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BGH · IV ZR 10/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 10/76

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin war Eigentümerin und Halterin des bei der beklagten Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,- DM kasko-versicherten Personenkraftwagens Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen WflHHV982. 9. 1973 meldete Walter DflHHH bei der Hauptwache der Polizeidirektion ^m^das Fahrzeug als gestohlen; er hatte es über Nacht auf dem Parkplatz "Schwanengelände" in wmi verschlossen stehen lassen, weil er nach Alkoholgenuß in einer Gaststätte nicht mehr habe nach Hause fahren wollen." Die Klägerin hat als Versicherungsnehmerin sowohl den Verlust des Fahrzeuges als auch dessen Entwendung zu beweisen (BGH VersR 1963, 1114). Insoweit genüge für die Annahme einer Entwendung erfahrungsgemäß, daß der Fahrzeughalter seinen Wagen bei der Polizei als gestohlen anzeige und der Wagen sodann anderweit "herrenlos" aufgefunden werde. Auf die Aussage des Ehemannes der Klägerin als Zeuge über die Umstände des Abhandenkommens des Fahrzeuges komme es insoweit nicht an, weil der Anscheinsbeweis auch für den Fahrzeughalter streite, dem kein Zeuge zur Verfügung stehe, der über jene Umstände etwas auszusagen vermöge. 2. Ob aus den getroffenen Feststellungen lediglich im Wege eines Indizienbeweises auf eine Entwendung geschlossen werden darf oder ob es sich tatsächlich um einen die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigenden, typischen Geschehensablauf handeln könnte (vgl* BGH VersR 1957, 325; OLG Frankfurt VersR 1975, 728), kann offen bleiben. Ein Anscheinsbeweis kommt jedenfalls schon deshalb hier nicht in Betracht, weil aus den beiden vom Berufungsgericht festgestellten Umständen nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch nicht auf eine Entwendung des Fahrzeuges geschlossen werden kann. September 1973 bei der Polizei den Wagen als gestohlen gemeldet und dabei behauptet hat, das Fahrzeug sei am Abend des 2. Die bloße Behauptung , das Fahrzeug sei abhanden gekommen, kann, auch wenn sie in einer Anzeige bei der Polizei aufgestellt worden ist und konkrete Angaben über den angeblichen Verlust enthält, in Verbindung mit dem Auffinden des ausgebrannten Wagens in der Kiesgrube neun Tage später nicht als geeignet angesehen werden, einen Anscheinsbeweis auch für die Entwendung zu erbringen. Der Schluß, daß ein Dieb, etwa um von ihm herrührende Spuren am oder im Fahrzeug zu beseitigen, den an sich imbeschädigten Wagen in einer Kiesgrube abgestellt und angezündet habe, liegt nicht so nahe, daß die Grundsätze des Anscheinsbeweises Platz greifen könnten, wie umgekehrt die Möglichkeit einer (vorsätzlichen Brandstiftung durch die Klägerin oder ihren Ehemann zur 3. Ob darüber hinaus noch fest steht, daß der Ehemann der Klägerin den Wagen über Nacht verschlossen auf dem Parkplatz wSchwanengelände" in WBHHHP hatte stehen lassen, läßt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zweifelsfrei entnehmen. Auch der Umstand, daß das Berufungsgericht im Rahmen des Anscheinsbeweises auf diesen doch erheblichen Vorgang nicht eingegangen ist, läßt die Annahme einer tatsächlichen Feststellung zweifelhaft erscheinen. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob auf Grund aller festgestellten Umstände sich nach der Lebenserfahrung der Schluß auf eine Entwendung des Fahrzeuges ziehen läßt. Soweit es dabei auf die Aussage des Zeugen DflB-mp ankommen sollte, wird das Berufungsgericht bei der Prüfung von dessen Glaubwürdigkeit auch die hier-

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 10/76
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2. März 1977 Hellmann , Justizhauptsekretär
 als Urkiindabeamter der Geschäftsstelle
 der
straße®, gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn Heinz
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Mineralölhändlerin Maria
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Freiherr von
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. November 1975 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war Eigentümerin und Halterin des bei der beklagten Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,- DM kasko-versicherten Personenkraftwagens Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen WflHHV982. Sie hatte das Fahrzeug aufgrund schriftlichen Kaufvertrages vom 25. Januar 1973 bei der Firma Autohaus	Bad	tyflHIHHR
erworben; nach der Rechnung vom 16. März 1973 betrug der Kaufpreis einschließlich Zubehör, Überführung und Mehrwertsteuer 39.842,46 DM. Am selben Tage wurde der Wagen durch das Kraftverkehrsamt	erstmals	zugelassen.	In	der
 Folgezeit fuhren sowohl die Klägerin als auch - mit ihrem
 
Einverständnis - ihr Ehemann, der Zeuge Walter das Auto. Am 3. September 1973 meldete er bei der Polizei den Diebstahl des Wagens. Hierzu heißt es im Tatbestand des Berufungsurteils: "Am Vormittag des 3. 9. 1973 meldete Walter DflHHH bei der Hauptwache der Polizeidirektion ^m^das Fahrzeug als gestohlen; er hatte es über Nacht auf dem Parkplatz "Schwanengelände" in wmi verschlossen stehen lassen, weil er nach Alkoholgenuß in einer Gaststätte nicht mehr habe nach Hause fahren wollen." Am 12. September 1973 wurde das Fahrzeug völlig ausgebrannt in einer Kiesgrube der Gemarkung Fl im Kreis	aufgefunden.
Im Dezember 1973 beglich die Klägerin den Kaufpreis für den Wagen bei der Verkäuferin in drei Teilzahlungen.
Die Klägerin hat die Beklagte in erster Instanz auf Zahlung des Listenpreises abzüglich der Selbstbeteiligung von 1•000,- DM in Anspruch genommen und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 39.537,01 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hält den Tatbestand der Entwendung des Fahrzeugs nicht für erwiesen. Der Ehemann der Klägerin verdiene schon deswegen keinen Glauben, weil er wegen Betruges und Diebstahls erheblich vorbestraft sei und weil er bereits den Offenbarungseid geleistet habe. Außerdem seien seine Angaben bei der Polizei und seine erstinstanzlichen Bekundungen als Zeuge über die Umstände des Abhandenkommens des Fahrzeuges widerspruchsvoll und deswegen nicht glaubhaft. Gegen den regulären Erwerb eines so teuren Fahrzeuges sprächen auch die Vermögensverhältnisse der Klägerin. Außerdem sei es äußerst unwahrscheinlich, daß
 ein unbekannter Dieb ein gestohlenes Auto in eine entlegene Kiesgrube fahre, um es dort zu verbrennen.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, daß die Klägerin ihre Obliegenheiten verletzt habe. Sie habe nämlich in der Schadensanzeige der Wahrheit zuwider das Fahrzeug als neu bezeichnet, obwohl es von ihr gebraucht bei einem Kilometerstand von 3*000 km gekauft worden sei; ferner habe sie den Vorbesitzer nicht angegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In zweiter Instanz hat die Klägerin die Klage um den Betrag der Selbstbeteiligung von 1.000,- DM erhöht, weil sich die Selbstbeteiligung auf Unfallschäden beschränke.
Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der weitergehenden Forderung die Beklagte zur Zahlung von 39.842,46 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf völlige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz .
I.	Die Klägerin hat als Versicherungsnehmerin sowohl den Verlust des Fahrzeuges als auch dessen Entwendung zu beweisen (BGH VersR 1963, 1114). Das Berufungsgericht hält die Entwendung für bewiesen. Es hat hierzu ausgeführt:
 
Die Klägerin könne sich auf den Beweis des ersten Anscheins stützen. Insoweit genüge für die Annahme einer Entwendung erfahrungsgemäß, daß der Fahrzeughalter seinen Wagen bei der Polizei als gestohlen anzeige und der Wagen sodann anderweit "herrenlos" aufgefunden werde.
Das gelte auch hier. Auf die Aussage des Ehemannes der Klägerin als Zeuge über die Umstände des Abhandenkommens des Fahrzeuges komme es insoweit nicht an, weil der Anscheinsbeweis auch für den Fahrzeughalter streite, dem kein Zeuge zur Verfügung stehe, der über jene Umstände etwas auszusagen vermöge.
II. Diese Begründung für das Vorliegen eines Anscheinsbeweises hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.	Der Beweis des ersten Anscheins beruht bei typischen Geschehensabläufen auf der Erfahrung, daß typische Ursachen gewisse Folgen auszulösen pflegen, die deshalb rein erfahrungsmäßig nach dem ersten Anschein unterstellt werden dürfen (BGH LM ZPO § 286 (C) Nr. 7). Dabei kann nicht nur von einem feststehenden Ereignis auf den Zusammenhang mit dem eingetretenen Erfolg geschlossen werden; zulässig ist vielmehr auch der Schluß von dem eingetretenen Erfolg auf ein bestimmtes Ereignis als dessen Ursache (BGH LM ZPO § 286 (C) Nr. 26). Immer muß es sich bei dem festgestellten Sachverhalt jedoch um einen so typischen Geschehensablauf handeln, daß er unter Verwendung allgemeiner ErfahrungsSätze, insbesondere der allgemeinen Lebenserfahrung, die Überzeugung des Richters in vollem Umfange begründen kann (BGH LM ZPO § 91 a Nr. 1).
2.	Ob aus den getroffenen Feststellungen lediglich im Wege eines Indizienbeweises auf eine Entwendung geschlossen werden darf oder ob es sich tatsächlich um einen
 die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigenden, typischen Geschehensablauf handeln könnte (vgl* BGH VersR 1957, 325; OLG Frankfurt VersR 1975, 728), kann offen bleiben. Ein Anscheinsbeweis kommt jedenfalls schon deshalb hier nicht in Betracht, weil aus den beiden vom Berufungsgericht festgestellten Umständen nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch nicht auf eine Entwendung des Fahrzeuges geschlossen werden kann.
Fest steht nämlich lediglich, daß die Klägerin durch ihren Ehemann am 3. September 1973 bei der Polizei den Wagen als gestohlen gemeldet und dabei behauptet hat, das Fahrzeug sei am Abend des 2. September 1973 auf einem bestimmten Parkplatz abgestellt worden und am Morgen des 3. September 1973 verschwunden gewesen; ferner steht fest, daß der Wagen am 12. September 1973 in einer Kiesgrube ausgebrannt aufgefunden worden ist.
Die bloße Behauptung , das Fahrzeug sei abhanden gekommen, kann, auch wenn sie in einer Anzeige bei der Polizei aufgestellt worden ist und konkrete Angaben über den angeblichen Verlust enthält, in Verbindung mit dem Auffinden des ausgebrannten Wagens in der Kiesgrube neun Tage später nicht als geeignet angesehen werden, einen Anscheinsbeweis auch für die Entwendung zu erbringen. Beim Auffinden des Fahrzeuges wurden keine sonstigen Schäden festgestellt, die etwa auf einen Ver-kehrsunfall zurückzuführen wären; es war lediglich ausgebrannt. Infolgedessen kann nicht gesagt werden, in einem solchen Falle liege ein typischer Geschehensablauf vor, nach dem mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der Wagen entwendet worden sei. Der Schluß, daß ein Dieb, etwa um von ihm herrührende Spuren am oder im Fahrzeug zu beseitigen, den an sich imbeschädigten Wagen in einer Kiesgrube abgestellt und angezündet habe, liegt nicht so nahe, daß die Grundsätze des Anscheinsbeweises Platz greifen könnten, wie umgekehrt die Möglichkeit einer (vorsätzlichen Brandstiftung durch die Klägerin oder ihren Ehemann zur
 
Vortäuschung einer Entwendung nach der Lebenserfahrung nicht so unwahrscheinlich ist, daß sie als atypisch ange-sehen werden könnte#
3.	Ob darüber hinaus noch fest steht, daß der Ehemann der Klägerin den Wagen über Nacht verschlossen auf dem Parkplatz wSchwanengelände" in WBHHHP hatte stehen lassen, läßt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zweifelsfrei entnehmen. Für eine tatsächliche Feststellung spricht zwar die Schilderung des Abstellvorganges in der Zeitform des Indikativs und seine Wiedergabe im unstreitigen Teil des Tatbestandes. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht hiermit lediglich den Inhalt der polizeilichen Schadensmeldung wiedergeben wollte, ohne dessen Richtigkeit festzustellen. Hierfür spricht der gesamte Satzzusammenhang. Auch der Umstand, daß das Berufungsgericht im Rahmen des Anscheinsbeweises auf diesen doch erheblichen Vorgang nicht eingegangen ist, läßt die Annahme einer tatsächlichen Feststellung zweifelhaft erscheinen.
4.	Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die zu demindest nicht zweifelsfrei getroffene Feststellung nachzuholen. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob auf Grund aller festgestellten Umstände sich nach der Lebenserfahrung der Schluß auf eine Entwendung des Fahrzeuges ziehen läßt. Soweit es dabei auf die Aussage des Zeugen DflB-mp ankommen sollte, wird das Berufungsgericht bei der Prüfung von dessen Glaubwürdigkeit auch die hier-
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gegen erhobenen Bedenken der Beklagten zu berücksichti gen haben.
Dr. Grell	Dr.	Buchholz	Knüfer
 Rottmüller
Dr. Hoegen