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BGH · IV ZB 10/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 10/59

Während des Ehescheidungsverfahrens forderte die Klägerin von dem Beklagten die Hinterlegung von 5.000,~ DH zur Sicherung eines Rückzahlungsanspruchs mit der Begründung , der Beklagte habe Teile ihres Vermögens in seinem Geschäft verwandt. Da zwischen den Parteien eine Reihe weiterer Prozesse schwebte, bestimmt die Ziffer III dieses Vergleiches, daß alle laufenden Prozesse außer dem Ehescheidungsprozeß ab sofort ruhen sollten. Die Klägerin begehrt die Hälfte des während der Ehe gemachten Zugewinns im Sinne des § 1378 BOB n.F. Sie hat beantragt, lc den Beklagten zu verurteilen, ihr über den Bestand seines Endvermögens zu dem Zeitpunkt des 18. Aus dem Gleichberechtigungsgesetz könne die Klägerin gleichfalls keine Ansprüche herleiten; denn dieses Gesetz sei erst in Kraft getreten, nachdem die Ehe der Parteien bereits geschieden war. 1. Die Klägerin ist der Ansicht, gegenüber ihren Ansprüchen könnten keine Einwände aus den Bestimmungen des Zusatzvergleichs vom 21» Oktober 1955 hergeleitet werden, da dieser nichtig sei* Ziffer 8 und 12 dieses ZusatzVergleiches ergebe in Verbindung mit Ziffer VII des Vergleichs vom 12. Juli 1955, daß sie sich verpflichtet habe, Widerklage auf Scheidung der Ehe zu erheben, sobald die von dem Beklagten übernommenen Verpflichtungen erfüllt worden seien-Es sei sittenwidrig und nichtig, eine solche Verpflichtung einzugehen. Sie konnte nach J 72 EheG mit dem Beklagten, der die Scheidung der Ehe wünschte, vereinbaren, daß sie die Scheidungsklage erheben werde, wenn sie in bestimmter Weise wegen ihrer Unterhalts- und sonstiger vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den Beklagten sichergestellt werde. 2» Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß sie nicht in der Lage gewesen sei, zu der Präge, wie der Zusatzvergleich auszulegen sei, sachlich Stellung zu nehmen* Hiermit kann sie schon deswegen nicht gehört werden, weil sie zu der Auslegung des Zusatzvergleichs in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Stellung genommen hat. November 1958, .in der dieser Gesichtspunkt zur Sprache kam, nicht erklärt, daß sie nicht in der Lage sei, hierzu sachlich Stellung zu nehmen, und sie hat nicht gebeten, die Verhandlung zu vertagen, sondern nur beantragt, das Vorbringen als verspätet zurückzuweisen. Dazu bestand kein Anlaß, da die Tatsache, daß der Zusatzvergleich mit dem angeführten Wortlaut geschlossen war, nicht neu war und da auch ihre Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögerte. Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, daß sie schwerhörig sei und deswegen der Verhandlung nicht habe folgen können. In dieser Richtung hat sie keine Rügen vorgetrageiio Bei den von ihr gerügten Verstößen gegen § 286 ZPO handelt es sich in Wahrheit nicht um solche, sondern um den in der Revisionsinstanz unzulässigen Versuch, an die Stelle der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung die eigene, der Klägerin genehme zu setzen. Diese hat den Wortlaut, von dem das Gericht bei der Auslegung der Erklärung ausgegangen ist und ausgehen mußte. Die Klägerin hat vor den Tatsachengerichten nicht vorgetragen, daß der Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung ihrem Willen nicht entsprochen und sie ihn deswegen an-gefochten habe. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß Ziffer 7 der Zusatzvereinbarung weitergeht als Ziffer IV des Hauptvergleichs. Die getroffenen Vereinbarungen verstoßen auch nicht gegen §§ 1360a, 1614 BGB« Der Beklagte hat sich in Ziffer VI des Hauptvergleichs ausdrücklich verpflichtet, bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils an die Klägerin monatlich 200,- DM als Unterhalt zu zahlen« Diese Verpflichtung ist in Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung bestätigt worden. Nur für die Zeit nach der Rechtskraft des 'Scheidungsurteils ist die Klägerin u.a. auch für ihre Unterhaltsansprüche abgefunden worden. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß durch das Gleichberechtigungsgesetz keine vermögensrechtlichen Ansprüche für Ehegatten begründet worden sind, deren Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden ist. Ob nach der vorher bestehenden Gesetzeslage Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten bestanden haben, braucht nicht untersucht zu werden, da die Klägerin auf alle derartigen Ansprüche nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in Ziffer 7 der Zusatzvereinbarung verzichtet hat. Bestimmungen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erst in Kraft getreten sind, nachdem ihre Ehe bereits geschieden war und deshalb die zwischen den Parteien bestehenden BechtsbeZiehungen nicht mehr beeinflussen konnte»

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 72 EheG
BerufungsgerichtParteiAnspruchEheVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZB 10/59
2544 030
Verkündet am 24« Juni 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Bechtsstreit
 der Frau Maria A
geh,
HA Bad
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Transportunternehmer Jakob A feg ■>
in Bad
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Br« Boewenheim
%
für Recht erkannt:
•
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts, in Heustadt/Weinstraße vom 2« Dezember 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:,
Die Parteien haben 1948 geheiratet, ohne eine Vereinbarung über den Güterstand zu treffen. Bei Eingehung der Ehe besaß der Beklagte kein nennenswertes Vermögen. In den ersten Jahren der Ehe baute er ein Fuhrunternehmen auf. Dazu kaufte er im Herbst 1948 zunächst einen gebrauchten Lastkraftwagen, mit dem er aus dem Walde Holz abfuhr. Im September 194-9 erwarb er einen Fäkalienabfuhrwagen. In den folgenden Jahren wurden weitere Fahrzeuge angeschafft. Im Jahre 1952. haben die Parteien sich getrennt. 1957 ist ihre Ehe geschieden worden-
Während des Ehescheidungsverfahrens forderte die Klägerin von dem Beklagten die Hinterlegung von 5.000,~ DH zur Sicherung eines Rückzahlungsanspruchs mit der Begründung , der Beklagte habe Teile ihres Vermögens in seinem Geschäft verwandt. Sie hat den Standpunkt vertreten, sie könne mit Rücksicht auf die Gleichberechtigung bereits jetzt Klage auf den Zugewinnausgleich erheben. Der Rechts-.streit endete mit einem am 12. Juli 1955 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, nach dessen Ziffer I 1 der Beklagte sich verpflichtete, zur Abfindung aller thiterhalts-ansprüche der Klägerin einen Betrag von 20.000,- DK zu zahlen. Da zwischen den Parteien eine Reihe weiterer Prozesse schwebte, bestimmt die Ziffer III dieses Vergleiches, daß alle laufenden Prozesse außer dem Ehescheidungsprozeß ab sofort ruhen sollten. Die Ziffer IV lautet:
"Sobald der Betrag von 20.000,- DM bezahlt ist, verpflichten sich die Parteien, sämtliche beim Amtsgericht Bad Dürkheim und Landgericht Frankenthal schwebenden Prozesse, außer dem Ehescheidungsprozeß, unter Verzicht auf den Klageanspruch zurückzunehmen.n
 
Am 21o Oktober 1955 wurde zwischen den Parteien ein außergerichtlicher Zusatzvergleich geschlossen, in dem vor allem Abreden über die Zahlungsmodalitäten hinsichtlich des Betrages von 20«.000,- DM getroffen wurden. Dabei wurde in Ziffer 7 Abs. 1 dieses Zusatzvergleiches vereinbarts
“Die Parteien sind sich darüber einig, daß gegenseitig aufgrund des bisherigen Sachverhalts keine neuen Klagen mehr erhoben werden dürfen."
Die Klägerin begehrt die Hälfte des während der Ehe gemachten Zugewinns im Sinne des § 1378 BOB n.F. Sie hat beantragt,
 lc den Beklagten zu verurteilen, ihr über den Bestand seines Endvermögens zu dem Zeitpunkt des 18. November 1956 Auskunft zu erteilen, insbesondere ein Bestands Verzeichnis gemäß § 260 BOB vorzulegen und sie zur Aufnahme desselben hinzuzuziehen,
2« den Beklagten zu verurteilen, die Hälfte seines gemäß Ziffer I ermittelten Zugewinnbetrages nebst 5 Zinsen seit der Erhebung dieser Klage an sie zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie hat weiter vorgetragen, ihr Anspruch sei auch deswegen begründet, weil zwischen ihr und dem Beklagten bezüglich des Betriebs des Unternehmens des Beklagten eine gesellschaftsähnliche oder eine faktische Oesellschaft bestanden habe. Die Klägerin hat, um diese Behauptung zu stützen, weitere (Tatsachen vorgetragen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem hier geltend gemachten Anspruch Ziffer 7 des Zusatzvergleichs entgegenstehe. Schon der gerichtliche Vergleich vom 12. Juli
1955 habe nicht nur dazu dienen sollen, den Unterhalt zu
%
regeln, sondern den Rechtsfrieden zwischen den Parteien schlechthin herzustellen. Mit dem Zusatzvergleich seien die Parteien auf diesem Wege weitergegangen. Ziffer 7 dieses Vergleichs habe den Sinn gehabt, daß aus den in der Vergangenheit liegenden- Tatsachen keine neuen Ansprüche sollten hergeleitet‘werden können. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch beruhe aber auf einem Sachverhalt, der lückenlos bekannt gewesen sei, als der Zusatzvergleich geschlossen worden sei. Es könnten daraus somit mit Rücksicht auf den Vergleich keine Ansprüche mehr hergeleitet werden. Aus dem Gleichberechtigungsgesetz könne die Klägerin gleichfalls keine Ansprüche herleiten; denn dieses Gesetz sei erst in Kraft getreten, nachdem die Ehe der Parteien bereits geschieden war.
XI.
Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe sind sämtlich unbegründet.
1. Die Klägerin ist der Ansicht, gegenüber ihren Ansprüchen könnten keine Einwände aus den Bestimmungen des
 Zusatzvergleichs vom 21» Oktober 1955 hergeleitet werden, da dieser nichtig sei* Ziffer 8 und 12 dieses ZusatzVergleiches ergebe in Verbindung mit Ziffer VII des Vergleichs vom 12. Juli 1955, daß sie sich verpflichtet habe, Widerklage auf Scheidung der Ehe zu erheben, sobald die von dem Beklagten übernommenen Verpflichtungen erfüllt worden seien-Es sei sittenwidrig und nichtig, eine solche Verpflichtung einzugehen.
Biese Ansicht ist irrig. Bie Klägerin konnte sich zwar nicht rechtswirksam verpflichten, eine Widerklage auf Scheidung der Ehe zu erheben. Ber Beklagte hätte, wenn die Klägerin die Widerklage nicht erhoben hätte, nicht auf Erfüllung eines solchen Versprechens klagen können. Bie Klägerin hatte jedoch ein^Scheidungsrecht. Sie konnte nach J 72 EheG mit dem Beklagten, der die Scheidung der Ehe wünschte, vereinbaren, daß sie die Scheidungsklage erheben werde, wenn sie in bestimmter Weise wegen ihrer Unterhalts- und sonstiger vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den Beklagten sichergestellt werde. Eine solche Vereinbarung ist nach der genannten Bestimmung rechtswirksam. Ob sie dann auf Scheidung klagen wollte, blieb auch in diesem Ball dem freien Willensentschluß der Klägerin überlassen« Bie Vereinbarung hätte höchstens dann sittenwidrig und nichtig sein können, wenn die Klägerin an sich entschlossen gewesen wäre, an ihrer Ehe festzuhalten und wenn sie nur durch finanzielle Zuwendungen bewogen worden wäre, die Scheidungsklage zu erheben, wenn sie sich ihren Entschluß, die Scheidung der Ehe zu begehren, hätte abkaufen lassen.
In dieser Sichtung ergibt der vorgetragene Sachverhalt nichts. Bie Klägerin behauptet selbst, ihr hätten erhebliche Ansprüche gegen den Beklagten zugestanden. Biese Ansprüche sind in den Vergleichen geregelt worden. Ber Klägerin sind keine Leistungen allein dafür versprochen
 
worden, daß sie ihren Widerstand gegen die Scheidung der •Bhe auf gebe*
2» Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß sie nicht in der Lage gewesen sei, zu der Präge, wie der Zusatzvergleich auszulegen sei, sachlich Stellung zu nehmen* Hiermit kann sie schon deswegen nicht gehört werden, weil sie zu der Auslegung des Zusatzvergleichs in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Stellung genommen hat. Das ergeben die Ausführungen auf Seite 8 des Berufungsurteils (Mwie die Berufung meint")„ Abgesehen hiervon bildeten der Vergleich selbst und sein Inhalt einen wesentlichen Teil des Rechtsstreits. Die Parteien mußten sich daher von vornherein mit der Frage befassen, wie dieser Vergleich auszulegen sei. Die Auslegung, die das Berufungsgerieht als möglich hingestellt und später seinem Urteil zugrunde gelegt hat, war naheliegend. Es mag überraschen, daß der Beklagte nicht schon früher selbst auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat. Daraus kann aber die Klägerin für sich keine Rechte herleiten.
Die Klägerin hat in der Verhandlung vom 18. November 1958, .in der dieser Gesichtspunkt zur Sprache kam, nicht erklärt, daß sie nicht in der Lage sei, hierzu sachlich Stellung zu nehmen, und sie hat nicht gebeten, die Verhandlung zu vertagen, sondern nur beantragt, das Vorbringen als verspätet zurückzuweisen. Dazu bestand kein Anlaß, da die Tatsache, daß der Zusatzvergleich mit dem angeführten Wortlaut geschlossen war, nicht neu war und da auch ihre Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögerte. Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, daß sie schwerhörig sei und deswegen der Verhandlung nicht habe folgen können. Sie war durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dessen Aufgabe war es, ihre Interessen zu wahren und die dazu erforderlichen Anträge zu stellen.
 
3« Die gegen die Auslegung der Zusatzvereinbarung gerichteten Angriffe sind gleichfalls unbegründet. Die Klägerin kann, da es sich um die Auslegung einer Urkunde handelt, nur geltend machen, daß das Berufungsgericht im Zusammenhang hiermit gegen Verfahrensvorschriften, Denkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen habe.» In dieser Richtung hat sie keine Rügen vorgetrageiio Bei den von ihr gerügten Verstößen gegen § 286 ZPO handelt es sich in Wahrheit nicht um solche, sondern um den in der Revisionsinstanz unzulässigen Versuch, an die Stelle der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung die eigene, der Klägerin genehme zu setzen.
Aus dem Umstand, daß in der der Klägerin ausgehändigten Abschrift der Zusatzvereinbarung der Wortlaut der Ziffer 7 unrichtig wiedergegeben ist, indem es dort heißt, es sei den Parteien gegenwärtig verboten, neue Klagen anzustrengen, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, welche Erklärung die Parteien abgegeben haben. Das beweist die Urschrift der Vereinbarung, die sie unterschrieben haben.
Diese hat den Wortlaut, von dem das Gericht bei der Auslegung der Erklärung ausgegangen ist und ausgehen mußte.
Die Klägerin hat vor den Tatsachengerichten nicht vorgetragen, daß der Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung ihrem Willen nicht entsprochen und sie ihn deswegen an-gefochten habe.
Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß Ziffer 7 der Zusatzvereinbarung weitergeht als Ziffer IV des Hauptvergleichs. In dieser Bestimmung ist nur die Rede davon, daß bestimmte anhängige Prozesse durch Klagrücknahme erledigt werden sollten, während in jener Bestimmung allgemein ausgeführt wird, daß keine neuen Klagen anhängig gemacht werden dürfen.
 
Die getroffenen Vereinbarungen verstoßen auch nicht gegen §§ 1360a, 1614 BGB« Der Beklagte hat sich in Ziffer VI des Hauptvergleichs ausdrücklich verpflichtet, bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils an die Klägerin monatlich 200,- DM als Unterhalt zu zahlen« Diese Verpflichtung ist in Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung bestätigt worden.
Nur für die Zeit nach der Rechtskraft des 'Scheidungsurteils ist die Klägerin u.a. auch für ihre Unterhaltsansprüche abgefunden worden. Eine solche Vereinbarung ist nach § 72 EheG zulässig.
Die von der Revision angeführten Akten 2 .'Q* 5.0/56* »waren ausweislich des Tatbestandes nicht Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Die Revision kann sich daher nicht auf Erklärungen berufen, die die Klägerin in jenem Verfahren abgegeben hat.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß durch das Gleichberechtigungsgesetz keine vermögensrechtlichen Ansprüche für Ehegatten begründet worden sind, deren Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden ist. Ob nach der vorher bestehenden Gesetzeslage Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten bestanden haben, braucht nicht untersucht zu werden, da die Klägerin auf alle derartigen Ansprüche nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in Ziffer 7 der Zusatzvereinbarung verzichtet hat.
Schließlich hätte die Klägerin auch mit dem von ihr gestellten Antrag aus einem weiteren Grund keinen Erfolg haben können. So, wie der Antrag gefaßt war, konnte er nur begründet sein, wenn der Klägerin ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nach §§ 1373 ff BGB n.F. zugestanden hätte. Dieser Anspruch stand ihr aber nicht zu, da diese
 
Bestimmungen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erst in Kraft getreten sind, nachdem ihre Ehe bereits geschieden war und deshalb die zwischen den Parteien bestehenden BechtsbeZiehungen nicht mehr beeinflussen konnte»
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Ascher	Baske	Johannsen
 Bundesrichter	DroLoewenheim
 Wilden ist ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben*
Ascher