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BGH · iv za 10/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv za 10/60

Es ist der Auffassung, daß der schlechte Geschäftsgang im Jahre 1933 mindestens zu dem Teil auf die allgemeine Wirtschaftskrise und auf eine Krankheit des Klägers, nicht dagegen auf einen Geschäftsboykott zurUckzufUhren sei, da seine Genchäftsumsätze im Jahre 1934 wieder erheblich zugenommen hätten. Aber selbst wenn man dem Verlangen des Klägers entsprechend sein Durchschnittseinkommen in den Jahren 193o/32 zugrundelegen wolle, so würde sich auch für diese Jahre das Durchschnittseinkommen nur auf etwa 3*25o rm schätzen lassen. DV-BEG, die das Berufungsgericht, da sie erst nach Erlaß des Börufungs-urteils ergangen ist, nicht berücksichtigen konnte, die jedoch im Revisionsverfahren anzuwenden ist, ist für die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung eines Verfolgten Nach dieser ist für die Einreihung in den mittleren Dienst hei einem Lebens-alter im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung9 die den Schaden im beruflichen Fortkommen verursacht hat* vom vollendeten 4o. Lebensjahr ab ein jährliches Einkommen von 3.7oo HM und vom »voll ende ten 43« Lebensjahr ab ein solches von 4«ooo HM erforderlich« Die Ansicht des Klägers* daß an den in dieser Tabelle enthaltenen Zahlen, soweit sie auf die Zeit entfallen* in der die Beamtengehälter einer allgemeinen Kürzung unterlegen haben* ein dieser Kürzung entsprechender prozentualer Ab^ug - für die hier in Frage kommende Zeit somit ein solcher von 2o % - vorgenommen werden müsse* geht fehl. Nachdem die Bundesregierung auf Grund der ihr nach § 126 BEG erteilten Ermächtigung trotz der ihr bekannten Hechtsprechung des Senats neue Bestimmungen über die Einreihung ohne Berücksichtigung der allgemeinen Kürzungen der Beamtengehälter erlassen hat* sind nunmehr allein die Zahlen der hierfür erlassenen Besoldungsübersicht maßgebend* und zwar auch ohne Berücksichtigung des Umstandes* daß der Kläger freiberuflich tätig war und keine Alters- und Hinterbliebenenversorgung hatte* wie sie einem vergleichbaren Bundesbeamten zustehen würde. Geht man von den vom Berufungsgericht geschätzten Zahlen aus, bei denen übrigens zugunsten des Klägers das Berufungsgericht ausdrücklich noch nicht berücksichtigt hat, ob und inwieweit in ihnen auch ein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb enthalten ist, das kein Entgelt für die Tätigkeit dos Klägers als BetriebsInhaber, sondern nur einen Ertrag des in seinem Betrieb investierten Vermögens darsteilt, so würde sich die Einstufung des Klägers in den mittleren Bienst nicht rechtfertigen« Y/enn das Berufungsgericht bei der Ermittlung des beruflichen Einkommens des Klägers dem Umstand keine Rechnung getragen hat, daß dieses zu dem Teil auf die Folgen der allgemeinen Wirtschaftskrise und aufn^hföllQrankheit des Klägers zurückzuführen ist, so sind die Angriffe hiergegen nicht begründet. Sine selche Regelung nimmt auch der § 76 BEG vor, wenn er für die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung eines Verfolgten sein Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung als maßgebend vorschreibt. Abgesehen davon, daß zahlreiche Verfolgungen schon Unmittelbar nach der Machtergreifung durch den Rationaleozialismus stattgefunden haben und dem Gesetzgeber nicht entgangen sein kann, daß in solchen Fällen auf das Einkommen in den KTisenjahren 193o/32 zurückzugreifen ist, müßte der von Schwarz vertretene Standpunkt auch dazu führen, daß in sehr vielen Fällen nicht das tatsächliche Einkommen des Verfolgten entscheidend wäre, sondern daß in der Regel Ermittlungen darüber anzusteilen wären, wie bei einer normalen Wirtschaftslage und bei einer Tätigkeit und Fähigkeiten, wie sie der Verfolgte hatte, sich sein Einkommen gestaltet hätte. Daß das Gesetz grundsätzlich von den wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeht, wie sie aufgrund des tatsächlichen Einkommens beim Verfolgten Vorlagen, zeigt auch die in § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG angeordnete Ausnahme für Berufsanfänger« Denn in der Hegel wird auch bei ihnen nur schwer und ohne die erforderliche Sicherheit feststellbar sein, in welchem Umfang diese zu einer Verringerung des Einkommens des Verfolgten geführt haben« Etwaige Unbilligkeiten, die sich aus einer solchen Auslegung des Gesetzes ergeben, werden sich dadurch vermelden lassen, daß für die Einstufung nach § 76 Abs« 1 Satz 3 BBG auch die Berufsausbildung zu berücksichtigen ist und diese zu einer höheren Einstufung führen kann (vgl. Die von der Revision in dieser Hinsicht erhobenen Angriffe - abgesehen von einem jedoch nicht entscheidungserheblichen Irrtum des Berufungsgerichts über das Alter des Klägers bei Beginn der Verfolgung - sind somit nicht begründet. gebung angestellt habe, wenn es den vom Kläger behaupteten Boykott schon unmittelbar nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus verneinen wollte» Daß Nachforschungen Uber die Boykottierung von Viehhändlern in Königs-bach schon zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen seien oder keinen Erfolg versprochen hätten, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen» Besteht aber die Möglichkeit, daß eine Verfolgung des Klägers oohon vor 1935 eingesetzt hat, was übrigens das Berufungsgericht bejaht, da der erste offizielle Boykottag der 1. RzW 196o, 2722^)» Das Berufungsgericht hat zwar auch für diese Jahre das Durchschnittseinkommen auf 3>25o RM, also auf einen auch bei Berücksichtigung der richtigen Altersstufe unter den Bezügen eines Beamten des mittleren Dienstes liegenden Betrag geschätzt» Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß, wenn die rechtlich nicht zu beanstandende Schätzung unter Berücksichtigung der Bankumsätze vorgenomaen wird, der hohe Bankumsatz von 195»ooo RM im Jahre 193o nicht allein wegen seiner Höhe als ungeeignet bezeichnet werden kann, wenn über die Gründe eines solchen hohen Umsatzes keine Ermittlungen angestellt, insbesondere nicht noch nähere Angaben von der Viehmarktbank angefordert worden sind. Die Angaben des Klägers über sein Durchschnitte einkommen "in normalen Zeiten" mit jährlich 6.ooo RM rechtfertigt es nicht, dieses als tatsächliches Einkommen für das Jahr 193o anzusetzen und für dis späteren Jahre ein Einkommen, wie es sich auf Grund des Verhältnisses der bedeutend niedrigeren Bankumsätze zu denen das Jahres 193o

Zitierte Normen: § 76 BEG
UberErmittlungEinstufungVerfolgungBEGBerufungsgerichtEinkommenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 76
2521 093
Aach wenn das Einkommen eines Verfolgten aus persönlichen Gründen eine ■‘Minderung erfahren hat, ist seine wirtschaftliche Stellung lediglich auf Grund des tatsächlich von ihm er sielten Einkommens zu beurteilen. Jedoch kann in solchen Fällen seine Berufsausbildung zu einer höheren Einstufung führen.
3. DV-BBG v* 2o* März 1957, BGBl I 269, § 14
*
Wenn ein Verfolgter keine Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 76 Abs. 3 BEG besaB, so sind deswegen die in der Anlage 3 zur 3« DV-BEG genannten Ziffern nicht um einen Betrag von 2o# v.H. zu erhöhen.
BGH, Urt. v. 6. Juli i960 - IV ZR I0/60 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
 iv za 10/60
VerkUndet am 6« Juli i960
Schorm, Juetizangeeteliter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Bntschädigungsrechtsstreit
 des Sigmund W
BBBi Vf o j	1^»
Klägers und Revisionsklägers9 - froze Bevollmächtigter 2 Rechtsanwalt Br« BHH) in
 gegen das Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in RBHiBaflHIBBstraße B
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br. BB in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Juni i960 unter. Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske,
.Or o-|,y^Wern'ör^ t'Masß: und.^r . Graf
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des Ratschädigungssenats des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 25« März 1939 wird aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Bnt-8cheidung9 auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Di« Entscheidung ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen.
Von Rechte wegen
 Tatbestand;
Der am 0.	1889	geborene	Kläger,	der	jüdischer
 Abstammung ist, war Viehhändler in Kö^^lIHPf 6inem Kleinen badischen Ort unweit	infolge	rassischer
 Verfolgung mußte er seine Tätigkeit aufgeben und im Jahre 1938 nach Kordamerika auswandern. Wegen des ihm im beruflichen Fortkommen entstandenen «Schadens begehrt er die Zahlung einer Rente sowie eines einmaligen Jahresbetrages der Rente, beides berechnet nach den Bezügen eines Beamten des mittleren Dienstes.
Die Kntschädigungsbehörde hat ihm nur eine Khpital-entschädigung mit einer Einstufung in die Beamtengruppe dos einfachen Dienstes zugebilligt.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht ihm eine Rente von 1. November 1933 ab sowie, einen Jahresbetrag dieser Rente fttr die Zeit vor dem 1« Kovember 1933, beides jedoch nur entsprechend den Bezügen eines Beamten des einfachen Dienstes, zugesprochen.
Seine Berufung hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger eine Brhöhung dieser Beträge entsprechend den Bezügen eines Beamten des mittlerem Dienstes.
Das beklagte Land bittet, die Revision zurUokzuweieen
 Entscheidungsgriinde;
Bas Landgericht hat aufgrund einer Auskunft einer Viehraarktbank Uber die Bankumsätze, die der Kläger in der Zeit vom Jahro 193o bis 1937 bei dieser gehabt hat, einer Auskunft der Finanzbehürde Uber die steuerlichen Richtsätze fUr die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Reingewinns maßgeblichen Prozentsätze des Umsatzes und zweier Zeugenaussagen das Durchschnittseinkommen des Klägers in den Jahren 1932/34 mit jährlich 2,000 RM geschätzt, Hierbei hat es angenommen, daß die Verfolgung erst im Jahre 1935 begonnen habe, da die Bankumsätze erst von diesem Jahre ab wesentlich abgesunken seien.
Das Oberlandesgericht hat dies gebilligt. Es ist der Auffassung, daß der schlechte Geschäftsgang im Jahre 1933 mindestens zu dem Teil auf die allgemeine Wirtschaftskrise und auf eine Krankheit des Klägers, nicht dagegen auf einen Geschäftsboykott zurUckzufUhren sei, da seine Genchäftsumsätze im Jahre 1934 wieder erheblich zugenommen hätten. Aber selbst wenn man dem Verlangen des Klägers entsprechend sein Durchschnittseinkommen in den Jahren 193o/32 zugrundelegen wolle, so würde sich auch für diese Jahre das Durchschnittseinkommen nur auf etwa 3*25o rm schätzen lassen.
Aufgrund des § 14 Abs. 1 der 3» DV-BEG in der Fassung der 2. Verordnung zur Änderung der 1. bis 3. DV-BEG, die das Berufungsgericht, da sie erst nach Erlaß des Börufungs-urteils ergangen ist, nicht berücksichtigen konnte, die jedoch im Revisionsverfahren anzuwenden ist, ist für die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung eines Verfolgten
 
im Alter des Klägers jetzt die Besoldunge Übersicht der Anlage 3 der 3. DV-BEG maßgebend. Nach dieser ist für die Einreihung in den mittleren Dienst hei einem Lebens-alter im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung9 die den Schaden im beruflichen Fortkommen verursacht hat* vom vollendeten 4o. Lebensjahr ab ein jährliches Einkommen von 3.7oo HM und vom »voll ende ten 43« Lebensjahr ab ein solches von 4«ooo HM erforderlich« Die Ansicht des Klägers* daß an den in dieser Tabelle enthaltenen Zahlen, soweit sie auf die Zeit entfallen* in der die Beamtengehälter einer allgemeinen Kürzung unterlegen haben* ein dieser Kürzung entsprechender prozentualer Ab^ug - für die hier in Frage kommende Zeit somit ein solcher von 2o % - vorgenommen werden müsse* geht fehl. Nachdem die Bundesregierung auf Grund der ihr nach § 126 BEG erteilten Ermächtigung trotz der ihr bekannten Hechtsprechung des Senats neue Bestimmungen über die Einreihung ohne Berücksichtigung der allgemeinen Kürzungen der Beamtengehälter erlassen hat* sind nunmehr allein die Zahlen der hierfür erlassenen Besoldungsübersicht maßgebend* und zwar auch ohne Berücksichtigung des Umstandes* daß der Kläger freiberuflich tätig war und keine Alters- und Hinterbliebenenversorgung hatte* wie sie einem vergleichbaren Bundesbeamten zustehen würde. Des ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung* mit der die Bundesregierung die o. a. Änderungsverordnung dem Bundesrat zur Zustimmung gemäß Art. 8o Abs. 2 Gr und G vorgelegt hat (vgl. Drucksache Nr. 345/39 des Bundesrats zu Art. I 2a und Art. III 1a).
Eine solche Regelung rechtfertigt sich deshalb* weil in der freien Wirtschaft Binkommensminderungen, wie sie für die Beamten erfolgt sind* nicht allgemein oder zu denselben Prozentsätzen stattgefunden haben* sodann weil auch die
 
Entschädigung wegen Berufsschadens möglichst einfach, im wesentlichen rein schematisch aufgrund ohne besondere Schwierigkeiten und Zeitaufwand feststellbarer Tatsachen gewährt werden und schließlich die im § 76 Abs« 3 BEG angeordnete Hinzurechnung eines Betrages von 2o v« H. nur «zugunsten des Verfolgten” erfolgen soll«
Geht man von den vom Berufungsgericht geschätzten Zahlen aus, bei denen übrigens zugunsten des Klägers das Berufungsgericht ausdrücklich noch nicht berücksichtigt hat, ob und inwieweit in ihnen auch ein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb enthalten ist, das kein Entgelt für die Tätigkeit dos Klägers als BetriebsInhaber, sondern nur einen Ertrag des in seinem Betrieb investierten Vermögens darsteilt, so würde sich die Einstufung des Klägers in den mittleren Bienst nicht rechtfertigen«
Ber Kläger glaubt jedoch, die Auffassung des Berufungsgerichts zunächst aus sachlich-rechtlichen Gründen angreifen zu können«
Y/enn das Berufungsgericht bei der Ermittlung des beruflichen Einkommens des Klägers dem Umstand keine Rechnung getragen hat, daß dieses zu dem Teil auf die Folgen der allgemeinen Wirtschaftskrise und aufn^hföllQrankheit des Klägers zurückzuführen ist, so sind die Angriffe hiergegen nicht begründet. Hinsichtlich eines Rückgangs der Einnahmen infolge der Wirtschaftskrise entspricht die Auffassung des Berufungsgerichte der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere UI Kr. 5 zu § 87 BEG = Rz\7 1959, 26o27, RzW 1959, 32425 und RzW i960, 27229).
Die gegen diese Rechtsprechung von Schwarz geäußerten Bedenken (Hz\y 1959 , 3ol) geben keinen Anlaß zu einer anderen Auslegung des § 76 Abs« 1 Satz 4 BJ5G« Schwarz berücksichtigt bei seinen Ausführungen nicht genügend, daß das Bundesent-sehadigungsgesetz bei der Entschädigung des durch nationalsozialistische Gewaltmaßnabmen verursachten Schadens nur in einem beschränkten Umfang und zur Vermeidung langwieriger und vielfach unsicherer Ermittlungen weitgehend einfache schematische Regelungen gewählt hat. Sine selche Regelung nimmt auch der § 76 BEG vor, wenn er für die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung eines Verfolgten sein Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung als maßgebend vorschreibt. Abgesehen davon, daß zahlreiche Verfolgungen schon Unmittelbar nach der Machtergreifung durch den Rationaleozialismus stattgefunden haben und dem Gesetzgeber nicht entgangen sein kann, daß in solchen Fällen auf das Einkommen in den KTisenjahren 193o/32 zurückzugreifen ist, müßte der von Schwarz vertretene Standpunkt auch dazu führen, daß in sehr vielen Fällen nicht das tatsächliche Einkommen des Verfolgten entscheidend wäre, sondern daß in der Regel Ermittlungen darüber anzusteilen wären, wie bei einer normalen Wirtschaftslage und bei einer Tätigkeit und Fähigkeiten, wie sie der Verfolgte hatte, sich sein Einkommen gestaltet hätte. Dies würde aber die vom Bundesentschädigungsgesetz erstrebte schnelle Regelung der Entschädigung nicht zulassen. Daß das Gesetz grundsätzlich von den wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeht, wie sie aufgrund des tatsächlichen Einkommens beim Verfolgten Vorlagen, zeigt auch die in § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG angeordnete Ausnahme für Berufsanfänger«
Diese Erwägungen müssen auch dazu führen, grundsätzlich auch etwaige in der Person des Verfolgten liegende
 
außergewöhnliche Gründe für ein niedrigeres Einkommen, insbesondere Krankheiten, unberücksichtigt zu lassen«
Denn in der Hegel wird auch bei ihnen nur schwer und ohne die erforderliche Sicherheit feststellbar sein, in welchem Umfang diese zu einer Verringerung des Einkommens des Verfolgten geführt haben« Etwaige Unbilligkeiten, die sich aus einer solchen Auslegung des Gesetzes ergeben, werden sich dadurch vermelden lassen, daß für die Einstufung nach § 76 Abs« 1 Satz 3 BBG auch die Berufsausbildung zu berücksichtigen ist und diese zu einer höheren Einstufung führen kann (vgl. auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 6. Juli 196o - IV ZR 2/6o -).
Die von der Revision in dieser Hinsicht erhobenen Angriffe - abgesehen von einem jedoch nicht entscheidungserheblichen Irrtum des Berufungsgerichts über das Alter des Klägers bei Beginn der Verfolgung - sind somit nicht begründet. Jedoch müssen die Verfahrens rechtlichen RÜgoii, die die Revision hinsichtlich der vom Berufungsgericht vor genommenen Jchätzung zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen.
Zwar würde, wenn die Verfolgung des Klägers erst im Jahre 1935 begonnen hätte, die vom Berufungsgericht vorgenommene Einstufung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein. Die Revision rügt aber zu Hecht, daß das Berufungsgericht seine Folgerungen bezüglich des Beginns der Verfolgung lediglich aus der Tatsache gezogen hat, daß nach einem Rückgang der Bankumsätze des Klägers im Jahre 1933 auf 17.6oo RU diese im Jahre 1934 wieder auf 36.000 RH gestiegen seien und daß das Berufungsgericht keine Ermittlungen über die besonderen Verhältnisse in Königsbach und Um  8 -
gebung angestellt habe, wenn es den vom Kläger behaupteten Boykott schon unmittelbar nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus verneinen wollte» Daß Nachforschungen Uber die Boykottierung von Viehhändlern in Königs-bach schon zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen seien oder keinen Erfolg versprochen hätten, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen» Besteht aber die Möglichkeit, daß eine Verfolgung des Klägers oohon vor 1935 eingesetzt hat, was übrigens das Berufungsgericht bejaht, da der erste offizielle Boykottag der 1. April 1933 gewesen sei, jedoch nicht als wahr sehe in! ich angesehen hat, so wäre für seine Einstufung sein Einkommen in den Jahren 193o/33 von Bedeutung, mag auch der Boykott vor 1935 noch nicht zu einer Verdrängung oder wesentlichen Beschränkung geführt haben (vgl. RzW 196o, 2722^)» Das Berufungsgericht hat zwar auch für diese Jahre das Durchschnittseinkommen auf 3>25o RM, also auf einen auch bei Berücksichtigung der richtigen Altersstufe unter den Bezügen eines Beamten des mittleren Dienstes liegenden Betrag geschätzt» Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß, wenn die rechtlich nicht zu beanstandende Schätzung unter Berücksichtigung der Bankumsätze vorgenomaen wird, der hohe Bankumsatz von 195»ooo RM im Jahre 193o nicht allein wegen seiner Höhe als ungeeignet bezeichnet werden kann, wenn über die Gründe eines solchen hohen Umsatzes keine Ermittlungen angestellt, insbesondere nicht noch nähere Angaben von der Viehmarktbank angefordert worden sind. Die Angaben des Klägers über sein Durchschnitte einkommen "in normalen Zeiten" mit jährlich 6.ooo RM rechtfertigt es nicht, dieses als tatsächliches Einkommen für das Jahr 193o anzusetzen und für dis späteren Jahre ein Einkommen, wie es sich auf Grund des Verhältnisses der bedeutend niedrigeren Bankumsätze zu denen das Jahres 193o
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ergibt* Allerdings hätte es dem Kläger obgelegen, auch seinerseits zur Klägerung des abnorm hohen Umsatzes im Jahre 193o beizutragen* Dies kann ihm jedoch nicht zur Last gelegt werden, da das Berufungsgericht ein entsprechendes Verlangen an den Kläger nicht gestellt hat. Die Unterlassung der erforderlichen Feststellungen ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil sie zur Frage des Umfangs des Schadens zu treffen sind und § 287 Abs* 1 ZPO insoweit anzuwenden ist (LM BUG 1956 § 66 Br« 5)* Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift (§ 2o9 BEG) soll die Tatsachengerichte nicht der Pflicht entheben, die möglichen Ermittlungen Uber den konkreten Sachverhalt anzustellen und sich nicht mit allgemeinen Erfahrungssätzen zu begnügen.
Zum Zweck der hiernach notwendigen Feststellungen war daher der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. ln dem neuen Verfahren wird der Kläger auch die Möglichkeit haben, neben den Angaben Uber die GrUnde seines hohen Bankumsatzes im Jahre 1S3o auf did Erhebung der von ihm fUr erforderlich gehaltenen-weiteren
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Beweise hinzuwirken, ao daß es einer Entscheidung Uber die in dieser Hinsicht erhobenen verfahrensreehtlicheri Rügen nicht bedarf»
Die Entscheidung Uber die Kosten beruht auf § 225 BEG.
Ascher Baske	v.	Werner	Mhaß	Dr.	Graf *
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