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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Die Klägerin wurde im Jahre 1941 in Amsterdam von der deutschen Polizei verhaftet, nach Deutschland gebracht und in deutschen Gefängnissen sowie im Konzentrationslager Ravensbrück bis zu dem 24. Mit der Klage hat die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit weiterverfolgt und beantragt , Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach dieser Bestimmung mit folgenden Erwägungen verneint: Durch die Auswanderung nach Holland im Jahre 1934 sei zwar die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEO geforderte territoriale Verknüpfung mit dem Deutschen Reich als dem vormaligen Lande des Wohnsitzes geschaffen worden. Diese räumliche Beziehung zu dem früheren Deutschen Reich und damit zur Bundesrepublik sei aber durch die spätere Rückkehr der Klägerin in das Gebiet der Bundesrepublik erloschen. Die Klägerin habe im Jahre 1945 in Oldenburg ihren Wohnsitz begründet, zu demindestens ihren dauernden Aufenthalt genommen, und sei damit aus Holland nach Deutschland zurückgekehrt. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG vorgesehene räumliche Beziehung der Klägerin zu dem früheren Deutschen Reich und damit zur Bundesrepublik sei durch die Rückkehr der Klägerin in das Gebiet der Bundesrepublik erloschen. Juli 1961 - IV ZR 45/61 RzW 1961, 546 Nr. 11 mit der Anspruchsberechtigung von Verfolgten befaßt, die aus einem Gebiet des Altreiches außerhalb des Geltungsbereiches des Bundesentschädigungsgesetzes ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen worden sind und vor dem 31. der Auswanderung usw., sondern vielmehr auf das Fortbestehen des dadurch geschaffenen Zustandes ankommt und daß der Örtliche Anknüpfungspunkt zu dem früheren Wohnsitz im Reichsgebiet seine rechtliche Bedeutung nur so lange behalten kann, als er nicht durch eine spätere räumliche Beziehung zu diesem Gebiet ersetzt wird. Wie in diesen Entscheidungen weiter dargelegt ist, erlischt mit der Rückkehr eines Verfolgten in deutsches Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches des BEG die während der Auswanderung usw. noch bestehende mittelbare räumliche Beziehung zu dem früheren Deutschen Reich und damit zur Bundesrepublik durch die Herstellung der unmittelbaren räumlichen Beziehungen zu dem deutschen Staatsgebiet außerhalb der Bundesrepublik, Ob, wie die Revision meint, diese Erwägungen dann nicht durchgreifen, wenn ein Verfolgter aus einem Gebiet, das zu dem Geltungsbereich des BEG gehört, ausgewandert und später wieder in dieses Gebiet zurückgekehrt ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Wie in Art. Ill Nr. 1 ÄndG bestimmt, bleiben Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Zeit vom 1. Oktober 1956 begrenzte Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen mit der Neufassung des BEG durch das 3* Änderungsgesetz auch für die in Art. Ill Nr. 1 dieses Gesetzes aufrechterhaltenen Ansprüche bis zu dem 1. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich somit die Anspruchsberechtigung der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BErgG in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 ÄndG. Würden sie durchgreifen, so würden sie zu dem Ergebnis führen, daß die Klägerin in der Zeit nach dem Ende der von ihr behaupteten Verfolgung bis zu dem Mai 1947 im Geltungsbereich des BEG weder einen Wohnsitz begründet noch einen dauernden Aufenthalt genommen hat und somit zu diesem Gebiet nicht in eine erneute räumliche Beziehung getreten ist. Die Klägerin wäre dann nach § 4 Abs. 1 Nr* 1 c BEG mit Rücksicht auf ihre Auswanderung nach Holland im Jahre 1°34 anspruchsberechtigt. Nach allem hat das Berufungsgericht die Anspruchsberechtigung der Klägerin zu Unrecht verneint.

Zitierte Normen: § 4 BEG
BEGBundesrepublikAnspruchgebietenAuswanderungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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iy_2E_Ji/62
Verkündet am 9* Mai 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Johanna B
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- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 gegen
das I.8nd Nieder s*a c h s e n ,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche.Verhandlung vom 2. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der. Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. Juni 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an dss Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am 21. Januar 1913 geborene Klägerin wohnte bis zu dem Jahre 1934 in Evenkamp bei Löningen (Kreis Cloppenburg). Dann wanderte sie nach Holland aus. Dort schloß sie am 6. September 1939 die Ehe mit dem Holländer G^l^. Sie erwarb dadurch die niederländische Staatsangehörigkeit, die sie bis heute behalten hat. Ihre Ehe mit	wurde
 am 31. August 1944 geschieden.
Die Klägerin wurde im Jahre 1941 in Amsterdam von der deutschen Polizei verhaftet, nach Deutschland gebracht und in deutschen Gefängnissen sowie im Konzentrationslager Ravensbrück bis zu dem 24. Mai 1943 festgehalten. Danach wurde sie zu ihrer Mutter nach Evenkamp entlassen, war aber unter Polizeiaufsicht gestellt. Nach ihrer Dörstellung hat sie ihre Freiheit erst im Mai 1945 anläßlich der deutschen Kapitulation wieder erhalten. Am 9. Juli 1945 zog sie nach Oldenburg. Dort lernte sie den englischen ?ia,jor kennen, mit dem sie sich alsbald verlobte. Im Mai 1947 begab sie sich wieder nach Amsterdam, wo sie noch heute wohnt. Am 29. Juni 1949 schloß sie dort die Ehe mit ihrem Verlobten Bi
 Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper und Gesundheit mit der Behauptung geltend gemacht, sie sei inhaftiert worden, weil sie während des Krieges verfolgten Juden zu dem Zwecke der Auswanderung chilenische Pässe verschafft habe.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil die Klägerin nicht die in § 4 BEG geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfülle.
 
Mit der Klage hat die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit weiterverfolgt und beantragt ,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine
 Entschädigung von 6 Q50 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidunasgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, da# die Klägerin ihre Anspruchsberechtigung nur aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEO herleiten könne. Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach dieser Bestimmung mit folgenden Erwägungen verneint: Durch die Auswanderung nach Holland im Jahre 1934 sei zwar die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEO geforderte territoriale Verknüpfung mit dem Deutschen Reich als dem vormaligen Lande des Wohnsitzes geschaffen worden. Diese räumliche Beziehung zu dem früheren Deutschen Reich und damit zur Bundesrepublik
 sei aber durch die spätere Rückkehr der Klägerin in das Gebiet der Bundesrepublik erloschen. Die Klägerin habe im Jahre 1945 in Oldenburg ihren Wohnsitz begründet, zu demindestens ihren dauernden Aufenthalt genommen, und sei damit aus Holland nach Deutschland zurückgekehrt. Die Rechtslage sei deshalb so anzusehen, als wäre die Klägerin niemals ausgewandert. Ihre Rückkehr nach Holland im Jahre 1947 sei keine Auswanderung, da die Klägerin im Jahre 1939 die niederländische Staatsangehörigkeit erworben habe und niemand in das Land seiner Staatsangehörigkeit auswandern könne»
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG vorgesehene räumliche Beziehung der Klägerin zu dem früheren Deutschen Reich und damit zur Bundesrepublik sei durch die Rückkehr der Klägerin in das Gebiet der Bundesrepublik erloschen. Sie meint, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des erkennenden Senats, auf die es seine Meinung gestützt hat, mißverstanden. Der Senat hat sich in den Urteilen vom 7. Oktober 1959 - IV ZR 99/59 -> DM Nr. 11 zu § 4 BEG 1956 = RzW I960, 22 Nr. 9» vom 9. Dezember 1959 - IV ZR 126/59 vom 26. Oktober i960 - IV ZR 120/60 -,
RzW 1961, 62 Nr. 15 und vom 12. Juli 1961 - IV ZR 45/61 RzW 1961, 546 Nr. 11 mit der Anspruchsberechtigung von Verfolgten befaßt, die aus einem Gebiet des Altreiches außerhalb des Geltungsbereiches des Bundesentschädigungsgesetzes ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen worden sind und vor dem 31. Dezember 1952 in einem solchen Gebiet erneut ihren Wohnsitz begründet oder ihren dauernden Aufenthalt genommen haben. Er hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, daß es nicht auf den rein tatsächlichen Vorgang
 
der Auswanderung usw., sondern vielmehr auf das Fortbestehen des dadurch geschaffenen Zustandes ankommt und daß der Örtliche Anknüpfungspunkt zu dem früheren Wohnsitz im Reichsgebiet seine rechtliche Bedeutung nur so lange behalten kann, als er nicht durch eine spätere räumliche Beziehung zu diesem Gebiet ersetzt wird. Wie in diesen Entscheidungen weiter dargelegt ist, erlischt mit der Rückkehr eines Verfolgten in deutsches Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches des BEG die während der Auswanderung usw. noch bestehende mittelbare räumliche Beziehung zu dem früheren Deutschen Reich und damit zur Bundesrepublik durch die Herstellung der unmittelbaren räumlichen Beziehungen zu dem deutschen Staatsgebiet außerhalb der Bundesrepublik, Ob, wie die Revision meint, diese Erwägungen dann nicht durchgreifen, wenn ein Verfolgter aus einem Gebiet, das zu dem Geltungsbereich des BEG gehört, ausgewandert und später wieder in dieses Gebiet zurückgekehrt ist, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt hier als Anspruchsvoraussetzung nicht nur die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG in Betracht.
Die Klägerin hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 1. Januar 1947 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Oldenburg. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BErgG bestand ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte am 1. Januar 1947 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Wie in Art. Ill Nr. 1 ÄndG bestimmt, bleiben Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis zu dem 30. Dezember 1952 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes verlegt haben, aufrechterhalten. Die Klägerin hat allerdings ihre Ansprüche erst im März 1957» also nicht innerhalb der in ? 91 Abs. 2 BErgG vorgesehenen
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Prist (zuletzt verlängert bis 1. Oktober 1956), angemeldet. Dies ist jedoch unschädlich. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 3. November 1961 - IV ZR 134/61 RzW 1962, 1 Ql Nr. 43) ist die im BErgG auf den 1. Oktober 1956 begrenzte Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen mit der Neufassung des BEG durch das 3* Änderungsgesetz auch für die in Art. Ill Nr. 1 dieses Gesetzes aufrechterhaltenen Ansprüche bis zu dem 1.
April 1958 verlängert worden. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich somit die Anspruchsberechtigung der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BErgG in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 ÄndG.
Die Klägerin hat allerdings diese Feststellungen mit verfahrensrechtlichen Rügen angegriffen. Eines Eingehens auf diese Rügen bedarf es jedoch nicht. Würden sie durchgreifen, so würden sie zu dem Ergebnis führen, daß die Klägerin in der Zeit nach dem Ende der von ihr behaupteten Verfolgung bis zu dem Mai 1947 im Geltungsbereich des BEG weder einen Wohnsitz begründet noch einen dauernden Aufenthalt genommen hat und somit zu diesem Gebiet nicht in eine erneute räumliche Beziehung getreten ist. Die Klägerin wäre dann nach § 4 Abs. 1 Nr* 1 c BEG mit Rücksicht auf ihre Auswanderung nach Holland im Jahre 1°34 anspruchsberechtigt. Für die Prüfung der Frage, ob durch eine spätere räumliche Beziehung zur Bundesrepublik die Anspruchsberechtigung in Wegfall kommt, wäre auch in diesem Falle kein Raum.
Nach allem hat das Berufungsgericht die Anspruchsberechtigung der Klägerin zu Unrecht verneint.
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Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufge hoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück ^erwiesen werden, damit dieses die zur Entscheidung Uber den geltend gemachten Anspruch erforderlichen weiteren Feststellungen treffen kann.
Ascher
 Raske
Wüstenberg Wilden
 Dr. Graf