Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 11/11
vom 6. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt/Main - Az. 4 U 134/10 vom 15.12.2010; LG Frankfurt/Main - Az. 2-2 O 245/09 vom 05.05.2010
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat -vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Rügen wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 751.000 €
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller