Im Frühjahr 1942 wurde gegen die Klägerin eine Untersuchung wegen eines Vergehens gegen das Heimtückegesetz eingeleitet, und zwar kam es hierzu, weil sie gegenüber einem SS-Mann, dessen Braut einige Tage in dem Heim gewesen war, sich über die Entwinkelung ihres Kraftwagens beklagt und dabei gesagt haben sollte, nich bin in England gewesen und bin in Afrika gewesen und überall habe ich recht bekommen, nur in Deutschland bekomme ich nicht recht und das ist die Partei von heute11 Zur Einleitung eines Strafverfahrens kam es nicht, jedoch setzte die Gestapo gegen die Klägerin am 5. zugunsten der Gestapo einzahlen und Uber das sie erst wieder frei verfügen sollte, wenn sie sich bis zu dem 1* November 1945 politisch einwandfrei geführt hatte«, Pie Klägerin zahlte zwar das Geld bei der Kreissparkasse ein, weigerte sich aber, den Betrag zugunsten der Gestapo sperren zu lassen, da sie eine "Strafe für abfällige Äußerungen" nicht anerkennen könneo Am 6, November 1942 hob die Gestapo ihre Verfügung vom 5» Oktober 1942 wieder auf, ersuchte aber das Bandratsamt, die Klägerin Dezember 1942 erklärte die Klägerin vor dem Bürgermeisteramt, daß sie, um den Streitigkeiten ein Ende zu machen, bereit sei, auf die Konzessionierung des Entbindungsheims zu verzichten mit der Bemerkung, daß ihr "keinerlei gesundheitspolizeiliche Beanstandungen be- kannt geworden seien und sie sich auch in politischer Hinsicht nichts habe zuschulden kommen lassen”» Bei einer Vorspräche beim Bürgermeister am darauffolgenden Tage bat sie, ihr den Verkauf oder die Verpachtung des Entbindungsheims zu gestatten, sie selbst ziehe sich von dem Heim zurück. Die Klägerin hat sich dann um die Neuerteilung einer Konzession bemüht» Während dies Verfahren noch lief, wurde das Entbindungsheim auf Grund des Beiehsleistungsgesetzes zugunsten der NSV beschlagnahmt- September 1946 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt die Berechtigung wegen unhygienischer Zustände im Heim und persönlicher Mängel, Auf die von der Klägerin hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht die Verfügung des Landratsamts rechtskräftig aufgehoben, da in der Verfügung des Landratsamts eine Entziehung der der Klägerin im Jahre 1935 erteilten Konzession liege, und eine solche Entziehung nur nach den Vorschriften der Ge we rise Ordnung hätte durchgeführt werden können» Die Klägerin behauptet, ausschließlich aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Jahre 1942 aus dem Entbindungsheim und ihrer Tätigkeit dort verdrängt worden zu sein» Sie verlangt unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche eine Entschädigung von 3 «140,— DM. Penn es hat im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl die Entscheidung RzW 56, 360^*) geprüft, ob die Klägerin auf politischem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen angesehen und aus diesem Grunde, wenn auch Ein derartiges Verfahren verstößt allerdings gegen das Gesetz, Das Bundesentschädigungsgesetz gewährt jedoch nicht für jeden Schaden, der während der Herrschaft des Nationalsozialismus widerrechtlich angerichtet worden ist, eine.Entschädigung, sondern beschränkt eine solche auf die Fälle, in denen ein Verfolgter aus den in § 1 BEG angeführten Gründen bestimmte Arten von Schäden erlitten hat. Da eine Würdigung, so wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, möglich ist, auch gegen Benkgesetze oder Erfahrung^Sätze nicht verstößt, ist diese Würdigung entsprechend dem gleichfalls im Ent-schädigungsverfahren anwendbaren § 561 ZPO für das Revisionsgericht bindend, soweit nicht hinsichtlich der Feststellung der für die Würdigung entscheidenden Tatsachen Revisionsangriffe erhoben werden, aus denen sich ergibt, daß das Gericht den vorliegenden Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt oder Feststellungen nur unvollständig getroffen, insbesondere Beweise über für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nicht erhoben hato Die Revision glaubt solche Rügen erheben zu können. Ihre Rügen betreffen in erster Linie die Frage, ob die Klägerin tatsächlich eine politische Gegnerin des Nationalsozialismus geweden ist und ob Staats- und Parteidienststellen sie als solche angesehen haben. Denn Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung ist nicht nur eine politische Gegnerschaft und ihre Kenntnis oder Annahme durch den nationalsozialistischen Verfolger, sondern auch eine Verfolgung wegen dieser politischen Gegnerschaft. Diese letztere hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen über die Gründe verneint, die zu einer Schließung des Entbindungsheims geführt haben. erklärt habe, eine solche käme nicht in Betracht, weil die Klägerin gegen den nationalsozialistischen Staat eingestellt sei und daß nur die gegnerische Einstellung und nicht unhygienische Zustände für die Schließung des Heims ursächlich gewesen seien. Wie das Berufungsurteil ergibt, hat das Berufungsgericht sich auf Grund des bisherigen Ergebnisses des Rechtsstreits nicht davon über-zeugen können, daß die Klägerin eine Gegnerin des Nationalsozialismus gewesen sei und es hat die Vernehmung abgelehnt, weil es an diesem Ergebnis auch ä der Klägerin unterstellt werde - ihre Gegnerschaft be-stätigen würden Abgesehen davon, daß hierin eine unzulässige Vor-wegnahme des Ergebnisses einer Beweisaufnahme liegt (vgl das Urteil des Senats vom 12« April 1951 - IV ZR 22/50 - in NJW 1951, 481^ und Stein-Jonas-Schönke Anm III 3 <t$ zu § 284 ZPO), hat das Berufungsgericht übersehen, daß H4HHP nicht allein als Zeuge für die Geg-nerschaft, sondern auch für die Gründe benannt worden ist, die zu einer, Schließung des Heims geführt haben sollenc Einem solchen Beweisangebot hätte das Bern- \ Die Einwendung des beklagten Landes, daß nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts die Klägerin sich um eine Aufnahme in die NSDAP und in die NS-Prauen-schaft bemüht habe und schon aus diesem Grunde von fj (*
tJ v IT ZH 11/57 Verkündet EGR 588 (ES 1779 EGR 1019) am 29o Mai 1957 Schorm, Just. Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2542 053 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Elisabeth J Weg», Klägerin und Revisionsklägerin, • Proseßbevollmäehtigtert Rechtsanwalt gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.»»», hat der IT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Pr.v.Werner, Maaß und Wilden für Recht erkannt« Pas Urteil des 7v Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 51- August 1956 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Pie Entscheidung ist gebühren* und auslagenfrei. Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestands Tie im Jahre 1891 geborene Klägerin ist nach einer Ausbildung in der Wochenbett- und Säuglingspflege und einer längeren Tätigkeit als Wochen-, Kranken- und Säuglingspflegerin, insbesondere auch im Ausland, etwa seit dem Jahre 1932 Gehilfin eines Heilpraktikers in 1935 in einem diesem gehörigen Haus, in dem sich auch Privat entbindungsansxalt * Bereits im Jahre 1936 kam es zu Beanstandungen und Beschwerden Uber sie und die Führung des Heims, die sieh in den späteren Jahren wiederholten. Sie führten zu Untersuchungen durch das Gesundheitsamt und das Landratsamt und riefen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin hervor. Zu einer Schließung des Heims kam es jedoch nicht. Im Frühjahr 1942 wurde gegen die Klägerin eine Untersuchung wegen eines Vergehens gegen das Heimtückegesetz eingeleitet, und zwar kam es hierzu, weil sie gegenüber einem SS-Mann, dessen Braut einige Tage in dem Heim gewesen war, sich über die Entwinkelung ihres Kraftwagens beklagt und dabei gesagt haben sollte, nich bin in England gewesen und bin in Afrika gewesen und überall habe ich recht bekommen, nur in Deutschland bekomme ich nicht recht und das ist die Partei von heute11 Zur Einleitung eines Strafverfahrens kam es nicht, jedoch setzte die Gestapo gegen die Klägerin am 5. Oktober 1942 ein Sicherungsgeld in Höhe von 400,— RM fest, das die Klägerin bei der Kreissparkasse mit Sperrvermerk * v % > ' «» • *?•* gewesen. Dort errichtete sie im Jahre seine Praxis befand, unter dem Hamen eim eine zugunsten der Gestapo einzahlen und Uber das sie erst wieder frei verfügen sollte, wenn sie sich bis zu dem 1* November 1945 politisch einwandfrei geführt hatte«, Pie Klägerin zahlte zwar das Geld bei der Kreissparkasse ein, weigerte sich aber, den Betrag zugunsten der Gestapo sperren zu lassen, da sie eine "Strafe für abfällige Äußerungen" nicht anerkennen könneo Am 6, November 1942 hob die Gestapo ihre Verfügung vom 5» Oktober 1942 wieder auf, ersuchte aber das Bandratsamt, die Klägerin i # für die Bauer von 21 Tagen in Polizeihaft zu nehmen und wegen der Schließung des Entbindungsheims beim Gesundheitsamt die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Demzufolge wurde die Klägerin am 7. November 1942 verhaftet und bis zu dem 28. November 1942 im Gerichtsgefängnis in Polizeihaft gehalten. Das Heim selbst wurde Ende November 1942 polizeilich vorläufig geschlossen, und zwar, wie es in der Verfügung des Bandratsamts vom 28. November 1942 heißt, aus gesundheitspolizeilichen Gründen. Der Klägerin wurde die Aufnahme von Frauen zu dem Zwecke der Entbindung verboten. Begründet wurde diese Verfügung damit, daß die Führung des Heims wiederholt Anlaß zu erheblichen Beanstandungen gegeben habe. Die Klägerin bestätigte den Erhalt dieser Verfügung mit dem Anerkenntnis, daß sie keine Frauen mehr zur Entbindung aufnehmen dürfe und bei Zuwiderhandlung mit "staatspolizeilichen Maßnahmen" zu rechnen habe, ebenso falls sie weiterhin an Maßnahmen der Regierung oder der Behörden unsachliche Kritik üben oder sich sonst "in staatsabträglicher Weise” verhalten werde. Am 11. Dezember 1942 erklärte die Klägerin vor dem Bürgermeisteramt, daß sie, um den Streitigkeiten ein Ende zu machen, bereit sei, auf die Konzessionierung des Entbindungsheims zu verzichten mit der Bemerkung, daß ihr "keinerlei gesundheitspolizeiliche Beanstandungen be- kannt geworden seien und sie sich auch in politischer Hinsicht nichts habe zuschulden kommen lassen”» Bei einer Vorspräche beim Bürgermeister am darauffolgenden Tage bat sie, ihr den Verkauf oder die Verpachtung des Entbindungsheims zu gestatten, sie selbst ziehe sich von dem Heim zurück. Die Klägerin hat sich dann um die Neuerteilung einer Konzession bemüht» Während dies Verfahren noch lief, wurde das Entbindungsheim auf Grund des Beiehsleistungsgesetzes zugunsten der NSV beschlagnahmt- Nach dem Zusammenbruch wurde der Klägerin vom Bürgermeister die Berechtigung zuerkannt, das Entbindungsheim wieder zu betreiben. Bas Landratsamt entzog ihr jedoch durch Verfügung vom 19. September 1946 im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt die Berechtigung wegen unhygienischer Zustände im Heim und persönlicher Mängel, Auf die von der Klägerin hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht die Verfügung des Landratsamts rechtskräftig aufgehoben, da in der Verfügung des Landratsamts eine Entziehung der der Klägerin im Jahre 1935 erteilten Konzession liege, und eine solche Entziehung nur nach den Vorschriften der Ge we rise Ordnung hätte durchgeführt werden können» Zur Burchführung eines solchen vom Verwaltungsgericht wegen der Schwere der erhobenen Vorwürfe und Anschuldigungen gegen die Person der Klägerin für dringend erforderlich gehaltenen Verfahrens ist es jedoch nicht gekommen. Bas Verfahren wurde vielmehr eingestellt« In einem Hechtsstreit, den die Witwe des inzwischen verstorbenen Heilpraktikers angestrengt hat, hat die Klägerin sich in einem am 6. November 1953 geschlossenen Vergleich verpflichtet, das Entbindungsheim zu räumen- Bies ist im August 1954 geschehen« Die Klägerin behauptet, ausschließlich aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Jahre 1942 aus dem Entbindungsheim und ihrer Tätigkeit dort verdrängt worden zu sein» Sie verlangt unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche eine Entschädigung von 3 «140,— DM. Die Entschädigungsbehörde hat eine Entschädigung abgelehnto Ihre Klage hatte weder beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht Erfolg- Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Bevision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter* Das beklagte Land bittet, die Bevision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe s 1, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin von Staats- und Parteistellen wiederholt als politisch unzuverlässig bezw* politisch untragbar bezeichnet worden sei. Für diese Bezeichnung sei aber lediglich die angebliche Äußerung der Klägerin im Mai 1942 gegenüber dem SS-Mann ursächlich gewesen« Sonstige Äußerungen der Klägerin, die eine dem Nationalsozialismus feindliche Einstellung hätten erkennen lassen, lägen nicht vor. Die Äußerung gegenüber dem SS-Mann habe aber abgesehen davon, daß nicht feststände, ob sie tatsächlich so erfolgt sei, nichts mit einer politischen Gegnerschaft zu tun. Daß die Klägerin trotzdem als politische Gegnerin des Nationalsozialismus angesehen worden sei, dafür sei kein Beweis erbracht. Im Gegenteil habe die Klägerin, wie aus ihren Eingaben hervorgehe, sich um die Gunst der NSDAP beworben, auch einen Antrag auf Aufnahme in die Partei und in die NS-Frauenschaft gestelltu Schließlich sei die Klägerin auch nicht irrtümlich als politische Gegnerin des Nationalsozialismus angesehen worden. Pie zuständige Behörde hätte sich schon seit Jahren, und zwar bereits seit dem Frühjahr 1936 mit Klagen über die Zustände in dem Heim der Klägerin und vor allem auch mit den Werbemethoden der Klägerin befassen müssen. Im Anfang des Jahres 1942 sei eine ausreichende Hebammenhilfe im Heim nicht mehr gewährleistet erschienen und das Gesundheitsamt hätte schon vom Jahre 1936 an immer wieder das größte Mißtrauen der Klägerin gegenüber gehabt und es hätten fortlaufend Erwägungen geschwebt, das Heim zu schließen. Um dies Ziel zu erreichen, habe man den Fall des SS-Manns dazu benutzt, um eine Schließung des Heims herbeizuführen, ohne daß dieser Fall in Wirklichkeit der Grund für die Schließung gewesen sei. 2. Pie Frage, ob jemand aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist, ist grundsätzlich eine Tatfrage, die im Revisionsverfahren nur insoweit nachprüfbar ist, als der Begriff der politischen Gegnerschaft verkannt worden ist oder entscheidungserhebliche und von der Revision ordnungsmäßig gerügte Verstöße gegen VerfahrensVorschriften oder Verstöße gegen Penkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen. len Begriff der politischen Gegnerschaft hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Penn es hat im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl die Entscheidung RzW 56, 360^*) geprüft, ob die Klägerin auf politischem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen angesehen und aus diesem Grunde, wenn auch / nur irrtümlich^ verfolgt worden ist* Nach seinen Feststellungen ist die Klägerin, soweit es sich um den von ihr geltend gemachten Schaden im beruflichen Fortkommen handelt, nicht als ein solcher Gegner angesehen und deshalb verfolgt worden. Die Behörden hätten vielmehr, wie das Berufungsgericht insbesondere den Akten der Gesund-heitsbehörde entnommen hat. nur politische Gründe vorgeschoben^ um die aus anderen - unpolitischen - Gründen erwünschte Schließung des Entbindungsheims erreichen zu können. Ein derartiges Verfahren verstößt allerdings gegen das Gesetz, Das Bundesentschädigungsgesetz gewährt jedoch nicht für jeden Schaden, der während der Herrschaft des Nationalsozialismus widerrechtlich angerichtet worden ist, eine.Entschädigung, sondern beschränkt eine solche auf die Fälle, in denen ein Verfolgter aus den in § 1 BEG angeführten Gründen bestimmte Arten von Schäden erlitten hat. Im allgemeinen wird eine Vermutung für eine Verfolgung aus politischen Gründen bestehen, wenn solche Gründe für eine gegen den Verfolgten ergriffene Maßnahme benutzt worden sind. Dies schließt aber eine Feststellung nicht aus, daß solche Gründe für die Verfolgung in Wirklichkeit nicht vorhanden gewesen sindv 3. Was nun die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts anlangt, so gilt zwar für diese die Bestimmung des § 176 BEG, nach der alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben sind und weitgehend Beweiserleichterungen Platz zu greifen haben. Wie jedoch das Gericht das Ergebnis solcher Ermittlungen wertet, unterliegt grundsätzlich entsprechend dem auch in Entschädigungssachen anwendbaren § 286 ZPO seiner i 8 freien Beweiswürdigung. Da eine Würdigung, so wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, möglich ist, auch gegen Benkgesetze oder Erfahrung^Sätze nicht verstößt, ist diese Würdigung entsprechend dem gleichfalls im Ent-schädigungsverfahren anwendbaren § 561 ZPO für das Revisionsgericht bindend, soweit nicht hinsichtlich der Feststellung der für die Würdigung entscheidenden Tatsachen Revisionsangriffe erhoben werden, aus denen sich ergibt, daß das Gericht den vorliegenden Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt oder Feststellungen nur unvollständig getroffen, insbesondere Beweise über für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nicht erhoben hato Die Revision glaubt solche Rügen erheben zu können. Ihre Rügen betreffen in erster Linie die Frage, ob die Klägerin tatsächlich eine politische Gegnerin des Nationalsozialismus geweden ist und ob Staats- und Parteidienststellen sie als solche angesehen haben. Es kann dahinstehen, ob diese Rügen berechtigt sind. Denn Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung ist nicht nur eine politische Gegnerschaft und ihre Kenntnis oder Annahme durch den nationalsozialistischen Verfolger, sondern auch eine Verfolgung wegen dieser politischen Gegnerschaft. Diese letztere hat das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen über die Gründe verneint, die zu einer Schließung des Entbindungsheims geführt haben. Insoweit erhebt die Revision - außer im Revisionsverfahren unbeachtlichen Beanstandungen der Würdigung der einzelnen Vorgänge durch das Berufungsgericht - die Rüge, daß der Medizinalrat nicht vernommen worden sei. Diesen hatte die Klägerin als Zeugen dafür benannt, daß der damalige Ortsgruppenleiter, demgegenüber HflBB) sich 9 - fiir eine Weiterverwendung der Klägerin eingesetzt habe, I erklärt habe, eine solche käme nicht in Betracht, weil die Klägerin gegen den nationalsozialistischen Staat eingestellt sei und daß nur die gegnerische Einstellung und nicht unhygienische Zustände für die Schließung des Heims ursächlich gewesen seien. Wie das Berufungsurteil ergibt, hat das Berufungsgericht sich auf Grund des bisherigen Ergebnisses des Rechtsstreits nicht davon über-zeugen können, daß die Klägerin eine Gegnerin des Nationalsozialismus gewesen sei und es hat die Vernehmung abgelehnt, weil es an diesem Ergebnis auch ä dann fest halten wolle, wenn Dr*HflHV - was zugunsten ^ der Klägerin unterstellt werde - ihre Gegnerschaft be-stätigen würden Abgesehen davon, daß hierin eine unzulässige Vor-wegnahme des Ergebnisses einer Beweisaufnahme liegt (vgl das Urteil des Senats vom 12« April 1951 - IV ZR 22/50 - in NJW 1951, 481^ und Stein-Jonas-Schönke Anm III 3 <t$ zu § 284 ZPO), hat das Berufungsgericht übersehen, daß H4HHP nicht allein als Zeuge für die Geg-nerschaft, sondern auch für die Gründe benannt worden ist, die zu einer, Schließung des Heims geführt haben sollenc Einem solchen Beweisangebot hätte das Bern- \ fungsgericht daher nachgehen und gegebenen- falls unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen Hafl^ (Bl 186 d.Ao) vernehmen müssen, um zu einer erschöpfenden Klarstellung und Würdigung der Vorgänge zu kommen, die seinerzeit zur Schließung des Heims geführt haben« Die Einwendung des beklagten Landes, daß nach den Pest Stellungen des Berufungsgerichts die Klägerin sich um eine Aufnahme in die NSDAP und in die NS-Prauen-schaft bemüht habe und schon aus diesem Grunde von fj (* einer Entschädigung ausgeschlossen sei, ist unbegründete Denn nach der eindeutigen Bestimmung des § 6 Abs 1 Nr 1 BEG ist nur das Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen von einer Entschädigung ausgeschlossen und in der Stellung eines Aufnahmeantrages allein liegt noch nicht ein Vorschubleisten im Sinne dieser Bestimmung. Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die KostenentScheidung beruht auf § 225 BEG. Schmidt Ascher v.Werner Maaß Wilden tu m L