Während ihr vom Amtsgericht diese Rente zugebilligt worden ist, hat das Landgericht durch ein am 24» September 1953 verkündetes Urteil unter Zulassung der Revision die Klage abgewiesen. September 1953 galt im Lande Rheinland-Pfalz lediglich das dortige Landesgesetz Uber die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 22- Mai 1950, Gemäss § 54 Abs.3 dieses Gesetzes war, wenn das Landgericht die Revision gegen seine Entscheidung zuließ, diese an das Oberlandesgericht gegeben. 104 BEG für das Verfahren in Entschädigungssachen grundsätzlich nur noch die in diesem Gesetz getroffene Regelung,, Hierbei bestimmt § 108 Abs. 2 Satz 1, dass die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine - wie es hier der Fall ist - vor Inkrafttreten des BEG ergangene Entscheidung sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet. Nun bestimmt aber § 108 Abs. 2 Satz 2 BEG, dass in einem solchen Falle an die Stelle des nach bisherigem Recht zulässigen Rechtsmittels dasjenige Rechtsmittel tritt, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach den Vorschriften des BEG gegeben ist. Im ersteren Fall würde, da es sich um eine Entscheidung des Berufungsgerichts handelt, gemäss § 102 BEG die Revision an den Bundesgerichtshof gegeben sein, im zweiten Falle würde, da es eine Entscheidung des Landgerichts ist, nach § 101 BEG die Berufung an das Oberlandesgericht stattfinden. Das Landgericht hat, auch wenn das Verfahren an dieses im Wege der Berufung gelangt ist, als Gericht erster Instanz und das Oberlandesgericht nicht als Revisions-, sondern als Berufungsgericht zu entscheiden. Es muss angenommen werden, dass diese grundsätzliche Regelung im § 108 Abs. 1 Buchst, a auch für den im Abs. 2 geregelten Pall der Einlegung eines Rechtsmittels nach Inkrafttreten des BEG gegen eine vor seinem Inkrafttreten ergangene Entscheidung zu gelten hat. Würde somit als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts nur die Revision an den Bundesgerichtshof gegeben sein, so würde damit der Klägerin die Möglichkeit genommen, die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften,also des Entschädigungsgesetzes von Rheinland-Pfalz, nachprüfen zu lassen und dies, obwohl gerade die Präge der Auslegung dieser Vorschriften dem Landgericht Anlass gegeben hat, die Revision zuzulassen. Die von Blessin-Wilden vertretene Auffassung würde somit zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Parteien führen und muss daher auch aus diesem Grunde abgelehnt werden. 101, 99 BEG- bestimmte Frist bereits abgelaufen« Der Wortlaut des § 108 Abs« 2 BEO konnte aber die von der Klägerin vorgenommene Auslegung, die, wie erwähnt,auch der Kommentar von Blessin-Wilden für nichtig hält, als vertretbar erscheinen lassen. Da bei Einlegung der Revision gerichtliche Entscheidungen über diese Frage nicht Vorlagen, die Klägerin somit jede von ihr zu erwartende Sorgfalt durch Einlegung der Revision angewendet hat, muß, wenn sie innerhalb einer mit der Bekanntgabe dieser Entscheidungsgründe beginnenden Frist von zwei Wochen (§98 Abs.3 BEO, § 234 ZPO) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, diese ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt werden, so dass dann eine materiell-rechtliche Prüfung durch das Berufungsgericht (vgl.
IV ZR 11/54 2458 033 Verkündet am 24* Mai 1954 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der minderjährigen Helene Katharina Thea K gesetzlich ve^r^en durch ihren Vormund HeinricnK(J|^^ in Wfl», P^^Hfc-E^p-Strasse v Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt Justizra gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und kontrollierte Vermögen in Mainz als Vertreter des Landesinteresses, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevcllmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Mainz vom 24. September 1953 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand % Der am 1906 geborene , zuletzt in Worms wohnhaft gewesene Lederarbeiter Heinrich Ludwig ist im Jah- re 1933 wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat durch illegale Zusammenarbeit mit Angehörigen der SH) und KFD zu 1 Jahr und 8 Monaten Zuchthaus verurteilt worden- Auf Grund dieser Bestrafung war er wehrunwürdig und vom Dienst in der Wehrmacht im Frieden ausgeschlossen- Hach seiner Bestrafung wurde er laufend politisch überwachte Während des Krieges war er als Lederarbeiter in einem wehrv/irtschaftlich wichtigen Lederwerk dienstverpflichtet. Nachdem er Anfang 1943 zu einem Bewährungsbataillon eingezogen, nach kurzer Zeit aber als untauglich entlassen worden war, wurde er im Mai 1944 zu dem Arbeitseinsatz bei der Organisation Todt in Frankreich eingezogen. Als er sich am 24- Juni 1944 auf dem Bahnhof in Versailles befand, erfolgte auf diesen Bahnhof ein feindlicher Fliegerangriff. Seit diesem Angriff wird er vermisst. Durch rechtskräftigen Beschluss des'Amtsgerichts in Worms ist er unter Feststellung des Zeitpunktes seines Todes auf den 31* Dezember 1945 für tot erklärt worden* Die Klägerin verlangt als seine am 1937 geborene eheliche Tochter die Zahlung einer Halbwaisenrente. Während ihr vom Amtsgericht diese Rente zugebilligt worden ist, hat das Landgericht durch ein am 24» September 1953 verkündetes Urteil unter Zulassung der Revision die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 19» Oktober 1953 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29» Dezember 1953 Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Sie verfolgt mit ihr die Zubilligung der Halbwaisenrente, die sie vom 1. Oktober 1953 ab auf monatlich 75.- DM erhöht haben will, weiter. _ 7 _ Das beklagte Land bittet die Revision zurückzuweisen Entsche id ungsgründ e i Bei Erlass der angefochtenen Entscheidung am 24. September 1953 galt im Lande Rheinland-Pfalz lediglich das dortige Landesgesetz Uber die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 22- Mai 1950, Gemäss § 54 Abs. 3 dieses Gesetzes war, wenn das Landgericht die Revision gegen seine Entscheidung zuließ, diese an das Oberlandesgericht gegeben. Nachdem das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September 1953 am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist (§ 113 BEG), gilt gemäss § 104 BEG für das Verfahren in Entschädigungssachen grundsätzlich nur noch die in diesem Gesetz getroffene Regelung,, Hierbei bestimmt § 108 Abs. 2 Satz 1, dass die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine - wie es hier der Fall ist - vor Inkrafttreten des BEG ergangene Entscheidung sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet. Hiernach würde die Klägerin berechtigt sein, gegen das Urteil des Landgerichts Revision einzulegen. Nun bestimmt aber § 108 Abs. 2 Satz 2 BEG, dass in einem solchen Falle an die Stelle des nach bisherigem Recht zulässigen Rechtsmittels dasjenige Rechtsmittel tritt, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach den Vorschriften des BEG gegeben ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt nicht erkennen, was unter ‘'entsprechend er Entscheidung” zu verstehen ist, die Art der Entscheidung oder die Art des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat. Im ersteren Fall würde, da es sich um eine Entscheidung des Berufungsgerichts handelt, gemäss § 102 BEG die Revision an den Bundesgerichtshof gegeben sein, im zweiten Falle würde, da es eine Entscheidung des Landgerichts ist, nach § 101 BEG die Berufung an das Oberlandesgericht stattfinden. ~ 4 - Die erstere Auffassung wird in dem Kommentar von Bles-sin-Wilden in Anm. 14 zu § 108 BEG vertreten. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie sich aus § 108 Abs. 1 BEGr ergibt, ist für die verfahrensrechtliche Behandlung der beim Inkrafttreten des BEGr anhängigen Verfahren nicht deren Art - also ob Berufungs- oder Revisionsverfahren - entscheidend, sondern die Art des Gerichts. Das Landgericht hat, auch wenn das Verfahren an dieses im Wege der Berufung gelangt ist, als Gericht erster Instanz und das Oberlandesgericht nicht als Revisions-, sondern als Berufungsgericht zu entscheiden. Es muss angenommen werden, dass diese grundsätzliche Regelung im § 108 Abs. 1 Buchst, a auch für den im Abs. 2 geregelten Pall der Einlegung eines Rechtsmittels nach Inkrafttreten des BEG gegen eine vor seinem Inkrafttreten ergangene Entscheidung zu gelten hat. Denn es sind keine Gründe dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten des BEG ergangene Entscheidungen verschieden behandelt haben will je nachdem, ob diese vor oder nach Inkrafttreten des BEG eingelegt worden sind. Hinzu kommt aber vor allem noch folgendes? % Hach § 102 Abs. 4 BEG kann die Revision nicht auf die Verletzung landesrechtlicher Vorschriften gestützt werden. Würde somit als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts nur die Revision an den Bundesgerichtshof gegeben sein, so würde damit der Klägerin die Möglichkeit genommen, die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften,also des Entschädigungsgesetzes von Rheinland-Pfalz, nachprüfen zu lassen und dies, obwohl gerade die Präge der Auslegung dieser Vorschriften dem Landgericht Anlass gegeben hat, die Revision zuzulassen. Die von Blessin-Wilden vertretene Auffassung würde somit zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Parteien führen und muss daher auch aus diesem Grunde abgelehnt werden. Allerdings fuhrt diese Rechtsauffassung dazu, dass die Revision der Klägerin als unzulässig verworfen werden muss. Damit ist jedoch noch nicht entschieden, dass die Klägerin die Ent- t . . * Scheidung des Landgerichts nicht mit einer Berufung beim Oberlandesgericht anfechten kann« Zwar ist die hierfür gemäss §§ 101, 99 BEG- bestimmte Frist bereits abgelaufen« Der Wortlaut des § 108 Abs« 2 BEO konnte aber die von der Klägerin vorgenommene Auslegung, die, wie erwähnt,auch der Kommentar von Blessin-Wilden für nichtig hält, als vertretbar erscheinen lassen. Da bei Einlegung der Revision gerichtliche Entscheidungen über diese Frage nicht Vorlagen, die Klägerin somit jede von ihr zu erwartende Sorgfalt durch Einlegung der Revision angewendet hat, muß, wenn sie innerhalb einer mit der Bekanntgabe dieser Entscheidungsgründe beginnenden Frist von zwei Wochen (§98 Abs. 3 BEO, § 234 ZPO) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, diese ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt werden, so dass dann eine materiell-rechtliche Prüfung durch das Berufungsgericht (vgl. hierbei auch Blessin-Wilden Anm« 46 zu § 1 BEO) erfolgen kann« Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 BEG, Schmidt Kregel v« Werner Scheffler Wüstenberg