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BGH · IV ZR 10/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 10/66

Nach seiner Rückkehr nach Paris war der Kläger vom 1» Januar 1947 bis zu dem Jahre 1955 bei der Pariser Zeitung ’’Notre Parole” als Chef des Nachrichtendienstes tätig. Die Entschädigungsbehörde hat sodann als Verfolgungsschaden anerkannt: ’’Vegetative Dystonie im Sinne wesentlicher Mitverursaohung mit einer Gesamterwerbsminderung von 50 bis 60 # und einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 f» in der Zeit vom 1« Januar 1945 bis zu dem 31. Sie hat dem Kläger wegen dieses Leidens einen Anspruch auf Heilverfahren sowie für die Zeit vom 1. Er hat vorgetragen, seine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung betrage fortlaufend 40 bis 49 Die vegetativen Störungen seien auch über den 1» Januar 1951 hinaus bei ihm vorhanden gewesen und seien auch heute noch vorhanden. Im Berufungerechtezug hat der Kläger ein Privatgutachten des Arztes Dr. LB^ in Tel-Aviv vorgelegt und die Einholung eines Fachgutachtens zu der Frage beantragt, daß eine vegetative Dystonie nicht im Laufe der Zelt abklinge, sondern sich sogar noch verschlimmern könne, ferner auch zu der Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem schwerwiegenden Herzleiden und der Verfolgung. Das Berufungsgericht hat jedoch einen weitergehenden Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als nicht begründet angesehen« Hierzu hat es ausgeführts Die Frage, von wel- ehern Zeitpunkt an und in welchem Umfang der Kläger nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei, müsse im Hinblick auf die unterschiedlichen Angaben des Klägers hinsichtlich seines Lebensschicksals in der Zeit vom September 1939 bis zu dem Jahre 1943 als ungeklärt angesehen werden. November 1958 und vom 17« Dezember 1961 aufgestellten Tatsachenbehauptungen unterstellt und außerdem davon ausgegangen werde, daß der Kläger aus Furcht vor einer drohendet rassischen Verfolgung von Paris in den unbesetzten Teil Frankreichs geflüchtet sei und dort bis Februar 1943 ständig unter schwierigen äußeren Lebensbedingungen versteckt gelebt habe, habe er aus medizinischen Gründen keine weiteren Gesundheitsschadensansprüche. Allenfalls könne davon ausgegangen werden, daß Leber- und Gallenbeschwerden des Klägers zu dem Symptomenkoraplex der vegetativen Dystonie gehörten und io Rahmen dieses Leidens mit zu beurteilen seien. Der Kläger habe lediglich für die 4eit vom 27« Oktober 1948 an eine fortlaufende ärztliche Betreuung und Behandlung wegen vegetativer Störungen und Herzbeschwerden nachgewiesen. Im Hinblick auf seine wechselnden Angaben hinsichtlich seines Lebensschicksals in der Zeit vom September 1959 bis zu dem Jahre 1945 bestehe keine Möglichkeit mehr zu weiteren Ermittlungen bezüglich des Manifestationszeitpunktes der vegetativen Störungen und der Herzbeschwerden. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von neurologischen und internistischen Obergutachten bekannt sei, die in anderen Entsohädjtgungssachen von den leitenden Ärzten Neurologischer und Medizinischer Universitätskliniken erstattet worden seien, könno die Frage eines Kausalzusammenhangs zwischen einer vegetativen Dystonie und der Verfolgung nur dann diskutiert werden, wenn dieses Leiden während der Verfolgung oder im unmittelbaren Anschluß daran nach außen in Erscheinung trete. Y/erde aber eine vegetative Dystonie erst 3 !/2 Jahre nach Kriegsende manifest, so spreche auf jeden Fall mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Leiden und der Verfolgung, zu demal der Kläger nach Kriegsende als Journalist und Chef des Nachrichtendienstes einer Tageszeitung eine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, die die Nerven stark beunspruche und vegetative Störungen auslösen könne» Unter diesen Umständen begegne es im Ergebnis keinen Bedenken, wenn der Vertrauensarzt Dr. in seinem Gutachten einen Ursachenzusammenhang zwischen der vegetativen Dystonie und der Verfolgung lediglich für möglich halte» Diese bloße Möglichkeit reiche jedoch zur Begründung eines Gesundheitsschadensanspruchs nicht aus» Auch hinsichtlich des Herzmuskelschadens fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung. menhang zwischen der Verfolgung und dem von ihm als a'ltara-entsprechend bezeichneten arteriosklerotischem Herzmuskelschaden verneine, so überzeuge dies den Senat» Auch die Spondylosis der Wirbelsäule und die multiplen Diskusschäden des Klägers könnten nicht als verfolgungsbedingt angesehen werden. Die anderweite Beurteilung des Ursachenzusammenhangs durch Br. und Br. FM* beruhe darauf, daß diese Ärzte das Fehlen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Manifestwerden der Leiden und der Verfolgung verkannt hätten. a) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von der Parteivernehmung des Klägers nach § 448 ZPO abgesehen und in unzulässiger Weiso die Unglaubwürdigkeit des Klägers vorweg unterstellt. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch im Verfahren vor den Entschüdlgungsgerichten, in dem gemäß § 209 Abs. 1 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß anwendbar sind, eine ParteiVernehmung nach § 448 ZPO nur in Betracht kommt, wenn bereits eini« ger Beweis erbracht ist. Bies hat das Berufungsgericht, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu ersehen ist, nicht verkannt. b) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht sich auf einen Erfahrungssatz, gewonnen durch in anderen Prozessen erstattete Gut»» achten, berufen hat, ohne sein hieraus gewonnenes Fach-* wissen in den Prozeß eingeführt zu haben« und zwar durch die häufige Bearbeitung ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten, in denen von verschiedenen Sachverständigen Gutachten zu immer wiederkehrenden Prägen erstattet worden sind« Auf diese Weise erwirbt er nicht nur die Fähigkeit zur kritischen Würdigung sachlicher Gutachten, sondern auch ein bei der Urteilsfindung verwertbares eigenes Wissen« Ein auf diese Weise erworbenes medizinisches Fachwissen kann es ihm ermöglichen, in einzelnen Fällen auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen medizinische Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Beurteilung von Gesundheits-schäden? Damit ist jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter die in anderen Rechtsstreitigkeiten erstatteten Gutachten und das dadurch gewonnene Erfahrungen wissen bei der medizinischen Beurteilung der Zusammenhangsfrage verwerten kann, noch nicht abschließend beantwortet-. Er kann sich, soweit nicht ein besonders gelagerter Sachverhalt gegeben ist, wie er dem Senatsurteil RzW 1962, 76 Nr. 20 zugrunde liegt, auf den Hinweis beschränken, daß er sich auf Grund seiner langjährigen richterlichen Erfahrung in der Lage sieht, die Zusammenhangsfrage, auch von medizinischer Sicht her, in einem bestimmten Sinne zu beurteilen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht seine Erfahrung, gewonnen aus in ähnlich gelagerten Fällen erstatteten Gutachten, lediglich zur Begründung dafür verwendet, daß es sich dem im Rechtsstreit selbst erstatteten Gutachten anschließt. Anders ist es dagegen, wenn, wie hier, der Tatsachenrichter sich bei der medizinischen Beurteilung der Frage des Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Gesundheit sschaden entscheidend auf die eigene, ihm durch zahlreiche Gutachten vermittelte Fachkunde stützt. Der Tatsachenrichter muß somit sein Wissen an Erfahrungssätzen außerhalb des Bereichs der allgemeinen Lebenserfahrung den Parteien mitteilen, wenn er dieses Wissen zur Grundlage seiner Entscheidung machen will» Der Hinweis des Berufungsgerichts auf seine Fachkunde kann hier nicht in der Weise gewertet werden, daß es damit nur hat begründen wollen, weshalb es dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Bamberger gefolgt ist und es im Ergebnis für unbedenklich hält. Der Erfahrungssatz, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, konnte daher im Gutachten des Sachverständigen nicht zur Anwendung kommen. Zudem findet die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Sachverständige habe einen Ursachenzusammenhang zwischen der vegetativen Dystonie und der Verfolgung lediglich für möglich gehalten, damit also die Verneinung der Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhangs zu dem Ausdruck bringen wollen, in dem weiteren Inhalt des Gutachtens, das im Zusammenhang zu werten 1st, keine Stütze. Der Sachverständige hat nämlich eine verfolgungsbedingto Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 1* für die Zeit von Kriegsende bis Ende des Jahres 1950 bejaht und diese Auffassung ersiohtlich auch in seinem Nach- ■ Weit er vermißt die Revisionmit Recht eine ;fest i;; Stellung, wann die;VerfoXgungssituation d Klägers au|fy gehört hato Dach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1962, 4-25 Br» 30 und 1965, 425 Er„30) kommt es hei der Präge derürsäc^ der Verfolgung auf:das Bestehen oder Portbestehen gesundheitlieber Beschwerden nicht nur auf den Abschluß der ünmittelhai^en Verfolgung:an9 Zu berücksichtigen sind auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Verfolgungo Ist das spätere Bebens-.:.! gung mit dem Bnde' des Krieges gleichsetzen dürfen, .sonderi •prüfen müssen, wann das VerfolgungsSchicksal des Klägers nicht mehr von: Einfluß auf nein späteres Lebeusschicksal war. 3. Nach allem bedarf die Frage des Zusammenhangs zwischen der vegetativen Dystonie des Klägers und der Verfolgung einer erneuten Prüfung durch den Tatriehter nach Maßgabe der vorerörterten Gesichtspunkte. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß nach dem Ergebnis der weiteren tatrichterlichen Klärung dem Kläger weitergehende Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zustehen.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 448 ZPO § 209 BEG
VerfolgungZeitFrageBerufungsgerichtGutachtenZusammenhangKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	;Ja
BGHZj____________nein
BEG §§ 176a 209 Abs. 1; ZPO § 286 B
Der Tatrichter muß sein Wissen an Brfahrungssätzen außerhalb des Bereichs der allgemeinen Lebenserfahrung den Parteien mitteilen, wenn er dieses Wissen zur Grundlage seiner Entscheidung machen willo
BGH, Urt. v. 22. März 1967 - IV ZR 10/66 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22» März 1967
Ehrenberger,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV-ZB-10^6 6	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Journalisten Nachman
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Israel,
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 nwalt
»
gegen
 das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten»
Der IV. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr« Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergericht- . liehen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand: *
Der im Jahre 1902 in Loew (Rußland) geborene jüdische Kläger flüchtete nach der russischen Revolution in das Gebiet des heutigen Staates Israel. Dort blieb er bis zu dem Jahre 1930. Im Jahre 1932 ließ er sich in Frankreich nieder. In der Zeit, vom 1. Mai 1936 an war er als verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift "Documentation permanente" tätig. Nach seiner Darstellung in einer eides-
'• 5 -
stattlichen Versicherung vom 17« Dezember 1961 flüchtete der Kläger nach Kriegsausbruch von Paris nach Vichy, wurde dort am 25« September 1941 ausgewiesen, hielt sich in der Folgezeit in der Umgebung von Vichy bei Bauern versteckt, kehrte im Februar 1945 nach Vichy zurück, wurde noch im gleichen Monat verhaftet und in das Lager Montlucon verbracht, um von dort nach Auschwitz deportiert zu werden« Er konnte jedoch nach etwa 2 Wochen aus dem Lager Montlucon entfliehen, hielt sich zunächst in einem Keller in Grenoble und dann in einer Berghütte versteckt« Im August 1945 begab er sich mit seiner Familie illegal in die Schweiz, wo er in Flüchtlingslagern untergebracht wurde«
Nach seiner Rückkehr nach Paris war der Kläger vom 1» Januar 1947 bis zu dem Jahre 1955 bei der Pariser Zeitung ’’Notre Parole” als Chef des Nachrichtendienstes tätig. Im Jahre 1955 wanderte er nach Israel aus, wo er gleichfalls als Journalist tätig ist. Er ist Inhaber eines Nansen-Passes und besitzt jetzt die israelische Staatsangehörigkeit. Wegen Schadens an Freiheit hat er eine Entschädigung in Höhe von 900,— DM erhalten.
Der Kläger hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit angemeldet. Er hat vorgetragen, er leide seit der Verfolgung an Kopfschmerzen auf der linken Schädelseite, an Leberkoliken, an hohem Blutdruck, an zeitweiligen Herzbeschwerden, an hochgradiger Erschöpfung, an rheumatischen Beschwerden im linken Schultergelenk und im linken Oberarm sowie an Blasenbeschwerden. Seit 1952 bestehe bei ihm ein rechtsseitiger Leistenbruch. Der Kläger hat ärztliche Atteste des Dr. Li^^Hk in Paris und des Dr. F^^B in Tel-Aviv
 Überreicht und außerdem vorgetragen, er sei von 1943 bis 1948 in den Schweizer Flüchtlingslagern und in öffentlichen Spitälern ambulant behandelt worden»
Die Entschädigungsbehörde hat ein Gutachten des Vertrauensarztes Dr.	in Tel-Aviv samt drei
 Zusatzgutachten und ein auf einer erneuten Untersuchung des Klägers beruhendes Ergänzungsgutachten desselben Vertrauensarztes eingeholt.
Die Entschädigungsbehörde hat sodann als Verfolgungsschaden anerkannt: ’’Vegetative Dystonie im Sinne wesentlicher Mitverursaohung mit einer Gesamterwerbsminderung von 50 bis 60 # und einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 f» in der Zeit vom 1« Januar 1945 bis zu dem 31. September 1950 sowie von 0 ^ ab 1. Januar 195'1“.
Sie hat dem Kläger wegen dieses Leidens einen Anspruch auf Heilverfahren sowie für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31o Dezember 1950 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 3.600,— DM unter Einreihung des Klägers in den gehobenen Dienst und unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 30 zugebilligt.
Mit der Klag&ä hat der Kläger den Anspruch auf eine weitere Kapitalentschädigung und eine Rente weiter verfolgt. Er hat vorgetragen, seine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung betrage fortlaufend 40 bis 49 Die vegetativen Störungen seien auch über den 1» Januar 1951 hinaus bei ihm vorhanden gewesen und seien auch heute noch vorhanden. Außerdem habe er sich durch die Verfolgung einen Herzmuskelschaden zugezogen. Die Nichtanerkennung dieses Schadens beruhe darauf, daß der Vertrauensarzt den schwerwiegenden Verfolgungsvorgang nicht in seinem ganzen Umfang
 berücksichtigt habe«
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Nach der Auffassung des Landgerichts tat der Kläger seit dem 1.
Januar 1951 nicht mehr um mindestens 25 $> vorfolgungs-bedingt in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Es sei bekannt, daß eine auf Verfolgungseinflüsse zurückzuführende vegetative Dystonie im Laufe der Jahre abklinge und bei Fortbestehen auf anderen Umwelteinflüssen beruhe. Deshalb sei es überzeugend, wenn der Vertrauensarzt Dr.	für die Zeit von Anfang 1951
an jeglichen Einfluß der Verfolgung auf die vegetativen Störungen des Klägers, die seiner Meinung nach möglicherweise durch die Verfolgung ausgelöst worden seien, verneine. Der arteriosklerotische Herzmuskelschaden mittelschweren Grades sei nach dem Gutachten des Vertrauensarztes altersbedingt und verfolgungsunabhängig.
Im Berufungerechtezug hat der Kläger ein Privatgutachten des Arztes Dr. LB^ in Tel-Aviv vorgelegt und die Einholung eines Fachgutachtens zu der Frage beantragt, daß eine vegetative Dystonie nicht im Laufe der Zelt abklinge, sondern sich sogar noch verschlimmern könne, ferner auch zu der Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem schwerwiegenden Herzleiden und der Verfolgung.
Der Kläger hat beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn zu zahlen:
 
a) eine monatliche laufende Rente von 343,— DM ftir die Zeit vom 1« Juli 1964 an;
to) an Rentenrückständen für die Zeit vom 1« November 1953 bis zu dem 30« Juni 1964 = 36«565,— DM;
c) eine weitere KapitalentSchädigung in Höhe von
9*798,— DM für die Zeit vor dem 1. November 1953o
Das Oberlandeegerioht hat die Berufung zurückgewiesen«
Mit der vom Bundesgerichtehof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter« Er beantragt, das Berufungsurteil aufzu** heben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen*
Ent acheidungsgründe:
Die Revision ist begründet«
1» Nach der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 Abs« 1 BEG. Das Berufungsgericht hat jedoch einen weitergehenden Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als nicht begründet angesehen« Hierzu hat es ausgeführts Die Frage, von wel-
ehern Zeitpunkt an und in welchem Umfang der Kläger nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei, müsse im Hinblick auf die unterschiedlichen Angaben des Klägers hinsichtlich seines Lebensschicksals in der Zeit vom September 1939 bis zu dem Jahre 1943 als ungeklärt angesehen werden. Selbst wenn aber zugunsten des Klägers die Richtigkeit der in seinen beiden eidesstattlichen Versicherungen vom 24. November 1958 und vom 17« Dezember 1961 aufgestellten Tatsachenbehauptungen unterstellt und außerdem davon ausgegangen werde, daß der Kläger aus Furcht vor einer drohendet rassischen Verfolgung von Paris in den unbesetzten Teil Frankreichs geflüchtet sei und dort bis Februar 1943 ständig unter schwierigen äußeren Lebensbedingungen versteckt gelebt habe, habe er aus medizinischen Gründen keine weiteren Gesundheitsschadensansprüche. Der Kläger leide, wie aus den gründlichen Untersuchungen des Klägers durch Dr.
und weitere drei Gutachter hervorgehe, derzeit an vegetativer Dystonie, an arteriosklerotischem Herzmuskelschaden mittelschwerden Grades, an hochgradiger degenerativer Spondylosis der Wirbelsäule und an multiplen Disfcusschäden. Die Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für ein ;)etzt bestehendes oder früheres Leber- oder Gallenleiden ergeben. Allenfalls könne davon ausgegangen werden, daß Leber- und Gallenbeschwerden des Klägers zu dem Symptomenkoraplex der vegetativen Dystonie gehörten und io Rahmen dieses Leidens mit zu beurteilen seien. Hinsichtlich dieses Leidens fehle es jedoch an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen seinem Auftreten und der Verfolgung. Der Kläger habe lediglich für die 4eit vom 27« Oktober 1948 an eine fortlaufende ärztliche Betreuung und Behandlung wegen vegetativer Störungen und Herzbeschwerden nachgewiesen. Soweit er behaupte, diese Beschwerden
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seien schon vor diesem Zeitpunkt manifest geworden und ärztlich behandelt worden, könnten seine Angaben nicht als zuverlässig angesehen werden. Sein Vortrag, er sei von 1945 bis 1948 mittellos gewesen und habe deshalb nur öffentliche Spitäler aufgesucht, die er nicht namentlich habe benennen können, sei unglaubwürdig. Im Hinblick auf seine wechselnden Angaben hinsichtlich seines Lebensschicksals in der Zeit vom September 1959 bis zu dem Jahre 1945 bestehe keine Möglichkeit mehr zu weiteren Ermittlungen bezüglich des Manifestationszeitpunktes der vegetativen Störungen und der Herzbeschwerden. Eine Parteivernehmung des Klägers nach § 448 ZPO scheide aus, da keine Zeugen vorhanden seien und auch sonstige Anhaltspunkte fehlten, die die Richtigkeit des vom Kläger behaupteten Manifestationszeitpunktes wahrscheinlich machten. Weil hierfür keine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sei, greife auch die Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BE6 nicht Platz. Es könne daher lediglich als erwiesen angesehen werden, daß die vegetativen Störungen und die Herzbeschwerden im Oktober 1948 manifest geworden seien. Damit entfalle die Wahrscheinlichkeit eines Einflusses verfolgungsbedingter Faktoren auf die Entstbhung und Entwicklung dieser Leiden. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von neurologischen und internistischen Obergutachten bekannt sei, die in anderen Entsohädjtgungssachen von den leitenden Ärzten Neurologischer und Medizinischer Universitätskliniken erstattet worden seien, könno die Frage eines Kausalzusammenhangs zwischen einer vegetativen Dystonie und der Verfolgung nur dann diskutiert werden, wenn dieses Leiden während der Verfolgung oder im unmittelbaren Anschluß daran nach außen in Erscheinung trete.
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Y/erde aber eine vegetative Dystonie erst 3 !/2 Jahre nach Kriegsende manifest, so spreche auf jeden Fall mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Leiden und der Verfolgung, zu demal der Kläger nach Kriegsende als Journalist und Chef des Nachrichtendienstes einer Tageszeitung eine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, die die Nerven stark beunspruche und vegetative Störungen auslösen könne» Unter diesen Umständen begegne es im Ergebnis keinen Bedenken, wenn der Vertrauensarzt Dr.	in seinem Gutachten einen
 Ursachenzusammenhang zwischen der vegetativen Dystonie und der Verfolgung lediglich für möglich halte» Diese bloße Möglichkeit reiche jedoch zur Begründung eines Gesundheitsschadensanspruchs nicht aus» Auch hinsichtlich des Herzmuskelschadens fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung. Zudem sei nach dem heutigen Stande der ärztlichen Wissenschaft die Ätiologie der Arteriosklerose und insbesondere die Frage, welche Rolle bei ihrer Entstehung und Entwicklung seelische Belastungen spielten, noch weitgehend ungeklärt» Wenn unter diesen Umständen Dr.	einen	Ursachenzusam-
menhang zwischen der Verfolgung und dem von ihm als a'ltara-entsprechend bezeichneten arteriosklerotischem Herzmuskelschaden verneine, so überzeuge dies den Senat» Auch die Spondylosis der Wirbelsäule und die multiplen Diskusschäden des Klägers könnten nicht als verfolgungsbedingt angesehen werden. Diese Schäden seien erstmals im Jahre 1962 anläßlich der vertrauensärztlichen Untersuchung von Dr» Bi^H^pPV: und Dr»	festgestellt	worden»	Es
 handele sich um degenerative Veränderungen, die nicht durch äußere Faktoren beeinflußt würden, sofern nicht ein schweres Trauma vorliege. Daher sei es wissenschaftlich-
medizinisch zutreffend» wenn Br. Ba^^pir diese Leiden nicht auf die Verfolgung zurückführe. Die anderweite Beurteilung des Ursachenzusammenhangs durch Br. und Br. FM* beruhe darauf, daß diese Ärzte das Fehlen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Manifestwerden der Leiden und der Verfolgung verkannt hätten. Beim Kläger hätten somit verfolgungsbedingte Körper- oder Gesundheits-Schäden weder bestanden noch lägen heute solche Leiden vor. Uie Zubilligung einer Kapitalentschädigung seitens der Entschädigungsbehörde fUr die Jahre 1949 und 1950 müsse als äußerst wohlwollend und großzügig angesehen werden.
2o Biese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand.
a) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von der Parteivernehmung des Klägers nach § 448 ZPO abgesehen und in unzulässiger Weiso die Unglaubwürdigkeit des Klägers vorweg unterstellt. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch im Verfahren vor den Entschüdlgungsgerichten, in dem gemäß § 209 Abs. 1 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß anwendbar sind, eine ParteiVernehmung nach § 448 ZPO nur in Betracht kommt, wenn bereits eini« ger Beweis erbracht ist. Bieser Grundsatz (vgl. Baumbach/ Lauterbach, 29« Aufl., ZPO § 448 Anm. 1 A) erfährt in Entschädigungssachen lediglich insoweit eino Einschränkung, als hier bei der Entscheidung über die Anordnung einer ParteiVernehmung die Beweiserleichterungsvorschrift des § 176 Abs. 2 BEG mit in Betracht zu ziehen ist. Bies hat das Berufungsgericht, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu ersehen ist, nicht verkannt. Bie Erwägungen, mit denen es hier die Voraussetzung für eino Anwendbarkeit der
 Vorschrift verneint hat, stehen im Einklang mit der im Berufungsurteil angeführten Rechtsprechung des Senats und werden von der Revision nicht angegriffen«
Nach allem ist diese Rüge unbegründet«
b) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht sich auf einen Erfahrungssatz, gewonnen durch in anderen Prozessen erstattete Gut»» achten, berufen hat, ohne sein hieraus gewonnenes Fach-* wissen in den Prozeß eingeführt zu haben«
Jeder Richter muß zur Rechtsfindung mit seinem Wissen und seiner Erfahrung beitragen» Er kann sich, wie der Senat im Urteil RzW 1965? 464 Nr« 17 dargelegt hat, innerhalb gewisser Grenzen auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten besondere Kenntnisse verschaffen? und zwar durch die häufige Bearbeitung ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten, in denen von verschiedenen Sachverständigen Gutachten zu immer wiederkehrenden Prägen erstattet worden sind« Auf diese Weise erwirbt er nicht nur die Fähigkeit zur kritischen Würdigung sachlicher Gutachten, sondern auch ein bei der Urteilsfindung verwertbares eigenes Wissen«
Ein auf diese Weise erworbenes medizinisches Fachwissen kann es ihm ermöglichen, in einzelnen Fällen auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen medizinische Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Beurteilung von Gesundheits-schäden? insbesondere hinsichtlich ihrer Entstehung und ihrer möglichen Folgen ergeben, auf Grund eigener Sachkunde richtig zu beantworten (Senatsurteil RzW 1962, 266 Nr« 17 S. 268 rechte Sp«)= Der Tatrichter hat selbst darüber zu entscheiden, wieweit die eigene Sachkunde zur Entscheidung der Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Gesundheit.
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schäden und Verfolgungsmaßnahmen reichte Er ist somit, wie der Senat in der Entscheidung RzW 1964, 270 Nr«. V ausgeführt hat, nicht gehalten, in jedem derartigen Falle einen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn auch in aller Regel zur Beurteilung dieser Frage die Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen, namentlich bei besonders schwieriger Beurteilung der Ursachenfrage, erforderlich sein wird.
Damit ist jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter die in anderen Rechtsstreitigkeiten erstatteten Gutachten und das dadurch gewonnene Erfahrungen wissen bei der medizinischen Beurteilung der Zusammenhangsfrage verwerten kann, noch nicht abschließend beantwortet-. Nach der Rechtsprechung des Senats (LM ZPO § 286 (E) Nr. 7 und Urteil vom 6. Mai 1964 - IV ZR 143/63 -) kann der Tatsachenrichter im Wege dos Urkundenbeweises Gutachten, die in einem anderen Rechtsstreit erstattet worden sind, auch gegen den Widerspruch einer Partei verwerten. Nach den beiden Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten waren die Gutachten, deren Verwertung rechtlich nicht beanstandet worden iföhcj' jeweils in den Rechtsstreit ein-geführt worden. Hier dagegen hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung weder die Gutachten, aus denen es sein Fachwissen gewonnen hat, erörtert noch dieses sein Fachwissen dargelegt. Allerdings ist der Tatrichter nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung und auch im Urteil darzulegen, welche Fälle und welche Begutachtungen die Grundlage seiner Entscheidung bilden. Er kann sich, soweit nicht ein besonders gelagerter Sachverhalt gegeben ist, wie er dem Senatsurteil RzW 1962, 76 Nr. 20 zugrunde liegt, auf den Hinweis beschränken, daß er sich auf
 Grund seiner langjährigen richterlichen Erfahrung in der Lage sieht, die Zusammenhangsfrage, auch von medizinischer Sicht her, in einem bestimmten Sinne zu beurteilen. Zu prüfen ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Hinweis erforderlich ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht seine Erfahrung, gewonnen aus in ähnlich gelagerten Fällen erstatteten Gutachten, lediglich zur Begründung dafür verwendet, daß es sich dem im Rechtsstreit selbst erstatteten Gutachten anschließt. In einem solchen Falle stützt sich der Tatriohter entscheidend auf das Gutachten eines Sachverständigen und beruft sich nur im Zuge der Würdigung dieses Gutachtens zusätzlich auf seine eigene Fachkunde. Unter diesen Umständen ist er nicht gehalten, seine eigene richterliche Erfahrung - und deren Quellen -vorher darzulegen. Dies hat der Senat in den Beschlüssen vom 14. Oktober 1966 - IV ZB 271/66 - und vom 24. Februar 1967 - IV ZB 532/66 - beide nicht veröffentlicht - ausgesprochen.
Anders ist es dagegen, wenn, wie hier, der Tatsachenrichter sich bei der medizinischen Beurteilung der Frage des Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Gesundheit sschaden entscheidend auf die eigene, ihm durch zahlreiche Gutachten vermittelte Fachkunde stützt. In einem solchen Falle muß er sein Fachwissen in den Rechtsstreit einführen. Denn insoweit handelt es sich um ein Erfahrungswissen, das der Richter auf Grund seiner richterlichen Tätigkeit gewonnen hat, und das außerhalb des Gebiets der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Die Kenntnis eines Erfahrungssatzes der medizinischen Wissenschaft kann bei den Parteien nicht vorausgesetzt werden.
H -
Der Richter muß eie folglich dann, wenn er sie als Grundlage seiner Entscheidung verwerten will, den Parteien eröffnen, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gehen»
Der Tatsachenrichter muß somit sein Wissen an Erfahrungssätzen außerhalb des Bereichs der allgemeinen Lebenserfahrung den Parteien mitteilen, wenn er dieses Wissen zur Grundlage seiner Entscheidung machen will»
Dies ist hier nicht geschehen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf seine Fachkunde kann hier nicht in der Weise gewertet werden, daß es damit nur hat begründen wollen, weshalb es dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Bamberger gefolgt ist und es im Ergebnis für unbedenklich hält. Denn der Sachverständige ist von einem ganz anderen Sachverhalt, nämlich von dem Bestehen vegetativer Störungen in der Zeit vom Ende des Krieges bis zu dem Endo des Jahres 1950 ausgegangen. Der Erfahrungssatz, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, konnte daher im Gutachten des Sachverständigen nicht zur Anwendung kommen. Zudem findet die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Sachverständige habe einen Ursachenzusammenhang zwischen der vegetativen Dystonie und der Verfolgung lediglich für möglich gehalten, damit also die Verneinung der Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhangs zu dem Ausdruck bringen wollen, in dem weiteren Inhalt des Gutachtens, das im Zusammenhang zu werten 1st, keine Stütze. Der Sachverständige hat nämlich eine verfolgungsbedingto Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 1* für die Zeit von Kriegsende bis Ende des Jahres 1950 bejaht und diese Auffassung ersiohtlich auch in seinem Nach-
'tragsgutaohien vom %Q0 -'Oktober 1g62 .atif recM erhalten»-Da . somit' der :0aö.hveratääöig8.;im Ergebnis. einen. Drsachenrl. "Zusammenhang, zu demindest im Sinne der Wahrscheinlichkeit, sbejahb.hat.,; im übrigen aber.;■von einem;-arderen. als dem vom. Berufungsgericht festgesteilten; Sachverhalt' ausge- ■ gangen ist, ist . .die' int sonaidnng:. des fi.a^u.^^^ngsg■er:io.,at;s im "'Ergebnis Bioht auf/das-dutaon^	Sachverstäxidib.
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selbst unter Anwendung des von ihm angenommenen Erfahr rungssatzes der Notwendigkeit eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Auftreten eines Leidens und der Verfolgung, zu einer anderen Beurteilung der Zusammenhangsfrage gekommen wäre.
3. Nach allem bedarf die Frage des Zusammenhangs zwischen der vegetativen Dystonie des Klägers und der Verfolgung einer erneuten Prüfung durch den Tatriehter nach Maßgabe der vorerörterten Gesichtspunkte. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß nach dem Ergebnis der weiteren tatrichterlichen Klärung dem Kläger weitergehende Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zustehen.
Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zuriickverwiesen werden.
Ascher	Johannsen	Wilden
 Dr. Graf
 von der Mühlen