1943 nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; ihr Testament vom 10. Die Beklagte, die der Ansicht ist, aus einem früheren Testament Erbin der Erblasserin zu sein, hat dem Gutsbesitzer Konrad Freiherr von der sich auf Grund zweier weiterer Testamente der Erblasserin für den Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Einspruch mit dem Antrag eingelegt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils und des Berufuhgsurteils seiner Klage stattzugeben. Es hat ausgeführt, dass es einer Wiederholung der vor dem Landgericht durchgeführten eingehenden Vernehmung nicht bedürfe, und dass auch kein Anhalt bestünde, die Bedenken des Klägers gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen zu teilen, und es hat aus-diesen Zeugenaussagen den Schluss gezogen, dass die Erblasserin in den letzten Jahren vor ihrem Den schon rein zahlenmässig weit überwiegenden Aussagen der Gegenzeugen, welche die Erblasserin zu dem grossen Teil seit Jahren gekannt hätten, sei der höhere Beweiswert beizu demessen, insbesondere sei auf die Aussagen des Rechtsanwalts Dr. und' des Arztes Gewicht zu legen, weil beide vermöge ihrer beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen besonders scharfe und zuverlässige Beobachter seien; Dr.W^HHHft habe die Erblasserin von 1935 bis August 1944 beraten und regelmässig besucht und hierbei den allmählichen Verlust ihrer geistigen Orientierung über Zeitumstände und politische Verhältnisse beobachtet; im Frühjahr 1944 habe er sich mit dem Gedanken getragen,. IIDer Kläger rügt weiter, das rechtliche Gehör sei ihm dadurch verweigert worden, dass seinem Antrag, eine Reihe von Zeugen unter Zuziehung eines Mitgliedes des Medizinal-kollegiums der Universität Erlangen nochmals zu vernehmen, vom Berufungsgericht nicht entsprochen worden sei. Das Berufungsgericht habe einmal .den bei den Gutachten Dr. GBfe und Dr.B^B^keinen entscheidenden Beweiswert beigemessen;-es hätte die selbständige.Würdigung dieser Gutachten nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, sie seien im Aufträge der Parteien erstattet. Diese Würdigung ver-stösst auch nicht etwa gegen Denkgesetze;oder Erfahrungsgrundsätze; sie,-.geht offensichtlich von der Erwägung aus, dass die Objektivität jedes.Sachverständigen durch die Tatsache beeinträchtigt.werden.könne, Hierzu ist klarzustellen, dass das Berufungsgericht die Würdigung der Aussagen keineswegs dem Sachverständigen überlassen, sondern diese Würdigung selbst vorgenommen hat. der ITacbprufung durch das Revisionsgericht entzogen ist, soweit nicht etwa VerstÖsse gegen die Derikgesetze untergelau fen sind oder wesentlicher Prozei3stoff vom Berufungsgericht übersehen worden ist«, Beides ist entgegen, der Meinung der Revision nicht der Pall» Insbesondere kann daraus, dass das Berufungsgericht nicht auf jedes Einzelvorbringen eingegangen ist, nicht entnommen werden, dass das nicht besonders erörterte Vorbringen von* ihm übersehen worden sei«, Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 27. Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit«, Es ist Vielmehr ausreichend, wenn sich ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung des ganzen Prozeßstoffes stattgefunden hat* Daran.kann hier kein Zweifel sein. dass die Erblasserin am 10* Oktober 1344- testierunfähig gewesen sei, im Anschluss an das*Gutachten Br. SfllBl auf Grund der von "ihm dargelegten allgemeinen Betrachtung des Krankheitsbildes getroffen'und es hat dieses Bild dadurch Dies gilt auch hinsichtlich der von der Revision hervorgehobenen kleinen Widersprüche, die sich in den Zeugenaussagen hier und da finden mögen; angesichts seiner allgemeinen Ausführungen brauchte das * Berufungsgericht' hierauf nicht einzugehen.* Juni 1949 bekundet hat, er habe sich zu einer Zeit, als er die Erblasserin schon für geschäftsunfähig gehalten habe, sogar noch eine Vollmacht von ihr äusstellen lassen^ demgegenüber- hat es nichts Widerspruchsvolles in sich, dass er im September und November 1944 die EntSchliessung der Erblasserin über die Vermietung von Räumen eingeholt hat, obwohl er sie für geschäftsunfähig gehalten hat. Offensichtlich hat daher das Berufungsgericht diese Briefe für unerheblich gehalten und sie aus diesem Grund nicht erörtert. Die Revision bringt in diesem Zusammenhang schliesslich noch vor, der Schriftsatz des-Klägers vom Juni 1950 bringe auch sonst noch schlagend^'Beispiele'; dafür, dass .die Baronin,bei Wahrnehmung ihrer'Angelegenheiten geschäftsfähig gewesen sei und auch von Dr»W4MHMl für geschäftsfähig gehalten worden sei. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen erheblich sein könnten: wenn die habe die beiden Briefe des Zeugen Dr.W - vom 1.Sep- Erblasserin mit ihrer von dieser Zeugin bekundeten Erklärung, sie sei'froh, jetzt - d.h. Ende September 1944 -ihr letztes Testament gemacht zu haben, wirklich das damals bereits entworfene Testament vota io» Oktober 1944 gemeint haben sollte, so würde sich daraus nichts weiter ergeben, als dass die Zeugin sich darüber geirrt hat, weiches Testament’die Erblasserin mit ihrer Erklärung im Auge gehabt hat; der sonstige Inhalt ihrer' Aussage, auf den allein es änkommen kann, würde dadurch in keiner Weise berührt werden- ' * * ' Unverständlich ist weiter tfer Angriff der Revision gegen die ’’Annahme, der Kläger habe auf den Tod der Erblasserin gewartet und Erbschleicherei betrieben.” Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht es unterlassen habe, die vom Kläger für die Unglaubwürdig- Die Hüge erscheint schon deswegen als unbegründet, weil - worauf auch das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - Justizrat 'Vtfp überhaupt nicht mehr vernommen worden ist. Das ^Berufungsgericht hat auch nicht etwa seine Feststellung, dass die Erblasserin testierunfähig gewesen sei, auf die Abnahme gegründet, Justizrat VflHfc habe seine. Oktober 1944 an den Xläger ergibt, dass nur das hohe Alter der Erblasserin die, Grundlage für seine Bedenken gegen ihre Testierfähigkeit war, musste die Meinung des Justizrats ViflB dem Berufungsgericht auch als völlig unerheblich erscheinen. Die Hevision greift ferner das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sflp an und sie' rügt hierzu, dass der Sachverständige nicht den gesagten Akteninhalt verwendet habe. erwähnt und 'er sei schliesslich auch nicht auf den Gedanken gekommen; dass Dr.WflBHHHl sein Urteil über den Geisteszustand der - Erblasserin aus dem Gutachten Dr.-G^HI bezogen haben könne. Das Gericht aber'hat den Zeugen für glaubwürdig gehalten und es ist daher mit Recht dessen Aussage vom Sachverständigen seinem Gutachten zugrunde gelegt worden. Dass der Sachverständige die Aussage eines Zeugen (Dr.S^HBl) unzulänglich wiedergegeben hat, kann dem Gutachten seinen Beweiswert nicht nehmen. der Sachverständige habe nicht geprüft, woher Dr. Wiedemann seine Beurteilung der geistigen Fähigkeiten der Erblasserin gewonnen habe; denn der Sachverständige hat dieses Urteil des Zeugen nicht übernommen, sondern nur beiläufig erwähnt, dass der Zeuge, die von ihm beobachteten Symptome medizinisch richtige beurteilt habe. Daran aber, dass der Sachverständige sein Gutachten nicht auf dieses Urteil stützt, sondern sich unabhängig davon sein eigenes Urteil gebildet hat, kann kein Zweifel sein. Diese unterschiedliche Auffassung der beiden Gutachter widerlegt im übrigen, dass - wie die Revision ferner rügt - Dr. das Gutachten Dr. G4|^ seinem Dies ist nach dem Inhalt fang seines Gutachtens das Gutachten er auch aus fceiner Stelle.seiner Ausführungen aber ergibt sich, dass er irgendwelche Schlussfolgerungen des Dr, 'G^HI übernommen habe. rügt, der Sachverständige habe zu Unrecht und ohne ausreichende Begründung angenommen, der Inhalt des Testaments verrate die senile Demenz, so kann diese Huge schon deswegen nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht selbst dieselbe Feststellung getroffen hat. Dafür, dass das Berufungsgericht diese Feststellung aus dem Gutachten Dr.S übernommen habe, ist nichts ersichtlich. und eine Reihe von Zeugenaussagen erwähnt, gemeinen medizinischen Ausführungen, welche die Grundlage des Gutachtens Dr. S bilden Wenn die Revision weiter offensichtlich ist das Berufungsgericht zu seiner Fest- Stellung gekommen, weil es der Ansicht war, es stelle eine unvernünftige oder gar unverständliche Handlung dar, dass völlig unbekannt war und die sich auch nicht etwa beson-
IT ZR 10/52 Verkündet am 13. November 1952 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2460 0.57 Im Namen des Volkes In dem' Rechtsstreit des Zivilingenieurs Kurt R( Landkreis in Klägers und Revisionsklägers, - prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Stadtgemeinde SfMMH, gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2)r. „ * X A Streitgehilfen: 1, Konrad SHHHMi von Gutsbesitzer auf Gut bei HiW^ayerh, - Prozessbevollmächtigter des 2. Rechtszuges: Rechtsanwalt Br. flHHHHHHMi in 2. Rechtsanwalt Dr, Josef BflBl in KflHI als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der am 19. Dezember 1944 verstorbenen Freifrau Helene v.R| - Prozessbevollmächtigter des 2, Rechtszuges: Rechtsanwalt in 2 % ♦ hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lersch, Ascher, Br.Kregel, Br.v.Werner und Scheffler für Hecht erkannt? • * # • Bie in dem Versäumnisurteil vom 3. Juli 1952 enthaltene Entscheidung wird aufrechterhalten. Auch die weiterhin entstandenen Kosten werden dem Kläger auferlegt. . „ 4 * , * 4 Van Rechte wögen , * * * 4 . 4 . .O i’ *' ■* v~ .* s’*.*' . t * « ■ a * • - 3 Tatbestand: Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche aus einem Vermächtnis geltend, das ihm die Witwe Helene Freifrau von RfHHHBHft im folgenden "die Erblasserin” genannt, in einem von ihr in privatschriftlicher Form am 10. Oktober 1944- errichteten Testament ausgesetzt hat. Als Erbin ist in diesem Testament die Beklagte eingesetzt. Die Erblasserin ist am 19.'Dezember 1944 verstorben; sie hatte am 15. November 1944 ihr 91. Lebensjahr vollendet. Das dem Kläger ausgesetzte Vermächtnis umfasst ein Anwesen in BBB? bestehend aus Wohnhaus*, Stall, Park und Wiesen im Einheitswert von 40.000,— DM und die Wohnungseinrichtung einschliesslich Gemälde und#sonstiger Kunstgegenstände im Wert von über 500.000,— DM. Die Übertragung dieser Sachen sollte nach dem Testament der Erbe Steuer- und lastenfrei vornehmen. Die Beklagte behauptet, die Erblasserin sei infolge einer fortgeschrittenen Gehirnarteriosklerose schon seit 1943 nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; ihr Testament vom 10. Oktober 1944 sei also nichtig. Die Beklagte, die der Ansicht ist, aus einem früheren Testament Erbin der Erblasserin zu sein, hat dem Gutsbesitzer Konrad Freiherr von der sich auf Grund zweier weiterer Testamente der Erblasserin für den * » alleinigen Erben hält, den Streit verkündet. Sie hat weiter dem Nachlasspfleger den Streit verkündet. Beide sind der Beklagten beigetreten. 21 - 4- - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers .zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat der Kläger Revision eingelegt. Durch Versäumnisurteil des Senats vom 3. Juli 1952 ist die Revision zurückgewiesen worden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Einspruch mit dem Antrag eingelegt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils und des Berufuhgsurteils seiner Klage stattzugeben. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Entsoheidungsgründe: -i . I. Das Berufungsgericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung zunächst mit den Zeugen befasst, deren Aussagen zu Ungunsten des Klägers ausgefallen sind. Es hat ausgeführt, dass es einer Wiederholung der vor dem Landgericht durchgeführten eingehenden Vernehmung nicht bedürfe, und dass auch kein Anhalt bestünde, die Bedenken des Klägers gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen zu teilen, und es hat aus-diesen Zeugenaussagen den Schluss gezogen, dass die Erblasserin in den letzten Jahren vor ihrem - -* C ♦ « * * Tode an einem zunehmenden Verfall ihrer Geisteskräfte ge-litten habe. Es hat weiter erwogen, dass die Aussagen zweier weiterer Zeugen (Gun^ mit den vorher erörterten nicht in Widerspruch stünden« Es hat dann ,aiis-geführt, dass die Aussagen der Ehefrau und der Richte des Klägers wegen ihres unmittelbaren Interesses an der Gültigkeit des Testaments und auch deswegen nur einen beschränkten Beweiswert hätten, weil sie ausgesagt hätten, die Erblasserin sei schwerhörig und auf dem linken Auge blind ge- wesen, was durch andere Zeugenaussagen widerlegt sei. Den schon rein zahlenmässig weit überwiegenden Aussagen der Gegenzeugen, welche die Erblasserin zu dem grossen Teil seit Jahren gekannt hätten, sei der höhere Beweiswert beizu demessen, insbesondere sei auf die Aussagen des Rechtsanwalts Dr. und' des Arztes Gewicht zu legen, weil beide vermöge ihrer beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen besonders scharfe und zuverlässige Beobachter seien; Dr.W^HHHft habe die Erblasserin von 1935 bis August 1944 beraten und regelmässig besucht und hierbei den allmählichen Verlust ihrer geistigen Orientierung über Zeitumstände und politische Verhältnisse beobachtet; im Frühjahr 1944 habe er sich mit dem Gedanken getragen,. sie wegen Geistesschwäche entmündigen zu lassen und es nicht mehr für vertretbar gehalten, ihr eine letztwillige * «... Verfügung ‘vorzuschlagen; der Arzt Dr.S^HHHl habe die Erblasserin 1941 - 19*4 behandelt und dabei den zunehmenden Verfall ihrer Kräfte festgestellt und es für ausgeschlossen gehalten, dass die'Erblasserin im Sommer 1944 noch eine grössere geistige Arbeit kritisch hätte über- • ■ - ' , . * *♦ *• denken und Oktober 1944 ein so verwickeltes, vom bishe- 5 • ; , rigen so erheblich abweichendes umfangreiches Testament geistig hätte erfassen können. Dass die greise, aber kör- * - » ^ ^ perlich noch recht rüstige Erblasserin den Testamentsent- wurf eigenhändig und mit flüssiger und fehlerfreier Schrift * geschrieben habe, sei noch kein Beweis für ihre geistige Aufnahme- und Entschlussfähigkeit, Den beiden Gutachten des Prof. Dr.G^Hfc und des Geheimrats Dr.B^Bfe könne kein entscheidender Beweiswert beigemessen werden. Überzeugend und ausschlaggebend sei das ausführliche, auf Erfordern des Landgerichts erstattete Gutachten des Prof. 2? Dieser habe die Prozess- und Nachlassakten sorgfältig durchgearbeitet,* die Aussagen der Zeugen kritisch verwertet und auch zu den beiden anderen Gutachten Stellung genommen. Das Berufungsgericht sieht danach als erwiesen an, dass die Erblasserin am 10. Oktober 1944- wegen Geistesschwäche nicht in der Lage war, die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Testament selbst ließe die senile Demenz im Augenblick der Testamentserrichtung erkennen. ‘ ’ Die Revision rügt in erster Linie"eine Verletzung des § 2 TestG in Verbindung mit §§ 104, 105 BGB. Sie führt hierzu aus: Das blosse Unvermögen, die Tragweite einer Willenserklärung zu ermessen, genüge nicht, um Geisteskrankheit annehmen zu können, ebensowenig genüge hierfür die blosse Tatsache, dass jemand die rechtliche Tragweite seines geschäftlichen Handelns nicht zu erfassen vermöge. Es könne sehr*wohl eine Geisteskrank-heit im psychiatrischen Sinne*vorliegen, ohne dass des-halb die freie Willensbestimmung ausgeschlossen zu sein brauche. Die Büge greift nicht durch. Einmal braucht eine Geisteskrankheit, genauer eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, überhaupt nicht vorzuliegen, um jemanden als testierunfähig erscheinen zu lassen. Es genügt vielmehr Geistesschwäche, wie sich aus dem Wortlaut des 4 < ^ § 2 Abs 2 TestG ergibt. Voraussetzung für die Annahme der Testierunfähigkeit ist allerdings weiter, dass infolge der Geistesschwäche (oder Störung der Geistestätigkeit oder des Bewusstseins) der letztwillig Verfügende nicht 7 - I 8 mehr in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Liese Voraussetzungen hat* das Berufungsgericht für den Augenblick der Testamentserrichtung festgestellt. .Lie materiell-rechtliche Rüge ist daher unbegründet . IIDer Kläger rügt weiter, das rechtliche Gehör sei ihm dadurch verweigert worden, dass seinem Antrag, eine Reihe von Zeugen unter Zuziehung eines Mitgliedes des Medizinal-kollegiums der Universität Erlangen nochmals zu vernehmen, vom Berufungsgericht nicht entsprochen worden sei. Weder der Richter- noch er - Kläger - und sei'n Anwalt seien auf dem Gebiet der -Psychologie und Psychiatrie sachverständig und hätten daher nicht die Prägen stellen können, auf die es unter Umständen-einem Sachverständigen angekommen wäre. Diese Rüge beruht auf einer Verkennung des Begriffs des rechtlichen Gehörs. Einer Partei das rechtliche Gehör gewähren, heisst nichts anderes als ihr Gelegenheit geben, * ihre Anträge zu stellen und die zur Begründung dieser Anträge gemachten Ausführungen dem zu ihrer Würdigunjg "und zur Bescheidung der gestellten Anträge bereiten Gericht zu unterbreiten. Las ist hier geschehen. Der Kläger hatte aber keinen Anspruch' darauf, dass Ihm durch Hinzuziehung eines medizinischen Sachvprständigenkollegiums Gelegenheit gegeben werde. Kenntnisse auf medizinischem Gebiet zu erwerben, um sie alsdann zur Aufstellung neuer Behauptungen und Stellung von Prägen an die Zeugen gegen die Beklagte zu verwerten. k y >•>,* fl? i‘*T \ * fr f: rv ’. ! -3 «*» r • , * r. Ebenso-wenig kann eine Versagung des rechtlichen Gehörs darin erblickt werden, dass dem Antrag des Klägers & 2? auf Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens nicht stattgegeben worden ist, - III- Die Revision rügt weiter Verletzung der §§ 139« 286 ZPO. Im einzelnen geht diese Rüge zunächst dahin, dass sowohl das Berufungsgericht in seinem Urteil als auch der Sachverständige Prof. Dr.ijBHP seinem Gutachten wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen hätten. Das Berufungsgericht habe einmal .den bei den Gutachten Dr. GBfe und Dr.B^B^keinen entscheidenden Beweiswert beigemessen;-es hätte die selbständige.Würdigung dieser Gutachten nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, sie seien im Aufträge der Parteien erstattet. Diese. Rüge stellt einen Angriff auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweis-Würdigung dar und ist daher unzulässig. Diese Würdigung ver-stösst auch nicht etwa gegen Denkgesetze;oder Erfahrungsgrundsätze; sie,-.geht offensichtlich von der Erwägung aus, dass die Objektivität jedes.Sachverständigen durch die Tatsache beeinträchtigt.werden.könne, .dass er yon einer Partei ernannt' worden sei* Hinsichtlich der Hichtverwerturig des Gutachtens-2fr«. ^ie Hüge im übrigen insofern unschlüssig, als der'JCLäger* selbst vorbringt, dieses Gutachten sei mit so schweren Mängeln behaftet, dass es unbrauchbar sei. Die Revision greift alsdann die Zeugenaussagen an, die der Sachverständige Dr. SBHi seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. Hierzu ist klarzustellen, dass das Berufungsgericht die Würdigung der Aussagen keineswegs dem Sachverständigen überlassen, sondern diese Würdigung selbst vorgenommen hat. Die Angriffe der Revision richten sich also gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts selbst, die als auf tatsächlichem Gebiet liegend ■ der ITacbprufung durch das Revisionsgericht entzogen ist, soweit nicht etwa VerstÖsse gegen die Derikgesetze untergelau fen sind oder wesentlicher Prozei3stoff vom Berufungsgericht übersehen worden ist«, Beides ist entgegen, der Meinung der Revision nicht der Pall» Insbesondere kann daraus, dass das Berufungsgericht nicht auf jedes Einzelvorbringen eingegangen ist, nicht entnommen werden, dass das nicht besonders erörterte Vorbringen von* ihm übersehen worden sei«, Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 27. September 1951 (BGHZ 3, 162 /I757) -Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt hat, bedarf es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage keineswegs eines ausdrück liehen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne . Zeugenaussage oder jedes einzelne1. Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit«, Es ist Vielmehr ausreichend, wenn sich ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung des ganzen Prozeßstoffes stattgefunden hat* Daran.kann hier kein Zweifel sein. Bas Berufungsgericht hat seine tatsächliche Feststellung, » m dass die Erblasserin am 10* Oktober 1344- testierunfähig gewesen sei, im Anschluss an das*Gutachten Br. SfllBl auf Grund der von "ihm dargelegten allgemeinen Betrachtung des Krankheitsbildes getroffen'und es hat dieses Bild dadurch * * * ^ - • ♦ gewonnen, dass es' die Zeügenaussagen ln ihrer Gesamtheit «5 # V. » * * würdigte«. Bass es hi erbe i‘’Hi 6h t auf Einzelheiten einging, stellt keinen Verfahrensmangel dar und rechtfertigt nicht den Schluss auf ein Übersehen. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Revision hervorgehobenen kleinen Widersprüche, die sich in den Zeugenaussagen hier und da finden mögen; angesichts seiner allgemeinen Ausführungen brauchte das * Berufungsgericht' hierauf nicht einzugehen.* Es kann daher 11 insbesondere nicht angenommen werden, das Berufungsgericht Schluss daraufdas Berufungsgericht habe die Briefe über-sehen, nahe. Eine solche Meinung des Dr.W^BHHH ergibt sich aber keineswegs; der Kläger übersieht, dass dieser Zeuge bei seiner Vernehmung am 2. Juni 1949 bekundet hat, er habe sich zu einer Zeit, als er die Erblasserin schon für geschäftsunfähig gehalten habe, sogar noch eine Vollmacht von ihr äusstellen lassen^ demgegenüber- hat es nichts Widerspruchsvolles in sich, dass er im September und November 1944 die EntSchliessung der Erblasserin über die Vermietung von Räumen eingeholt hat, obwohl er sie für geschäftsunfähig gehalten hat. Offensichtlich hat daher das Berufungsgericht diese Briefe für unerheblich gehalten und sie aus diesem Grund nicht erörtert. Die Revision bringt in diesem Zusammenhang schliesslich noch vor, der Schriftsatz des-Klägers vom Juni 1950 bringe auch sonst noch schlagend^'Beispiele'; dafür, dass .die Baronin,bei Wahrnehmung ihrer'Angelegenheiten geschäftsfähig gewesen sei und auch von Dr»W4MHMl für geschäftsfähig gehalten worden sei. Dieses Vorbringen ist unbeachtlich, da die Bezeichnung der Tatsachen, die den Vgrfahrensmangel ergeben sollen, nicht in der Revisionsbegründung enthalten ist (§ 554 Abs III ZPO). Die Ausführungen, die der Kläger hinsichtlich der Aussage der Zeugin macht, richten sich gegen die BeweisWürdigung. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen erheblich sein könnten: wenn die habe die beiden Briefe des Zeugen Dr.W - vom 1.Sep- tember und 13- November 1944 - übersehen. Würde sich allerdings aus diesen Briefen ergeben. Dr. habe die Erblasserin damals für testierfähig gehalten, so läge der habe die 11 - l> IIPIPHI II I * t \ I i I Erblasserin mit ihrer von dieser Zeugin bekundeten Erklärung, sie sei'froh, jetzt - d.h. Ende September 1944 -ihr letztes Testament gemacht zu haben, wirklich das damals bereits entworfene Testament vota io» Oktober 1944 gemeint haben sollte, so würde sich daraus nichts weiter ergeben, als dass die Zeugin sich darüber geirrt hat, weiches Testament’die Erblasserin mit ihrer Erklärung im Auge gehabt hat; der sonstige Inhalt ihrer' Aussage, auf den allein es änkommen kann, würde dadurch in keiner Weise berührt werden- ' * * ' ‘* • *1 * Der Zeuge Dr. . hat bei seiner zweiten Verneh- ■ 2 t mung vor dem Nachlassgericht (am 12. November 1945 - Bl 231 * ,■; N.A.) bekundet, seine früher von ihm gemachte Aussage, die Erblasserin.habe im letzten Vierteljahr ihres Lebens meist im Bett gelegen, habe auf der Erinnerung der Umgebung der Verstorbenen beruht. Sollte also die Angabe über die Bettlägerigkeit unzutreffend sein, so könnte dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit, des Zeugen sprechen. Dass der Sachverständige Dr. SflBl die Angabe über.die Bettlägerigkeit seinem Gutachten zugrunde gelegt hätte, ist * * * * " * nicht richtig. Es ,ist daher nicht .verständlich, was sich aus den zu diesem Punkt von der Revision gemachten Ausfüh- » • ' , • «. ♦ rungen gegen das B.erufungsurteil ergeben soll. Unverständlich ist weiter tfer Angriff der Revision gegen die ’’Annahme, der Kläger habe auf den Tod der Erblasserin gewartet und Erbschleicherei betrieben.” Eine, dahingehende Feststellung ist vom Berufungsgericht überhaupt nicht getroffen worden. Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht es unterlassen habe, die vom Kläger für die Unglaubwürdig- i» - 12 - 12 keit des Notars Justizrat Vg(H benannten Zeugen und _ •j HfllBl zu vernehmen. Die Hüge erscheint schon deswegen als unbegründet, weil - worauf auch das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - Justizrat 'Vtfp überhaupt nicht mehr vernommen worden ist. Das ^Berufungsgericht hat auch nicht etwa seine Feststellung, dass die Erblasserin testierunfähig gewesen sei, auf die Abnahme gegründet, Justizrat VflHfc habe seine. Mitwirkung bei einem notariellen Testa- - ■ _ . ment u.a. deswegen versagt, weil er Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit ,der Erblasserin-gehabt habe. Hierfür ergeben die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nichts. Da unstreibig Justizrat die Erblasserin nie gesehen hat und da weiter der Inhalt seines Briefes vom 3. Oktober 1944 an den Xläger ergibt, dass nur das hohe Alter der Erblasserin die, Grundlage für seine Bedenken gegen ihre Testierfähigkeit war, musste die Meinung des Justizrats ViflB dem Berufungsgericht auch als völlig unerheblich erscheinen. X. Auch vom Sachverständigen*iDr. SflMV ist dis Ansicht des Justizrats* t|^0fe-in Keift€rr/iWBise>..dem &ut ach ten, zugrunde' gelegt wCrd'enV' • * /?. ’ * - • *1 > * ' Die Hevision greift ferner das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sflp an und sie' rügt hierzu, dass der Sachverständige nicht den gesagten Akteninhalt verwendet habe. Dies kann aber seinem Gutachten nicht entnommen werden; er hat zwar nicht alle Angaben der Parteien und alle Aussagen der Zeugen angeführt; dies spricht aber nicht dagegen, dass er sie alle berücksichtigt hat. Die Hevision be-mangelt weiter, es habe der Sachverständige nicht geprüft, woher der Zeuge Dr. sein Urteil über die Erblas- serin gewonnen habe; er habe auch nichts von den Briefen des Dr„ vom 1. September und 13.'' November 1944 erwähnt und 'er sei schliesslich auch nicht auf den Gedanken gekommen; dass Dr.WflBHHHl sein Urteil über den Geisteszustand der - Erblasserin aus dem Gutachten Dr.-G^HI bezogen haben könne. Es war aber nicht die Aufgabe des Sachverständigen; die Glaubwür&igkeit dieses Zeugen oder auch der anderen Zeugen zu überprüfen Lies lag nur dem Gericht ob. Das Gericht aber'hat den Zeugen für glaubwürdig gehalten und es ist daher mit Recht dessen Aussage vom Sachverständigen seinem Gutachten zugrunde gelegt worden. Dass der Sachverständige die Aussage eines Zeugen (Dr.S^HBl) unzulänglich wiedergegeben hat, kann dem Gutachten seinen Beweiswert nicht nehmen. Unbegründet ist ferner die Rüge, * der Sachverständige habe nicht geprüft, woher Dr. Wiedemann seine Beurteilung der geistigen Fähigkeiten der Erblasserin gewonnen habe; denn der Sachverständige hat dieses Urteil des Zeugen nicht übernommen, sondern nur beiläufig erwähnt, dass der Zeuge, die von ihm beobachteten Symptome medizinisch richtige beurteilt habe. Daran aber, dass der Sachverständige sein Gutachten nicht auf dieses Urteil stützt, sondern sich unabhängig davon sein eigenes Urteil gebildet hat, kann kein Zweifel sein. Völlig un- ' • ••. ' * k . r ■ ; erheblich ist weiter, 'dass* der*'gerichtliche Sachverstän- ’ ."W*" * * dige den Grund für die Tesfierunfähigkeit der Erblasserin in einer* senilen Demenz erblickt, während der Gutachter Dr. G^Bl diese Unfähigkeit auf eine Arteriosklerose zurückführt. Diese unterschiedliche Auffassung der beiden Gutachter widerlegt im übrigen, dass - wie die Revision ferner rügt - Dr. das Gutachten Dr. G4|^ seinem - 14- - Gutachten zugrunde gelegt habe. Dies ist nach dem Inhalt fang seines Gutachtens das Gutachten er auch aus fceiner Stelle.seiner Ausführungen aber ergibt sich, dass er irgendwelche Schlussfolgerungen des Dr, 'G^HI übernommen habe. Dies gilt insbesondere für die eingehenden all- rügt, der Sachverständige habe zu Unrecht und ohne ausreichende Begründung angenommen, der Inhalt des Testaments verrate die senile Demenz, so kann diese Huge schon deswegen nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht selbst dieselbe Feststellung getroffen hat. Dafür, dass das Berufungsgericht diese Feststellung aus dem Gutachten Dr.S übernommen habe, ist nichts ersichtlich. Es handelt sich auch bei der .Frage, ob der Inhalt eines Testaments unver- nünftig ist, nicht um eine medizinische Prüfung. Ganz jemand einer Person, die ihm noch einige Monate vorher dere Verdienste um ihn erworben habe, so .ausserordentlich hohe Vermögenswerte als Vermächtnis zuwendet, wie es ‘ die dem Kläger im streitigen Testament zugewandten Gegenstände im Oktober 194-4 darstellten. Diese Würdigung ist tatsächlicher Art und einer Nachprüfung durch das Hevi-sionsgericht nicht zugänglich. des Gutachtens, Dr. ganz .offensichtlich nicht der Fall; der Sachverständige Dr. SflHHl erwähnt zwar im An- das des Dr. und eine Reihe von Zeugenaussagen erwähnt, gemeinen medizinischen Ausführungen, welche die Grundlage des Gutachtens Dr. S bilden Wenn die Revision weiter offensichtlich ist das Berufungsgericht zu seiner Fest- Stellung gekommen, weil es der Ansicht war, es stelle eine unvernünftige oder gar unverständliche Handlung dar, dass völlig unbekannt war und die sich auch nicht etwa beson- V >15- Was die Revision im übrigen noch ausführt, ist unbeachtlich, da diese Ausführungen sich ebenfalls' nur gegen die Beweiswürdigung richten. - - Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 34-4 ZPO. Droiersch Ascher , Kfegel v.Werner Scheffler « • »• ** *» •* «««« » « i