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BGH

Gericht: BGH

Der aus Rumänien stammende und dem Judentum angehörende Kläger begehrt Entschädigung für Schaden an Freiheit und Körper oder Gesundheit» Mit Schreiben vom 21» Dezember 1961 haben die Rechtsanwälte van und in K^B dem Der Kläger hat zur Begrändung seines Antrages auf Gewährung, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen, er habe in Paris vor Ablauf der Anmeldefrist bei der URO und dem Rechtsberater Steinbrocher die Auskunft erhalten, in Rumänien verfolgte Juden könnten keine Entschädigung nach dem Bundesentscbädi-gungsgesetz erhalten, weil es sich bei den Verfolgungsmaßnahmen gegen sie um Maßnahmen der rumänischen Regierung gebandelt babe. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs» 1 BEG nicht gewährt» Der Kläger habe die Anmeldung alsbald nach Wegfall des Hindernisses nachholen und gleichzeitig den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung stellen mUssen» Auch habe er alsbald die Umstände angeben mUssen, auf denen es beruhen solle, daß er die Antragsfrist nicht eingehalten habe» Der Kläger habe am 5o Juni 1961 den Anmeldevordruck unterschrieben und am gleichen IPage den Rechtsanwälten van 2BHHW9 und WBIHB Die genannten Rechtsanwälte, deren Verschulden der Kläger gegen sich gelten lassen mUsse, hätten den Antrag mit dem Wiedereinsetzungsgesuch jedoch erst am 29» Dezember 1961 an die Entschädigungsbebörde gelangen lassen» Damit sei allein bis zu dem Eingang der Anträge schon eine Frist von mehr als 6 Monaten von dem Zeitpunkt an verstrichen, seit dem der Kläger erfahren habe, daß seine Anmeldung doch Erfolg verspreche, und sich daher entschlossen habe, einen Entschädigungsantrag zu stellen. Gründe dargelegt, die der Einhaltung der Anmeldefrist entgegengestanden haben sollten« Die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte hätten den Antrag mit dem Wiedereinsetzungsgesuch unverzüglich an die Bntschädigungs behörde weiterleiten und auch zugleich den ihnen damals schon bekannt gewesenen oder von ihnen durch Befragung des Klägers leicht festzustellenden Hinderungsgrund, der einer rechtzeitigen Anmeldung entgegengeetanden habe, mitteilen müssen« Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW I960, 135 Nr« 37) muß der Berechtigte, wenn das der Fristwabrung entgegenstehende Hindernis behoben ist alsbald den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen« Je nach den Verhältnissen kann ihm hierfür auch eine zwei Wochen (vgl» §§ 209 Abs« 1 BEG, 234 ZPO) übersteigende angemessene Frist zugebilligt werden« Die im vorliegenden Falle verstrichene Frist von mehr als 6 Monaten bat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum als nicht mehr angemessen angesehen« Vergeblich wendet sich di,e Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, im Sinne des § 189 Abs« 3 BEG könne nur ein begründeter Wiedereinsetzungsantrag als solcher gewertet werden, da die Entschädi-gungobehörde nur über einen begründeten Antrag sachlich entscheiden könne« Das hat der Senat in seinem Urteil Wie der Senat in der genannten Knt-scheidung ferner angenommen hat, muß der Berechtigte, der sich auf § 189 Abs, 3 EKG beruft, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Bage ist, zugleich mit seinem Antrag die Gründe darzulegen und die Mittel der Glaubhaftmachung anzugeben, weshalb er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten, alsbald nach Behebung des der Beibringung dieser Begründung entgegenstehenden Hindernisses die Begründung und Glaubhaftmachung seines WiedereinsetZungsantrages nachbringen. Auch hieran fehlt es, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen bat, im vorliegenden Falle, da die späteren Bevollmächtigten des Klägers bis zur Einreichung der Begründung weitere 15 Monate haben verstreichen lassen. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte hätten den Antrag mit dem Wiedereinsetzungsgesuch unverzüglich an die Bntschädigungs-behörde weiterleiten und auch zugleich den ihnen damals schon bekannt gewesenen oder von ihnen durch Befragung des Klägers leicht festzustellenden Hinderungsgrund, der einer rechtzeitigen Anmeldung entgegengestanden habe, mitteilen müssen.

Zitierte Normen: § 176 BEG
BEGKölnAntragsfristKlägerRechtsanwälteVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

L 2641 068 Mf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2Y_Z8_iP/§5	URTEIL	Verkündet	un
23« Küre 1966 Broeske Just izangeet eilte
•Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Buchhalters Mundi L
- Prozeßbevollmächtigte*
B, Frankreich»
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Br. und
 gegen
das Band Nordrbein - Westfalen» vertreten durch den Reglerungspräeidenten in Köln »
- Proseßbevollaäcbtigtert
 Beklagten und Revisionebeklagten»
Rechtsanwalt Br.
e
 
/
Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr» Loewenheim und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17» September 1964 wird zurückgewiesen«
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszug *s trägt der Kläger«
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Der aus Rumänien stammende und dem Judentum angehörende Kläger begehrt Entschädigung für Schaden an Freiheit und Körper oder Gesundheit» Mit Schreiben vom 21» Dezember 1961 haben die Rechtsanwälte van
 und	in	K^B	dem
 
Regierungspräsidenten in Köln als Entscbädigungsbebörde mitgeteilt, daß sie den Kläger verträten und fUr ihn Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BEO anmeldeten; ferner haben eie beantragt, dem Kläger wegen der Frist-versäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bern Schreiben, das am 29. Dezember 1961 bei dem Regierungspräsidenten eingegangen ist, waren ein aus-gefälltes Antragsformular und eine Vollmacht beigefägt, die beide vom Kläger unter dem 3» Juni 1961 unterschrieben worden waren«
r
Der Kläger hat zur Begrändung seines Antrages auf Gewährung, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen, er habe in Paris vor Ablauf der Anmeldefrist bei der URO und dem Rechtsberater Steinbrocher die Auskunft erhalten, in Rumänien verfolgte Juden könnten keine Entschädigung nach dem Bundesentscbädi-gungsgesetz erhalten, weil es sich bei den Verfolgungsmaßnahmen gegen sie um Maßnahmen der rumänischen Regierung gebandelt babe. Sobald er erfahren habe, daß die Rumänienfälle in Deutschland doch entschädigt wurden, habe er die Antragstellung nacbgeholt.
Bei den Entscbädigungeorganen hat der Kläger mit seinem Entschädigungsbegebren keinen Erfolg gehabt« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er es weiter. Das beklagte Band bittet um Zurückweisung der Revision.
 
/

Die Revision ist nicht begründet»
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs» 1 BEG nicht gewährt» Der Kläger habe die Anmeldung alsbald nach Wegfall des Hindernisses nachholen und gleichzeitig den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung stellen mUssen» Auch habe er alsbald die Umstände angeben mUssen, auf denen es beruhen solle, daß er die Antragsfrist nicht eingehalten habe» Der Kläger habe am 5o Juni 1961 den Anmeldevordruck unterschrieben und am gleichen IPage den Rechtsanwälten van 2BHHW9	und	WBIHB
in K^B» die ihn vor der Entschädigungsbehörde zunächst vertreten hätten, eine schriftliche Vollmacht ausgestellt. Die genannten Rechtsanwälte, deren Verschulden der Kläger gegen sich gelten lassen mUsse, hätten den Antrag mit dem Wiedereinsetzungsgesuch jedoch erst am 29» Dezember 1961 an die Entschädigungsbebörde gelangen lassen» Damit sei allein bis zu dem Eingang der Anträge schon eine Frist von mehr als 6 Monaten von dem Zeitpunkt an verstrichen, seit dem der Kläger erfahren habe, daß seine Anmeldung doch Erfolg verspreche, und sich daher entschlossen habe, einen Entschädigungsantrag zu stellen. Erst mit Schreiben der späteren Bevollmächtigten des Klägers, der Rechtsanwälte Dr. EBB) und Dr. KflB in	vom	22.	März	1963,	also
 nach weiteren 19 Monaten, habe der Kläger dann die
 
Gründe dargelegt, die der Einhaltung der Anmeldefrist entgegengestanden haben sollten« Die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte hätten den Antrag mit dem Wiedereinsetzungsgesuch unverzüglich an die Bntschädigungs behörde weiterleiten und auch zugleich den ihnen damals schon bekannt gewesenen oder von ihnen durch Befragung des Klägers leicht festzustellenden Hinderungsgrund, der einer rechtzeitigen Anmeldung entgegengeetanden habe, mitteilen müssen«
II«
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' Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg«
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW I960, 135 Nr« 37) muß der Berechtigte, wenn das der Fristwabrung entgegenstehende Hindernis behoben ist alsbald den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen« Je nach den Verhältnissen kann ihm hierfür auch eine zwei Wochen (vgl» §§ 209 Abs« 1 BEG, 234 ZPO) übersteigende angemessene Frist zugebilligt werden« Die im vorliegenden Falle verstrichene Frist von mehr als 6 Monaten bat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum als nicht mehr angemessen angesehen«
Vergeblich wendet sich di,e Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, im Sinne des § 189 Abs« 3 BEG könne nur ein begründeter Wiedereinsetzungsantrag als solcher gewertet werden, da die Entschädi-gungobehörde nur über einen begründeten Antrag sachlich entscheiden könne« Das hat der Senat in seinem Urteil
 
vom 14. Juli 1965 - IV ZR 197/64 - (RzW 1965, 524 Kr.
 26) ausgesprochen. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Falle. Wie der Senat in der genannten Knt-scheidung ferner angenommen hat, muß der Berechtigte, der sich auf § 189 Abs, 3 EKG beruft, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Bage ist, zugleich mit seinem Antrag die Gründe darzulegen und die Mittel der Glaubhaftmachung anzugeben, weshalb er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten, alsbald nach Behebung des der Beibringung dieser Begründung entgegenstehenden Hindernisses die Begründung und Glaubhaftmachung seines WiedereinsetZungsantrages nachbringen. Auch hieran fehlt es, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen bat, im vorliegenden Falle, da die späteren Bevollmächtigten des Klägers bis zur Einreichung der Begründung weitere 15 Monate haben verstreichen lassen.
Hach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW I960, 135 Nr. 37) muß sich der Berechtigte, der eine andere Person beauftragt hat, sein Recht wahrzunehmen, auch wenn das BIG dies nicht unmittelbar vorschreibt, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, die vom Kläger beauftragten Rechtsanwälte hätten den Antrag mit dem Wiedereinsetzungsgesuch unverzüglich an die Bntschädigungs-behörde weiterleiten und auch zugleich den ihnen damals schon bekannt gewesenen oder von ihnen durch Befragung des Klägers leicht festzustellenden Hinderungsgrund, der einer rechtzeitigen Anmeldung entgegengestanden habe, mitteilen müssen. Bern kann die Revision nicht mit
 
Erfolg »it einer auf die §§ 176 BEG, 139a 286 ZPO gestutzten VerfabrensrUge begegnen. Denn? wie der ernennende Senat in seinem Urteil RzW 1965a 524 Kr« 26 ausgesprochen hat, ist zu bedenken, daß gemäß § 189 Abs. 1 BEG der vom Gesetz ins Auge gefaßte Hegelfalla in dem die Amtsermittlungspflicbt der Entsobädigungs-bebörde nach § 176 Abs. 1 BEG Platz greift, derjenige ist, daß der Entecbädigungsanspruch bis zu dem 1, April 1958 angemeldet worden ist. Demgegenüber stellt der Pall des § 189 Abs. 3 BEG» daß der Antragsteller zur Einhaltung der Antragsfrist ohne sein Verschulden außer stände war» einen Ausnabmetatbestand dar. Der Entscbä-digungsberechtigte» der sich darauf beruft» ist gehalten, von sich aus in seinem Anträge die GrUnde darzu-logen, weshalb er ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung anzugeben.
 
III.
Aus diesen Gründen ist die Revision dea Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG? 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurUckzuweisen.
Ascher	Johannsen	Wilden
 Br. Iioewenbeim
v.d. Mühlen