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BGH

Gericht: BGH

Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. November 1976 (verspätet) ließ er beim Oberlandesgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt Berufung ein-legen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe es selbst verschuldet, daß die Berufung nicht rechtzeitig formgerecht eingelegt worden sei. Der Beklagte hat mit seiner Beschwerdeschrift klargestellt, daß er über die Anschrift seiner Eltern mit seinem Saarbrücker Rechtsanwalt korrespondiert habe und daß diese Anschrift auch dem Gericht bekannt gewesen sei. November 1976 zusammen mit den Schreiben der Anwälte das Urteil des Landgerichts erhalten. recht Berufung einlegen können, wenn er sich, nachdem er das Urteil erhalten hatte, unverzüglich an einen beim Oberlandesgericht Saarbrücken zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte. Es führt dazu aus: Der Beklagte habe selbst vorgetragen, er sei bereits zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens von dem luxem-burger Rechtsanwalt B^HBdarauf hingewiesen worden, daß er einen Rechtsanwalt in Saarbrücken beauftragen müßte, damit seine Rechte wahrgenommen würden. Danach hat er die erste Belehrung durch den luxemburger Rechtsanwalt so verstanden, daß er einen Rechtsanwalt in Saarbrücken beauftragen müsse, wenn er anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wolle, da ein luxemburger Rechtsanwalt dort nicht tätig werden könne. November 1976 das Urteil des Landgerichts erhalten hat zusammen mit folgenden Schreiben seines luxemburger Anwalts: Der Beklagte trägt glaubhaft vor, aus diesen Formulierungen habe er den Eindruck gewonnen, daß er selbst tätig werden und die Berufung selbst einlegen müsse. Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß er dazu durch einen beim Oberlandesgericht in Saarbrücken zugelassenen Anwalt habe vertreten werden müssen. Der Anwalt habe ihn daraufhin eingehend darüber aufgeklärt, daß er selbst keine Schriftsätze zu dem Land- oder Oberlandesgericht Saarbrücken einreichen könne. Bei dem Bildungsgrad des Beklagten, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, niemals in Deutschland gewesen ist und daher auch die deutschen Verhält- Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, daß er zunächst selbst beim Landgericht Berufung einlegte und sich erst später, als er diese durch einen Anwalt begründen lassen wollte, wieder an einen solchen wandte. Danach ist glaubhaft gemacht, daß der Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO gehindert gewesen ist, rechtzeitig Berufung einzulegen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungrechtzeitigSaarbrückenAnwalt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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tv 7, in/77	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Francois Fernand	Stadt
9 Rue BflBBHB, Großherzogtum Luxemburg,
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II
Instanz:
Rechtsanwält & Partner,
 gegen
Frau Helga Maria	Hmpstraße
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
2
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Professor Johannsen, Knüfer, Dr« Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Der Beschluß des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 1977 wird aufgehoben.
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Gründe :
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 21« September 1976 unter Abweisung der Widerklage auf die Klage aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden worden. Der Beklagte ist luxemburgischer Staatsangehöriger und wohnt auch im Großherzogtum Luxemburg. Er ist von Beruf Bahnarbeiter. Zunächst war er durch den beim Landgericht Saarbrücken zugelassenen Rechtsanwalt	vertreten.
Dieser hat jedoch sein Mandat am 9. April 1976 nieder-gelegt.
Das Urteil ist Rechtsanwalt KaflHHHHV am 13. Oktober 1976 zugestellt worden. Über seinen luxemburger Korrespondenzanwalt erfuhr der Beklagte am Wochenende des
 
4./5. November 1976 davon. Er legte am 11. November 1976 (rechtzeitig) beim Landgericht Berufung ein. Am 24. November 1976 (verspätet) ließ er beim Oberlandesgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt Berufung ein-legen. Am 30. November 1976 beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Durch den dem Beklagten am 8. Februar 1977 zugestellten Beschluß vom 25. Januar 1977 hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte am 18. Februar 1977 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe es selbst verschuldet, daß die Berufung nicht rechtzeitig formgerecht eingelegt worden sei. Der Beklagte sei am 1. Oktober 1976 von RflHHB (RHHH) nach der Stadt umgezogen. Er habe es unterlassen, für eine rechtzeitige Nachsendung der Post zu sorgen. Deswegen habe ihn die Nachricht des Rechtsanwalts KaMHIHHIso spät erreicht.
Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Der Beklagte hat mit seiner Beschwerdeschrift klargestellt, daß er über die Anschrift seiner Eltern mit seinem Saarbrücker Rechtsanwalt korrespondiert habe und daß diese Anschrift auch dem Gericht bekannt gewesen sei. Er sei zudem jedes Wochenende zu seinen Eltern gefahren und habe dort die Post in Empfang genommen. So habe er auch am 4. oder 5. November 1976 zusammen mit den Schreiben der Anwälte das Urteil des Landgerichts erhalten.
Daß der Beklagte bei der Post keinen Nachsende-antrag gestellt hat, war für die Versäumung der Frist nicht ursächlich. Denn er hätte rechtzeitig und formge-
A
 
recht Berufung einlegen können, wenn er sich, nachdem er das Urteil erhalten hatte, unverzüglich an einen beim Oberlandesgericht Saarbrücken zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.
Daß er das nicht getan hat, wirft ihm das Berufungsgericht gleichfalls vor. Es führt dazu aus: Der Beklagte habe selbst vorgetragen, er sei bereits zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens von dem luxem-burger Rechtsanwalt B^HBdarauf hingewiesen worden, daß er einen Rechtsanwalt in Saarbrücken beauftragen müßte, damit seine Rechte wahrgenommen würden. Er hätte also davon ausgehen müssen, daß er in einem höheren Rechtszug erst recht einen Saarbrücker Anwalt benötigen würde.
Auch dieser Vorwurf kann nicht aufrechterhalten werden. Der Beklagte hat mit seiner Beschwerdebegründung seinen nur kurzen Vortrag vor dem Berufungsgericht näher erläutert. Danach hat er die erste Belehrung durch den luxemburger Rechtsanwalt	so	verstanden, daß er
 einen Rechtsanwalt in Saarbrücken beauftragen müsse, wenn er anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wolle, da ein luxemburger Rechtsanwalt dort nicht tätig werden könne.
Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß er am 4. oder 5. November 1976 das Urteil des Landgerichts erhalten hat zusammen mit folgenden Schreiben seines luxemburger Anwalts:
"Ich rate Ihnen dringend, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen."
Dem war ein Schreiben des Rechtsanwalts K
der ihn früher vertreten hatte, beigefügt. Darin hieß es:
"Ich bin der Meinung, daß Herr	auf
 Jeden Fall gegen das Urteil Berufung einlegen müßte, um für die Zukunft schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.M
Der Beklagte trägt glaubhaft vor, aus diesen Formulierungen habe er den Eindruck gewonnen, daß er selbst tätig werden und die Berufung selbst einlegen müsse.
Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß er dazu durch einen beim Oberlandesgericht in Saarbrücken zugelassenen Anwalt habe vertreten werden müssen. Von einem Anwaltszwang habe er nichts gewußt, zu demal er von Bekannten, die er über seine Ehefrau kennengelemt habe, wußte, daß diese selbst bei einem deutschen Gericht tätig geworden seien, ohne sich eines Anwalts bedient zu haben.
Da er seine Berufung habe begründen wollen, habe er sich am 22. November 1976 wiederum mit einem luxem-burger Anwalt, dem Rechtsanwalt Lo|HI in Verbindung gesetzt und diesen gebeten, ihm bei der Begründung der Beruf ungsschrift behilflich zu sein. Der Anwalt habe ihn daraufhin eingehend darüber aufgeklärt, daß er selbst keine Schriftsätze zu dem Land- oder Oberlandesgericht Saarbrücken einreichen könne. Nach deutschem Recht müsse hierzu ein Rechtsanwalt bevollmächtigt werden, der bei dem Jeweiligen Gericht zugelassen sei. Darauf habe er seinem Jetzigen Prozeßbevollmächtigten in Saarbrücken das Mandat erteilt.
Bei dem Bildungsgrad des Beklagten, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, niemals in Deutschland gewesen ist und daher auch die deutschen Verhält-
nisse nicht kennt, konnte der Beklagte die Benachrichtigungsschreiben der beiden Rechtsanwälte in der von ihm angegebenen Weise mißverstehen. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, daß er zunächst selbst beim Landgericht Berufung einlegte und sich erst später, als er diese durch einen Anwalt begründen lassen wollte, wieder an einen solchen wandte.
Danach ist glaubhaft gemacht, daß der Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO gehindert gewesen ist, rechtzeitig Berufung einzulegen. Deswegen muß ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist auf den von ihm rechtzeitig gestellten Antrag erteilt werden.
Dr. Grell ist beurlaubt und
 dadurch verhin-	Johannsen	Knüfer
 dert zu unterzeichnen.
J ohannsen
 Dr. Hoegen
 Johannsen
RiBGH Dehner ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben•