habe die Klägerin an der Wiederaufnahme ihrer Berufsarbeit in Hamburg gehindert. Dagegen greift die Revision zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts an, die behauptete, von der Klägerin auf ihre Abkunft von einer jüdischen Mutter zurückgeführte Verdrängung aus ihrer Stellung als Ballettmeisterin am Deutschen Theater in Reval und als Gymnastiklehrerin beim Deutschen Turnverein in Reval im Jahre 1937 verpflichte das beklagte land schon deshalb nicht zur Entschädigung, weil diese Vorgänge sich auf die Klägerin nicht im Altreichsgebiet ausgewirkt hätten. nicht halten, wenn die Klägerin Vertriebene wäre und wenn ihre Entlassung aus rassischen Gründen von der das Berufungsgericht zu ihren Gunsten ausgeht, deutsches Staatsunrecht darstollte. § I Abs. 2 Nr. 2 BVFG bestimmt, daß Vertriebene auch diejenigen deutschen Staats- oder Volkszugehörigen sind, die auf Grund der während des Zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen UmsiedXungsvcrträgc in das Deutsche Reich gelangt sind. Hat Walter D^^Hi aber die deutsche Volkszugehörigkeit, so liegt es nahe, daß seine Umsiedlung aus Reval nach Deutschland auf Grund der im Wortlaut unveröffentlicht gebliebenen deutsch-sowjetischen Vereinbarung über die Umsiedlung von Reichsdeutschen und Volksdeutschen Bedenkt man nun, daß der geschiedene erste Ehemann der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im März 1941 nach Deutschland gelangte5 so ist möglicherweise die Feststellung zu treffen, daß die Grundlage seiner Umsiedlung die deutsch-sowjetischc Vereinbarung vom 10. Die Klägerin hätte dann gemäß § 1 Abs.3 BVFG ohne Rücksicht auf ihre Staats- und Volkszugehörigkeit als Vertriebene zu gelten, weil sie ihren Wohnsitz in Reval dadurch verlor, daß sie gemeinsam mit ihrem geschiedenen ersten Ehemann nach Deutschland ging. Dies wiederum hätte zur Folge, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht daran scheitern könnte, daß die von ihr behauptete, in ihrer Entlassung als Ballette meistorin und Gymnastiklehrerin liegende Verfolgungsmaßnahme sie nicht im Gebiet des Deutschen Reichs, sondern in Reval und damit im Vertreibungs£jebiet traf.Denn nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG genügt es bei Vertriebenen, daß die gegen sie gerichtete Verfolgung sich im Vertreibungsgebiet ausgewirkt hat. Mit der Feststellung, daß die Klägerin Vertriebene ist, stünde allerdings noch nicht fest, daß sie wegen der vom Berufungsgericht unterstellten rassisch bedingten Verdrängung aus ihrer Tätigkeit als Ballettmeisterin und Gymnastiklchrcrin den geltend gemachten Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 64 Abs. 1 BEG auch'wirklich hat. Dies würde, wie bereits gesagt, vielmehr weiter voraussetzen, daß die Verdrängung nicht estnisches, sondern deutsches Staatsunrecht im Sinne der §§ 1 und 2 BEG war. behaupte t ohne Y/idorspruch von Viel ton des beklagton Landes, die deutschen Institutionen in Reval, aus deren Dienst sie wegen ihrer Abkunft von einer jüdischen Mutter entlassen worden sei, hätten Unterstützung aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten. Trifft es aber zu, daß das Deutsche Theater und der Deutsche Turnverein in Reval in dieser Art unterstützt wurden, so ist es nicht von der Hand zu weisen, daß solche Stellen ira Deutschen Reich, welche für die Vergabe der für das Deutsche Theater und den Deutschen Turnverein in Reval bestimmten Förderungsmittei zuständig waren und bei denen es sich um Dienststellen im Sinne des § 2 BEG handelte, auf das Theater und den Turnverein mit dem Ziel eingewirkt haben, die Entlassung der Klägerin wegen ihrer Abkunft von einer jüdischen Mutter zu erreichen. Behält man dies im Auge und beachtet man weiter, daß das Deutsche Theater und der Deutsche Turnverein in Reval ebenso, wie viele andere deutsche Einrichtungen im Ausland, von aus dem Reich gewährten öffentlichen Unterstützungsgeldern möglicherweise besonders abhängig waren, so könnte die Annahme berechtigt sein, daß die Verdrängung der Klägerin aus ra-sischen Gründen - ihre Richtigkeit unterstellt - deutsches Staatsunro<ßht war. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen daß der estnische Staat nicht ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Klägerin zu schützen, wenn die für die Vergabe der Förderungsgelder an das Deutsche Theater und den Deutschen Turnverein in Reval zuständigen reichsdeutschen Stellen auf die Entlassung hinarbeiteten» Wie andere Staaten, so hatte nämlich auch Estland wohl kaum Einfluß auf die Vor-gabe der Geldbeträge, deren angedrohto Sperrung nach der Darstellung der Klägerin als Druckmittel verwandt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR^T1^66_ URTEIL Verkündet am 15.März 1967 Ehrenberger, Jus tizangestollber als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entsehädigungsreehtsstreit der Frau Ingeborg P traße b - Prozeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Wiedergutmachungsamt Hamburg 36, Drehbahn 54, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Aseher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. August 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisions-rechtszugs, an das Berufungsgericht zu-rüclcverwiesen. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stammt aus der Ehe eines Adligen schwedischer Herkunft mit einer estnischen Jüdin. Sie wuchs in Reval auf und wurde als Ballett-, Tanz- und Gymnastiklehrerin ausgebildot. Später erteilte sie in Reval selbständig Ballett-, Tanz- und Gymnastikunterricht. Außerdem war sie beim Deutschen Theater in Reval als Ballett- meisterin und beim Deutschen Turnverein in Reval als Gymnastiklehrerin angestellt. Anfang 1940 heiratete sie den in Reval ansässigen Kaufmann Walter D0H[^> Im März 1941 wurden die Klägerin und ihr Ehemann nach Deutschland umgesiedolt. Dort kamen sie zunächst in das Lager Wernock/Hainfranken. Walter DUU^wurde nach vier Monaten Lageraufenthalt entlassen und als Dolmetscher für die russische Sprache dienstverpflichtet. Die Klägerin mußte bis Februar 1942 im Lager W'erneck/ Mainfranken verbleiben. Anschließend begab sie sich nach Hamburg, wo sie bei entfernten Verwandten ihres Ehemannes Unterkunft fand. Ihre Ehe mit Walter D0H| wurde 1946 geschieden. Von den Entschädigungsansprüchen, welche die Klägerin geltend gemacht hat, ist nur noch der Berufsschadensanspruch unerledigt, um den es im vorliegenden Rechtsstreit geht. Diesen Anspruch begründet die Klägerin, wie folgt? Man habe sie 1937 wegen ihrer Abstammung von einer jüdischen Mutter aus ihrer Stellung beim Deutschen Theater und beim Deutschen Turnverein in Reval verdrängt. Das Theater und der Turnverein seien vom Deutschen Reich durch Zuwendung von aus öffentlichen Mitteln stammenden Geldern unterstützt worden. Ihre Entlassung gehe auf die Einwirkung der deutschen Stollen zurück, welche für die Bewilligung der dem Deutschen Theater und dem Deutschen Turnverein in Reval zugedachten Gelder zuständig gewesen seien. Ende 1940 habe sie gleichfalls wegen ihrer Abkunft von einer jüdischen Mutter auch ihre selbständige Tätigkeit als Ballett-, Tanz- und Gymnastiklehrerin in Reval aufgeben müssen. Aus demselben Grunde sei es ihr unmöglich gewesen, nach ihrer Entlassung aus dem Lager Werneck/ Mainfranken wieder in ihrem alten Beruf Fuß zu fassen. 4 Das beklagte Land hat es abgelehnt, die Klägerin wegen des geltend gemachten Schadens im beruflichen Fortkommen zu entschädigen., Das Landgericht hat ihre Klage gegen den versagenden Bescheid abgewiesen. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben» Mit der Revision betreibt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt, das Berufungs-urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. l^iSSÖSi^HSSSgründe^^ Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die drei Vorgänge, aus welchen die Klägerin ihren Berufsschadensanspruch herleite, gäben keinen Anlaß zur Entschädigung. Dieses Resultat hat das Berufungsgericht folgendermaßen begründeti Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgehe, daß sie 1937 aus ihrer Stellung als Ballettmeisterin beim Deutschen Theater in Reval und als Gymnastiklehrerin beim Deutschen Turnverein in Ravel entlassen worden sei, und wenn man weiter unterstelle, daß diese Verdrängung auf ihre Abstammung von einer jüdischen Mutter zurückgehe, so verpflichte die Entlassung das beklagte Land dennoch nicht zur Entschädigung, weil die Verdrängung die Klägerin 5 in Reval und damit außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 betroffen habe. Daß die Klägerin Ende 1940 ihre selbständige Tätigkeit als Ballett-, Tanz- und Gymnastiklehrerin in Reval habe aufgeben müssen, begründe eine Entschädigungspflicht des beklagten Landes gleichfalls nicht. Die Klägerin habe diese Beschäftigung entgegen ihrer Darstellung nämlich nicht wegen ihrer Abkunft von einer jüdischen Mutter einstellen müssen. Daß sie ab Ende 1940 in Reval keinen Ballett-, Tanz- und Gymnastikunterricht mehr habe erteilen können, sei vielmehr daruuf zurückzuführen, daß sie damals zusammennit ihrem geschiedenen ersten Ehemann Walter D^H^ihre Auswanderung nach Deutschland vorbereitet habe. Ebenso wenig stehe der Klägerin eine Entschädigung deshalb zu, weil sie nach ihrer Entlassung aus dem Lager Y/erneck/Mainfranken in ihrem alten Beruf nicht wieder Beschäftigung gefunden habe. Daß ihr dies nicht gelungen sei, liege der Schilderung der Klägerin zuwider nicht an ihrer Abstammung von einer jüdischen Mutter, sondern an der kriegsbedingten Ungunst der damals in Hamburg herrschenden Verhältnisse. II. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Arbeit als selbständige Ballett-, Tanz- und Gymnastiklehrerin in Reval Ende 1940 nicht wegen ihrer Abkunft von einer jüdischen Mutter, sondern deshalb abbrechen müssen, weil die Umsiedlungsvorbereitungen sie an der FortSetzung ihrer Tätigkeit gehindert hätten, liegt auf tatsächlichen Gebiet. Sie wäre der Nachprüfung durch die Revisionsinstanz infolgedessen nur zugänglich, wenn sie auf einem Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze beruhen oder sonstwie in verfahrensrechtlich zu beanstandender Weise getroffen worden sein würde. Etwas derartiges rügt die Revision jedoch nicht. Insoweit muß ihr Angriff gegen das Berufungsurteil deshalb erfolglos bleiben. III. Bas gleiche gilt, soweit die Revision sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, nicht die Abstammung von einer jüdischen Mutter, sondern die kriegs-bedingte Ungunst der 1942 - 1945 herrschenden Verhältnisse habe die Klägerin an der Wiederaufnahme ihrer Berufsarbeit in Hamburg gehindert. Daß diese Feststellung rechtsfehler-haft zustande gekommen wäre, wird von der Revision mit formgerechten Verfahrensrügen ebenfalls nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß die Klägerin aus verfolgungsunabhängigen Gründen während des Krieges keine Möglichkeit zu einer Berufstätigkeit gesehen hat. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen richten sich gegen die Beweiswürdigung. Auf die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG kommt es mithin nicht an. Dagegen greift die Revision zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts an, die behauptete, von der Klägerin auf ihre Abkunft von einer jüdischen Mutter zurückgeführte Verdrängung aus ihrer Stellung als Ballettmeisterin am Deutschen Theater in Reval und als Gymnastiklehrerin beim Deutschen Turnverein in Reval im Jahre 1937 verpflichte das beklagte land schon deshalb nicht zur Entschädigung, weil diese Vorgänge sich auf die Klägerin nicht im Altreichsgebiet ausgewirkt hätten. Wie die Revision zutreffend rügt, ließe sich diese Auffassung nicht halten, wenn die Klägerin Vertriebene wäre und wenn ihre Entlassung aus rassischen Gründen von der das Berufungsgericht zu ihren Gunsten ausgeht, deutsches Staatsunrecht darstollte. Dann hätte die Klägerin nämlich in der Tat einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 64 ff BEG. 1. Oh die Klägerin Vertriebene im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. Io BEG ist, beurteilt sich nach § 1 BVFG. § I Abs. 2 Nr. 2 BVFG bestimmt, daß Vertriebene auch diejenigen deutschen Staats- oder Volkszugehörigen sind, die auf Grund der während des Zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen UmsiedXungsvcrträgc in das Deutsche Reich gelangt sind. § 1 Abs. 3 BVPG schreibt vor, daß die Frauen solcher deutscher Staats- oder Volkszugehörigen, die ihren Wohnsitz im Umßicdlungsgebiet deshalb verloren haben, weil sie gemeinsam mit ihren Männern nach Deutschland umgesiedelt worden sind, auch dann als Vertriebene anzusehen sind, wenn sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die deutsche Volkszugehörigkeit haben. Von der Klägerin wird nun ohne Widerspruch von Seiten des beklagten Landes behauptet, ihr geschiedener erster Ehemann Walter sei deutscher Volkszugehöriger. Dafür, daß diese Behauptung zutrifft, spricht, daß Walter imm Deutsehbalte bezeichnet worden ist, und daß er seine Umsiedlung aus Reval nach Deutschland betrieben hat. Dafür läßt sieh ferner anführen, daß er später als Dolmetscher für die russische Sprache dienstverpflichtet worden ist. Hat Walter D^^Hi aber die deutsche Volkszugehörigkeit, so liegt es nahe, daß seine Umsiedlung aus Reval nach Deutschland auf Grund der im Wortlaut unveröffentlicht gebliebenen deutsch-sowjetischen Vereinbarung über die Umsiedlung von Reichsdeutschen und Volksdeutschen 8 aus den Gebieten der Lettischen und Estnischen Sowjetrepubliken in das Deutsche Reich vom 10» Januar 1941 erfolgte. Nach diesem Verwaltungsabkoromen hatten die deutschen Staats- und Volkszugohörigen dos im Jahre 1940 untorgegangenen Staates Estland, die nicht von der durch das deutsch-estnische Protokoll über die Umsiedlung der deutschen Volksgruppe Estlands in das Deutsche Reich vom 15. Oktober 1939 'veröffentlicht in Zeitschrift für osteuropäisches Recht, 1939, 143) gebotenen Umsiedlungsmögiichkeit Gebrauch gemacht hatten, noch einmal Gelegenheit, sich nach Deutschland umsie-dein zu lassen. Die Umsiedlung mußte binnen zweieinhalb Monaten nach der am 10» Januar 1941 geschehenen Unterzeichnung der deutsch-sowjetischen Vereinbarung abgeschlossen sein fMaßfoller, Deutsches Staatsangehörigkeit srecht, 261, 262; Lichter-Hoffmann, Staatsangehörige keitsrecht, 3» Aufl«, 554; Globke, Die Staatsangehörigkeit der Volksdeutschen Umsiedler aus Ost- und Südosteuropa, Zeitschrift für osteuropäisches Recht, 1943, 1, 18 . Bedenkt man nun, daß der geschiedene erste Ehemann der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im März 1941 nach Deutschland gelangte5 so ist möglicherweise die Feststellung zu treffen, daß die Grundlage seiner Umsiedlung die deutsch-sowjetischc Vereinbarung vom 10. Januar 1941 war. Trifft dies zu, so wäre Walter als deutscher Volkszugehöriger Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG. Die Klägerin hätte dann gemäß § 1 Abs. 3 BVFG ohne Rücksicht auf ihre Staats- und Volkszugehörigkeit als Vertriebene zu gelten, weil sie ihren Wohnsitz in Reval dadurch verlor, daß sie gemeinsam mit ihrem geschiedenen ersten Ehemann nach Deutschland ging. Als Vertriebene aber würde sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. le BEG erfüllen. Dies wiederum hätte zur Folge, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht daran scheitern könnte, daß die von ihr behauptete, in ihrer Entlassung als Ballette meistorin und Gymnastiklehrerin liegende Verfolgungsmaßnahme sie nicht im Gebiet des Deutschen Reichs, sondern in Reval und damit im Vertreibungs£jebiet traf. Denn nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG genügt es bei Vertriebenen, daß die gegen sie gerichtete Verfolgung sich im Vertreibungsgebiet ausgewirkt hat. 2. Mit der Feststellung, daß die Klägerin Vertriebene ist, stünde allerdings noch nicht fest, daß sie wegen der vom Berufungsgericht unterstellten rassisch bedingten Verdrängung aus ihrer Tätigkeit als Ballettmeisterin und Gymnastiklchrcrin den geltend gemachten Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 64 Abs. 1 BEG auch'wirklich hat. Dies würde, wie bereits gesagt, vielmehr weiter voraussetzen, daß die Verdrängung nicht estnisches, sondern deutsches Staatsunrecht im Sinne der §§ 1 und 2 BEG war. Dagegen spricht nicht von vornherein, daß Estland zur Zeit der behaupteten Entlassung im Jahre 1937 ein souveräner Staat war. Zwar hat der erkennende Senat wiederholt gesagt, daß es sich nicht um deutsches Staatsunrecht handle, wenn ein Verfolgter in einem in seinen Entschließungen freien Staatswesen geschädigt worden sei, wie es Estland 1937 fraglos war .RzW 1963, 219 Nr. 12; RzW 1964, 505 Nr. 17. * Dies gilt aber nicht ausnahmslos9 Es lassen sich vielmehr besondere Situationen denken, in denen die in Frage stehenden Verfolgungsmaßnahmen trotz der Souveränität des Staats, in dem sie stattfanden, den Charakter deutschen Staatsunrechts aufwiesen. Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich möglicherweise auch hier. Die Klägerin 10 - behaupte t ohne Y/idorspruch von Viel ton des beklagton Landes, die deutschen Institutionen in Reval, aus deren Dienst sie wegen ihrer Abkunft von einer jüdischen Mutter entlassen worden sei, hätten Unterstützung aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens spricht es, daß es von jeher Übung des Deutschen Reichs war, die Einrichtungen durch Zuwendung von Geldern zu fördern, die der Erhaltung des Deutschtums im Ausland dienten. Trifft es aber zu, daß das Deutsche Theater und der Deutsche Turnverein in Reval in dieser Art unterstützt wurden, so ist es nicht von der Hand zu weisen, daß solche Stellen ira Deutschen Reich, welche für die Vergabe der für das Deutsche Theater und den Deutschen Turnverein in Reval bestimmten Förderungsmittei zuständig waren und bei denen es sich um Dienststellen im Sinne des § 2 BEG handelte, auf das Theater und den Turnverein mit dem Ziel eingewirkt haben, die Entlassung der Klägerin wegen ihrer Abkunft von einer jüdischen Mutter zu erreichen. Denn es entspricht der geschichtlichen Erfahrung, daß diese Stellen in besonders hohem Maße als Instrument der Beeinflussung auslandsdeutscher Institutionen im nationalsozialistischen Sinn benutzt wurden. Zu den nationalsozialistischen Prinzipien, die sie im Auslandsdeutschtum durchzusetzen versuchten, zählte in erster Linie aber auch das Bestreben, jeden jüdischen Einfluß auszuschalten. Behält man dies im Auge und beachtet man weiter, daß das Deutsche Theater und der Deutsche Turnverein in Reval ebenso, wie viele andere deutsche Einrichtungen im Ausland, von aus dem Reich gewährten öffentlichen Unterstützungsgeldern möglicherweise besonders abhängig waren, so könnte die Annahme berechtigt sein, daß die Verdrängung der Klägerin aus ra-sischen Gründen - ihre Richtigkeit unterstellt - deutsches Staatsunro<ßht war. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen daß der estnische Staat nicht ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Klägerin zu schützen, wenn die für die Vergabe der Förderungsgelder an das Deutsche Theater und den Deutschen Turnverein in Reval zuständigen reichsdeutschen Stellen auf die Entlassung hinarbeiteten» Wie andere Staaten, so hatte nämlich auch Estland wohl kaum Einfluß auf die Vor-gabe der Geldbeträge, deren angedrohto Sperrung nach der Darstellung der Klägerin als Druckmittel verwandt worden ist. Wurde im eben angegebenen Sinne Druck ausgeübt, so konnte es sich demnach um einen vom Deutschen Reich aus gesteuerten Verfolgungsvorgang gehandelt haben, demgegenüber seines ganz besonders gearteten Charakters wegen der estnische Staat trotz seiner Souveränität machtlos war. Da nicht auszuschließen ist, daß die Klägerin die begehrte Entschädigung erhalten hätte, wenn das Berufungsgericht die eben entwickelten Grundsätze nicht außer acht gelassen haben würde, muß der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekverwie-^ sen vrerden. Senatspräsident Ascher ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben. Wüstenberg Wüstenberg 'Wilden Dr. Loewenheim von der Mühlen