Rechtssatz: § 232 Abs 2 ZPO bezieht sich nicht nur auf ein Verschulden des Anwalts im Verkehr mit dem Gericht oder dem Prozessgegner, sondern allgemein auf jedes Verschulden des Anwalts im Rahmen der Prozessführung. Das Landgericht hat durch Urteil vom 30« September 1949 die Ehe der Parteien auf die Klage geschieden und den Bekriegten für schuldig erklärt0 Dieses Ur-, teil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmäch-tigten des Eeklagten am 8. Durch eine am 7® Januar 1950 bei seinem Prozessbovollmächtigten eingegangene Nachricht des Gerichts erfuhr er, dass die Berufung verspätet ein gelegt war» Darauf hat er am 20« Januar 1950 beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist .zu gewähren. Die an sich zulässige Revision ist nicht begründete Denn das Oberlandesgericht hat den Beklagten zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Rach § 233 2PO ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nur dann zu gewähren, wenn sie durch. Danach ist erforderlich, dass die Partei das nach Lage des Falles vernünftigerweise zuzu demutende ?iaß von Vorsicht und Sorgfalt hat walten lassen. Sin unabwendbarer Zufall liegt daher auch dann nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei das nach Loge des Falles von ihm vernünftigerweise zuzu demutende liaß y.ojx Vorsicht und Sorgfalt ausser Acht gelassen hat. Diejenigen Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Partei und ihre Prozessbevollmächtigten die von ihnen hiernach zu verlangende Sorgfalt haben walten lassen, musste der Beklagte nach §§ 234, 236 ZPO innerhalb einer Frist von 2 Rochen dem Oberlandesgericht unterbreiten. Die Revision wendet vergebens ein, dass ein Verschulden des Rechtsanwalts des 1« Rechtszuges der Partei für die nächste Instanz nicht zur Last gelegt werden könne« Nach.der Mandatsniederlegung oder dem Übergang des Auftrags auf den Anwalt des 2« Rechtszuges geht freilich die Tätigkeit und die Verantwortlichkeit des Anwalts des 1« Rechtszugs in der Regel zu Ende« P.ber die Mitteilung der Urteilszustellung kann nur von dem Anwalt des 1« Rechtszugs besorgt werden und fällt damit noch in seinen Aufgabenkreis (vgl • BaH Besohl vom 17. nicht aber ein Verschulden, das ihn nur im Verhältnis zu seiner Partei trifft, ohne dass sein Verhalten dem Gericht oder dem Gegner gegenüber erkennbar geworden ist. Diese erwies sich unvereinbar mit dem Bestreben der Prozessordnung, dem Gerichtsverfahren die erforderliche Sicherheit und feste Ordnung zu geben (Vgl RGZ 10, 363 und Ude, GruchBeitr 29, 779 ££)• § 210 Abs 2 CPO war eine Folge der herrschenden Ansicht, dass der Vertreter Repräsentant des Vertretenen ist, ein Gedanke, der auch in § 85 ZPO Ausdruck gefunden hat. Der Umfang des Verschuldens des Vertreters, für das der Vertretene nach § 232 *Abs 2 ZPO ein-züstehen hat, kann nicht aus einem Vergleich mit der Vorschrift des § 278 BGB gezogen werden. § 232 Abs 2 ZPO ist eine nur für das Gebiet des Prozesses geltende, auf seinen besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen beruhende Sondervorschrift Jßl RGZ 158* 357 (36l)J* Sie soll gewährleisten, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als- wenn sie den Prozess selbst geführt hätte. Es soll daher ** gleichgeachtet werden, ob z.Bo eine Frist deswegen versäumt ist, weil die Partei selbst deii Beginn der Frist infolge "Verschuldens" unrichtig festgestellt hat, oder ob dieses "Verschulden" ihren Prozessbevollmächtigten trifft und die Partei nicht rechtzei- . Für ihre Ansicht, dass nur ein Verschulden im Verkehr mit dem Gericht oder dem Gegner des Rechtsstreits in Betracht komme, kann die Revision sich auch nicht auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 115? Rach diesen Entscheidungen greift § 232 Abs 2 ZPO nicht durch in bezug auf das Verhalten eines Anwalts nach Niederlegung des IJandats oder eines Anwalts, der keine gültige Prozess-vollmacht besitzt. Diese Erkenntnis des Reichsgerichts enthält nicht mehr als eine notwendige Folgerung aus dem in § 232 Abs 2 ZPO zu dem Ausdruck gelangten Gedanken des Reprüsentationsprinzipso Der Vertretene hat für das "Verschulden" seines Vertreters einzustehen, weil dieser hinsichtlich der Führung des Rechtsstreits in bestimmtem Umfang an seine Stelle getreten ist. Diese Entscheidung besagt nur, dass § 232 Abs 2 ZPO eine Sonderregelung für-das Gebiet des Zivilprozessrechts enthält, die auf andere* Rechtsgebiete nicht entsprechend angewandt werden kann, da das geltende Recht einen allgemeinen Grundsatz, dass der Vertrete- neueren Rechtsprechung der Strafsenate des Reichsgerichts als ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall in Sinne des § 44 StPO für den Angeklagten angesehen wird, so beruht das darauf, dass;die Strafprozessordnung eine den § 232 Abs 2 ZPO entsprechende Vorschrift nicht kennt« Darauf* wird mit Recht in RGSt 70, 186 '191} und auch von Schönke (SJZ 47?
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Gesotz:
ZPO § 232 Abs 2.
Rechtssatz: § 232 Abs 2 ZPO bezieht sich nicht nur auf ein
Verschulden des Anwalts im Verkehr mit dem Gericht oder dem Prozessgegner, sondern allgemein auf jedes
Verschulden des Anwalts im Rahmen der Prozessführung. Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann daher nicht gewährt werden* wenn die Berufung verspätet eingelegt worden ist*! weil infolge, eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges die Partei über den Zeitpunkt der Urteilszustellung falsch unterrichtet worden ist.
Aktenzeichen: IV ZR 11/51
Urteil von OIG für Hessen* Kasseler Senat
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Verkündet am 21. Llai 19.51
IClett , Justizangest 0, als Uiicunds"beamter der Ge~ schüftsstelle0
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Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
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Ölermeisters Heinrich in
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prözesshevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. in
.Frau Gisela
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Klägerin, Berufungsbeklsgte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr, in
hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1951 unter Mitwir-kung des Bundesrichters Dr« Lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des II. Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts für Hessen von 25® Oktober 195'- wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Landgericht hat durch Urteil vom 30« September 1949 die Ehe der Parteien auf die Klage geschieden und den Bekriegten für schuldig erklärt0 Dieses Ur-, teil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmäch-tigten des Eeklagten am 8. Oktober 1949 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat der Beklagte am 9«, November 1949 Berufung eingelegt' mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Durch eine am 7® Januar 1950 bei seinem Prozessbovollmächtigten eingegangene Nachricht des Gerichts erfuhr er, dass die Berufung verspätet ein gelegt war» Darauf hat er am 20« Januar 1950 beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist .zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen, sein erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter habe ihm mit einem vom 10. Oktober 1949 datierten Schreiben das "heute eingegangene" Schei--dungsurteil übersandt. Auf eine besondere Anfrage, wie lange er gegen das Urteil "Einspruch" einlegen könne, habe sein erstinstanzlicher Prozessbevoll-mächtigter mit Schreiben vom 26. Oktober 1949 erwidert, die Berufungsfrist laufe am 10. November 1949 ab. Im Vertrauen*auf die Dichtigkeit dieser Auskunft habe er am Nachmittag des 8«, November 1949 unter Vorlage einer Ürteilsabschrift seinem Prozess bevollmächtigten für den 2« Rechtszug Auftrag zur „Einlegung der Berufung erteilt und auf dessen Anforderung sogleich die Handalcten des Prozessbevollmächtigten 1. Instanz beigebracht0 Die zugestellte
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Urteilsausfertigung habe sich nicht bei diesen. Akten befunden. Vielmehr habe sich anhand der Durchschläge der obenerwähnten Schreiben nur ergeben, dass das Urteil am 10. Oktober 1949 bei Prozessbevollmächtigten der I. Instanz eingeganjen sei und dass die Berufungsfrist am 10- November 1949 ablaufe.
Mit Schriftsatz vom §«, März 1950 hat der Beklagte unter Überreichung dervHandakten sein Vorbringen weiter ergänzt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen. hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Durch Urteil vom 25. Oktober 1950 hat das Oberlan-desgericht die Berufung als unzulässig verworfen, indem es dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat.
Gegen dieses urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er beantragt, das angefocht.önex'Urteil aufzuheben, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuwoisen
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Entgehe idungsgründe:
Die an sich zulässige Revision ist nicht begründete Denn das Oberlandesgericht hat den Beklagten zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
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Rach § 233 2PO ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nur dann zu gewähren, wenn sie durch. Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist einzuhalton. Danach ist erforderlich, dass die Partei das nach Lage des Falles vernünftigerweise zuzu demutende ?iaß von Vorsicht und Sorgfalt hat walten lassen. Fehlt es hieran, dann liegt ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht vor. Gemäss § 232 Abs 2 ZPO hat die Partei sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen. Sin unabwendbarer Zufall liegt daher auch dann nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei das nach Loge des Falles von ihm vernünftigerweise zuzu demutende liaß y.ojx Vorsicht und Sorgfalt ausser Acht gelassen hat.
Diejenigen Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Partei und ihre Prozessbevollmächtigten die von ihnen hiernach zu verlangende Sorgfalt haben walten lassen, musste der Beklagte nach §§ 234, 236 ZPO innerhalb einer Frist von 2 Rochen dem Oberlandesgericht unterbreiten. Diese Frist begann am 7* Januar 1950, dem
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Tage, an den der Prozessbevollmüchtigte des 2« Rechtszuges erfuhr, dass die Berufung verspätet eingelegt war« Hiernach können für die Entscheidung über das niedereinsetzungsgesuch nur die Tatsachen berücksichtigt werden, die der Beklebte in seinen am 20« Januar 1950 bein Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 19« Januar 1950 vorgetragen hat« Diesem Vorbringen ist zu entnehmen, dass der-Beklagte durch seinen .Prozessbevollmächtigten des 1« Rechtszuges über den Zeitpunkt der Urteilszustellung falsch unterrichtet worden ist« Dass auch diesen an der falschen Auskunft kein Verschulden trifft, hat der Beklagte nicht dargelegt« Ein Verschulden seines Pro-zessbevollmächtigten muss der Beklagte aber gegen sich gelten lassen«
Die Revision wendet vergebens ein, dass ein Verschulden des Rechtsanwalts des 1« Rechtszuges der Partei für die nächste Instanz nicht zur Last gelegt werden könne« Nach.der Mandatsniederlegung oder dem Übergang des Auftrags auf den Anwalt des 2« Rechtszuges geht freilich die Tätigkeit und die Verantwortlichkeit des Anwalts des 1« Rechtszugs in der Regel zu Ende« P.ber die Mitteilung der Urteilszustellung kann nur von dem Anwalt des 1« Rechtszugs besorgt werden und fällt damit noch in seinen Aufgabenkreis (vgl • BaH Besohl vom 17. Januar 1951 - HI ZB I02/50 -)..
Ebensowenig kann die Revision geltend machen, dass der Partei nur ein solches Verschulden zuzurechnen
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ist, dessen sieh der.Prozessbovollmächtig te im Verkehr mit dem Gericht oder dem Geßner schuldig gemacht hat., nicht aber ein Verschulden, das ihn nur im Verhältnis zu seiner Partei trifft, ohne dass sein Verhalten dem Gericht oder dem Gegner gegenüber erkennbar geworden ist. Im Rahmen des § 232 Abs 2 ZPO kann nicht zwischen dem Vorhalten des Prozessbevollmächtigten im Verkehr mit seinem üäandanten einerseits und im Verkehr mit dem Gegner des Rechtsstreits und dem Gericht andererseits unterschieden werden. § 232 Abs 2 ZPO spricht ganz allgemein von der «Versäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat«* Die Vorschrift. die dem § 210 Abs 2 der CPO von 30o Januar 1877 entspricht, richtet sich gegen das in der gemeinrechtlichen Praxis bekannte sogenannte beneficium in intogrum restitutions ob culpam advocati. Diese erwies sich unvereinbar mit dem Bestreben der Prozessordnung, dem Gerichtsverfahren die erforderliche Sicherheit und feste Ordnung zu geben (Vgl RGZ 10, 363 und Ude, GruchBeitr 29, 779 ££)• § 210 Abs 2 CPO war eine Folge der herrschenden Ansicht, dass der Vertreter Repräsentant des Vertretenen ist, ein Gedanke, der auch in § 85 ZPO Ausdruck gefunden hat. § 232 Abs 2 ZPO ist daher nicht nur auf den Prozessbevollmächtigten, sondern auf jeden Vertreter anzuwenden, gleich ob die Vertretungsmacht auf Gesetz oder auf einem Rechtsgeschäft beruht. Der Umfang des Verschuldens des Vertreters, für das der Vertretene nach § 232 *Abs 2 ZPO ein-züstehen hat, kann nicht aus einem Vergleich mit der Vorschrift des § 278 BGB gezogen werden. Im Rahmen dieser Vorschrift handelt es sich um ein Verschulden bei
Erfüllung einer Verbindlichkeit, die einem Dritten gegenüber obliegt. Das Verschulden, das die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschliesst, hat dagegen eher den Charakter eines Verschuldens gegen sich selbst. Der Begriff des Verschuldens im § 232 Abs 2 ZPO kann aber überheupt nicht dem Begri’ff des Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches glei chgesetzt werden. § 232 Abs 2 ZPO ist eine nur für das Gebiet des Prozesses geltende, auf seinen besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen beruhende Sondervorschrift Jßl RGZ 158* 357 (36l)J* Sie soll gewährleisten, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als- wenn sie den Prozess selbst geführt hätte. Hinsichtlich der Folgen einer Fristversäumung kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 232 Abs 2 ZPO nur darauf an, festzustellen, worin diese ihren "Grund” hat. Beruht sie auf einem "Verschulden" des Vertreters in dem oben.dargelegten Sinn, so wird die Partei ebenso behandelt, als wenn dieses Verschulden in ihrer eigenen Person liegen würde. Es soll daher ** gleichgeachtet werden, ob z.Bo eine Frist deswegen versäumt ist, weil die Partei selbst deii Beginn der Frist infolge "Verschuldens" unrichtig festgestellt hat, oder ob dieses "Verschulden" ihren Prozessbevollmächtigten trifft und die Partei nicht rechtzei- . tig tätig werden konnte, weil dieser ihr den Zeitpunkt des Fristbeginns falsch mitteilte 'vgl Wilmows-ki-Levy CPO 4. Aufl § 210 Anm 1). Der Umstand, dass der Partei gestattet ist, sich eines ProzessbeVoll-mächtigten zu bedienen, soll nicht dazu führen, das
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Brozessrisiko zu Lasten des Gegners zu vergrössern (vgl Jonas JT7 32, 1350) o
Für ihre Ansicht, dass nur ein Verschulden im Verkehr mit dem Gericht oder dem Gegner des Rechtsstreits in Betracht komme, kann die Revision sich auch nicht auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 115? 7-T-» l6o, 380:und 166, 249 berufen. Rach diesen Entscheidungen greift § 232 Abs 2 ZPO nicht durch in bezug auf das Verhalten eines Anwalts nach Niederlegung des IJandats oder eines Anwalts, der keine gültige Prozess-vollmacht besitzt. Diese Erkenntnis des Reichsgerichts enthält nicht mehr als eine notwendige Folgerung aus dem in § 232 Abs 2 ZPO zu dem Ausdruck gelangten Gedanken des Reprüsentationsprinzipso Der Vertretene hat für das "Verschulden" seines Vertreters einzustehen, weil dieser hinsichtlich der Führung des Rechtsstreits in bestimmtem Umfang an seine Stelle getreten ist. Diese Voraussetzung liegt aber nur dann vor, wenn der Pro-zessbevolimächtigte einen entsp rochenden Auftrag und damit eine gültige Vollmacht erhalten hat und wenn er noch im Rahmen dieses Auftrags tätig wird, d.h. sein Llandat noch ausübt. Auch aus der von der Revision angezogenen Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 158, 357 können gegenteilige Schlüsse nicht gezogen werden. Diese Entscheidung besagt nur, dass § 232 Abs 2 ZPO eine Sonderregelung für-das Gebiet des Zivilprozessrechts enthält, die auf andere* Rechtsgebiete nicht entsprechend angewandt werden kann, da das geltende Recht einen allgemeinen Grundsatz, dass der Vertrete-
ne für das Verschulden seines Bevollmächtigten oder seines sonstigen Vertreters in jedem Falle einzusto-• hen hat, nicht kennt«
Aus demselben Grunde kann die Revision Sich auch nicht auf die Entwicklung der Rechtsprechung der Strafsenate des Reichsgerichts,, wie sie in EGSt 4Q,
) 118 {120} und 70, 186 {191} Ausdruck gefunden hat,
berufen« Wenn das Verschulden eines Verteidigers nach der. neueren Rechtsprechung der Strafsenate des Reichsgerichts als ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall in Sinne des § 44 StPO für den Angeklagten angesehen wird, so beruht das darauf, dass;die Strafprozessordnung eine den § 232 Abs 2 ZPO entsprechende Vorschrift nicht kennt« Darauf* wird mit Recht in RGSt 70, 186 '191} und auch von Schönke (SJZ 47? 678) hingewiesen« Diese unterschiedliche Fassung der Zivilund der. Strafprozessordnung hat ihren Grund darin, dass das Verhältnis des Verteidigers zu dem Angeklagten ein ^ anderes ist, als das des Prozessbevollmächtigten
zu der von ihm vertretenen Partei im Zivilprozess, Während dieser im Zivilprozess weitgehend- die Partei repräsentiert, ist das bei dem Verteidiger in bezug auf den Angeklagten grundsätzlich nicht der Fall« EGSt 4-, 118 .120) hebt zutreffend hervor, dass der Verteidiger regelmässig nicht der Vertreter des Beschuldigten ist«
Es ist daher nicht möglich, von der seit Jahrzehn-
ten 'bestehenden Rechtsprechung (vgl Ra JW 93, 4701^; OTJ 97, 459'^)* die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl ZoBo Skonietzki-Gelpcke, ZPO Berlin 1911, § 232 Anm 5), abzuweichen«
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I Die -Revision musste mit der ICostenfolge aus § 97 ZPO
j * zurückgeiviesen werden«
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i Der Streitwert beträgt 2000 DM»
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