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BGH · IV ZR 10/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 10/6

Im Dezember 1959 hat der Kläger beim Amtsgericht Hamburg beantragt, die Beklagte zu entmündigen, weil sie unheilbar an Schizophrenie erkrankt sei» Gemäß Beschluß des Amtsgerichts Hanburg-Bergedorf vom 7» April I960 ist die Beklagte unter vorläufige Vormundschaft gestellt worden (Bl, 10 R der Bei-üktc 6 VII 11878 des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf), Im Entmündigungsverfahren hat das Amtsgericht Hamburg das Gutachten des Medizinalratoo Dr, BrflHHI^ vom 4« April I960 sowie den Pürsorgerinncnbcricht vom 11, März I960 (Bl, 8-11 der Bci-ackte 61 E 794/59 des Amtsgerichts Hamburg) eingeholt. Das Gu achten hat den Zustand der Beklagten susammenfassend dahin gekennzeichnet, daß sie seit Jahren an einer sich langsam, aber stetig verschlimmernden paranoid-halluzinatorischen Psychose leide; sie könne ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen; eine Entmündigung werde für erforderlich gehalten. In seinem Gutachten ist der Sachverständige Lr. zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte - möglicherweise infolge familiärer Belastung - an Gemütsverstimmunen aus dem manisch-depressiven Formenkreis, dagegen nicht an Schizophrenie leide» Leichte cyclothyme Schwankungen seien chronisch geworden. Gestützt auf dieses Gutachten hat das Amtsgericht den Entmündigungsantrag des Klägers mit Beschluß vom 1. Infolge des Verhaltens der Beklagten und angesichts seiner immer wieder vergeblichen Bemühungen, ihrem geistigen Verfall Einhalt zu gebieten, sei er selbst an den Rand des für ihn Erträglichen geratene Der Arzt habo ihm bereits bescheinigt, daß seine rückfällige anacide Gastritis und seine immer wieder auftretenden Erschöpfungszustände auf die Schwierigkeiten zurückzuführen seien» die durch die Geisteskrankheit der Beklagten hervorgerufen würden (Attest des Facharztes Br« vom 2. Die von Landgericht am 9« Dezember I960 angeordnete und mit Beschluß vom 14* November 1961 aufrechterhalteno Bestellung des Prozeßbcvollmächtigten der Beklagten zu deren Vertreter gemäß § 57 ZPO (später bestätigt durch den Vorsitzenden der Zivilkammer 10 dos Landgerichts am 22« Dezember 1961) sei jedenfalls im weiteren Verlauf des ersten Rechtssuges als eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme nicht mehr zulässig und wirksam gewesen, nachdem da3 Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die Bemühungen ihres Prosoßbevollmächtigten um die Bestellung eines Prozeßpflegers surückgewiesen habe« In dor Sache selbst, so hat die Beklagte vortragen lassen, müsse dio Scheidungsklage abgewiesen werden, Bio geistige Gemeinschaft der Parteien sei keineswegs aufgehoben, Wahnvorstollungen besonderen Umfangs habe sie nicht. Einer wahrhaften ehelichen Auffassung entspreche es, daß der Kläger sie nicht von sich stoßen dürfe, Bas Landgericht hat über die Prozeßfähigkeit der Beklagten und über die vom Kläger behauptete Geisteskrankheit der Beklagten Beweis erhoben und das Gutachten des Facharztes Br, vom 9c November I960 boigezogen, Ber Sachverständige ist als Oberarzt im Allgemeinen Krankenhaus tätig, Lr hat unter Berücksichtigung des Lebenslaufes der Beklagten unu der im Entmündigungsverfahren erstatteten Gutachten ausgeführt, daß dio Beklagte an einer fortgeschrittenen endogenen Psychose leide, Biese sei seit mindestens 13 Jahren chronifiziert und zeige vor allem halluzinatorische und paranoide Symptomatik, Line Vr'esensänderung soi seit Jahren vorhanden. In den Entseheidungsgründen seines Urteils hat das Landgericht die Prozeßunfähigkeit der Beklagten und ihre Geisteskrankheit im Sinne des § 45 EheG festgestellt, Die Scheidungsklage sei zulässig* Bei Klagerhebung sei die Beklagte durch ihre vorläufige Vormünderin und später durch den wirksam zu dem Vertreter gemäß § 57 ZPO bestellten Prozeßbevollmächtigten vertreten geweseno Die Geisteskrankheit der Beklagten habe nach dem überzeugenden und mit dem Eindruck des Gerichts von der Beklagten übereinstimmenden Gutachten des Dr« einen solchen Grad erreicht, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Parteien aufgehoben sei, Mit der Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft könne nicht gerechnet werden« Das Scheidungsbegehren dos Klägers sei nicht sittlich ungerechtfertigt, Der Klager habe der Beklagten über Jahre hinwog zu helfen versucht. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuwoisen, hilfsweise festzustellen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung der Parteien die Berufung entsprechend dem Antrag des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte ist in diesem Rechtsstreit ordnungsmäßig vertreten® Da3 Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt , daß sie,was im übrigen auch von ihr selbst vorgetragen wird, proseßunfähig ist® Zur Zeit der Klageerhebung stand sie unter vorläufiger Vormundschaft® Die Klage ist ihr zu Händen ihrer derzeit noch amtierenden vorläufigen Vormünderin, Brau zugectellt worden® Diese hat Rechtsanwalt Dr® rechtsv/irktram zu dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestellt (Bl® 8 GA)® Die vorläufige Vormundschaft war dann freilich gemäß § 1908 Abs® 1 BGB mit der am 8® September I960 eingetretenen Rechtskraft dos den Entmündigungsantrag ablehnenden BeochlU3soo des Amtsgerichts Hamburg vom 1® August I960 beendet® Die Zivilkammer des Landgei'ichts hat jedoch unter Bestätigung durch den Vorsitzenden (Bl® 43, 63 Rs, 68 GA) Rechtsanwalt Dr® am 9« Dezember I960 gemäß § 37 ZPO zu dem Prozeßvertreter bestellt.Mit Recht hat da3 Berufungsgericht diese Bestellung für wirksam erachtet und die Vertretungsbefugnis des so bestellten Prozeßvertreters für den ganzen Rechtsstreit bejaht® Der erkennende Senat hat bereits in einem früheren Palle (PamRZ 1962, 370) auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die sich für die Bestellung eines Vertreters für eine prozeßunfähige Partei außerhalb des Zivilprozessos ergeben können, weil hierfür anders als für die Annahme der Prozeßunfähigkeit im ordentlichen 3-tralt verfahren...der positive Hachv/cis ihrer Geschäfsunfähigkeit erforderlich ist, also die volle Überzeugung des hier zur Entscheidung berufenen Richters von ihrer Geistesgestörtheit begründet werden muß, sei es, daß die Voraussetzung für die Bestellung eines Vormundes durch ihre vorangehende Entmündigung (§ 6 Abs® 1 Hr® 1 BGB) geschaffen oder die PestStellung getroffen werden soll, dcß eine Verständigung mit ihr nicht möglich sei und deshalb auch ohne ihre Einwilligung für sie ein Gebrech-lichkeitspfleger bestellt werden könne (§ 1910 Abs® 3 BGB)® Der Vorsitzende des Gerichts kann sich deshalb in einem solchen Palle unbedenklich für befugt und für verpflichtet halten, diesem Mangel durch Bestellung eines Prozeß-vertretorc absuhelfen, da andernfalls die gerichtliche Geltendmachung von Rechten gegenüber einer rechtsfähigen Person auf die Dauer ausgeschlossen sein könnte. Zustandes zu beobachten» Die Geisteskrankheit habe nach dem eingehend begründeten Gutachten des Sachverständigen Dr, einen solchen Grad erreicht9 daß die geistige Gemeinschaft der Parteien aufgehoben sei» Entgegen der Meinung der Revision kann es freilich nicht zweifelhaft sein-, daß das Berufungsgericht in Anlehnung an die Gutachten der Sachverständigen Dr* und Br» Brbei der Beklagten das Vor- digungsverfahren erstatteten Gutachten das Berufungsgericht die Feststellung entnommen hat, daß der Leidenszustand der Beklagten sich langsam, aber stetig verschlimmere, hatte ausdrücklich eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit beantragt» Diese Ausführungen der Sachverständigen Dr. Br^BUB und Dr. konnte das Berufungsgericht an sich rechtlich unbedenklich in dom Sinne verstehen und sich zu eigen machen, daß bei der Klägerin eine Geisteskrankheit und nicht nur eine Geistesschwäche vorliege, zu demal Dr. sich mit seiner Diagnose ausdrücklich in Gegensatz zu dem ihm bekannten schriftlichen Gutachten Dr. vom 50» Juni I960 (Bl. 24 Entm.-Akten) Geht man aber von dem Vorliegen einer Geisteskrankheit aus, so kann dahinstehen, ob das Vorliegen jeder Art von Geistesstörung, die au einer dauernden Aufhebung der geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten geführt hat, eine Scheidung aus § 45 EheG rechtfertigt (so Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatric, 2. mündigungsverfahren den Krankheitszustand der Beklagten als oine Erkrankung harmloserer Art und geringeren Grades beurteilt und demzufolge die Voraussetzungen für ihre Entmündigung nicht für gegeben erachtet hatte* Pas Berufungsgericht meint, diese Stellungnahme Pr. sei deshalb überholt, weil er sich inzwischen der Auffassung des Sachverständigen Pr. angenähert habe, als dieser sein Gutachten vorbereitet und es mit Pr. besprochen habe. Insbesondere mit dieser Äußerung habe sich Pr. in der zusammenfassenden Beurteilung dos Krankheitssustandes der Beklagten 30 sehr dem vom Sachverständigen Pr. eingenommenen Standpunkt angenähert, daß das Gutachten Pr. unbedenklich der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden könne« Nach diesen Ausführungen läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß das Borufungsurteil auch auf der gutachtlichen Äußerung Br» in diesem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Gespräch der beiden Sachverständigen beruht. Die Revision rügt mit Recht, daß insoweit keine Vernehmung des Sachverständigen Br. durch das Gericht, sondern dessen "Vernehmung" durch den Sachverständigen Br. erfolgt sei. Bas Berufungsgericht hatte eine Vernehmung des einen Sachverständigen durch den anderen, wie ihn die Revision rügt, nicht angeordnet und auch, soweit ersichtlich, die Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen, daß es Von diesem Verfahrensmangel ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts betroffen;, die Geisteskrankheit der Beklagten habe einen solchen Grad erreicht, daß die geistige Gemeinschaft der Parteien aufgehoben sei. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht, wenn man von dem oben erörterten Verfahrensmangel absieht, im übrigen ohne Rechtsirrtum für gegeben erachtete Der Kläger steho, 30 hat es dazu ausgeführt, wie in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. überzeugend dargelegt sei, nach vielfachen fohlgeschlagenen Versuchen dem Zustand der Beklagten und ihrem abartigen Verhalten fassungslos und ohne Möglichkeit geistigen Kontaktes zur Beklagten gegenüber* Noch immer zwar bemüho sich die Beklagte, für den Kläger zu sorgen* Sio habe - wenn auch mit vielen Mißerfolgen und großer Einseitigkeit - bislang für ihn gekocht* In ihren Benachrichtigungszetteln für den Kläger habe sie häufig einen vertrauensvollen Ton angeschlagen* Andererseits gebe es sicherlich dann keine geistige Brücke mehr zwischen den Parteien, wenn sie ihre Stimmen höre, deren Inhalt aufschreibe und sum Teil auch befolge oder irr auflache« Selbst in günstigeren Phasen ihres Verhaltens zu dem Kläger zeige sie mangelndes geistiges Verständnis für seine Belange, wie sie beispielsweise am Silberhoch-zcitstag dom Kläger nur eine Grützwurst vorgesetzt und auf seinen bekümmerten Vorhalt erwidert habe, man könne ein besseres Mittagessen ja on einem anderen Tage nachholen* Der Kläger habe sich jahrelang um die Beklagte bemüht. dor Revision dieoo Stellungnahme des Sachverständigen rechtlich unbedenklich dahin verstehen und sich zu eigen machte daß die Möglichkeit einer Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft mit einem so hohen Grade der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, wie er für die richterliche Überzeugung, daß es nicht mehr zu einer Erneuerung der geistigen Gemeinschaft kommen werdo, auoreicht» Die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 EheG durch das Berufungsgericht kann auch nicht dadurch erschüttert werden, daß es zur Stutze seiner Auffassung, eine geistige Gemeinschaft zwischen den Parteien bestehe nicht mehr, beispielsweise den Umstand angeführt hat, die Beklagte habe dem Kläger zu dem Silberhochzeitstag kein Festmahl bereitete Es mag sein, daß der Kläger, wie die Revision meint, sich hierüber erst nachträglich beschwert gefühlt hat, jedoch nicht behaupten kenn, er habe diesen Tag festlich begehen wollen, zu demal er nach seiner eigenen Darstellung seit dem Jahre 1955 oder 1956 keinen ehelichen Verkehr mit der Beklagten mehr gesucht und wenige Wochen vor der Silberhochzeit, nämlich am 22» BezenfDöi 1959, die Entmündigung dor Beklagten beantragt hat» Auch wenn man all dies berücksichtigt, läßt die Tatsache, daß die Beklagte den Tag der Silberhochzeit vorübergehen ließ? Auch die Tatsache, daß die Beklagte den Kläger noch leidlich, wenn auch unzulänglich zu versorgen vermag und daß der Tcgesverlauf der Parteien noch verhältnismäßig geordnet verläuft, steht der Annahme, daß die geistige Gemeinschaft zwischen ihnen aufgehoben ist, nicht entgegen» Das Berufungsgericht hat diese Umstände berücksichtigt, ist aber gleichwohl aus den von ihn (BU S» 19) dargelegten Gründen zu der Überzeugung gelangt» Das Berufungsgericht hat zwar nicht verkannt» sondern ausdrücklich festgestellt und auch näher begründet., daß die Scheidung die Beklagte hart trifft» Es meint jedoch., Hach diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht möglicherweise davon ausgegangen, daß das Scheidungsbegehren in jedem Palle schon dann sittlich gerechtfertigt sei, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten nicht außergewöhnlich hart troffen würde. Nach den Umständen des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind, kann vielmehr das Scheidungsbegehren auch dann sittlich nicht berechtigt sein, wenn mit der Scheidung für den beklagten Ehegatten eine außergewöhnliche Härte nicht verbunden ist (KG 164p 280, 385), Hach den eigenen Schilderungen des Klägers, die insoweit durch die ärztliche Beobachtung der Beklagten während ihrer Krenkcnheucaufenthalte und bei der Untersuchung durch den Sachverständigen bestätigt wurden, ist dio Beklagte in ihrem äusseren Verhalten durchweg ruhig und geordnet (Gutachten Br, So 12, Bl« 55 GA)* Es tritt kein Mißtrauen hervor, keine (durch Mißverstehen bedingte) aggressive Abwehr gegen daß ihre Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt (Irrenanstalt) schon jetzt zu ihrem Schutz oder zura Schutz für ihro Umgebung erforderlich wäre oder sich mit großer Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit als erforderlich erweisen wird«, Andererseits aber kann - auch nach dem eigenen Vertrag des Klägers? Er hat aber nicht näher angegeben, welche Versuche und welche Angebote er in dieser Richtung gemacht hat« Sein Standpunkt, darüber dürfe er gar nicht nachdenken, dann komme er gar nicht zu Rande, kann nicht gebilligt werden, Das Recht, die Scheidung zu verlangen, kann ihm vielmehr allenfalls nur dann ohne Verstoß gegen das allgemeine sittliche Bewußtsein und Empfinden zugeotanden werdon, wenn er beweist, daß es ihm nicht darum geht, sich der Verantwortung für seine Frau zu entledigen« Die EinkommensVerhältnisse des Klägers sind verhältnismäßig günstig (nach der von ihm eingereichten Mittellosigkeitsbescheinigung - 31« Daß der Kläger sich in dieser Richtung ernstlich und nachhaltig bemüht, ist auch im Hinblick auf das Alter der Beklagten und die Dauer der Ehe unerläßlich. Aus diesen Gründen, insbesondere auch um gegebenenfalls die Rragc zu klären, ob der Kläger alles ihm Zumutbare getan hat, um seiner Verantwortung gegenüber der Beklagten gerecht zu werden, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht surUcksuverweisen«

Zitierte Normen: § 1908 BGB § 57 ZPO § 6 BGB § 45 EheG § 357 ZPO § 47 EheG
BerufungsgerichtParteiGutachtengeistigKläger®Revision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Atätliche Sammlung: ja
 EheG § 47
Die Frage, oh das Scheidungshegehren in den Fällen der §§ 44 his 46 EheG sittlich gerechtfertigt ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden,. Sie ist nicht in jedem Falle schon dann zu bejahen, v/enn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten nicht außergewöhnlich hart treffen würde„
BGH, Urt„ Vo 30« Oktober 1963 - IV ZE ?0/63 OLG Hamburg
LG Hamburg
IV ZR 10/6?
Verkündet
 on 50o Oktober 1963 HoeppOn Juet«-Angesto ala Urkundsboamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Christine Wilhelmine
 geb,
vertreten durch den gemäß § 57 ZPO zu ihrem Vertreter bestellten Rechtsanwalt Er» Karl
- Prozeßbevollmächtigter:
F?
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br»	in
 gegen
den Werkmeister Heinrich Hermann C	H^mp-Cul
 Cu^HHIB NflIM B^HP ®, auf dem Gelände der Fabrik
 Kläger und Revisionsbeklagten:, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br»	in
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raskc, Wüstenberg, ,/ilden und Br» Loev/enheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13« September 1962 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvorwiesen«
Von Rechts wegen
2
(Tatbestand:
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, sind seit den 29., Dezember 1934 in kinderloser Ehe miteinander verheiratet, Der im Jahre 1901 geborene Kläger ist als Werkmeister in
 tätige Die Parteien bewohnen eine auf dem Gelände der Arbeitgeberin des Klägers befindliche Werkswohnung, Der Kläger gehört keiner Religionsgemeinschaft an. Die im Jahre 1904 geborene Beklagte geht keiner Berufstätigkeit nach. Sie ist evangelisch-lutherischer Konfession,
 Die Parteien haben nach der Darstellung des Klägers zuletzt im Jahre 1955 oder 1956, nach der Behauptung der Beklagten im Jahre 1957 ehelich verkehrt.
Im Dezember 1959 hat der Kläger beim Amtsgericht Hamburg beantragt, die Beklagte zu entmündigen, weil sie unheilbar an Schizophrenie erkrankt sei» Gemäß Beschluß des Amtsgerichts Hanburg-Bergedorf vom 7» April I960 ist die Beklagte unter vorläufige Vormundschaft gestellt worden (Bl, 10 R der Bei-üktc 6 VII 11878 des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf), Im Entmündigungsverfahren hat das Amtsgericht Hamburg das Gutachten des Medizinalratoo Dr, BrflHHI^ vom 4« April I960 sowie den Pürsorgerinncnbcricht vom 11, März I960 (Bl, 8-11 der Bci-ackte 61 E 794/59 des Amtsgerichts Hamburg) eingeholt. Das Gu achten hat den Zustand der Beklagten susammenfassend dahin gekennzeichnet, daß sie seit Jahren an einer sich langsam, aber stetig verschlimmernden paranoid-halluzinatorischen Psychose leide; sie könne ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen; eine Entmündigung werde für erforderlich gehalten.
u—
Das Amtsgericht Hamburg hat die Beklagte am 20, Mai I960 persönlich angehört, In der Sitzungsniederschrift (Bl, 20 der Hntmündigungsakte) hat der Richter vermerkt, daß die Beklagte einen etwas abartigen Eindruck mache, schwerhörig sei und merk-
 
würdig akzentuiert spreche. Ihr Gesichtsausdruck sei auffällig. Auch für den medizinischen Laien 3oi ein krankhaftes Geschehen erkennbar» Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei eine annähernd geordnete Unterhaltung mit der Beklagten,, jedoch keine förmliche Vernehmung, möglich gewesen.
Las Amtsgericht hat sodann das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.	vom 30. Juni I960
beigezogen» Der Sachverständige ist Stationsarzt im Allgemeinen Krankenhaus HSB*0HHl!i in welches die Beklagte zur Behandlung in den Jahren 1956 und 195? oingev/ieoen worden war, nachdem sie bereits in den Jahren 1932 und 1948 jeweils für einige Monate zur psychiatrisch-stationären Behandlung in die Krankenhäuser	be zw» Universitätskrankenhaus	(hier mit anschließender Überweisung nach	verbracht worden war»
In seinem Gutachten ist der Sachverständige Lr.	zu
 dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte - möglicherweise infolge familiärer Belastung - an Gemütsverstimmunen aus dem manisch-depressiven Formenkreis, dagegen nicht an Schizophrenie leide» Leichte cyclothyme Schwankungen seien chronisch geworden. Sie würden begleitet von halluzinatorischen Erlebnissen, welche wohl mehr durch die Taubheit der Beklagten unterhalten -würden, sie aber in ihrem Lenken und Handeln nicht beeinflußten. Es finde sich kein Anhalt dafür, daß die Beklagte außerstande sei, den kleinen Kreis ihrer Angelegenheiten selbst zu besorgen. Ob sie hierzu auch nach einer Ehescheidung imstande sei, müsse abgekartet werden; die Möglichkeit dazu bestehe durchaus»
Gestützt auf dieses Gutachten hat das Amtsgericht den Entmündigungsantrag des Klägers mit Beschluß vom 1. August I960 abgelehnt (Bl. 27 der Entmündigungsakto). Lie Entscheidung ist
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rechtskräftig geworden. Die vorläufige Vormundschaft ist gemäß § 1908 BGB beendet worden.»
Im Juni I960 hat der Kläger die Ehescheidungsklage erhoben, Sic ist der Beklagten zu Händen ihrer derzeit noch amtierenden vorläufigen Vormünderin Brau	zugestellt
 worden.
Der Kläger hat vorgebracht, die geistige Gemeinschaft der Parteien soi infolge der unheilbaren Geisteskrankheit der Beklagten aufgehoben. Schon im Jahre 1949 sei ihm anläßlich des damaligen Krankenhausaufenthaltos vom Arzt der hoffnungslose Zustand der Beklagten eröffnet und geraten worden, sich scheiden zu lassen. Er habe jedoch immer noch gehofft, der Zustand der Beklagten werde sich bessern. Deshalb habe er von der Ehescheidung .'abgesehen, über Jahre hinweg habe er sich nach besten Kräften bemüht, der Beklagten zu helfen. Dies sei vergobene gewesen, Ihre Geistesverfassung habe sich immer mehr verschlechtert. Sie sei außerstande, die eigenen und die ehelichen Angelegenheiten zu besorgen. Sie versuche, die Hausarbeit zu verrichten, könne es aber seit langen Jahren nicht mehr. Sie könne lediglich noch Grütze und Suppe kochen. Häufig unterlasse sio selbst dies. Sie habe ihm dann einen Zottel mit der Aufforderung hingelegt, sich selbst Essen zu bereiten. In diesen Ballon habe sio ihrerseits die Wohnung verlassen und sei erst nach Stunden zurückgekehrto Häufig lache sie in irrer 7/eisp ohne jeden Grund auf. Sie erkläre ihm auch, daß sio Stimmen höre, welche ihr sagten, sie solle sich aufhängen. Ihm werfe sie ohne jeden Grund vor, or habe in den geschlossenen Straßen, auf St, Pauli viel gelernt. In diesem Zusammenhang habe sie die Redensart gebraucht “Schöne Augen, schöne Beine können scharf machen.“ Verschiedentlich habe sio ihn zu Unrecht beschimpft, er habe ihren Schmuck verkauft. In Wahrheit habe sie diese Sachen verlegt und

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in ihrem Zustand nicht wiederfinden können,. Im übrigen bete die Beklagte vielfach laut vor sich hin» Sie lege aber auch Settel aus, auf welchen obszöne ‘Worte verzeichnet seien«
Infolge des Verhaltens der Beklagten und angesichts seiner immer wieder vergeblichen Bemühungen, ihrem geistigen Verfall Einhalt zu gebieten, sei er selbst an den Rand des für ihn Erträglichen geratene Der Arzt habo ihm bereits bescheinigt, daß seine rückfällige anacide Gastritis und seine immer wieder auftretenden Erschöpfungszustände auf die Schwierigkeiten zurückzuführen seien» die durch die Geisteskrankheit der Beklagten hervorgerufen würden (Attest des Facharztes Br« vom 2. Oktober 1959 - Anlage 5, Bl« 4 -)• Sein eigener körperlicher Zustand habe es erfordert, daß er zweimal auf längere Zeit zur Kur verschickt worden sei«
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus § 45 EheG, hilfsweise aus § 44 EheG«, zu scheiden«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig, hiifaweise als unbegründet, abzuweisen«
Sie hat vorgebracht, prozeßunfähig und nicht ordnungsgemäß vertreten zu sein« Die vorläufige Vormundschaft sei beendet, eine endgültige Vormundschaft sei nicht eingerichtet worden«
Die von Landgericht am 9« Dezember I960 angeordnete und mit Beschluß vom 14* November 1961 aufrechterhalteno Bestellung des Prozeßbcvollmächtigten der Beklagten zu deren Vertreter gemäß § 57 ZPO (später bestätigt durch den Vorsitzenden der Zivilkammer 10 dos Landgerichts am 22« Dezember 1961) sei jedenfalls im weiteren Verlauf des ersten Rechtssuges als eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme nicht mehr zulässig und wirksam gewesen, nachdem da3 Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die Bemühungen ihres Prosoßbevollmächtigten um die Bestellung eines Prozeßpflegers surückgewiesen habe«
 
In dor Sache selbst, so hat die Beklagte vortragen lassen, müsse dio Scheidungsklage abgewiesen werden, Bio geistige Gemeinschaft der Parteien sei keineswegs aufgehoben, Wahnvorstollungen besonderen Umfangs habe sie nicht. Im religiösen Bereich höre sic lediglich infolge ihrer tiefen Religiosität Stimmen, Ihrer Arbeiten im Hauchnit sei sie durchaus mächtig. Sie suche stets den Kläger zufriedenzusteilen, Sie habe ihn nicht beschimpft.
Auch habe sic ihn nicht vorgeworfen, ihren Schmuck weggenommen zu haben. Ihre psychische Erkrankung habe jedenfalls keineswegs den vom Klüger behaupteten Grad erreicht. Einer wahrhaften ehelichen Auffassung entspreche es, daß der Kläger sie nicht von sich stoßen dürfe,
 Bas Landgericht hat über die Prozeßfähigkeit der Beklagten und über die vom Kläger behauptete Geisteskrankheit der Beklagten Beweis erhoben und das Gutachten des Facharztes Br, vom 9c November I960 boigezogen, Ber Sachverständige ist als Oberarzt im Allgemeinen Krankenhaus	tätig,
 Lr hat unter Berücksichtigung des Lebenslaufes der Beklagten unu der im Entmündigungsverfahren erstatteten Gutachten ausgeführt, daß dio Beklagte an einer fortgeschrittenen endogenen Psychose leide, Biese sei seit mindestens 13 Jahren chronifiziert und zeige vor allem halluzinatorische und paranoide Symptomatik, Line Vr'esensänderung soi seit Jahren vorhanden. Baneben bestehe eine hochgradige Schwerhörigkeit, Bic geistige Gemeinschaft der Parteien sei seit Jahren aufgehoben, Bio Beklagte sei zu echter, tiefer Anteilnahme an Leben des Klägers infolge ihrer Krankheit nicht mehr in der Lago, Eine Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft der Parteien soi in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Die Beklagte sei weder prozeßfähig noch in der Lage, ihre Angelegenheiten zu besorgen.
 
Das Landgericht hat, nachdem es die Parteien persönlich vernommen hatte, die Ehe geschieden und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte auf erlegt«.
In den Entseheidungsgründen seines Urteils hat das Landgericht die Prozeßunfähigkeit der Beklagten und ihre Geisteskrankheit im Sinne des § 45 EheG festgestellt, Die Scheidungsklage sei zulässig* Bei Klagerhebung sei die Beklagte durch ihre vorläufige Vormünderin und später durch den wirksam zu dem Vertreter gemäß § 57 ZPO bestellten Prozeßbevollmächtigten vertreten geweseno Die Geisteskrankheit der Beklagten habe nach dem überzeugenden und mit dem Eindruck des Gerichts von der Beklagten übereinstimmenden Gutachten des Dr«	einen
 solchen Grad erreicht, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Parteien aufgehoben sei, Mit der Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft könne nicht gerechnet werden« Das Scheidungsbegehren dos Klägers sei nicht sittlich ungerechtfertigt, Der Klager habe der Beklagten über Jahre hinwog zu helfen versucht. Er soi am Ende seiner Kräfte, Schließlich könne nicht feotgestellt werden, daß die Scheidung die Beklagte außergewöhnlich hart treffe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuwoisen, hilfsweise festzustellen, daß den Kläger ein Verschulden treffe.
Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung der Parteien die Berufung entsprechend dem Antrag des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen,
 
Ent ache i dung sgründe:
Die Beklagte ist in diesem Rechtsstreit ordnungsmäßig vertreten® Da3 Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt , daß sie,was im übrigen auch von ihr selbst vorgetragen wird, proseßunfähig ist® Zur Zeit der Klageerhebung stand sie unter vorläufiger Vormundschaft® Die Klage ist ihr zu Händen ihrer derzeit noch amtierenden vorläufigen Vormünderin, Brau zugectellt worden® Diese hat Rechtsanwalt Dr® rechtsv/irktram zu dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestellt (Bl® 8 GA)® Die vorläufige Vormundschaft war dann freilich gemäß § 1908 Abs® 1 BGB mit der am 8® September I960 eingetretenen Rechtskraft dos den Entmündigungsantrag ablehnenden BeochlU3soo des Amtsgerichts Hamburg vom 1® August I960 beendet® Die Zivilkammer des Landgei'ichts hat jedoch unter Bestätigung durch den Vorsitzenden (Bl® 43, 63 Rs, 68 GA) Rechtsanwalt Dr® am 9« Dezember I960 gemäß § 37 ZPO zu dem Prozeßvertreter bestellt.Mit Recht hat da3 Berufungsgericht diese Bestellung für wirksam erachtet und die Vertretungsbefugnis des so bestellten Prozeßvertreters für den ganzen Rechtsstreit bejaht® Der erkennende Senat hat bereits in einem früheren Palle (PamRZ 1962, 370) auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die sich für die Bestellung eines Vertreters für eine prozeßunfähige Partei außerhalb des Zivilprozessos ergeben können, weil hierfür anders als für die Annahme der Prozeßunfähigkeit im ordentlichen 3-tralt verfahren... der positive Hachv/cis ihrer Geschäfsunfähigkeit erforderlich ist, also die volle Überzeugung des hier zur Entscheidung berufenen Richters von ihrer Geistesgestörtheit begründet werden muß, sei es, daß die Voraussetzung für die Bestellung eines Vormundes durch ihre vorangehende Entmündigung (§ 6 Abs® 1 Hr® 1 BGB) geschaffen oder die PestStellung getroffen werden soll, dcß eine Verständigung mit ihr nicht möglich sei und deshalb auch ohne ihre Einwilligung für sie ein Gebrech-lichkeitspfleger bestellt werden könne (§ 1910 Abs® 3 BGB)®
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Diesen Schwierigkeiten kann, wie der Senat bereits in jener Entscheidung ausgeführt hat, nur durch eine weitherzige Auslegung und eine entsprechende Anwendung des § 5? ZPO auf derartige Palle begegnet werden« Diese Vorschrift ist zwar für den Pall gegeben., daß eine nicht prozeßfähige Partei, die verklagt werden soll, vorübergehend ohne gesetzlichen Vertreter ist„ Der Gesetzgeber hat ersichtlich an die Möglichkeit, daß ein solcher Mangel als Dauerzustand eintreton könnte, nicht gedacht. Der Vorsitzende des Gerichts kann sich deshalb in einem solchen Palle unbedenklich für befugt und für verpflichtet halten, diesem Mangel durch Bestellung eines Prozeß-vertretorc absuhelfen, da andernfalls die gerichtliche Geltendmachung von Rechten gegenüber einer rechtsfähigen Person auf die Dauer ausgeschlossen sein könnte.
Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 26, September 1962 zugestellte Berufungsurteil am 18, Januar 1963 Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr gegen die Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diesem Antrag war stattsugeben. Die Beklagte hat, wie im Wiedereinsetzungsgesuch dargelegt, am
 Oktober 1962, also innerhalb der Revisionsfrist, beantragt, ihr für dio Revision das Armenrocht zu bewilligen. Diesem Antrag ist durch Beschluß des Senats vom 21® Dezember 1962, der ihrem Prozeßbevollmächtigten am 17« Januar 1963 zugestellt wurde, entsprochen worden. Die Beklagte war danach bis zu diesem Tage ohne ihr Verschulden verhindert, die Revisionsfrist zu wahren® Die Voraussetzungen für ihre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 253 ff ZFO) sind danach gegeben.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte schon seit mindestens 13 Jahren an einer endogenen Psychose mit paranoid-halluzinatorischen Symptomen leide. Eine Besserung sei nicht zu erwarten, vielmehr sei eine langsame? aber stetige Verschlechterung des
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Zustandes zu beobachten» Die Geisteskrankheit habe nach dem eingehend begründeten Gutachten des Sachverständigen Dr, einen solchen Grad erreicht9 daß die geistige Gemeinschaft der Parteien aufgehoben sei»
Die von der Revision gegen diese Feststellungen erhobenen Bedenken sind teilweise begründet. Entgegen der Meinung der Revision kann es freilich nicht zweifelhaft sein-, daß das Berufungsgericht in Anlehnung an die Gutachten der Sachverständigen Dr*	und Br» Brbei der Beklagten das Vor-
liegen einer Geisteskrankheit und nicht einer bloßen Geistesschwäche festgestellt hat. Dr»	dessen	im Entmün-
digungsverfahren erstatteten Gutachten das Berufungsgericht die Feststellung entnommen hat, daß der Leidenszustand der Beklagten sich langsam, aber stetig verschlimmere, hatte ausdrücklich eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit beantragt»
Die Diagnose Dr.	(S» 11 d„ Gutachtens) geht dahin,
 daß die Beklagte an einer inzwischen chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Psychose des schizophrenen Formenkreises leide» Zwar hat dieser Sachverständige, wie die Revision bemerkt (S. 14 seines Gutachtens), nur von ernstlichen Zweifeln an der Prozeßfähigkeit der Beklagten gesprochen. In seiner zusammenfassenden Beurteilung (Bl. 17) hat er jedoch uneingeschränkt erklärt, daß die Beklagte als nicht prozeßfähig anzusehen sei und daß die Voraussetzungen dos § 45 EheG gegeben seien. Diese Ausführungen der Sachverständigen Dr. Br^BUB und Dr.	konnte
 das Berufungsgericht an sich rechtlich unbedenklich in dom Sinne verstehen und sich zu eigen machen, daß bei der Klägerin eine Geisteskrankheit und nicht nur eine Geistesschwäche vorliege, zu demal Dr.	sich	mit seiner Diagnose ausdrücklich in
 Gegensatz zu dem ihm bekannten schriftlichen Gutachten Dr. vom 50» Juni I960 (Bl. 24 Entm.-Akten) gestellt hatte, der darin Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schizophrenie verneint hatte (Über Y/escn und Arten der Schizophrenie als Geisteskrank-
heit vgl* Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie 9, Aufl., Sc 329 ff, über Sinnestäuschungen im besonderen S. 34'? ff)„
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Geht man aber von dem Vorliegen einer Geisteskrankheit aus, so kann dahinstehen, ob das Vorliegen jeder Art von Geistesstörung, die au einer dauernden Aufhebung der geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten geführt hat, eine Scheidung aus § 45 EheG rechtfertigt (so Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatric, 2. Aufl*, S. 269; sowie Bergen-roth, JW 1938, S. 2707)»
Pas Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil (S. 14) auch mit dem vorerwähnten Gutachten des Sachverständigen Br.	auseinandergesetzt,	der,	wie	erwähnt,	im	Ent-
mündigungsverfahren den Krankheitszustand der Beklagten als oine Erkrankung harmloserer Art und geringeren Grades beurteilt und demzufolge die Voraussetzungen für ihre Entmündigung nicht für gegeben erachtet hatte* Pas Berufungsgericht meint, diese Stellungnahme Pr.	sei	deshalb
 überholt, weil er sich inzwischen der Auffassung des Sachverständigen Pr.	angenähert habe, als dieser sein
 Gutachten vorbereitet und es mit Pr.	besprochen	habe.
In diesem Gespräch habe Pr. MfHP die Möglichkeit eingeräumt, daß die Beklagte nach einer Ehescheidung ihre Angelegenheiten nicht mehr allein v/erdo besorgen können. Auch sei er -Pr.	- der Meinung, daß vom Kläger aus gesehen die
 Voraussetzungen zu einer Scheidung wegen Geisteskrankheit der Beklagten vorlägen. Insbesondere mit dieser Äußerung habe sich Pr.	in	der	zusammenfassenden Beurteilung
 dos Krankheitssustandes der Beklagten 30 sehr dem vom Sachverständigen Pr.	eingenommenen Standpunkt angenähert, daß das Gutachten Pr.	unbedenklich	der
 Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden könne«
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Nach diesen Ausführungen läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß das Borufungsurteil auch auf der gutachtlichen Äußerung Br»	in	diesem vom Berufungsgericht
 wiedergegebenen Gespräch der beiden Sachverständigen beruht.
Die Revision rügt mit Recht, daß insoweit keine Vernehmung des Sachverständigen Br.	durch	das	Gericht, sondern
 dessen "Vernehmung" durch den Sachverständigen Br. erfolgt sei. Mit der Verwertung dieser Veirnehmung hat deshalb das Berufungsgericht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Bev/oisaufnähme verstoßen. Zwar war das Berufungsgericht durch den Umstand, daß Br. WlHIHHB sich mit Br.	be-
sprochen hatte - gleichgültig, welchen Inhalt dieses Gespräch gehabt hatte nicht gehindert, sich der Auffassung des orsto-ren im vollen Umfang anzuschließen; denn es steht dem Sachverständigen frei, sich die zur Abgabe seines Gutachtens erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, und es muß ihm ebenso erlaubt sein, zur Überprüfung seiner Meinung die Ansicht anderer /irstc beicuziehon, wie es ihm auch gestattet ist, sich hierfür auf das Schrifttum zu berufen (RG 151, 349, 356). Das Berufungsgericht hat jedoch - jedenfalls läßt sich diese Möglichkeit nicht ausschließon - die ihm mitgeteilten Äußerungen Br, .VfdP selbst als gutachtliche Stellungnahme dieses Arztes verwertet.
Bio Beklagte kann diesen Verfahrensmangel auch mit der Revision rügen. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob einem solchen Revisionsangriff, wie das Reichsgericht (RG 149, 287} 159, 241) ohgenommen hat - von dom'Pall des offensichtlichen Mißbrauchs abgesehen die Vorschrift des § 357 Abs, 2 ZPO entgegensteht. Benn diese Vorschrift greift hier nicht ein. Bas Berufungsgericht hatte eine Vernehmung des einen Sachverständigen durch den anderen, wie ihn die Revision rügt, nicht angeordnet und auch, soweit ersichtlich, die Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen, daß es
 
möglicherweise sein Urteil auch auf die ihm durch den Sachverständigen Dr.	übermittelte	Äußerung hr, MflIHP
stützen werde4. Unter solchen Umständen jedenfalls muß die Partei, die durch einen solchen Verfahrensverstoß benachteiligt ist, die Möglichkeit haben, sich dagegen im Revisionsverfahren zu wehren« Sie hat dann dieseB Recht auch nicht durch einen Rügeverzicht im Sinne des § 295 ZPO verlornen (vgl, 3G-HZ 23? 207 - LM Hr, '5 zu § 355 ZPO mit Anm,; BGHZ 32, 233 = LM Hr, 5 zu § 355 ZPO m, Anm,; ferner LM Nr, 2 zu § 355 ZPO sowie die zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung des Senats vom 16, Oktober 1963 -IV ZR 17/63 -).
Von diesem Verfahrensmangel ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts betroffen;, die Geisteskrankheit der Beklagten habe einen solchen Grad erreicht, daß die geistige Gemeinschaft der Parteien aufgehoben sei. Die Revision hat gegen diese Pestotellung noch eine Anzahl weiterer Rügen erhoben, diese sind jedoch nicht begründet.
Zur geistigen Gemeinschaft der Eheleute gehört das auf der verständnisvollen Neigung und dem Vertrauen zu dem anderen Ehepartner beruhende Bewußtsein beider Ehegatten von der Ehe als einem auf sittlichen Rechten und Pflichten fußenden Lebensverhältnis, die daraus sich ergebende Anteilnahme an dom, was das geistige Leben rechter Ehegatten erfüllt, namentlich an dem körperlichen und geistigen Wohl dos anderen Eheteils und der Kinder, und die Bestätigung dieser Anteilnahme nicht in bloßen Gefühlsäußerungen,’sondern in Handlungen, die sich als Ausfluß gemeinsamen Denkens und Fuhlens darstellen, Hie geistige Gemeinschaft ist aufgehoben, v/enn dieses Verhältnis zerstört ist, wenn der kranke Ehegatte unfähig ist, an dem Lebensund Gedankes kreis des anderen teilsunohmen, oder wenn seine krankhafte geistige Verfassung dem anderen ein gemeinsames, dom Wesen der Eho entsprechendes Denken, Empfinden und darauf beruhendes
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Handeln unmöglich macht (RG 98, 296; 100, 108; RG JW 1915,
785; RG WarnRspr, 1920 Nr* 78 und 1917 Nr„ 253; v* Godin,
 EheG 2, Auf1* § 45 Annu 3),
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht, wenn man von dem oben erörterten Verfahrensmangel absieht, im übrigen ohne Rechtsirrtum für gegeben erachtete Der Kläger steho, 30 hat es dazu ausgeführt, wie in dem Gutachten des Sachverständigen Dr.	überzeugend	dargelegt	sei,
 nach vielfachen fohlgeschlagenen Versuchen dem Zustand der Beklagten und ihrem abartigen Verhalten fassungslos und ohne Möglichkeit geistigen Kontaktes zur Beklagten gegenüber* Noch immer zwar bemüho sich die Beklagte, für den Kläger zu sorgen* Sio habe - wenn auch mit vielen Mißerfolgen und großer Einseitigkeit - bislang für ihn gekocht* In ihren Benachrichtigungszetteln für den Kläger habe sie häufig einen vertrauensvollen Ton angeschlagen* Andererseits gebe es sicherlich dann keine geistige Brücke mehr zwischen den Parteien, wenn sie ihre Stimmen höre, deren Inhalt aufschreibe und sum Teil auch befolge oder irr auflache« Selbst in günstigeren Phasen ihres Verhaltens zu dem Kläger zeige sie mangelndes geistiges Verständnis für seine Belange, wie sie beispielsweise am Silberhoch-zcitstag dom Kläger nur eine Grützwurst vorgesetzt und auf seinen bekümmerten Vorhalt erwidert habe, man könne ein besseres Mittagessen ja on einem anderen Tage nachholen* Der Kläger habe sich jahrelang um die Beklagte bemüht. Die Erfolglosigkeit der Bemühungen und das langsame Versinken der Beklagten in die fortschreitende geistige Erkrankung hätten naturgemäß dazu beigetragen, daß er seinerseits die geistige Gemeinschaft zur Beklagten nicht habe aufrechterhalten können*
Der Sachverständige Dr*	in	seinem	Gutachten
(So 17) ausgeführt, daß nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung eine Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft nicht zu erwarten sei* Das Berufungsgericht konnte entgegen der Meinung
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dor Revision dieoo Stellungnahme des Sachverständigen rechtlich unbedenklich dahin verstehen und sich zu eigen machte daß die Möglichkeit einer Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft mit einem so hohen Grade der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, wie er für die richterliche Überzeugung, daß es nicht mehr zu einer Erneuerung der geistigen Gemeinschaft kommen werdo, auoreicht»
Die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 EheG durch das Berufungsgericht kann auch nicht dadurch erschüttert werden, daß es zur Stutze seiner Auffassung, eine geistige Gemeinschaft zwischen den Parteien bestehe nicht mehr, beispielsweise den Umstand angeführt hat, die Beklagte habe dem Kläger zu dem Silberhochzeitstag kein Festmahl bereitete Es mag sein, daß der Kläger, wie die Revision meint, sich hierüber erst nachträglich beschwert gefühlt hat, jedoch nicht behaupten kenn, er habe diesen Tag festlich begehen wollen, zu demal er nach seiner eigenen Darstellung seit dem Jahre 1955 oder 1956 keinen ehelichen Verkehr mit der Beklagten mehr gesucht und wenige Wochen vor der Silberhochzeit, nämlich am 22» BezenfDöi 1959, die Entmündigung dor Beklagten beantragt hat» Auch wenn man all dies berücksichtigt, läßt die Tatsache, daß die Beklagte den Tag der Silberhochzeit vorübergehen ließ? ohne ihn in irgendeiner Form festlich zu gestalten, doch den Schluß zu, daß ihr das Verständnis für die Bedeutung dieses Tages und damit für die eheliche Gemeinschaft überhaupt weitgehend abhanden gekora-kem ist«,
Auch die Tatsache, daß die Beklagte den Kläger noch leidlich, wenn auch unzulänglich zu versorgen vermag und daß der Tcgesverlauf der Parteien noch verhältnismäßig geordnet verläuft, steht der Annahme, daß die geistige Gemeinschaft zwischen ihnen aufgehoben ist, nicht entgegen» Das Berufungsgericht hat diese Umstände berücksichtigt, ist aber gleichwohl aus den von ihn (BU S» 19) dargelegten Gründen zu der Überzeugung gelangt»
M»	"•
daß dor Kläger dem Verhalten der Beklagten fassungslos un-ohne Möglichkeit geistigen Kontaktes gegenüberstehe»
Auch in der Ablehnung des Antrags der Beklagten ©Uii' Einholung eines Obergutachtens kann ein Verfahrensverstoß nicht erblickt werden,» denn es läßt sich nicht sagen, daß das Gutachten des Sachverständigen Br.	unklar	oder
 widerspruchsvoll sei oder daß es sonstige grobe Mängel auf-v.eice oder daß es sich bei der Beurteilung des Krankheitszustandes der Beklagten um besonders schwierige Prägen gehandelt habe (BGH MBH 1955« 605)»
Bas Urteil des Berufungsgerichts begegnet jcdoch^insofern weiteren rechtlichen Bedenken, als es die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens bejaht hat.
Das Berufungsgericht hat zwar nicht verkannt» sondern ausdrücklich festgestellt und auch näher begründet., daß die Scheidung die Beklagte hart trifft» Es meint jedoch., daß das ihr nach der Scheidung beschiedene Los keine außergewöhnliche Härte für sie bedeute. Bie Folgen der Scheidung stellten vielmehr das gewöhnliche - wenngleich stets harte - Schicksal eines geisteskranken Menschen dar, für den sonst niemand aufkommo. Barum sei das Scheidungobegeliren des Klägers« der sich Jahre um die Besserung des Leidens der Beklagten bemüht habe, sittlich nicht ungerechtfertigt.
Hach diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht möglicherweise davon ausgegangen, daß das Scheidungsbegehren in jedem Palle schon dann sittlich gerechtfertigt sei, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten nicht außergewöhnlich hart troffen würde. Diese Auffassung entspricht nicht dem Gesetz. Nach den Umständen des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind, kann vielmehr das Scheidungsbegehren auch dann sittlich
 nicht berechtigt sein, wenn mit der Scheidung für den beklagten Ehegatten eine außergewöhnliche Härte nicht verbunden ist (KG 164p 280, 385),
Bei der Prüfung, ob das auf die §§ 44? 45 oder 46 EheG gestützte Scheidungsbegehren sittlich berechtigt ist, kann nicht abgesehen werden von dem das Eherecht tragenden Grundsatz der Unlöslichkeit der Ehe, der nur durchbrochen werden darf, wenn die Eheleute an Grenzen geführt sihd, die die Verwirklichung der Ehe unmöglich machen und nicht mehr zu demutbar erscheinen lassen« Auch wenn ein Ehegatte es dem anderen durch psychische Abartigkeit oder geistige oder körperliche Krankheit schwer macht, mit ihm in ehelicher Verbundenheit zu leben, hat der gesunde Ehegatte, soweit es ihm irgend möglich ist, bei dem kranken Ehepartner in der Ehe auszuharren und ihm als Ehegatto in jeder Beziehung Halt und Beistand zu gewähren, mag auch die Verwirklichung einer vollen Lebensgemeinschaft zeitweise oder dauernd nicht mehr möglich und nicht zu verlangen sein« Die Treue- und Beistandspflicht des gesunden gegen den kranken Ehegatten ist bei der Prüfung der sittlichen Berechtigung des Scheidungsbegehrens nach ihrer vollen Bedeutung einzucetsen und muß den Ausgangspunkt der Beurteilung bilden (BGHZ 1, 262, 26£; OLG Hamm l'amRZ 1957? 265, Arraenrecht für die Revision in diesem Falle mangels Erfolgoaus3icht versagt, BGH v. 6. Juni 1957 - IV ZA 59/5? -).
Hach den eigenen Schilderungen des Klägers, die insoweit durch die ärztliche Beobachtung der Beklagten während ihrer Krenkcnheucaufenthalte und bei der Untersuchung durch den Sachverständigen bestätigt wurden, ist dio Beklagte in ihrem äusseren Verhalten durchweg ruhig und geordnet (Gutachten Br,
 So 12, Bl« 55 GA)* Es tritt kein Mißtrauen hervor, keine (durch Mißverstehen bedingte) aggressive Abwehr gegen
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konkrete Personen? keine gezielte paranoidische Entwicklung? sondern vielmehr vage Furcht- und Beeinträchtigungserlebnisse, diffus bezogen auf imaginiorte konturlose Personen und Gruppen (asQ, So Hs Bl» 35 GA)«, Der Tagesverlauf der Parteien verläuft noch verhältnismäßig geordnete Die Beklagte bemüht sich noch immer? für den Kläger zu sorgen? und schlägt in ihren Zetteln ihm gegenüber einen vertrauensvollen !Pon an (Bü S«, 19)*
Nach allem ist der leidenszustand der Beklagten offenbar nicht derart? daß ihre Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt (Irrenanstalt) schon jetzt zu ihrem Schutz oder zura Schutz für ihro Umgebung erforderlich wäre oder sich mit großer Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit als erforderlich erweisen wird«, Andererseits aber kann - auch nach dem eigenen Vertrag des Klägers? vgl- Gutachten Dr«,	S. 7 -
nicht zv/oifeihaft sein? daß die Beklagte völlig hilflos da-stoht? wenn der Kläger sich von ihr trennt und sic ihrem Schicksal überläßt» Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft? ob nicht die für die Beklagte als unmittelbare Folge der Scheidung im Vergleich zu ihrer bisherigen Lebensweise? in Bezug auf ihro sozialen und gesundheitlichen Lebensbedingungen zu erwartende außergewöhnliche Schlechterstollung? die sie offenbar auch noch zu empfinden vermag? nicht doch eine außergewöhnliche Härte bedeutet (vgl. LM Nr. 4 zu § 47 EheG)«, Zum mindesten aber würde die als Folge der Scheidung der Beklagten drohende Unterbringung in einer Irrenanstalt - auch bei Verneinung einer außergewöhnlichen Harte - dann gegen die Berechtigung des Scheidungobegehrens sprechen? wenn der Kläger noch nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hätte und zu tun bereit wäre? um seiner Ehefrau in Zukunft? und zwar auch für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung? ein Dasein zu verschaffen, bei dem ein solcher mit ihrer Unterbringung in einer Irrenanstalt verbundener sozialer und gesundheitlicher Absturz vermieden wird«,
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In dieser Hinsicht fehlt es in dem Berufungsurteil an einer Erörterung der Frage, welche Möglichkeiten insoweit gegeben und vom Kläger erwogen und versucht worden sind« Der Kläger hat zwar erklärt;1 daß keiner der sonstigen Verwandten der Beklagten bereit sei, diese aufzunehmen.
Er hat aber nicht näher angegeben, welche Versuche und welche Angebote er in dieser Richtung gemacht hat« Sein Standpunkt, darüber dürfe er gar nicht nachdenken, dann komme er gar nicht zu Rande, kann nicht gebilligt werden,
 Das Recht, die Scheidung zu verlangen, kann ihm vielmehr allenfalls nur dann ohne Verstoß gegen das allgemeine sittliche Bewußtsein und Empfinden zugeotanden werdon, wenn er beweist, daß es ihm nicht darum geht, sich der Verantwortung für seine Frau zu entledigen« Die EinkommensVerhältnisse des Klägers sind verhältnismäßig günstig (nach der von ihm eingereichten Mittellosigkeitsbescheinigung - 31«
3 GA - offenbar günstiger, als er sie bei seiner Vernehmung (31, 106 GA) dargestollt hat. Auch die Beklagte bezieht eine, wenn auch geringe Rente, Es erscheint nach allem nicht ausgeschlossen, daß der Kläger die Beklagte gegen angemessenes Entgelt, sei es bei Verwandten oder Bekannten, sei es in einem Altersheim, unterbringen kann. Die Tatsache, daß die Beklagte sich wiederholt wochenlang freiwillig einem Kronken-hausaufentholt unterzogen und sich dort ohne aufzufallen in die Hausordnung eingefügt hat, spricht jedenfalls dafür, daß auch eine anderweitige Unterbringung - außerhalb einer Irrenanstalt - möglich sein kann«
Daß der Kläger sich in dieser Richtung ernstlich und nachhaltig bemüht, ist auch im Hinblick auf das Alter der Beklagten und die Dauer der Ehe unerläßlich.
Aus diesen Gründen, insbesondere auch um gegebenenfalls die Rragc zu klären, ob der Kläger alles ihm Zumutbare getan hat, um seiner Verantwortung gegenüber der Beklagten gerecht zu werden, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht surUcksuverweisen«
Ascher	Raske	Yfiistenberg
 Wilden
Br. Iiowenheim