Bach seinem Tode hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten angemeldet und zur Begründung vorgetragen; Sie habe ihren Ehemann in der Zeit vom 22. Purch die Pflege des äußerst schwer erkrankten Ehemannes sei sie so in Anspruch genommen geweeen, daß sie keiner beruflichen Tätigkeit habe nachgehen können und eine ihr im April 1958 angebotene Stellung-habe ausachlagen müssen. Mit der Klage hat die Klägerin den Anspruch des Erblassers auf &rstattung der Pflegekosten weiterverfolgt und vorgetragen, der Arzt Dr« habe im Attest vom Io Oktober ^959 die völlige Hilflosigkeit ihres Ehemannes bestätigt. Im Verhandlungstermin hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nur einen Antrag auf Verurteilung des beklagten Landes in Höhe von 800 DM gestellt und im übrigen erklärt, er wolle nochmals mit der Klägerin Rücksprache nehmen. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, durch ein gemäß § 209 Abs.3 BEG erlassenes Urteil die Klage in vollem Umfang abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hat darin, daß das Landgericht eine Entscheidung über den gesamten Klageanspruch nach § 209 Abs.3 BEG- getroffen hat, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO erblickt, jedoch gemäß § 540 ZPO von einer Zurückverweisung abgesehen und selbst entschieden, da es den Sachverhalt als geklärt angesehen hat. 2. Das Berufungegericht hat einen auf die Klägerin übergegangenen Anspruch des Erblassers auf Erstattung von pflegekosten mit folgenden Erwägungen verneint; Es fehle schon daran, daß die Hilflosigkeit des Erblassers nicht durch ein Gutachten der in § 11 Aba. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG (Heilverfahren) vom 2. Zudem sei ^in dem von Dr. erteilten Attest nach dem portugiesischen Text nur von der Notwendigkeit der Hilfe und des Beistandes, nicht aber einer ständigen Pflege und Fürsorge die Rede. terbliebene Arbeitsaufnahme und die stattdessen übernommene Pflege ihres Ehemannes beruhten auf ihrem freien Willensentschluß, der nach den gesamten Umständen dieses Falles verständlich und auch nach dem Wesen der Ehe notwendig gewesen sei. a) Nach § 30 Aba. 1 BEG richten sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach den' Vorschriften über die Unfallfürsorge der Beamten. Nach § 138 Abs. 1 BBG sind dem Verletzten die Kosten einer angenommenen notwendigen Pflegekraft zu erstatten, wenn er infolge des Dienstunfalls so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann. b) Hach § 11 Abs. 1 werden die Auslagen fUr eine angenommene notwendige Pflegekraft erstattet, wenn der Verletzte nach den Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines von der Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneten Arztes infolge des DienstUnfalles zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande, ist, so daß fUr seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Person in Anspruch genommen werden muß. Dach dem Sinn dieser Bestimmung soll das vorgesehen ne Gutachten nach Eintritt des Pflegefalles umgehend erstattet, und vorgelegt werden, weil andernfalls eine Überprüfung durch die Dienstbehörde auf Schwierigkeiten stoßen kann. Es kann aber dem Verfolgten nicht schlechthin verargt werden, wenn er sich nicht sofort nach Eintritt der Pflege-bedürftigkeit an die ßntschädigungsbehörde mit der Bitte um Bezeichnung eines solchen Arztes gewandt hat. Daran kann der Anspruch auf-Erstattung von Pflegekosten zu demindest dann nicht scheitern,, wenn bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit Uber den Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren noch nicht entschieden war. Ist diese Entscheidung erst später ergangen, so kann sich die Entschädigungsbehörde-auf das iehlen des in § 11 Abs. 1 geforderten Gutachtens für die zurückliegende Zeit nicht berufen» Hier ist über den Gesundheitsschadensanspruch des Erblassers erst nach dem Eintritt der behaupteten Pflegebedürftigkeit durch den Schon aus diesem Grunde ist es unschädlich, daß der Erblasser nicht bereite im März 1958 ein Gutachten vorgelegt und nicht schon zu diesem Zeitpunkt die Entschädigungsbehörde um die Bezeichnung eines Arztes gebeten hat. Was die Zeit nach Erlaß des Bescheides anlangt, so ist aus dem Vorbrin« gen des beklagten Landes nicht ersichtlich,, daß der Erblasser auf die Bestimmung des § ?■ Abs. 1 hingewiesen worden ist. Wurde aber der Verfolgte hierüber während der Dauer der PflegebedUrftigkeit nicht aufgeklärt, so kann der Anspruch nicht wegen Pehlens des in § 11 Abs. 1 vorgesehenen Gutachtens verneint werden, ln einem solchen Pall muß eine sinngemäße Auslegung des § 11 es als ausreichend erscheinen lassen, daß die Ent«. c) Auch im Übrigen sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Frage der HilfshedUrftigkeit des Erblassers verneint hat, nicht frei von rechtlichen Be- Sie muß, wie dies § 11 Abs. 1 vorsieht, einen solchen Grad erreicht haben, daß der Verletzte zu den Ver-riehtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande ist. Juli 1938 die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Erblassers für die Zeit ab März 1948 auf 100 £ festgesetzt worden ist. Andererseits läßt sich aber die Frage, ob der Erblasser in der in Betracht kommenden Zeit pflegebedürftig im Sinne des § 11 war, nicht von vornherein auf Grund des Attestes des Dr, vom 1. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wie auch der völligen Erwerbsunfähigkeit des Erblassers läßt sich die Frage nach seiner Pflegebedürftigkeit ohne ein Gutachten nicht abschließend beurteilen. Als solche Pflegekräfte können in besonderen Fällen auch Familienangehörige angesehen werden, namentlich dann, wenn sie, um die Pflege ausüben zu können, einen Beruf aufgeben und dadurch einen Ausfall an Arbeitseinkommen erleiden oder wenn sie durch die Pflege so in Anspruch genommen sind, daß eine Hilfe für den Haushalt angenommen werden muß. Zwar geht die Kegelung ersichtlich davon aus, daß Familienangehörige im allgemeinen auf Grund ihrer Familienzugehörigkeit zu dem Verletzten oder Verfolgten die pflege unentgeltlich leisten, eine Erstattung von Pflegekosten also nicht in Betracht kommt. Eine Gleichstellung ist jedoch dann geboten, wenn die Klägerin nur vorübergehend aus einer bestimmten Stellung auescheiden mußte und die Absicht hatte, sich alsbald wieder um eine ähnliche Stellung zu bemühen, wenn sie also nicht endgültig aus dem Berufsleben ausgeschieden war. In einem solchen Falle kann ihre Anerkennung als Pflegekraft im Sinne don § V: Abs, 2 nicht daran scheitern, daß sie gerade zu der Zeit, in dar ihr Ehemann pflegebedürftig wurde, sich nicht in einem Ar*» beitsverhältnis befand» Hier mußte die Klägerin infolge ei-u-y nicht von ihr ausgehenden Kündigung im Februar * 958 ihre bisherige Stellung aufgeben. Hach ihrem Vortrag hat sie alsbald, nämlich bereits im April *958, wieder eine Stellung annehmen wollen, war hieran aber durch die Hotwendigkeit der Pflege des Erblassers gehindert. Daher bedarf es einer abschließenden tatrichterlichen i »mtStellung der Frage, ob die Klägerin nur vorübergehend nicht berufstätig war, eine neue Berufstätigkeit aber hätte wieder aufnehmen wollen und können, falle sie hieran, nient duröh die Pflege ihres Ehemannes gehindert gewesen April *957 gewährten Vorschuß und auf eine der Höhe nach nicht festgestellte Abfindung der Klägerin seitens des Sanatoriums Ezra die Frage, ob die Klägerin in der in Betracht kommenden Zeit auf 3rund einer wirtschaftlichen Hotläge zur Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit gezwungen war, verneint. Die Entscheidung über den Anspruch, der gemäß § 13 Abs. 1 BEG auf die Klägerin übergegahgen ist, hedarf somit weiterer tatrichterlicher Klärung.
'lachschlagewerki ja \mtliche Sammlung: nein BEG § 30; 2. DV-BEG § 9; VO zur Durchführung des § "37 des BBG (Heilverfahren),§ 11 Zur l'rage der sinngemäßen Anwendung des § 11 der VO vom 2. Mai 1937 im Entschädigungsrecht. BGH, ürt. v. 16. Dezember 1%^ _ jy ZE 10/64 - KG Berlin LG Berlin »-IV ZR 10/64 Verkündet am 16. Dezember 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rntschädigungsrechtsstreit der krau Charlotte. ltua MI k Ap geb. rrasilien,' Klägerin und Revisionsklägerin, “ Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt in gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator fUr Inneres, Berlin 31, kehrbelliner Platz 2, Beklagten und ReviBionabeklagten, - prozeßbevollmächtigters alt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 19^4 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, 4v;aaß, Y/ilden und Dr. Graf für Recht erkannt* Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 60 März 1963 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurück-ver./iesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Pie 1896 in geborene jüdisahe Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des jüdischen Verlegers fritz Dieser ist am jm^*897 in geboren und am 24. September 1939 in Sao Paulo verstorben. Pie Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 8. Juli 1938 dem Ehemann der Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit neben einer Kapitalentschädigung und einer Rente einen Anspruch auf Heilverfahren zugebilligt. Sie hat als verfolgungsbedingte Leiden im Sinne der Entstehung eine Verminderung der Körperkräfte infolge Unterernährung und eine beiderseitige Lungentuberkulose anerkannt. Pie verfolgungabedingte Minderung der j&rwerbs-fähigkeit hat sie für die Zeit vom 1. März 1948 an auf 100 % festgesetzt. Per Erblasser hat die Entschädigungsbehörde mit einem dort am 28. April '’959 eingegangenen Schriftsatz um Mitteilung getden, ob eine Möglichkeit zur Erstattung von Pflegekosten bestehe. Bach seinem Tode hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten angemeldet und zur Begründung vorgetragen; Sie habe ihren Ehemann in der Zeit vom 22. März 1958 bis zura 21. März ^959» dem Zeitpunkt seiner erneuten stationären Behandlung, pflegen müssen. Purch die Pflege des äußerst schwer erkrankten Ehemannes sei sie so in Anspruch genommen geweeen, daß sie keiner beruflichen Tätigkeit habe nachgehen können und eine ihr im April 1958 angebotene Stellung-habe ausachlagen müssen. Die Entschädigungabehörde hat den Anspruch abgelohnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, aus den ärztlichen Be« scheinigungen ergebe sich nicht, daß der Erblasser so hilflos gewesen sei, daß er zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht mehr imstande gewesen sei. Die Aufforderung der Entschädigungsbehörde, in einem ärztlichen Attest hierzu Stellung zu nehmen, sei unbeantwortet geblieben. Der Erblasser habe zwar während des häuslichen Krankenlagers einer Betreuung bedurft. Die Klägerin habe aber, indem sie diese Betreuung wahrgenommen habe, eine ihr auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft obliegende Pflicht erfüllt. Sie sei nicht mehr berufstätig gewesen. Daß sie später wegen der Betreuung ihres Ehemannes eine ihr angebotene Stellung abgelehnt habe, sei unerheblich. Auch könne im Hinblick auf die dem Erblasser im Jahre 1958 zugeflossenen erheblichen Entschüdigungsbeträge nicht ange- f nommen werden, daß sie die ernstliche Absicht gehabt habe, eine BeschäifcLgung aufzunehmen. Mit der Klage hat die Klägerin den Anspruch des Erblassers auf &rstattung der Pflegekosten weiterverfolgt und vorgetragen, der Arzt Dr« habe im Attest vom Io Oktober ^959 die völlige Hilflosigkeit ihres Ehemannes bestätigt. Erst Ende 1958 habe ihr Ehemann Entschädigungs-leiotungen erhalten Sie selbst habe bis März 1958 gearbeitet. Ein Pflegesatz von monatlich 200 DM sei gerechtfertigt. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2 400 DM zu zahlen. Im Verhandlungstermin hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nur einen Antrag auf Verurteilung des beklagten Landes in Höhe von 800 DM gestellt und im übrigen erklärt, er wolle nochmals mit der Klägerin Rücksprache nehmen. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, durch ein gemäß § 209 Abs. 3 BEG erlassenes Urteil die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe^^ Die Revision ist begründet. * 1. Das Berufungsgericht hat darin, daß das Landgericht eine Entscheidung über den gesamten Klageanspruch nach § 209 Abs. 3 BEG- getroffen hat, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO erblickt, jedoch gemäß § 540 ZPO von einer Zurückverweisung abgesehen und selbst entschieden, da es den Sachverhalt als geklärt angesehen hat. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. 2. Das Berufungegericht hat einen auf die Klägerin übergegangenen Anspruch des Erblassers auf Erstattung von pflegekosten mit folgenden Erwägungen verneint; Es fehle schon daran, daß die Hilflosigkeit des Erblassers nicht durch ein Gutachten der in § 11 Aba. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 137 BBG (Heilverfahren) vom 2. Mai 1957 vorgesehenen Xrzte nachgewiesen sei. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß es in Sao Paulo möglicherweise keinen Amtsarzt gebe; denn für diesen Pall sei die Möglichkeit vorgesehen, daß die Dienstbehörde, hier die Entschädigungsbehörde, im Einzelfall einen Arzt bezeichne. Zudem sei ^in dem von Dr. erteilten Attest nach dem portugiesischen Text nur von der Notwendigkeit der Hilfe und des Beistandes, nicht aber einer ständigen Pflege und Fürsorge die Rede. Es fehle also an der Darlegung der Hilflosigkeit des Erblassers. Außerdem sei die Klägerin am 15. Februar 1958 von dem Sanatorium "Ezra" entlassen worden, also bei Beginn der Pflege ihres Ehemannes nicht mehr berufstätig gewesen. Sie habe folglich keinen Beruf]aufgegeben, um die Pflege im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 der VO vom 2. Mai 1957 ausüben zu können. Einer solchen Aufgabe könne die wegen der Pflege unterbliebene Aufnahme eines Berufes nicht gleichgestellt werden.' Familienangehörige könnten nur in besonderen Pallen als Pflegekräfte angesehen werden. Hierzu würde erforderlich sein, daß allein die Klägerin als* 'P-flegekrafti.in Frage gekommen wäre. Auch fehle es an einem Vergleichsmaß-stab für die Bemessung der Pflegekosten, wenn ein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten mit der unterbliebenen Aufnahme eines neuen Berufes begründet werde. Daher gestatte auch eine linngemäße Anwendung der HeilverfahrenB^erordnung nicht, die Aufgabe eines Berufes durch das Unterbleiben einer Berufsaufnahme zu ersetzen. Eine derartige ausdehnend« Auslegung dürfe die gesamten Umstände des einzelnen Palles nicht außer acht iassen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten in der Zeit von März 1958 bis März 1959 Bhtschädigungsiei-stungen in Höhe von insgesamt 81 293 M erhalten. Die Klägerin, die bei ihrer Entlassung eine Abfindung bekommen hate j wäre daher nicht durch eine wirtschaftliche Notlage gezwungen gewesen, in der vorerwähnten Zeit eine neue Berufstätigkeit aufzunehmen. Mit der Pflege ihres kranken -Ehemannes -i habe sie in erster Linie eine sittliche Pflicht erfüllt; hierfür stehe ihr nach lEreu und Glauben kein Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten zu. Sie sei im März 1958 nahezu 60 Jahre alt gewesen. Die Wahrscheinlichkeit einer Arbeits-möglichkeit sei somit, unabhängig von den Zweifeln des beklagten Iiandea an der Echtheit der von ihr überreichten Erklärungen des Herbert sehr gerihg gewesen. Die un- terbliebene Arbeitsaufnahme und die stattdessen übernommene Pflege ihres Ehemannes beruhten auf ihrem freien Willensentschluß, der nach den gesamten Umständen dieses Falles verständlich und auch nach dem Wesen der Ehe notwendig gewesen sei. 3. Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind begründet. a) Nach § 30 Aba. 1 BEG richten sich Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach den' Vorschriften über die Unfallfürsorge der Beamten. Nach § 138 Abs. 1 BBG sind dem Verletzten die Kosten einer angenommenen notwendigen Pflegekraft zu erstatten, wenn er infolge des Dienstunfalls so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann. Die Erstattung der Pfiegekosten 4 ist in § 11 der Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes (Heilverfahren) vom 2. Mai *957 - BGBl 1 425-, im folgenden nur § 11 genannt - geregelt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese Verordnung zu den Vorschriften rechnet, auf die in § 30 Abs. 1 BEG verwiesen ist. Ihre sinngemäße Anwendung ist in $ 9 Abs. 2 2. DV-BEG ausdrücklich vorgesehen. b) Hach § 11 Abs. 1 werden die Auslagen fUr eine angenommene notwendige Pflegekraft erstattet, wenn der Verletzte nach den Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines von der Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneten Arztes infolge des DienstUnfalles zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande, ist, so daß fUr seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Person in Anspruch genommen werden muß. Dach dem Sinn dieser Bestimmung soll das vorgesehen ne Gutachten nach Eintritt des Pflegefalles umgehend erstattet, und vorgelegt werden, weil andernfalls eine Überprüfung durch die Dienstbehörde auf Schwierigkeiten stoßen kann. Bei einem im Inland befindlichen, durch einen Dienstunfall verletzten Beamten wird ein solches Gutachten in aller Hegel mühelos rechtzeitig beigebracht werden können. Anders ist dagegen die Lage eines im Ausland befindlichen, an seiner Gesundheit geschädigten Verfolgten zu beurteilen. Er kann im allgemeinen weder einen Amtsarzt noch einen anderen beamteten Arzt erreichen. Er ist dann darauf angewiesen, sich die Pflegebedürftigkeit durch einen Arzt bescheinigen zu lassen, den ihm die Entschädigungsbehörde, die hier an die Stelle der Dienstbehörde tritt, bezeichnet hat. Es kann aber dem Verfolgten nicht schlechthin verargt werden, wenn er sich nicht sofort nach Eintritt der Pflege-bedürftigkeit an die ßntschädigungsbehörde mit der Bitte um Bezeichnung eines solchen Arztes gewandt hat. Daran kann der Anspruch auf-Erstattung von Pflegekosten zu demindest dann nicht scheitern,, wenn bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit Uber den Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren noch nicht entschieden war. Ist diese Entscheidung erst später ergangen, so kann sich die Entschädigungsbehörde-auf das iehlen des in § 11 Abs. 1 geforderten Gutachtens für die zurückliegende Zeit nicht berufen» Hier ist über den Gesundheitsschadensanspruch des Erblassers erst nach dem Eintritt der behaupteten Pflegebedürftigkeit durch den Bescheid vom 8. Juli ’,958 entschieden worden. Schon aus diesem Grunde ist es unschädlich, daß der Erblasser nicht bereite im März 1958 ein Gutachten vorgelegt und nicht schon zu diesem Zeitpunkt die Entschädigungsbehörde um die Bezeichnung eines Arztes gebeten hat. Was die Zeit nach Erlaß des Bescheides anlangt, so ist aus dem Vorbrin« gen des beklagten Landes nicht ersichtlich,, daß der Erblasser auf die Bestimmung des § ?■ Abs. 1 hingewiesen worden ist. Das dem Bescheid beigefUgte Merkblatt enthält einen solchen Hinweis nicht. Wurde aber der Verfolgte hierüber während der Dauer der PflegebedUrftigkeit nicht aufgeklärt, so kann der Anspruch nicht wegen Pehlens des in § 11 Abs. 1 vorgesehenen Gutachtens verneint werden, ln einem solchen Pall muß eine sinngemäße Auslegung des § 11 es als ausreichend erscheinen lassen, daß die Ent«. Schädigungsbehörde, sofern sie nicht von sich aus einen juVrchter bestellt, nachträglich dem Verfolgten oder - nach dessen Tod - seinen Erben einen Arzt bezeichnet, der das erfordei’liche Gutachten auf Grund der vorhandenen ärztlichen Unterlagen erstattet. Dies ist bisher nicht geschehen. Die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Attestes kenn einer solchen Bezeichnung nicht gleichgestellt werden. Das Berufungsgericht hätte daher den Anspruch nicht wegen Fehlens des in § 11 Abs. 1 vorgesehenen Gutachtens vi-rnuinen dürfen. c) Auch im Übrigen sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Frage der HilfshedUrftigkeit des Erblassers verneint hat, nicht frei von rechtlichen Be- Nach § 138 Aba. t BBG liegt eine pflegebedürftig« kvifc dann vor, wenn der Verletzte so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann. Es genügt also nicht, daß der Verletzte völlig erwerbsunfähig ist. Pie Pflegebedürftigkeit muß eine andauernde und nicht unerhebliche sein (RGZ 87, 72, 73; 90, 31.2; 122, 49). Sie muß, wie dies § 11 Abs. 1 vorsieht, einen solchen Grad erreicht haben, daß der Verletzte zu den Ver-riehtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande ist. Hier ist somit die Pflegebedürftigkeit nicht schon deshalb zu bejahen, weil in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 8. Juli 1938 die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Erblassers für die Zeit ab März 1948 auf 100 £ festgesetzt worden ist. Andererseits läßt sich aber die Frage, ob der Erblasser in der in Betracht kommenden Zeit pflegebedürftig im Sinne des § 11 war, nicht von vornherein auf Grund des Attestes des Dr, vom 1. Oktober 1959» in dem von der Notwendigkeit der Hilfe und des Beistandes die Rede ist, verneinen. Bei Prüfung der Frage, ob die Klägerin ihrer Darlegungspflicht nachgekommen sei, ist nicht allein auf dieses Attest, sondern auf die gesamten von der Klägerin vorgetragenen Umstände abzustellen. Dabeiist zu erwägen, daß der Erblasser erst unmittelbar vor Beginn der in Betracht kommenden Zeit ein Sanatorium nach vieljährigem Aufenthalt verlassen hatte und im März 4959 wieder in ein Sanatorium zu erneuter, bis zu seinem Tode andauernder stationärer Behandlung ein-gewiesen werden mußte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wie auch der völligen Erwerbsunfähigkeit des Erblassers läßt sich die Frage nach seiner Pflegebedürftigkeit ohne ein Gutachten nicht abschließend beurteilen. 10 - d) Die Entscheidung dee Berufungsgerichte begegnet auch insofern rechtlichen Bedenken, als die Eigenschaft der Klügerin als einer Pflegekraft im Sinne des § 11 Abs. 2 verneint ist. Mach dieser Bestimmung gilt als Pflegekraft eine berufsmäßige oder eine sonstige geeignete Pflegekraft. Als solche Pflegekräfte können in besonderen Fällen auch Familienangehörige angesehen werden, namentlich dann, wenn sie, um die Pflege ausüben zu können, einen Beruf aufgeben und dadurch einen Ausfall an Arbeitseinkommen erleiden oder wenn sie durch die Pflege so in Anspruch genommen sind, daß eine Hilfe für den Haushalt angenommen werden muß. Es ist somit, ontgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht erforderlich, daß allein die Klägerin ala Pflegeiin in Betracht gekommen wäre. Auch ist der Anspruch nicht deshalb etwa schlechthin ausgeschlossen, weil eine Ehefrau mit der Übernahme der Pflege eine sich aus de» ¥*esen der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebende sittliche Pflicht erfüllt. Denn § 11 Abs. 2 sieht für Ehefrauen keine Ausnahmebestimmung, etwa im Gegensatz zu anderen Familienangehörigen, vor. Zwar geht die Kegelung ersichtlich davon aus, daß Familienangehörige im allgemeinen auf Grund ihrer Familienzugehörigkeit zu dem Verletzten oder Verfolgten die pflege unentgeltlich leisten, eine Erstattung von Pflegekosten also nicht in Betracht kommt. Jedoch können finanzielle Opfer, die mit der Ausübung der pflege verbunden sind, ausgeglichen werden. So.werden nach § 11 Abs» 2 und 3 bei Familienangehörigen, die einen Beruf aufgegCben haben, die Auslagen bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen ersetzt, während dann, wenn mit Kilcksicht auf die Inanspruchnahme eines Familienangehörigen durch die Pflege eine Hilfe für den , Haushalt angenommen werden muB, die Auslagen bis zur Höhe der Aufwendungen für diese Hilfe erstattet werden« Es kommt hier sonach zunächst darauf an, ob die Klägerin eine Berufstätigkeit aufgegeben und dadurch einen Ausfall von Arbeitseinkommen erlitten hat. Entgegen der Meinung der Revision kann die Hichtwiederaufnähme einer beruflichen Tätigkeit der Aufgabe einer solchen Tätigkeit nicht schlechthin gleichgestellt werden. Eine Gleichstellung ist jedoch dann geboten, wenn die Klägerin nur vorübergehend aus einer bestimmten Stellung auescheiden mußte und die Absicht hatte, sich alsbald wieder um eine ähnliche Stellung zu bemühen, wenn sie also nicht endgültig aus dem Berufsleben ausgeschieden war. In einem solchen Falle kann ihre Anerkennung als Pflegekraft im Sinne don § V: Abs, 2 nicht daran scheitern, daß sie gerade zu der Zeit, in dar ihr Ehemann pflegebedürftig wurde, sich nicht in einem Ar*» beitsverhältnis befand» Hier mußte die Klägerin infolge ei-u-y nicht von ihr ausgehenden Kündigung im Februar * 958 ihre bisherige Stellung aufgeben. Hach ihrem Vortrag hat sie alsbald, nämlich bereits im April *958, wieder eine Stellung annehmen wollen, war hieran aber durch die Hotwendigkeit der Pflege des Erblassers gehindert. Dieser Vortrag kann :: Mr die Annahme sprechen, daß sie nur vorübergehend ohne Stellung war, nicht aber für immer eine Berufstätigkeit auige6**ben hatte. Daher bedarf es einer abschließenden tatrichterlichen i »mtStellung der Frage, ob die Klägerin nur vorübergehend nicht berufstätig war, eine neue Berufstätigkeit aber hätte wieder aufnehmen wollen und können, falle sie hieran, nient duröh die Pflege ihres Ehemannes gehindert gewesen WM ’- Damit allein würde sich aber der Anspruch auf üi*stat-tung der Pflegekosten noch nicht als begründet erweisen. § 1° Abs, 2 geht ersichtlich von der Hilfspflicht der j*a« milicnangetiörigen aus. Wenn in dieser Vorschrift gloichwohl - 12 für besondere Fälle die Ausgleichung der mit einer Pflegetätigkeit eines Familienangehörigen verbundenen finanziellen Opfer vorgesehen ist, so ist dabei an bestimmte hotfälle gedacht. Ein solcher Pall ißt dann gegeben, wenn der Unterhalt der Familie eine Arbeitsleistung seitens der Irau erfordert hätte. Es reicht also nicht aus, daß die Klägerin, hätte sie nicht ihren Ehemann pflegen müssen, gearbeitet hätte. Vielmehr muß hinzukommen, daß sie hätte arbeiten müssen./ um sich und ihren Ehemann unterhalten zu können. Pas Berufungs- t gericht hat allerdings unter Hinweis auf die der Klägerin und ihrem Ehemann in der Zeit von März *>958 bis März *959 zugeflossenen Entschädigungsleistungen, auf einen dem Ehemann der Klägerin am 18. April *957 gewährten Vorschuß und auf eine der Höhe nach nicht festgestellte Abfindung der Klägerin seitens des Sanatoriums Ezra die Frage, ob die Klägerin in der in Betracht kommenden Zeit auf 3rund einer wirtschaftlichen Hotläge zur Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit gezwungen war, verneint. Jedoch hat es keine Feststellungen darüber getroffen, wann die im Berufungsurteil im einzelnen aufgeführten Entschädigungsbeträge lei der Klägerin und ihrem Ehemann eingegangen sind. Piese Feststellungen sind notwendig. Es ist jedoch nicht nur auf den Zeitpunkt des Eingangs der ersten Zahlungen abzu-stellen. Es is't die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Klägerin und ihr seit vielen Jahren in einem Sanatorium befindlicher Ehemann mit Rücksicht auf dessen Erkrankung und Erwerbsunfähigkeit Verbindlichkeiten hatten eingehen . müssen, und daß sie die zunächst ihnen zufließenden Ent-achädigungsleistungen zur Abdeckung dieser Verbindlichkeiten verwenden mußten. Auch dies muß tatrichterlich geklärt werden. Hieraus kann sich ergeben, daß die Klägerin zu dem Zeitpunkt, in dem sie die Pflege übernahm?,’möglicherweise auch noch zu einem erheblich späteren Zeitpunkt, im Interesse der Bestreitung des Unterhalts für sich und für ihren bettlägerigen Ehemann hätte arbeiten müssen. 3. Die Entscheidung über den Anspruch, der gemäß § 13 Abs. 1 BEG auf die Klägerin übergegahgen ist, hedarf somit weiterer tatrichterlicher Klärung. Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuhebet und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr. Graf