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BGH · IV ZR 11/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 11/65

präsidenten in Köln als Entscbädigungsbebörde mitgeteilt, daß sie die Klägerin verträten und fUr sie Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BEO anmeldeten; ferner haben sie beantragt, der Klägerin wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren« Dem Schreiben, das am 29« Dezember 1961 bei dem Regierungspräsidenten eingegangen ist, waren ein ausgefälltes Antragsformular und eine Vollmacht beigefägt, die beide von der Klägerin unter dem 3« Die Klägerin hat zur Begründung ihres Antrages auf Gewährung der Wiedereinsetzung ln den vorigen Stand vorgetragen, sie habe in Paris vor Ablauf der Anmeldefrist bei der URO und dem Rechtsberater Steinbrecher die Auskunft erhalten, in Rumänien verfolgto Juden könnten keine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhalten, weil es sich bei den Ver-folgungsmaßnabmen gegen sie um Maßnahmen der rumänischen Regierung gebandelt habe« Sobald sie erfahren habe, daß die Rumänienfälle in Deutschland doch entschädigt wurden, habe sie die Antragstellung naohge-holt« Das Berufungsgericht bat der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs« 1 BEO nicht gewährt« Die Klägerin habe die Anmeldung alsbald nach Wegfall des Hindernisses nachholen und gleiohseitig den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung stellen müssen« Auoh habe sie alsbald die Umstände angeben müssen, auf denen es beruhen solle, daß sie die Antragsfrist nicht einge-halten habe« Die Klägerin habe am 5« Juni 1961 den Anmeldevordruck unterschrieben und am gleichen Tage den Rechtsanwälten van W^HHfeund in Kflfe die sie vor der Entscbädigungsbebörde zunächst vertreten hätten, eine schriftliche Vollmacht ausgestellt« Die genannten Rechtsanwälte, deren Verschulden die Klägerin gegen sich gelten lassen müsse, hätten den Antrag mit dem Wiedereinsetzungsgeauch jedoch erst am 29» Dezember 1961 an die Entscbädigungsbe-hörde gelangen lassen« Damit sei allein bis zu dem Eingang der Anträge schon eine Briet von mehr als 6 Eonaten von dem Beitpunkt an verstrichen, seit dem die Klägerin erfahren habe, daß ibro Anmeldung doch Erfolg verspreche, und sich daher entschlossen habe, einen Entschädigungsantrag zu stellen« Erst mit Schreiben der späteren Bevollmächtigten der Klägerin, der Rechtsanwälte Dr« EflBi und Dr« Kfll in DflHHHHh vom 22« ISärz 1963, also Eie von der Klägerin beauftragten Hechtsanwälte hätten den Antrag mit dem Wiedereinsetzungsgesuch unverzüglich an die Entschädigungsbehörde weiterleiten und auch zugleich den ihnen damals schon bekannt gewesenen oder von ihnen durch Befragung der Klägerin leicht festzustellenden Hinderungs grund, der einer rechtzeitigen Anmeldung entgegengestan den habe, mitteilen müssen. Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senate (RzY/ I960, 135 Nr. 37) muß der Berechtigte, wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist, alsbald den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. einsetzungsantrag als solcher gewertet werden» da die Entscbädigungsbebörde nur Uber einen begründeten Antrag sacblicb entscheiden könne« Das bat der Senat in seine« Urteil vom 14« Juli 1965 - XV ZR 197/64 - (RzW 1965» 524 Kr. 26) ausgesprochen« An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden falle« Wie der Senat in der genannten Entscheidung ferner angenommen bat» muß der Berechtigte» der sich auf $ 189 Abs« 3 BEG beruft» wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage ist» zugleich mit seinem Antrag die Gründe darzulegen und die Kittel der Glaubhaftmachung anzugeben» weshalb er ohne sein Verschulden verhindert war» die Antragsfrist einzuhalten» alsbald nach Behebung des der Beibringung dieser Begründung entgegenstebenden Hindernisses die Begründung und Glaubhaftmachung seines Wiedereinsetzungsantrages nachbringen« Auch hieran fehlt es» wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat» im vorliegenden Falle» da die späteren Bevollmächtigten der Klägerin bis zur Einreichung der Begründung weitere 15 Monate haben verstreichen lassen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW i960» 135 Kr. 37) muß sich der Berechtigte» der eine andere Person beauftragt hat» sein Recht wahrzu-nebmen» auch wenn das BEG dies nicht unmittelbar vorschreibt» nach allgemeinen Rechtegrundsätzen das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgefUbrt, die von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte hätten den Antrag mit dem Wiedereinsetzungsgesuch unverzüglich an die Entschädigungsbehörde weiterleiten und auch zugleich den Ill Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs« 1, 225 Abs« 1 BEG,

Zitierte Normen: § 209 BEG
BEGBerufungsgerichtAntragsfristBegründungKlägerinRechtsanwälteVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

2541 088
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 11/65	URTEIL	Verkünd«	am
23. Ufas 1966 Broeske Just izangesteilte
 als Urkuodsbeamter 4er Geschäftsstelle
 in dem Entscbädigungsrecbtsstreit
 der Brau Marceile L
rue
- Prozeßbevollmächtigte:
■I Frankreich,
 Klägerin und Revisioneklägerin,
 Rechtsanwälte Br« und
 gegen
das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln ,
- Prozeßbevollmäcbtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten»
Rechtsanwalt Br«
#
 
/
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1966 unter Mitwirkung des Seuatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johanosen, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Die Hevision der Klägerin gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlaodesgerichts KÜln vom 17* September 1964 wird zurückgewiesen»
Das Verfahren des Bevisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin»
Von Hechts wegen
 Tatbestand :
Die aus Rumänien stammende und dem Judentum angehörende Klägerin begehrt BntschUdigung für Schaden an Freiheit und Körper oder Gesundheit» Mit Schreiben vom 21» Dezember 1961 haben die Rechtsanwälte van M|
 
0(|B,	und VgHfe in K^BUdem Regierungs-
präsidenten in Köln als Entscbädigungsbebörde mitgeteilt, daß sie die Klägerin verträten und fUr sie Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BEO anmeldeten; ferner haben sie beantragt, der Klägerin wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren« Dem Schreiben, das am 29« Dezember 1961 bei dem Regierungspräsidenten eingegangen ist, waren ein ausgefälltes Antragsformular und eine Vollmacht beigefägt, die beide von der Klägerin unter dem 3«
Juni 1961 unterschrieben worden waren.
Die Klägerin hat zur Begründung ihres Antrages auf Gewährung der Wiedereinsetzung ln den vorigen Stand vorgetragen, sie habe in Paris vor Ablauf der Anmeldefrist bei der URO und dem Rechtsberater Steinbrecher die Auskunft erhalten, in Rumänien verfolgto Juden könnten keine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhalten, weil es sich bei den Ver-folgungsmaßnabmen gegen sie um Maßnahmen der rumänischen Regierung gebandelt habe« Sobald sie erfahren habe, daß die Rumänienfälle in Deutschland doch entschädigt wurden, habe sie die Antragstellung naohge-holt«
Bei den Entsebädigungsorganen hat die Klägerin mit ihrem Entschädigungsbegehren keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelaseenen Revision verfolgt sie es weiter» Das beklagte land bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Die Revision ist nicht begründet»
X «
Das Berufungsgericht bat der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs« 1 BEO nicht gewährt« Die Klägerin habe die Anmeldung alsbald nach Wegfall des Hindernisses nachholen und gleiohseitig den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung stellen müssen« Auoh habe sie alsbald die Umstände angeben müssen, auf denen es beruhen solle, daß sie die Antragsfrist nicht einge-halten habe« Die Klägerin habe am 5« Juni 1961 den Anmeldevordruck unterschrieben und am gleichen Tage den Rechtsanwälten van	W^HHfeund
 in Kflfe die sie vor der Entscbädigungsbebörde zunächst vertreten hätten, eine schriftliche Vollmacht ausgestellt« Die genannten Rechtsanwälte, deren Verschulden die Klägerin gegen sich gelten lassen müsse, hätten den Antrag mit dem Wiedereinsetzungsgeauch jedoch erst am 29» Dezember 1961 an die Entscbädigungsbe-hörde gelangen lassen« Damit sei allein bis zu dem Eingang der Anträge schon eine Briet von mehr als 6 Eonaten von dem Beitpunkt an verstrichen, seit dem die Klägerin erfahren habe, daß ibro Anmeldung doch Erfolg verspreche, und sich daher entschlossen habe, einen Entschädigungsantrag zu stellen« Erst mit Schreiben der späteren Bevollmächtigten der Klägerin, der Rechtsanwälte Dr« EflBi und Dr« Kfll in DflHHHHh vom 22« ISärz 1963, also
 
nach weiteren 15 Monaten, babe die Klägerin dann die Gründe dargelegt, die der Einhaltung der Anmeldefrist ontgegengestanden haben sollten. Eie von der Klägerin beauftragten Hechtsanwälte hätten den Antrag mit dem Wiedereinsetzungsgesuch unverzüglich an die Entschädigungsbehörde weiterleiten und auch zugleich den ihnen damals schon bekannt gewesenen oder von ihnen durch Befragung der Klägerin leicht festzustellenden Hinderungs grund, der einer rechtzeitigen Anmeldung entgegengestan den habe, mitteilen müssen.
II.
Eie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senate (RzY/ I960, 135 Nr. 37) muß der Berechtigte, wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist, alsbald den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Je nach den Verhältnissen kann ihm hierfür auch eine zwei Wochen (vgl* §§ 209 Abs. 1 BEG, 234 2P0) übersteigende angemessene Frist zugebilligt werden. Eie im vorliegenden Falle verstrichene Frist von mehr als 6 Monaten bat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum als nicht mehr angemessen angesehen.
Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, im Sinne des § 189 Abs. 3 BEG könne nur ein begründeter Wieder-
 
einsetzungsantrag als solcher gewertet werden» da die Entscbädigungsbebörde nur Uber einen begründeten Antrag sacblicb entscheiden könne« Das bat der Senat in seine« Urteil vom 14« Juli 1965 - XV ZR 197/64 - (RzW 1965» 524 Kr. 26) ausgesprochen« An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden falle« Wie der Senat in der genannten Entscheidung ferner angenommen bat» muß der Berechtigte» der sich auf $ 189 Abs« 3 BEG beruft» wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage ist» zugleich mit seinem Antrag die Gründe darzulegen und die Kittel der Glaubhaftmachung anzugeben» weshalb er ohne sein Verschulden verhindert war» die Antragsfrist einzuhalten» alsbald nach Behebung des der Beibringung dieser Begründung entgegenstebenden Hindernisses die Begründung und Glaubhaftmachung seines Wiedereinsetzungsantrages nachbringen« Auch hieran fehlt es» wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat» im vorliegenden Falle» da die späteren Bevollmächtigten der Klägerin bis zur Einreichung der Begründung weitere 15 Monate haben verstreichen lassen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW i960» 135 Kr. 37) muß sich der Berechtigte» der eine andere Person beauftragt hat» sein Recht wahrzu-nebmen» auch wenn das BEG dies nicht unmittelbar vorschreibt» nach allgemeinen Rechtegrundsätzen das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgefUbrt, die von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte hätten den Antrag mit dem Wiedereinsetzungsgesuch unverzüglich an die Entschädigungsbehörde weiterleiten und auch zugleich den
 
ihnen damals schon bekannt gewesenen oder von ihnen durch Befragung der Klägerin leicht festzustellenden Hinderungsgrund, der einer rechtzeitigen Anmeldung entgegengestanden babe, mitteilen müssen. Bern kann die Revision nicht mit Erfolg mit einer auf die $§ 176 BIG, 139» 286 ZPO gestützten Verfabrensrüge begegnen. Denn, wie der erkennende Senat in seinem Urteil RzW 1963, 324 Kr. 26 ausgesprochen bat, ist zu bedenken, daß gemäß § 189 Abs. 1 BIG der vom Gesetz ins Auge gefaßte Regelfall, in dem die Amtsermittlungspflicht der Intschädi-gungsbehbrde nach § 176 Abs. 1 BEG Platz greift, derjenige ist, daß der Entschädigungsanspruch bis zu dem 1. April 1938 angemeldet worden ist. Demgegenüber stellt der Pall des § 189 Abs. 3 BIG, daß der Antragsteller zur Einhaltung der Antragsfrist ohne sein Verschulden außerstande war, einen Ausnabmetatbestand dar. Der Entschädigungsberecbtagte, der sich darauf beruft, ist gehalten, von sich aus in seinem Anträge die Gründe darzulegen, weshalb er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzubalten und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung anzugeben.
Ill
 Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs« 1, 225 Abs« 1 BEG,
97 Abs« 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zuriickzuweisen.
Ascher	Johannsen	Wilden
 Pr« Loewenbeim
v«d« MUhlen