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BGH · iv ZB 11/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv ZB 11/59

gegen das land Baden-Württemberg, vertreten durch das Bande samt für Wiedergutmachung in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt in hat der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br«>VoWemer, Wilden und Pr0 Loewenheim für Recht erkannt: Pie Revision ist begründete lo Pas Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit der Erwägung begründet, auch für die Nebenlager des Konzentrationslagers Mauthausen gelte, was der erkennende Senat in seinem Urteil; IV ZR 318/57 vom 9o April 1958, LM Nr. 3 zu § 141 BEG 1956, zur Frage des Aufenthalts in dem Konzentrationslager Mauthausen ausgeführt habe. Über diesen Punkt hätte, so meint die Revision weiter, das Berufungsgericht auch deshalb nicht hinweggehen dürfen, weil der Kläger sich für seine Behauptung im Schriftsatz vom 17o Mai 1958 auf eine Auskunft der Österreichischen Bundesregierung berufen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die auch dem vorgenannten Urteil zugrunde liegt, ist für den Begriff der Deportation im Sinne des § 141 BEG wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches, das nach allgemeiner Anschauung damals als nichtdeutsches Gebiet betrachtet wurde; Entscheidend ist also, daß der Verfolgte nach einem außerhalb des deutschen Siedlungsgebietes gelegenen, seinem Volkstum fremden Gebiet verbracht und dort unter Umständen festgehalten wurde, die es ihm unmöglich machten, ohne den Willen des die Zwangsumsiedelung vornehmenden Staates in seine Heimat zurückzu-kehren<. Da nach den verfahrensmäßig einwandfrei getroffenen und von der Eevision insoweit auch nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils der Kläger in das am Loibl-Faß, und zwar auf jugoslawischem Gebiet, gelegene Lager verbracht worden ist, kam es auf die von der Eevision für wesentlich gehaltene Frage, in welcher organisatorischen Verbindung dieses Lager zu dem Konzentrationslager Mauthausen stand, und auf den im Zusammenhang hiermit unter Berufung auf § 176 Abs« 1 BEG erhobenen ÄeVisionsangriff nicht an« Auch die übrigen Voraussetzungen des § 141 BEG liegen vor und sind von der Eevision auch nicht in Zweifel gezogen worden« Infolgedessen war das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Be--rufung des beklagten Landes gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht ,auf den §§ 209 Abs„ 1, 225 Abso 1 BBG, 91, 97 Abs„ 1 ZP0o

Zitierte Normen: § 141 BEG
VernichtungslagerMauthausenlagernBEGgebietenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

• iv ZB 11/59
Verkündet am 22o Mai 1959 C,chorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2544 078
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Oskar G
in E]4|^traße
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr«
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gegen
 das land Baden-Württemberg, vertreten durch das Bande samt für Wiedergutmachung in
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt	in
 hat der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br«>VoWemer, Wilden und Pr0 Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Kaa&S'-' ruhe, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 8o Oktober 1958, aufgehobem
 Pie Berufung des beklagten Bandes gegen das Urteil der Entschädigungskammer I des Bandgerichts in Karlsruhe vom 17« September 1957 wird zurückgewieseno
 Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei»
Pie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt das beklagte Bando
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der im Jahre 1906 geborene Kläger war früher Reichs-bannerführer und Funktionär der 'SPD in Sagan in Schlesien« Als Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft wurde er im Februar 1933 verhaftet und in Lagern und Gefängnissen festgehalten, bis er am 10« August 1934 in Untersuchungs-und danach in Strafhaft überführt wurde« Bis zu dem 1« Februar 1936 verbüßte er eine Gefängnisstrafe, die das Oberlandesgericht in Breslau wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat gegen ihn verhängt hatte« Von Februar 1937 ab befand er sich in Konzentrationslagern« Nach der Haft in Buchenwald, Sachsen-hausen und Dachau wurde er Anfang September 1943 in das Konzentrationslager Mauthausen bei Linz an der Donau über-, führt« Dort blieb er nur wenige läge, und zwar nach seiner Darstellung als Traneporthäftling (Bio 117), weil er sogleich zu dem Nebenlager dieses-Konzentrationslagers am Loibl-Paß in den Karawanken verschickt wurde. Dort waren nach seiner Schilderung (Bl« 79) rund 2000 meist ausländische Häftlinge mit dem Bau eines Karawankentunnels beschäftigt O
Dabei wurde der Kläger entsprechend seinem, erlernten Beruf als Sprengmeister eingesetzt«
Br hat behauptet, nur ein kleiner Teil dieser Häftlinge habe mit ihm Anfang April 1945 die Befreiung durch jugoslawische Partisanen erlebt. Das Lager sei daher -ebenso wie Mauthausen - als ein Vernichtungslager anzuse-hen« Auf Grund dieses Sachverhalts fordert der Kläger, der jetzt in	lebt,	Soforthilfe	für Rückwanderer«
Die EhtSchädigungsbehörde hat den Anspruch des Klägers abgelehnt« Auf seine Klage hat das Landgericht ihm die Soforthilfe zugesprochen« Das Berufungsgericht hat nach dem Anträge des beklagteh Landes die Klage abgewiesen«
 
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klager seinen Anspruch weiter, Pas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
gnt scheidungsgründe s
Pie Revision ist begründete
 lo Pas Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit der Erwägung begründet, auch für die Nebenlager des Konzentrationslagers Mauthausen gelte, was der erkennende Senat in seinem Urteil; IV ZR 318/57 vom 9o April 1958, LM Nr. 3 zu § 141 BEG 1956, zur Frage des Aufenthalts in dem Konzentrationslager Mauthausen ausgeführt habe. Panach sei die Verbringung in dieses Lager nicht als Peportation anzusehen, weil Mauthausen sich nicht außerhalb der Grenzen des Gebietes befinde,“das nach allgemeiner Anschauung als deutsches Gebiet anzusehen sei.
2. Pie Revision will diese Gleichstellung von Haupt- und Nebenlagern nicht gelten lassen. Sie weist darauf hin, daß das Nebenlager am Loibl-Paß außerhalb der deutschen Sprach-und Volkstumsgrenze gelegen und mit dem Hauptlager Mauthausen kaum etwas zu tun gehabt habe. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe die VerfahrensvorSchrift des § 176 Abs. 1 BEG verletzt, weil es nicht aufgeklärt habe, daß zwischen dem Haupt- und Hebenlager am Loibl-Paß keine Organisatorische Verbindung beständen habe. Über diesen Punkt hätte, so meint die Revision weiter, das Berufungsgericht auch deshalb nicht hinweggehen dürfen, weil der Kläger sich für seine Behauptung im Schriftsatz vom 17o Mai 1958 auf eine Auskunft der Österreichischen Bundesregierung berufen habe.
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3» Das angefoehtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stando	•	*
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die auch dem vorgenannten Urteil zugrunde liegt, ist für den Begriff der Deportation im Sinne des § 141 BEG wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches, das nach allgemeiner Anschauung damals als nichtdeutsches Gebiet betrachtet wurde; Entscheidend ist also, daß der Verfolgte nach einem außerhalb des deutschen Siedlungsgebietes gelegenen, seinem Volkstum fremden Gebiet verbracht und dort unter Umständen festgehalten wurde, die es ihm unmöglich machten, ohne den Willen des die Zwangsumsiedelung vornehmenden Staates in seine Heimat zurückzu-kehren<. Dafür, was in diesem Sinne als "Heimat" des Verfolgten .anzusehen ist, „kommt es nicht auf die Staatsgren--
zen der Bundesrepublik Deutschland oder des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 anj entscheidend ist vielmehr, was zur Zeit der Verschickung nach allgemeiner Anschauung und unter Berücksichtigung der historischen Entwickelung in dem Sinne als deutsches Gebiet galt, daß der dort sich unter Zwang Aufhaltende nicht den Zusammenhang mit seinem Volkstum gänzlich verlöre
 für die Maßgeblichkeit .dieser geographischen Gesichtspunkte spricht, daß § 141 BIG die "Deportation1* mit ,fAuswanderung" und "Ausweisung", welche in jedem Palle einen. Grenzübertritt erfordern, zusammengefaßt und den Sofort-hilfeanspruch an die "Rückwanderung" geknüpft hat« Die auch im Schrifttum von Böhm (RzW 1959, 97, 99) vertretene Auffassung der Revision, die Deportation setze die Verbringung in ein «Vernichtungslager" oder ein «Deportationslager" voraus, findet im Gesetz keine Stütze» Diese Meinung
 
würde, soweit der Verfolgte zwar in ein seinem Volkstum fremdes', außerdeutsches Gebiet, aber nicht in ein "Deportations1*- oder "Vernichtungslager", sondern in ein gewöhnliches Konzentrationslager verbracht worden ist, zu einer von dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht geforderten Einschränkung des Deportationsbegriffes führen; andererseits würde sie, soweit derartige "Deportations"- oder "Vernichtungslager" im innerdeutschen Gebiet lagen, zur Annahme einer "Deportation" auch in diesen Pallen nötigen, was mit dem Gesetz gleichfalls nicht vereinbar ist«
Da nach den verfahrensmäßig einwandfrei getroffenen und von der Eevision insoweit auch nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils der Kläger in das am Loibl-Faß, und zwar auf jugoslawischem Gebiet, gelegene Lager verbracht worden ist, kam es auf die von der Eevision für wesentlich gehaltene Frage, in welcher organisatorischen Verbindung dieses Lager zu dem Konzentrationslager Mauthausen stand, und auf den im Zusammenhang hiermit unter Berufung auf § 176 Abs« 1 BEG erhobenen ÄeVisionsangriff nicht an« Auch die übrigen Voraussetzungen des § 141 BEG liegen vor und sind von der Eevision auch nicht in Zweifel gezogen worden« Infolgedessen war das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Be--rufung des beklagten Landes gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweiseno
 Die Kostenentscheidung beruht ,auf den §§ 209 Abs„ 1, 225 Abso 1 BBG, 91, 97 Abs„ 1 ZP0o
Ascher Baske
v c Werner	Wi Iden	3>r 0 Doewenheim
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