Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der hälftige Grundbesitz habe dem Sohn der Erblasserin nicht schon unmittelbar durch die Erklärung vom 22. Eine derartige vertragliche Bindung hat das Berufungsgericht erst der privatschriftlichen Erklärung der Tochter vom 1. Da die Erklärung erst nach der Auflassung vom 28. August 1954 abgegeben worden ist, konnte sich die auf diese Auflassung und die nachfolgende Eintragung im Grundbuch gestützte heilende Wirkung des § 313 Satz 2 BGB nicht auf die Erklärung vom 1. Der Berufung auf den Formmangel steht § 242 BGB im vorliegenden Fall nicht entgegen. Dezember 1954 am Wohnort des Sohnes der Erblasserin im Westen niedergelegt haben, dort nicht auch zu dem Notar hätten gehen können.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 10/96 vom 11. Dezember 1996 in dem Rechtsstreit 1. der Frau Gertrud B( Mü S, Bad H| , geb. 2. des Rechtsanwalts Dieter B| H< Ham-Bi I, Am G| -Allee Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Frau Sigrid Al Wel geb. istraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 AC Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 11. Dezember 1996 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. November 1995 wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 110.000,- DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der hälftige Grundbesitz habe dem Sohn der Erblasserin nicht schon unmittelbar durch die Erklärung vom 22. März 1953 geschenkt noch im Wege eines Anspruchs aus §§ 328, 331 BGB zugewendet werden sollen, hält jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Die Tochter der Erblasserin hat sich in dieser Erklärung lediglich verpflichtet, die von der Erb- 3 lasserin gewünschte spätere Weiterübertragung auf ihren Bruder als deren letzten Willen zu achten. Daß sie sich in der Folgezeit bis zur notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrages am 28. August 1954 auch kraft Vertrages unter Lebenden zur Weiterübertragung an ihren Bruder verpflichten wollte, ist nicht festgestellt. Eine derartige vertragliche Bindung hat das Berufungsgericht erst der privatschriftlichen Erklärung der Tochter vom 1. Dezember 1954 entnehmen können. Diese Erklärung hätte zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung gemäß § 313 Satz 1 BGB bedurft. Da die Erklärung erst nach der Auflassung vom 28. August 1954 abgegeben worden ist, konnte sich die auf diese Auflassung und die nachfolgende Eintragung im Grundbuch gestützte heilende Wirkung des § 313 Satz 2 BGB nicht auf die Erklärung vom 1. Dezember 1954 erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.1982 - V ZR 8/81 - NJW 1983, 1543, 1545 unter A II 3 b; BGHZ 104, 276, 277 f.). Der Berufung auf den Formmangel steht § 242 BGB im vorliegenden Fall nicht entgegen. Es ist 4 nicht ersichtlich, warum die Beteiligten, die die Erklärungen vom 22. März 1953 und vom 1. Dezember 1954 am Wohnort des Sohnes der Erblasserin im Westen niedergelegt haben, dort nicht auch zu dem Notar hätten gehen können. Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting Ter no Seiffert i