Die Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird abgelehnt „Die Revision gegen das dem Kläger am 25» August, dem Beklagten am 26. Ber Kläger hat gegen das ihm am 29» August 1955 zugestellte Berufungsurteil, in dem eine Revision zu-gelässen ist, am 9« Januar 1956 Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Kläger hat allerdings um eine Wiedereinsetzung in den vorigen otand gegen die Versäumung der Revisions-frist gebeten. November 1955, also noch innerhalb der Revisionsfrist, ein Armenrechtsgesuch für die Hevisionsinstanz gestellt habe und das Armenrecht ihm durch einen erst am 27. Wie jedoch der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, zuletzt in seinem Beschluß vom 14.7.1955 - L-M Nr 59 zu ZPO § 233 -kann eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, wenn die Rechtsmittelpartei die Unterlagen für ihre Armut erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat. Dezember 1955 das Armenrecht auch deshalb verweigert worden war, weil die notwendigen Arraen-rechtsunterlagen nicht innerhalb der Revisionsfrist einge-
IV ZE 11/56 *mmm <*» «I» «mmi «mm## *** 2474 069 ^ B e s_ chi u ß In der Entschädigungssache des Konditiormeisters Wilhelm Klägers und Revisionsklägers Pro ze ßb evollmächt iger ?Re cht sanwalt in gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch* seinen Iimenminister in Düsseldorf ? Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Eebruar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher. Johannsen, Br* Kregel und Br* v. Werner beschlossen? Die Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird abgelehnt „Die Revision gegen das dem Kläger am 25» August, dem Beklagten am 26. August 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts . in Hamm wird als unzulässig verworfen. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen; im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Gründe? Ber Kläger hat gegen das ihm am 29» August 1955 zugestellte Berufungsurteil, in dem eine Revision zu-gelässen ist, am 9« Januar 1956 Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Ba die Revisionsfrist entsprechend 2 den §§ 102 Abs 5, 99 BEG bereits am 29. November 1955 abgelaufen wait*, ist die Einlegung nicht fristgerecht erfolgt. Der Kläger hat allerdings um eine Wiedereinsetzung in den vorigen otand gegen die Versäumung der Revisions-frist gebeten. Diesen Antrag hat er damit begründet, daß er am 22. November 1955, also noch innerhalb der Revisionsfrist, ein Armenrechtsgesuch für die Hevisionsinstanz gestellt habe und das Armenrecht ihm durch einen erst am 27. Dezember 1955 zugegangenen Beschluß vom 2o. Dezember 1955 verweigert worden sei. Es trifft zwar zu, daß das Armenrechtsgesuch noch innerhalb der Revisionsfrist gestellt worden ist, sodaß dem Kläger bei einer Entscheidung über das Armenrechtsgesuch nach Ablauf der Revisionsfrist entsprechend der Entscheidung BGHZ 16,1 ff eine Wiedereinsetzung grundsätzlich zu bewilligen sein würde. Wie jedoch der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, zuletzt in seinem Beschluß vom 14.7.1955 - L-M Nr 59 zu ZPO § 233 -kann eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, wenn die Rechtsmittelpartei die Unterlagen für ihre Armut erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat. Denn dann ist nicht allein die Armut, sondern die von der Partei oder ihrem Prozeßbevöllmächtigten zu vertretende Nichteinreichung der Unterlagen ursächlich für die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist. ( vgl auch den Beschluß v. 15.4.1955 - L-M Nr 8 zu ZPO § 114) Da der Kläger das ihm bereits am 16. September 1955 ausgestellte Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts erst am 2. Januar 1956 eingereicht hat, ihm ferner bereits durch den Beschluß vom 2o. Dezember 1955 das Armenrecht auch deshalb verweigert worden war, weil die notwendigen Arraen-rechtsunterlagen nicht innerhalb der Revisionsfrist einge- reicht waren, konnte ihm eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Die Revision war vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 87 BEO nach § 554a ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen. Schmidt Ascher Johannsen Kregel Vo Werner