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BGH · IV ZR 11/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 11/61

Ein erwachsener oder heranwachsender Verfolgter, der im Rahmen des § 1617 BGB im Geschäft seiner Eltern mitgearbeitet hat und aus Verfolgungsgründen mit seiner Familie auswandern mußte, kann eine Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu beanspruchen haben. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Als dieser seine berufliche Tätigkeit, deren Reineinkünfte ihm das Existenzminimum nicht mehr sicherten, im Jahre 1936 aufgab, wanderte die Klägerin mit ihren Eltern nach Palästina aus. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin 5.000 DM wegen Ausbildungsschadens zuerkannt, weil es glaubhaft erscheine, daß sie nach dem Boykott im Jahre 1933 Schwierigkeiten in der Durchführung einer ordnungsmäßigen beruflichen Ausbildung gehabt habewund aus diesen Gründen an einer Ausbildung gehindert worden sei, wobei das erstrebte Ausbildungsziel dahingestellt bleibe. Die Klägerin hat auch Entschädigung v/egen Berufsschadens durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerb Stätigkeit verlangt mit der Begründung, daß sie die in dem Rechtsanwaltsbüro ihres Vaters ausgeübte Tätigkeit aus rassischen Gründen habe aufgeben müssen. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1..Januar 1956 an eine monatliche Rente von 424 DM zu zahlen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. schädigung wegen Ausbildungsschadens zuerkannt ist, es nicht aus, daß er auch einen Anspruch auf Ent s chädigung wegen Verdrängung aus einer von ihm ausgeübten Erwerb tätigkeit hat, insbesondere wenn er nach dem die Klägerin habe keinen Nachweis dafür erbracht, daß ihre Tätigkeit in dem Anwaltsbüro ihres Vaters auf Grund eines mit diesem ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossenen Arbeitsvertragen oder im Rahmen eines sonstigen entgeltlichen Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden sei. Vielmehr habe die Klägerin als dem elterlichen Haushalt angehöriges und von den Eltern unterhaltenes Kind auf Grund ihrer nach § 1617 BGB bestehenden Dienstpflicht geholfen. Da das Einkommen des Vaters nicht mehr zur Deckung der Kosten des Haushalts ausgeiElcht habe, sei die Klägerin als von den Eltern unterhaltene Tochter zu der Dienstleistung umsomehr verpflichtet gewesen a) Die Einwendungen, mit denen die Revision die Annahme des Berufungsgerichts bekämpft, es lasse sich nicht fest-steilen, daß die Klägerin bei:ihrem Vater auf Grund eines festen Arbeitsverhältnisses tätig gewesen sei, sind nicht für die Klägerin keine Beiträge zur Angestelltenversicherung gezahlt wurden, und daß die Klägerin mit ihren Angaben über die Höhe ihres angeblichen Gehalts, das sie zunächst als ein Taschengeld bezeichnete, gewechselt hat. Klägerin, die erst in das Büro ihres Vaters eintrat, als ihm das Notariat bereits entzogen war, die von ihr behaupteten Kenntnisse auf dem Gebiete des Notariatswesens noch bei der Abwicklung von Notariatsgeschäften erworben haben kann, und daß das Berufungsgericht diese Möglichkeit nicht erwogen hat. Der Revision ist jedoch einzuräumen, daß:_.unter ge wissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätig keit auch dann bestehen kann, wenn ein Verfolgter im Rahmen des § 1617 BGB im Geschäft seiner Eltern Dienste geleistet hat und aus Verfolgungsgründen auswandern mußte Das st bereits in dem Urteil des Senats vom 23. Die Tätigkeit der Ehefrau im Hauswesen und im Geschäft des Ehemannes im Rahmen des Üblichen fällt so uneingeschränkt in den Bereich des ehelichen Lebens, daß sie sich im allgemeinen nicht davon loslösen und nicht als eine eigene berufliche Tätigkeit der Ehefrau auffassen läßt. In der Regel ist es ebenso, wenn ein Kind, das noch im jüngeren Alter steht, im Hauswesen und im Geschäft der Eltern in dem durch § 1617 BGB vorgesehenen Umfang Dienste leistet. Solange normalerweise eine jugendliche Person im Elternhaus aufwächst und noch keine eigene berufliche Stellung hat, gehört auch die Arbeit, die sie für die Eltern leistet, gänzlich zu dem Zusammenleben innerhalb der Familie, so daß darin keine Nutzung der Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG gesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist in solchem Pall eine regelmäßige, auf Grund eines festen Pflichtenkreises ausgeübte Tätigkeit, die sich nicht in gelegentlicher und unbedeutender Mitarbeit erschöpft hat und in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zu den dem Kinde Unterhalt gewährenden Eltern geleistet worden ist (Urteil des Senats vom 1. Hat ein erwachsener oder heranwachsender Verfolgter in dieser Weise seine Arbeitskraft zugunsten der Eltern oder des Vaters eingesetzt und dadurch seine Existenzgrund läge gehabt, und ist ihm durch nationalsozialistische Gewalt maßnahmen die weitere Verwertung der Arbeitskraft unmöglich gemacht und gleichzeitig die Existenzgrundlage in der Familie entzogen worden, weil die Familie und er mit ihr auswandern mußte, so ist er selbst in dem, was die Grundlage seines beruflichen Fortkommens bildete, geschä- Die Gefahr, daß bei der Berechnung der Entschädigung des Vaters wegen des von diesem erlittenen Berufsschadens die von ihm an die Klägerin gewährten Unterhalts- und sonstigen Leistungen unberücksichtigt bleiben könnten, besteht hier schon deshalb nicht, weil die Klägerin erst in dem Büro des Vaters tätig wurde, als gegen diesen bereits die Verfolgung eingesetzt hatte, so daß für dessen Einstufung sein Einkommen aus einer früheren Zeit zugrunde zu legen ist, abgesehen davon, daß für ihn als Rechtsanwalt ohnehin nur die Einreihung in den höheren Dienst in Betracht kommt. Die Klägerin begann, wie 3ich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, ihre Arbeit in dem Anwaltsbüro ihres Vaters, als sie 18 Jahre alt v/ar, und sie wanderte in dem Jahr, in dem sie das 21. Die schwierigen Verhältnisse, unter denen die Klägerin damals als Jüdin leben mußte, dazu ihre ungenügende Ausbildung und ihre Sehbehinderung brauchen sie nicht notwendig veranlaßt zu haben, von jeder Nutzung ihrer Arbeitskraft abzusehen; die Tätigkeit bei dem Vater kann sich vielmehr als ein gewisser Ausweg aus den Schwierigkeiten, der doch noch eine solche Nutzung zuließ, ange- Bei deren Berechnung wird das Berufungsgericht beachten müssen, daß die Klägerin nach der Auswanderung geheiratet hat. 4. Gegebenenfalls wird ferner zu klären sein, ob und in welchem Umfang die Klägerin v/egen des von dem beklagten Land behaupteten gesetzlichen Forderungsübergangs für den Entschädigungsanspruch nicht mehr aktiv legitimiert ist; insoweit wäre die Klage unbegründet (Urteil des Senats Rz\7 1959, 89 Nr. 44).

Zitierte Normen: § 1617 BGB § 65 BEG § 1617 BGB § 94 BEG
VaterTätigkeitElternKindBGBBerufungsgerichtArbeitKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerkj	ja
 Amtliche Sammlung: nein
• •
BEG § 88; 3- DV-BEG § 30; BGB § 1617
Ein erwachsener oder heranwachsender Verfolgter, der im Rahmen des § 1617 BGB im Geschäft seiner Eltern mitgearbeitet hat und aus Verfolgungsgründen mit seiner Familie auswandern mußte, kann eine Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu beanspruchen haben.
BGH, Urt. v. 17. Mai 1961 - IV ZR 11/61 -	OLG	Celle
LG Hannover
V e r künd e t
Mai 1961
Justizangestellter rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Prozeßhevollmächtigter:
Klägerin und Re cht s änv/al t
Revisionsklägerin,
 da
o
Land
 vertreten durch den Niedersächsischen
 Minister des Innern in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
i
2. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Mai I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsreclitszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die am 15. Februar 1915 geborene Klägerin i3t jüdischer Abstammung. Ihr Vater war Rechtsanwalt in Hannover. Sie verließ Ostern 1932 das Oberlyzeum in Hannover mit der mittleren Reife, besuchte dann bis Ostern 1933 die Städtische Haushaltsschule und nahm anschließend an einer Privathandelsschule vier * ■
Monate lang Unterricht in Stenografie, Schreibmaschine und Buchhaltung. Danach arbeitete sie in dem Anwaltsbüro ihres Vaters. Als dieser seine berufliche Tätigkeit, deren Reineinkünfte ihm das Existenzminimum nicht mehr sicherten, im Jahre 1936 aufgab, wanderte die Klägerin mit ihren Eltern nach Palästina aus. Nach ihren Angaben heiratete sie dort. Später wurde die Ehe geschieden. Seit dem Jahre 1958 lebt
 die Klägerin in der Bundesrepublik.
■
■
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin 5.000 DM wegen Ausbildungsschadens zuerkannt, weil es glaubhaft erscheine, daß sie nach dem Boykott im Jahre 1933 Schwierigkeiten in der Durchführung einer ordnungsmäßigen beruflichen Ausbildung gehabt habewund aus diesen Gründen an einer Ausbildung gehindert worden sei, wobei das erstrebte Ausbildungsziel dahingestellt bleibe.
■
Die Klägerin hat auch Entschädigung v/egen Berufsschadens durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerb Stätigkeit verlangt mit der Begründung, daß sie die in dem Rechtsanwaltsbüro ihres Vaters ausgeübte Tätigkeit aus rassischen Gründen habe aufgeben müssen. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1..Januar 1956 an eine monatliche Rente von 424 DM zu zahlen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückge-wi e s en.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
1.
wird
Y/ie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt schließt der Umstand, daß einem Verfolgten eine Ent-
schädigung wegen Ausbildungsschadens zuerkannt ist, es nicht aus, daß er auch einen Anspruch auf
 Ent s chädigung
 wegen Verdrängung aus einer von ihm ausgeübten Erwerb tätigkeit hat, insbesondere wenn er nach dem
s
Ausschluß
 von der geplanten Ausbildung oder nach deren Unterbrechung aus dem alsdann ergriffenen Ausweichberuf verdrängt worden
 ist (Urteil des Senats
 RzY/ 1959, 228 Nr. 28).
allerdings nicht bloß um eine Tätigkeit hande
 Es
darf sich die von
 vornherein
als
 vorübergehend gedacht war und nur den
 Zeitraum nach dem Ausschluß von der Ausbildung oder nach der Unterbrechung der Ausbildung bis zu der bereits damals geplanten Auswanderung überbrücken sollte (Beschluß vom 21. Dezember I960 IV ZB 368/60).
2. In dem angefochtenen Urteil wird weiter dargelegt,
m
die Klägerin habe keinen Nachweis dafür erbracht, daß ihre Tätigkeit in dem Anwaltsbüro ihres Vaters auf Grund eines mit diesem ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossenen
 Arbeitsvertragen oder im Rahmen eines sonstigen entgeltlichen Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden sei. Vielmehr habe die
 Klägerin
als
 dem elterlichen Haushalt angehöriges und von
 den Eltern unterhaltenes Kind auf Grund ihrer nach § 1617 BGB bestehenden Dienstpflicht geholfen. Sie habe nicht einen durch eine volle Arbeitskraft zu besetzenden Arbeitsplatz ausgefüllt, weil der geringe Umfang der noch anfallenden Geschäfte
■
keine volle qualifizierte Kraft mehr erfordert habe und weil oie diese auch nicht habe ersetzen können. Der Vater der Klägerin sei als Rechtsanwalt nicht verpflichtet gewesen, ganztägig eine Angestellte zu beschäftigen. Da das Einkommen des Vaters nicht mehr zur Deckung der Kosten des
 Haushalts
ausgeiElcht habe, sei die Klägerin als von den Eltern unterhaltene Tochter zu der Dienstleistung umsomehr verpflichtet
 gewesen
9
als zweifelhaft sei
9
ob
 sie
als Jüdin mit ihrer
 ungenügenden Ausbildung und bei ihrer mangelhaften Sehschärfe
 eine andere Arbeitsstelle gefunden hätte.
a) Die Einwendungen, mit denen die Revision die Annahme des Berufungsgerichts bekämpft, es lasse sich nicht fest-steilen, daß die Klägerin bei:ihrem Vater auf Grund eines
 festen Arbeitsverhältnisses tätig gewesen sei, sind nicht
■
begründet.
Darauf, ob der Vater die in dem Büro zu erledigenden Arbeiten selbst hätte ausführen können, und ob er darauf angewiesen war, mindestens eine Halbtagskraft zu beschäftigen, kommt es nicht an. Auch dann konnte er davon ab-sehen, mit der Tochter ausdrücklich oder stillschweigend einen Arbeitsvertrag abzuschließen, und er konnte sie auch in diesem Pall die erforderlichen Arbeiten im Rahmen des bestehenden familienrechtlichen Verhältnisses erledigen lassen, so daß er der Notwendigkeit, mit ihr oder einer anderen Hilfskraft ein solches Vertragsverhältnis einzu-
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gehen und die sich für ihn daraus ergebenden Verpflichtun-
■ •
gen zu übernehmen, enthoben wurde. Das Berufungsgericht hat die gesamten Umstände rechtlich unangreifbar dahin gewürdigt, daß der auch nur stillschweigend erfolgte Abschluß eines Arbeitsvertrages oder das Zustandekommen eines sonstigen arbeitsrechtlichen Verhältnisses nicht feststellbar sei. Dabei konnte es berücksichtigen, daß
■
für die Klägerin keine Beiträge zur Angestelltenversicherung gezahlt wurden, und daß die Klägerin mit ihren Angaben über die Höhe ihres angeblichen Gehalts, das sie zunächst als ein Taschengeld bezeichnete, gewechselt hat.
Dafür, daß das Berufungsgericht die Erklärung, die die
■
Klägerin für ihre unterschiedlichen Angaben gegeben hat, übersehen und unbeachtet gelassen habe, bestehen keine
 Anhaltspunkte. Ohne Bedeutung ist. es* schließlich, daß die
■ •
Klägerin, die erst in das Büro ihres Vaters eintrat, als ihm das Notariat bereits entzogen war, die von ihr behaupteten Kenntnisse auf dem Gebiete des Notariatswesens noch bei der Abwicklung von Notariatsgeschäften erworben haben kann, und daß das Berufungsgericht diese Möglichkeit nicht erwogen hat.
b)
Der Revision ist jedoch einzuräumen, daß:_.unter ge
 wissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung
 wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätig keit auch dann bestehen kann, wenn ein Verfolgter im Rahmen des § 1617 BGB im Geschäft seiner Eltern Dienste
 geleistet hat und aus Verfolgungsgründen
 auswandern mußte
 Das
st bereits in dem Urteil des Senats vom 23. November
I960 IV ZR 154/60 dargelegt.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, hat eine Ehefrau, die vor der Verfolgung in dem durch § 1356 Abs. 2 BGB a.F. gebotenen Umfang in dem Geschäft ihres Mannes
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nitarbeitete, damit keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
 ausgeübt (RzW 1959, 321 Nr. 22, 1961, 215 Nr. 13 und Urteil vom 8. Februar 1961 IV Z& 215/60). Die Tätigkeit der Ehefrau im Hauswesen und im Geschäft des Ehemannes im Rahmen des Üblichen fällt so uneingeschränkt in den Bereich des ehelichen Lebens, daß sie sich im allgemeinen nicht davon loslösen und nicht als eine eigene berufliche Tätigkeit der Ehefrau auffassen läßt.
In der Regel ist es ebenso, wenn ein Kind, das noch im jüngeren Alter steht, im Hauswesen und im Geschäft der Eltern in dem durch § 1617 BGB vorgesehenen Umfang Dienste leistet. Solange normalerweise eine jugendliche Person im Elternhaus aufwächst und noch keine eigene berufliche Stellung hat, gehört auch die Arbeit, die sie für die Eltern leistet, gänzlich zu dem Zusammenleben innerhalb der Familie, so daß darin keine Nutzung der Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG gesehen werden kann. Ein solches Kind leistet die Arbeit, weil es bei seinen Eltern lebt und von ihnen unterhalten wird.
Das gilt aber nicht ohne weiteres für ein erwachse
 ne
3 oder heranwachsendes arbeitsfähiges Kind, das zur Dienstleistung nach § 1617 BGB vernflichtet ist, wenn
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dem elterlichen Hau
 stand
angehört und von den El
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halten wird. Entschließt
 es sich, über den Zeitpunkt hin
 aus, in dem im allgemeinen Kinder sich einer Berufsaus
 bildung unterziehen
 oder selbständig machen, im Einverneh
 men mit den Elt
 bei ihnen zu bleiben und in ihrem Be
 trieb, Geschäft oder Büro tätig zu sein, so können zwar ausschließlich familienrechtliche Beziehungen, die nach
§ 1617 BGB zu beurteilen sind, vorliegofl',' bhhe- daß ’
ausdrücklich oder stillschweigend ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist; trotzdem ist der Sachverhalt dann
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unter Umständen so zu beurteilen, daß das Kind arbeitet,
 damit e°
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bei seinen Eltern leben kann':: und von ihnen Unter
 halt empfängt. Dann kann, auch wenn für die densElterhogelei stete Arbeit weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Gegenleistung ausbedungen war, eine Nutzung der Arbeits-
kraft. wie sie di
65
87 ff BEG zu dem Gegenstand haben
 Vorgelegen haben. Voraussetzung dafür ist in solchem Pall eine regelmäßige, auf Grund eines festen Pflichtenkreises ausgeübte Tätigkeit, die sich nicht in gelegentlicher und unbedeutender Mitarbeit erschöpft hat und in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zu den dem Kinde Unterhalt gewährenden Eltern geleistet worden ist (Urteil des Senats vom 1. Februar 1961 IV ZR 233/60). •
Hat ein erwachsener oder heranwachsender Verfolgter
 in dieser Weise seine
 Arbeitskraft zugunsten der Eltern
 oder des Vaters
 eingesetzt und dadurch seine Existenzgrund
 läge gehabt, und ist ihm durch nationalsozialistische Gewalt maßnahmen die weitere Verwertung der Arbeitskraft unmöglich gemacht und gleichzeitig die Existenzgrundlage in der Familie entzogen worden, weil die Familie und er mit ihr auswandern mußte, so ist er selbst in dem, was die
 Grundlage seines beruflichen Fortkommens bildete, geschä-
1
digt und aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ver-
drängt worden. Die Vorschriften des
88 Nr
3
5 in Ver
 bindung mit
87 Abs. 1 BEG sind dann jedenfalls sinngemäß
 anwendbar. Für einen derartigen Fall, in dem kein Arbeite
 vertrag Vorgelegen hat, bestimmt gerade
30 Abs
2
3. DV-BEG,
daß für die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe
 die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen
 In dem angeführten Urteil des Senats vom 23. November I960 IV ZR 154/60 ist ausgeführt, daß sich gegen die ent-
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wickelten Grundsätze nicht einwenden läßt, sie könnten zu
■
einer DoppelentSchädigung führen. Die Gefahr, daß bei der Berechnung der Entschädigung des Vaters wegen des von diesem erlittenen Berufsschadens die von ihm an die Klägerin gewährten Unterhalts- und sonstigen Leistungen unberücksichtigt bleiben könnten, besteht hier schon deshalb nicht, weil die Klägerin erst in dem Büro des Vaters tätig wurde, als gegen diesen bereits die Verfolgung eingesetzt hatte, so daß für dessen Einstufung sein Einkommen aus einer früheren Zeit zugrunde zu legen ist, abgesehen davon, daß für ihn als Rechtsanwalt ohnehin nur die Einreihung in den höheren Dienst in Betracht kommt.
Die Klägerin begann, wie 3ich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, ihre Arbeit in dem Anwaltsbüro ihres Vaters, als sie 18 Jahre alt v/ar, und sie wanderte in dem Jahr, in dem sie das 21. Lebensjahr vollendete, mit ihren Eltern nach Palästina aus. Ihre nach § 1617 BGB geleistete Arbeit fällt also im wesentlichen in die Zeit vor ihrer Volljährigkeit. Das schließt es jedoch nicht aus, die-se Tätigkeit als Nutzung der Arbeitskraft durch die Ausübung eines unselbständigen Berufs in dem dargelegten Sinne aufzufassen. Um eine bloße Mitarbeit wie bei jüngeren Kindern, die ganz und ausschließlich im Rahmen des Zusammenlebens der Pamilie erfolgt, braucht.es sich dann nicht gehandelt zu haben, wenn die Arbeit im Rahmen eines festen Pflichtenkreises erfolgte und für die Klägerin den Ersatz für eine anderweitige Berufsausbildung oder §ine sonstige Berufsausübung darstellte. Die schwierigen Verhältnisse, unter denen die Klägerin damals als Jüdin leben mußte, dazu ihre ungenügende Ausbildung und ihre Sehbehinderung brauchen sie nicht notwendig veranlaßt zu haben, von jeder Nutzung ihrer Arbeitskraft abzusehen; die Tätigkeit bei dem Vater kann sich vielmehr als ein gewisser Ausweg aus den Schwierigkeiten, der doch noch eine solche Nutzung zuließ, ange-
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boten haben. Daß damit gleichzeitig den Belangen
 des
Vaters
 gedient war, der eine Angestellte nicht mehr entlohnen konnte, ist nicht entscheidend. Doch kommt eine Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit nur unter der Voraussetzung in Betracht, daß sich trotz des fortgesetzten Rückgangs der Praxis des Vaters für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum auf Grund des Umfangs der noch anfallenden Arbeit, der körperlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin und der Beständigkeit ihrer Tätigkeit von einer wirklichen und regelmäßigen Nutzung ihrer Arbeitskraft sprechen läßt, wenn es auch nicht erforderlich ist, daß ihre Arbeit derjenigen einer voll ausgebildeten und leistungsfähigen Angestellten gleichkam. Darüber bedarf es näherer Feststellungen.
Der Sachverhalt muß entsprechend den dargelegten Grundsätzen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nochmals geprüft werden. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3. Sollte die Klägerin eine Entschädigung zu beanspruchen
 haben, so v/ird sie nach § 30 Abs. 2 3»DV-BEG unter Berück-
■
sichtigung ihres damaligen Ausbildungsstandes und ihrer
 Leistungsfähigkeit in eine vergleichbare Beamtengruppe ein-
0
zustufen sein.
■
■
Die Höhe der ihr unter den Voraussetzungen des § 94 BEG zustehenden Rente richtet sich nach der Kapitalentschädigung (§33 3-DV-BEG). Bei deren Berechnung wird das Berufungsgericht beachten müssen, daß die Klägerin nach der Auswanderung geheiratet hat. Es wird unter Berücksichtigung ihres Vorbringens über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in die sie dadurch gelangt ist, und über ihre Tätige keit in dem Geschäft ihres Ehemannes sowie auf Grund etwaiger
/
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weiterer Ermittlungen zu prüfen sein, ob die Eheschließung sich auf die Dauer des Ent schädigungs zeit raumes ausgewirkt hat (Urteile des Senats RzW 1961, 121 Nr. 18 und vom 23. November I960 IV ZR 141/60 sov/ie vom 8. Februar 1961 IV ZR 215/60). Die Scheidung der Ehe der Klägerin würde den Ent-schädigungszeitraum nicht neu beginnen lassen, falls er vorher sein Ende gefunden hätte.
4. Gegebenenfalls wird ferner zu klären sein, ob und in welchem Umfang die Klägerin v/egen des von dem beklagten Land behaupteten gesetzlichen Forderungsübergangs für den Entschädigungsanspruch nicht mehr aktiv legitimiert ist; insoweit wäre die Klage unbegründet (Urteil des Senats Rz\7
 1959, 89 Nr. 44).
Ascher Raske Johannsen Wü3tenberg Dr.Loewenheim
*