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BGH · IV ZR 10/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 10/50

Auch derjenige, dem nach dem Wortlaut des Testaments nur die ITutzniessung am Nachlass zugev/andt ist, kann Vorerbe sein, wenn der Tülle des Erblassers dahin ging, dass er im Augenblick des Erb falls Eigentümer des Nachlasses werden sollte. Das besen der Vorerbschaft besteht nicht darin, dass dem Vorerben die Verfügung über den Nachlass im eigenen Interesse, zu dem eigenen Vorteil und ITutzen zustehen muss. Der Erblasser kann die Ver-fllgungsbefugnis des Vorerben über den Nahmen der §§ 2113 bis 2115 hinaus weiter beschränken» Es ist nicht erforderlich, dass dem Vorerben mehr Hechte belassen werden, als sie für die Nutz-niessung am Nachlass und dessen Verwaltung erforderlich sind» auf die mündliche Verhandlung vom 31« Mai 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Bersch, Ascher, Raske, Johannsen und Br, Kregel für Recht erkannt: Die Parteien streiten um den Nachlass ihres Grossvaters, des Anstreichermeisters August Dieser hat am 27« April 1942 vor dem Assessor Dr. G^H||^ als amt lick bestellten Vertreter des Notars Dr. in unter Nr. 82 der Urkundenrolle.1942 ein- Testament folgenden \7ortlauts errichtet: dessen eventuelle Geschwister erst dann in den Besitz der Erbschaft gelangen und darüber verfügungsberechtigt sein sollen, wenn die beiden Nutzniesserinnen des Nachlasses, nämlich die Ehefrau und die Ehefrau verstorben sind." Hachdem die Mutter der Parteien wieder geheiratet hatte, wieder eingezogen und dem Beklagten unter dem 2o Juni 1947 ein neuer Erbschein erteilt, durch welchen er als alleiniger Erbe nach dem Erblasser ausgewiesen wurde. Der Kläger hat dementsprechend im ersten Hechtszug die Ansicht vertreten, dass nach dem Testament seines Grossva-ters sämtliche ehelichen Kinder seiner Mutter zu gleichen Teilen als Erben oder, soweit diese bei Eintritt des Erbfalls noch nicht geboren gewesen seien, zu Hacherben berufen seien. 2. dass ITacherbin für den Pall des Todes der Vorerbin und ^zugleich Vorerbin im Verhältnis zu den unter Ziffer 3 aufgeführten ITacherben zweiter Stufe die Ehefrau Priedrich Helene Marianne geb. Die Ansicht der Revision, dass für eine Auslegung des Testaments überhaupt kein Raum sei, da der Erblasser seinen Y/i'llen klar zu dem Ausdruck gebracht habe und der Sinn seiner Erklärung ‘keinen Zweifel Übrig lasse, ist nicht zutreffend* sich eins *Auslegung erübrigen, und Meinungsverschiedenheiten über den Inlialt des Testaments könnten wenigstens unter rechtskundigen Personen nicht aüfkommen, Dass das Testament - Bei der Auslegung eines vor einem Notar zu Protokoll erklärten Testaments kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Notar den Inhalt des Testaments eingehend mit dem Erblasser besprochen und dessen Willen unter Benutzung der zutreffenden Rechtsbegriffe niedergelegt hat« Bei einer^ Nachprüfung kann dann weiter davon ausgegangen werden, dass^ der Erblasser das, was die in seiner- Erklärung verwandten Rechtsbegriffe besagen, auch gewollt hat. Sein Nachlass besteht aber zu einem wesentlichen Teil aus Grundstücken, und es ist unter den Parteien unstreitig, dass er mit dem Begriff."gesamtes lebendes und totes Inventar” seinen ganzen Nachlass gemeint hat. Die Ansicht der Revision, dass die Auslegung des Berufungsgerichts gegen die §§ 2100, 2112 BGB verstösst, da jemand, dem nur die Nutzniessung am Nachlass zugewandt sei, begrifflich nicht Vorerbe sein lcönne, da der Vorerbe berechtigt sein müsse, auch über die Substanz des Nachlasses zu verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115' etwas anderes ergebe, ist unzutreffend. - Dabei kann es zunächst dahingesteilt bleiben, ob die Y/itwe und die Tochter des Erblassers nach dem Testament tatsächlich überhaupt keine Verfügungsmacht über die Substanz 'des Nachlasses hatten. Es ist nicht erforderlich, dass dem Vorerben mehr Rechte belassen werden, als sie für die Nutzniessung am Nachlass und dessen Verwaltung erforderlich sind (vgl RG in JY/ 1918, 434). Dennoch hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der oder die Enkel, solange die Y/itwe und die Tochter des Erblassers lebten, nicht Vollerben sein sollten. Dieser, bestimmt, dass der 11 Alleinerbe bzw, dessen eventuelle Geschwister erst dann in den Besitz der Erbschaft gelangen und darüber verfügungsberechtigt sein sollen, wenn die beiden Nutzniesserinnen des Nachlasses, nämlich die Ehefrau und die Ehefrau verstorben sind*”“Die Revision legt dieser Bestimmung nicht die gehörige Bedeutung bei. Gerade daraus, dass der Erblasser diese Bestimmung nochmals anschliessend am Schlüsse seines Testaments betonte, konnte das Berufungsgericht entnehmen, welche Bedeutung er ihr beigelegt hat. Er hat damit, nicht nur, wie die Revision annimmt, erklärt, dass der unmittelbare Besitz an den Nachlassgegenständen erst nach dem Tode seiner Witwe und seiner Tochter auf den oder die Enkel übergehen sollte, eine Bestimmung, die in der Tat nicht sehr bedeutsam wäre« Er hat vielmehr von dem Besitz und der Verfügungsberechtigung gesprochen« Daraus konnte das Berufungsgericht schliessen, dass der im § 1 als ”Alleinerbe” Bezeichnete erst nach dem Tode •der Witwe, und der Tochter des Erblassers das Eigentum an den Nachlassgegenständen erlangen sollte. Diese Wendung deutet stark darauf hin, dass der oder die Enkel des Erblassers in dem Testament nur als Nacherben berufen sind« Zur Gewissheit wird diese Annahme, wenn sich aus dem sonstigen Inhalt des Testaments, insbesondere aus den §§ 2 u 3 entnehmen lässt, dass die Witwe und die Tochter Jeweils bis zu ihrem Tode Eigentümer des Nachlasses sein sollten. Die Passung dieser Bestimmungen deutet weiter darauf hin, dass nach dem Willen des Erblassers sowohl der Y/itwe auch der Tochter die ihnen zugewandten Rechte unmittelbar . Da der Enkel des Erblassers über den Nachlass nicht verfügungsberechtigt sein s:;H te, kann.der Erblasser diese Bestimmung so gemeint haben, dass seine Y/itwe mit seinem Tode unmittelbar in den Genuss der ihr zugewandten Rechtsstellung gelangen sollte. Für seine Auslegung hat das Berufungsgericht es mit darauf abgestellt, wer nach dem Willen des Erblassers nach seinem Tode verfügungsberechtigt über den Nachlass sein sollte* Zv/hr kann, v;ie ausgeführt, eine Person selbst dann Vorerbe sein, wenn sie nicht berechtigt ist, über die Substanz des Nachlasses zu verfügen. Sollten aber die Witwe und die Tochter des Erblassers sogar berechtigt sein,.über die Substanz p des Nachlasses zu verfügen, der oder die Enkel hingegen erst nach deren Tode, dann würde die Auslegung des Berufungsgerichts dadurch wesentlich gestützt. Diese .Feststellung widerspricht auch nicht dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der §§ 2 u 3 des Testaments, wie die Revision es meint. Diesen Vorschriften kann nicht zwingend entnommen werden, dass die Y/itwe und die Tochter des Erblassers hinsichtlich der Substanz des Nachlasses überhaupt nicht verfügungsberechtigt sein sollten. Bezüglich seiner Y/itwe’und seiner Tochter bestimmte der Erblasser, dass sie über die Erträgnisse des Nachlasses frei, “nach eigenem Gutdünken”, wie es in den §§ 2 u 3 heisst, verfügen konnten. Daraus kann, insbesondere mit Rücksicht auf die für die Enkel getroffene Regelung sehr wohl geschlossen werden, dass der Erblasser seiner V/itwe und seiner Tochter auch die Verfügungsbefugnis über die Substanz des Nachlasses einräü-men wollte. Hierüber sollten sie nicht "nach eigenem Gutdünken", sondern nur soweit verfügen dürfen, als e3 zur ordnungsgemässen Verwaltung des Nachlasses und zu dessen Nutzung erforderlich sein würde. Bas Berufungsgericht konnte seine Ansicht auch darauf stützen, dass eine andere Auslegung gar nicht möglich gewesen wäre, da bei der Art des Nachlasses und im Hinblick auf die angeordneten Vennächtnisse jemand da sein musste, der den Nachlass verwalten und damit auch über die Substanz verfügen konnte und dass der odei die Enkel dieses zu Lebzeiten der V/itwe oder ihrer Tochter keinesfalls sein sollten. Die vom Berufungsgericht ohne Verstoss gegen Ausleguhgs-' regeln oder Denkgesetze getroffene Auslegung, nach der die V/itwe des Erblassers Vorerbin, seine. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass die Ehe des ■ Erblassers oder sein Verhältnis zu seiner Tochter irgendwie getrübt waren. Dabei ist zu beachten, dass ein etwaiger V/ille des Erblassers, die Substanz des Nachlasses seinen Enkeln in vollem Umfange zu erhalten, hier auch durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erreicht werden konnte. Denn die Vorerbschaft ist nach dem Gesetz grundsätzlich eine beschränkte, so dass die Witwe und die Tochter schon danach über die wesentlichen Teile des Nachlasses, die Grundstücke, gar nicht verfügen konnten; Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Erblasser bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung an eine neue Ehe seiner Tochter und an die mögliche Nachkommenschaft aus einer solchen Elie nicht gedacht hat. Es hat daher den in § 1 enthaltenen Wendungen "aus der Ehe meiner Tochter", und Geschwister" des Beklagten nicht die Bedeutung beigelegt, dass der'Erblasser damit den Kreis seiner erbberechtigten Enkel auf die Kinder aus der Ehe Lohmann beschränken wollte; Nach diesen für das Revisionsgericht unangreifbaren Feststellungen musste das Berufungsgericht aus *dem gesamten Inhalt des Testaments unter Berücksichtigung der ausserhalb des Testaments liegenden Umstände den wahren Willen des Erblassers im Wege der Auslegung ermitteln, Ein Anhaltspunkt für die so gebotene Auslegung des Testaments konnte der von dem Berufungsgericht hierfür berücksichtigte Umstand sein, aus welchem Grunde der Erblasser seine Enkel zu ITacherben berufen hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Grund für die Berufung der Enkel zu ITacherben nur ihre Abstammung von der Tochter des Erblassers und nicht auch die Abstammung von dem Ehemann gewesen ist. Aus den Testament ergibt sich nicht das Gegenteil, Der Inhalt des Testaments zeigt vielmehr, dass, wie es auch natürlich ist, der Erblasser sich seiner Tochter wesentlich mehr als seinem Schwiegersohn verbunden fühlte. erhebliche Begünstigung seiner Tochter spricht dafür, dass nicht die Abstammung des Beklagten von dem Ehemann sondern allein seine Abstammung von der Tochter des Erblasser der Grund für seine Berufung züm Ilacherben gewesen .ist«, Kannte somit den Begriffen »aus der Ehe meiner Tochter” und »Geschwister” des Beklagten keine Entscheidende Bedeutung beigelegt werden und war der massgebliche Berufungsgrund für die Einsetzung der Enkel als UacJierben allein die Tatsache ihrer Abstammung ..von der Tochter/des Erblassers, dann konnte das Berufungsgericht auch den Schluss ziehen, dass der Erblasser mit der Erklärung in § 1 des Testaments alle eheliche:;, Abkömmlinge seiner Tochter als Ilacherben einsetzen wollte. Der Umstand, dass der Erblasser die Ehe seiner Tochter mit dem Vater des Beklagten besonders gebilligt und dass er diesem grosses Vertrauen entgegengebracht hat, nötigt nicht zu einem gegenteiligen Schluss, Das Berufungsgericht .konnte aus den von ihm dargelegten Gränden der Auffassung sein, dass der Erblasser deswegen die Kinder aus-der Ehe vor Kindern aus anderen Ehen nicht bevorzugen wollte und .auch nicht bevorzugt hätte, wenn er mit einer solchen Ehe gerechnet hätte.

Zitierte Normen: § 2129 BGB
VorerbeNachlaßBerufungsgerichtBestimmungTochterErblasserTestamentAuslegungEnkel

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Ilicht für die Antiiche Sammlung!
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Gesetz*
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BGB §§ 2100, 2084
Auch derjenige, dem nach dem Wortlaut des Testaments nur die ITutzniessung am Nachlass zugev/andt ist, kann Vorerbe sein, wenn der Tülle des Erblassers dahin ging, dass er im Augenblick des Erb falls Eigentümer des Nachlasses werden sollte.
Das besen der Vorerbschaft besteht nicht darin, dass dem Vorerben die Verfügung über den Nachlass im eigenen Interesse, zu dem eigenen Vorteil und ITutzen zustehen muss. Der Erblasser kann die Ver-fllgungsbefugnis des Vorerben über den Nahmen der §§ 2113 bis 2115 hinaus weiter beschränken» Es ist nicht erforderlich, dass dem Vorerben mehr Hechte belassen werden, als sie für die Nutz-niessung am Nachlass und dessen Verwaltung erforderlich sind»
Aktenzeichen; IV ZN 10''50 Urteil vom 14* Juni 1951
OLG- Düsseldorf

ft
IV ZR 10/50
Verkündet	^.
am 14. Juni 1951___
gez. Klett, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der	'
Geschäftsstelle
 Im Kamen de3 Volkes In dem Rechtsstreit des minderjährigen Klaus	aus
 gesetzlich vertreten durch seinen Vormund, den Justizoberinspektor i. Ro ’Ludwig i(
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers ,

.-.i
- Prozessbevollmäclitigter: Rechtsanwalt Br,
m
gegen
 den minder jälirigen Michael	aus	^
K^||^^9trasse
 gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Geschäftsführer Friedrich Theodor	daselbst,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,	-.V;
hat der IV0 Zivil.senat des Bundesgerichtshöfe. auf die mündliche Verhandlung vom 31« Mai 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Bersch, Ascher, Raske, Johannsen und Br, Kregel
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7, Zivil senats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7* Juni 1950- wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
 Tatbestands
\ Die Parteien sind Halbgeschwister. Der Beklagte entstammt der ersten Ehe und der Kläger der zweiten Ehe seiner Hutter. Ein weiterer Halbbruder des Klägers ist bereits verstorben. Die Parteien streiten um den Nachlass ihres Grossvaters, des Anstreichermeisters August	Dieser hat
 am 27« April 1942 vor dem Assessor Dr. G^H||^ als amt lick bestellten Vertreter des Notars Dr.	in
 unter Nr. 82 der Urkundenrolle.1942 ein- Testament folgenden \7ortlauts errichtet:
§' 1. Eum Alleinerben meines gesamten lebenden und toten Inventars setze ich meinen Enkel, den am 22. September 1938 geborenen Klaus L^|Sohn der Eheleute 7/ilhelm L^|^^ und Marianne geb.
L^m^^strasse	ein.
der Ehe meiner Tochter weitere Nachkommenschaft hervorgehen. so sollen alle Geschwister meines Erben Klaus zu gleichen Teilen erbberechtigt sein.
§ 2. Bis zu ihrem Lebensende bestimme ich meine Ehes
%
.frau Ile.'Lene	geb. 11^^ zur Nutznies serin
 meines gesamten lebenden und toten Inventars. Dieselbe soll berechtigt sein, Über die Erträgnisse meines Nachlasses nach eigenem Gutdünken zu verfügen.
§ 3« Nach dem Tode meiner Ehefrau soll meine Tochter .	Geb o Mfm in
L^fH^strasse die Nutzniessung an meinem gesamten lebenden und toten Vermögen bis zu ihrem Lebensende behalten. Dieselbe soll berechtigt sein, über die Erträg-
 
V* V
 
nisse meines Nachlasses nach eigenem' Gutdünken zu verfügen.	,
§ 4- Den Wert meines Nachlasses beziffere ich auf 200 000.—' EH.
§ 5. Das nach meinem Tode vorhandene bare Geld soll, wenn möglich, für die Abdeckung der noch auf meinen Besitzungen K^J^^strasse '0 und ^ sowie
p) ruhenden Hypotheken verwendet werden. Der Best des Geldes ist bei. der Sparkasse mündelsicher anzu •legen.
§6. Das von mir betriebene Maler- und Anstreicher-, gescliäft vermache ich meinem Schwiegersohn Wilhelm , lpp|^i, geboren	1903».	zur	Zeit	im
P^^, - wohnhaft in M^pppppppp^, l^U^strasse -Derselbe erhält das Geschäft mit sämtlichem Inventar, Einrichtungen, Geräten und den gesamten Material-vorräten mit Ausnahme der Aussenstände. Er kann frei darüber verfügen und das Geschäft auch nach Gutdünken verkaufen oder verpachten.
Meine Tochter Marianne soll mit 30 Reingewinn und an den Erträgnissen des Geschäftes beteiligt sein.
,§•7. Meine Sekretärin, Präulein Helene	wohn-
haft in
 für treue Dienste in guten und schlechten Tagen den Betrag von .3000.— F.M (in Worten: dreitausend Reichsmark) als persönliches Vermächtnis.
§ 8. nein Vetter Georg	s
W^ppps tr as s e ^, erhäl t 1000. — PU (in Worten:. ein- 'v' tausend Reichsmark) als persönliches Vermächtnis.
itrasse
 erhält
Itschiiessend enthält das Testament folgenden Vermerk:
"Vorstehende Verhandlung wurde den Erschienenen in Gegenwart des Notar-Vertreters vorgelesen, von ihm genehmigt und von ihm und dem Notar-Vertreter danach 1 eigenhändig, wie folgt unterschrieben, nachdem der Erschienene noch erklärt hatte, dass sein Alleinerbe bezw. dessen eventuelle Geschwister erst dann in den Besitz der Erbschaft gelangen und darüber verfügungsberechtigt sein sollen, wenn die beiden Nutzniesserinnen des Nachlasses, nämlich die Ehefrau	und die
 Ehefrau	verstorben sind."
Durch privatschriftliches Testament vom 17« November
1943 änderte der Erblasser die Bestimmung, die er bezüglich seines Geschäfts getroffen hatte dahin, dass er das Geschäft den Eheleuten	gemeinsam vermachte. Für den Fall
 einer Scheidung der Ehe	sollte	das	Geschäft	allein
 der Ehefrau	zufallen,	der Ehemann sollte dann keine
 Ansprüche an de:n Nachlass haben.
Am 10. Dezember 1943 verstarb der Erblasser,
 Der Schwiegersohn des Erblassers, der Ehemann fiel am 1. August 1944. Am 4* November 1944 wurde der am ^ 28o Dezember 1944 wieder verstorbene Halbbruder des Klägers Ilans Wilhelm Jeachim	geboren.
Unter dem 20. Oktober 1945 stellte das Amtsgericht in • Mülheim/Ruhr einen Erbschein folgenden Wortlauts aus:
Erbin des am 10. Dezember 1943 in Mülheim/Euhr verstorbenen, zuletzt dort wohnhaft gewesenen Maler- und Anstreichermeisters August Heinrich	ist	seine
 Witwe Maria, Helene M	geb.	II	in	:
Nacherben sind: 1. Beim Tode der Witwe
5 -
ihre und .des Erblassers Tochter Helene Marianne geh a
, Y/itwe des Fri	^
2. Y/eiter be	r
Sohn Klaus	in	geboren	am
1938o
Hachdem die Mutter der Parteien wieder geheiratet hatte,
 wieder eingezogen und dem Beklagten unter dem 2o Juni 1947 ein neuer Erbschein erteilt, durch welchen er als alleiniger Erbe nach dem Erblasser ausgewiesen wurde.
Am 310 Juli 1948 wurde der Kläger geboren.
Der Kläger hat ausgeführt, der Beklagte sei trotz des Wortlauts des § 1 des Testamentes nicht Alleinerbe seines Grossvaters geworden. Das Testament sei lückenhaft gefasst, es sei daher nicht anzunehmen, dass der Hotarvertreter den Erblasser auf alle möglichen späteren Veränderungen in den Verhältnissen hingewiesen und ihn darüber beraten habe. Der Erblasser habe alle Kinder seiner Tochter in gleicher Weise zu Erben berufen wollen.
Der Kläger hat dementsprechend im ersten Hechtszug die Ansicht vertreten, dass nach dem Testament seines Grossva-ters sämtliche ehelichen Kinder seiner Mutter zu gleichen Teilen als Erben oder, soweit diese bei Eintritt des Erbfalls noch nicht geboren gewesen seien, zu Hacherben berufen seien. Der Erbteil seines inzwischen verstorbenen Halbbruders sei auf dessen Erben übergegangen.
Den dahingehenden Feststellungsantrag des Klägers und
 wurde im Einverständnis aller Beteiligten der erste Erbschein
. .. 6 -
 
den Antrag, den Beklagten zur Herausgabe des ihm erteilten Erbscheins an das Nachlassgerieht zu verurteilen, hat das Landgericht entsprechend dem Antrag des Beklagten' zurückge-
v/iesen.
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Im zweiten Rechtszug hat der Kläger eine andere -Auslegung des Testaments vertreten und demzufolge beantragt, festzustellen,
1.	dass der am 10. Dezember 1943 zu	verstorbene Anstreichermeister August	auf	Grund	seines
 notariellen Testaments vom 27* April 1942 und seines privatschriftlichen Testaments vom 17. ITovember 1943 von seiner Y/itwe Maria Helene	geb0	in	M^pld^,
als Vorerbin beerbt worden sei,
2.	dass ITacherbin für den Pall des Todes der Vorerbin und ^zugleich Vorerbin im Verhältnis zu den unter Ziffer 3 aufgeführten ITacherben zweiter Stufe die Ehefrau Priedrich
 Helene Marianne geb. Llpppp, verwitwete 1?/^dft seio Die Vererblichkeit ihrer i'Tacherbenan-wartschaft sei ausgeschlossen.
3« dass ITacherben für den Pall des Todes der zu 2. ge-® nannten Ehefrau	folgende Personen seien:
a)	der am	1938 in Mpdpp® geborene
 Klaus
b)	der am 31« Juli 1948 geborene Michael opjpp) in
c)	etwaige weitere eheliche Kinder, die aus der jetzigen Elie der zu 2. genannten Ehefrau	oder
 einer späteren Ehe derselben noch hervorgehen sollten
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Die Vererblichkeit der Hacherbenanwartschaft/d er "sämtlichen Hacherben zweiter Stufe sei ausgeschlossen.mit der. Uassgabe, dass etwaige beim Tode eines dieser Nacherben -vorhandene Abkömmlinge desselben an seine Stelle treten;
den Beklagten ferner zu verurteilen, den ihm vom Nach-lassgericlit LIülheim/Ruhr am 2. Juni 1947 erteilten Erbschein über die Erbfolge nach August	71	-*-57/47) an
 das Nachlassgericht herauszugeben;
hilfsweise •	.
nach den Anträgen des ersten Rechtszuges zu erkennen, •
Der Beklagte ist der Ansicht des Klägers entgegengetreten und* hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen*
%
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und entsprechend dem Ilauptantrag des Klägers erkannt * Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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Die Ansicht der Revision, dass für eine Auslegung des Testaments überhaupt kein Raum sei, da der Erblasser seinen Y/i'llen klar zu dem Ausdruck gebracht habe und der Sinn seiner Erklärung ‘keinen Zweifel Übrig lasse, ist nicht zutreffend*
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Dieser Ansicht könnte nur dann beigestimmt werden, wenn das Testament in allen Teilen klar und’eindeutig* wäre, wenn ins- .. besondere die Passung der einzelnen Bestimmungen den in ihnen enthaltenen Rechtsbegriffen entsprechen würde. ITur dann würde'
  .
 
sich eins *Auslegung erübrigen, und Meinungsverschiedenheiten über den Inlialt des Testaments könnten wenigstens unter rechtskundigen Personen nicht aüfkommen, Dass das Testament
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nicht in einer solchen V/eise klar und eindeutig gefasst worden ist, zeigen schon die verschiedenen Auslegungen, die es in zwei Erb sch eins verfahren durch das Landgericht und das Berufungsgericht erfahren hat.
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Die Angriffe, die die Revision gegen die. von.dem Beru-
fungsgericht vertretene Auslegung des Testaments gerichtet hat, vermögen ihr nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Denn die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich, sie verstösst nicht gegen Vorschriften des sachlichen Rechts und es ist . auch nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung gegen das Verfahrensrecht oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze des Lebens verstossen hat.
•9
- Bei der Auslegung eines vor einem Notar zu Protokoll erklärten Testaments kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Notar den Inhalt des Testaments eingehend mit dem Erblasser besprochen und dessen Willen unter Benutzung der zutreffenden Rechtsbegriffe niedergelegt hat« Bei einer^ Nachprüfung kann dann weiter davon ausgegangen werden, dass^ der Erblasser das, was die in seiner- Erklärung verwandten Rechtsbegriffe besagen, auch gewollt hat. Diese Regel vermag, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der.Auslegung des hier zu erörternden Testaments nicht zu dienen* Denn die Passung der einzelnen Bestimmungen des Testaments entspricht weitgehend nicht dem rechtlichen Sinn der in ihnen verwandten Rechtsbegriffe0 In § 1 des Testaments hat der Erb-
... 9 ...
lasser den Beklagten zu seinem "Alleinerben" bestimmt o Dieser an sich rechtlich eindeutige Begriff steht schon im Y/ider-spruch mit. der im nächsten Satz enthaltenen Bestimmung, wo-' nach weitere Geschwister des Beklagten, deren Geburt der Erblasser für möglich hielt, «zu gleichen Anteilen {erbberechtigt« sein sollten. Der Erblasser hat nach dem Wortlaut	1	nur
 über sein «gesamtes lebendes und totes Inventar” verfügt.
Sein Nachlass besteht aber zu einem wesentlichen Teil aus Grundstücken, und es ist unter den Parteien unstreitig, dass er mit dem Begriff."gesamtes lebendes und totes Inventar” seinen ganzen Nachlass gemeint hat. \7ie wenig sorgfältig die Formulierungen des Testaments gewählt sind, zeigt sich auch darin, dass derselbe'Begriff "lebendes und totes Inventar" • j auch im§ 2 verwandt wird, während er in der entsprechenden	|
Bestimmung des § 3 in der Form "lebendes und totes Vermögen"	j
gebraucht wird. Schliesslich hat das Berufungsgericht mit	j
Hecht darauf hingewiesen, dass entgegen jeder juristischen {
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Übung eine wichtige Bestimmung der Schlussformel als Nachsatz ;
•!
angefügt ist. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht mit Recht davon ausgehen, dass der Erblasser mit den •
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Begriffen "Alleinerbe" und "Nutzniessuhg" nicht notv/endig	|
das gemeint hat, was sie an sich rechtlich besagen. Der Sinn, j den der Erblasser diesen Begriffen beigelegt hat, musste daher aus dem gesamten Inhalt des Testaments unter Berücksichtig ; gung der persönlichen Verhältnisse des Erblassers ermittelt werden.
Die Ansicht der Revision, dass die Auslegung des Berufungsgerichts gegen die §§ 2100, 2112 BGB verstösst, da jemand, dem nur die Nutzniessung am Nachlass zugewandt sei,
 
begrifflich nicht Vorerbe sein lcönne, da der Vorerbe berechtigt sein müsse, auch über die Substanz des Nachlasses zu verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115' etwas anderes ergebe, ist unzutreffend. - Dabei kann es zunächst dahingesteilt bleiben, ob die Y/itwe und die Tochter des Erblassers nach dem Testament tatsächlich überhaupt keine Verfügungsmacht über die Substanz 'des Nachlasses hatten. Das Wesen der Vörerbscliaft besteht nicht darin, dass dem Vorerben die Verfügung über den Nachlass im eigenen Interesse,^ zu dem eigenen Nutzen und Vorteil zustehen muss , (igi:;;!BGr..JW 1911, 283) - Die Verfügungsbefugnis des Vorerben ist^^än^sich schon ■ durch das Gesetz in den §§ 2113 bis 2115 stark eingeschränkt.' Da os dem Erblasser grundsätzlich freisteht, dem Erben Auflagen jeder Art zu machen, die nicht gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstossen, kann er auch die Verfügung-smacht des Vorerben im Interesse des Nacherben durch solche Auflagen.über den Nähmen der §§ 2113 bis.2115 hinaus . einschränken. Es ist nicht erforderlich, dass dem Vorerben mehr Rechte belassen werden, als sie für die Nutzniessung am Nachlass und dessen Verwaltung erforderlich sind (vgl RG in JY/ 1918, 434). Diese Beschränkungen wirken allerdings nur verpflichtend für den Vorerben. Sie haben nicht den absoluten Charakter, den die in den §§ 2113 bis 2115 aufgeführten gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen haben. Daraus folgt,, dass der auf den Niessbrauch und die Verwaltung beschränkte Vor-erbe die Verfügungsmacht als solche behält und damit Herr des Nachlasses bleibt. Dass eine solche, nur den Vorerben verpflichtende Beschränkung seiner Rechtsstellung dem Wesen der Vorerbschaft nicht widersprechen kann, zeigt auch ein Ver-
- II -
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gleich mit der. Vorschrift des § 2129 BGB. Danach widerstreitet es dem Viesen der. .Vorerbschaft nicht, wenn dem Vorerben durch gerichtliche Anordnung die gesamte Verwaltung des Nachlasses
4	_
entzogen wird, Er bleibt selbst dann noch Vorerbe^(vgl HG-in Jff 1911, 283).	•
Der Erblasser hat zwar im § 1 seines Testaments seinen oder seine Enkel zu nAlleinerbenn eingesetzt. Dennoch hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der oder die Enkel, solange die Y/itwe und die Tochter des Erblassers lebten, nicht Vollerben sein sollten. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei getroffen. Die Stellung des Vollerben wird dadurch gekennzeichnet, dass er im Augenblick des Erbfalls Besitzer und Eigentümer des Nachlasses wird und dass er insbesondere in diesem Augenblick auch die Verfügungs_ macht Uber alle Nachlassgegenstände erlangt. Das Berufungsgericht konnte in diesem Zusammenhang auf den Nachsatz des Testaments hinweisen. Dieser, bestimmt, dass der 11 Alleinerbe bzw, dessen eventuelle Geschwister erst dann in den Besitz der Erbschaft gelangen und darüber verfügungsberechtigt sein sollen, wenn die beiden Nutzniesserinnen des Nachlasses, nämlich die Ehefrau	und	die	Ehefrau	verstorben
 sind*”“Die Revision legt dieser Bestimmung nicht die gehörige Bedeutung bei. Gerade daraus, dass der Erblasser diese Bestimmung nochmals anschliessend am Schlüsse seines Testaments betonte, konnte das Berufungsgericht entnehmen, welche Bedeutung er ihr beigelegt hat. Er hat damit, nicht nur, wie die Revision annimmt, erklärt, dass der unmittelbare Besitz an den Nachlassgegenständen erst nach dem Tode seiner Witwe und
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seiner Tochter auf den oder die Enkel übergehen sollte, eine Bestimmung, die in der Tat nicht sehr bedeutsam wäre« Er hat vielmehr von dem Besitz und der Verfügungsberechtigung gesprochen« Daraus konnte das Berufungsgericht schliessen, dass der im § 1 als ”Alleinerbe” Bezeichnete erst nach dem Tode •der Witwe, und der Tochter des Erblassers das Eigentum an den Nachlassgegenständen erlangen sollte. Diese Wendung deutet stark darauf hin, dass der oder die Enkel des Erblassers in dem Testament nur als Nacherben berufen sind« Zur Gewissheit wird diese Annahme, wenn sich aus dem sonstigen Inhalt des Testaments, insbesondere aus den §§ 2 u 3 entnehmen lässt, dass die Witwe und die Tochter Jeweils bis zu ihrem Tode Eigentümer des Nachlasses sein sollten. Das hat das Berufungsgericht gleichfalls rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
Eür die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung spricht auch die unterschiedliche Passung der §§ 2 u 3 einerseits und der §§ 6, 7> 8 andererseits. In den letztgenannten Bestimmungen sind die Begriffe ”vermachen” und »Vermächtnis” ? ausdrücklich erwähnt, während diese Begriffe in den "§ 2 u.3 fehlen. Die Passung dieser Bestimmungen deutet weiter darauf hin, dass nach dem Willen des Erblassers sowohl der Y/itwe auch der Tochter die ihnen zugewandten Rechte unmittelbar . anfallen und nicht erst von einem Dritten eingeräumt werden sollen. In § 2 hat der Erblasser seine Witwe zur Nutzniesserin seines gesamten Nachlasses1 »bestimmt”. Da der Enkel des Erblassers über den Nachlass nicht verfügungsberechtigt sein s:;H te, kann.der Erblasser diese Bestimmung so gemeint haben, dass seine Y/itwe mit seinem Tode unmittelbar in den Genuss der ihr zugewandten Rechtsstellung gelangen sollte.
 
Für seine Auslegung hat das Berufungsgericht es mit darauf abgestellt, wer nach dem Willen des Erblassers nach seinem Tode verfügungsberechtigt über den Nachlass sein sollte* Zv/hr kann, v;ie ausgeführt, eine Person selbst dann Vorerbe sein, wenn sie nicht berechtigt ist, über die Substanz des Nachlasses zu verfügen. Sollten aber die Witwe und die Tochter des Erblassers sogar berechtigt sein,.über die Substanz p	des Nachlasses zu verfügen, der oder die Enkel hingegen erst
 nach deren Tode, dann würde die Auslegung des Berufungsgerichts dadurch wesentlich gestützt. Bass.der Erblasser die Verfügungsbefugnis tatsächlich in dieser Weise in seinem Testament geregelt hat, hat das Berufungsgericht ohne Gesetzes-verstoss festgestellt. Diese .Feststellung widerspricht auch nicht dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der §§ 2 u 3 des Testaments, wie die Revision es meint. Diesen Vorschriften kann nicht zwingend entnommen werden, dass die Y/itwe und die Tochter des Erblassers hinsichtlich der Substanz des Nachlasses überhaupt nicht verfügungsberechtigt sein sollten. Gerade der Gegensatz zwischen dem Wortlaut des § 2 und dem Nachsatz des § 8 Abs 2 konnte das Berufungsgericht zu der £	Annahme	führen,	dass	d‘er Wille des Erblassers dahinging, die
 Verfügungsbefugnis seiner Y/itwe nicht auszus'chliessen. Dass sein Enkel oder seine Enkel vor dem Ableben seiner Y/itwe und seiner Tochter überhaupt nicht verfügungsberechtigt sein sollten, ist in § 8 Abs 2 ausdrücklich bestimmt. Bezüglich seiner Y/itwe’und seiner Tochter bestimmte der Erblasser, dass sie über die Erträgnisse des Nachlasses frei, “nach eigenem Gutdünken”, wie es in den §§ 2 u 3 heisst, verfügen konnten.
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Ausdrückliche Bestimmungen Uber ihr Verfügungsrecht hinsicht. lieh der Substanz des Nachlasses enthielt das Testament nicht. Daraus kann, insbesondere mit Rücksicht auf die für die Enkel getroffene Regelung sehr wohl geschlossen werden, dass der Erblasser seiner V/itwe und seiner Tochter auch die Verfügungsbefugnis über die Substanz des Nachlasses einräü-men wollte. ..Da ihnen aber nur die Früchte des Nachlasses zur freien Verfügung verbleiben sollten, kann sein V/ille dahin gegangen sein, das Verfügungsrecht über die Substanz des ' Nachlasses zu beschränken. Hierüber sollten sie nicht "nach eigenem Gutdünken", sondern nur soweit verfügen dürfen, als e3 zur ordnungsgemässen Verwaltung des Nachlasses und zu dessen Nutzung erforderlich sein würde. Bas Berufungsgericht konnte seine Ansicht auch darauf stützen, dass eine andere Auslegung gar nicht möglich gewesen wäre, da bei der Art des Nachlasses und im Hinblick auf die angeordneten Vennächtnisse jemand da sein musste, der den Nachlass verwalten und damit auch über die Substanz verfügen konnte und dass der odei die Enkel dieses zu Lebzeiten der V/itwe oder ihrer Tochter keinesfalls sein sollten.
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Die vom Berufungsgericht ohne Verstoss gegen Ausleguhgs-' regeln oder Denkgesetze getroffene Auslegung, nach der die V/itwe des Erblassers Vorerbin, seine. Tochter nach deren Tode erste Nacherbin und deren Abkömmlinge wiederum nach ihrem Tode Nacherben sind, ist hier auch die natürliche und nächst-liegende. Es ist nichts dafür vorgetragen, dass die Ehe des ■ Erblassers oder sein Verhältnis zu seiner Tochter irgendwie getrübt waren. A.ls er sein Testament errichtete, war sein Enkelkind erst gut drei Jahre alt. Unter diesen Umständen lag
 es naher, die Witwe, und die Tochter als Vorerben und die
„ , „ sju Nacherben einzusotzen, als die Enkel
 imlcel/zu Erben zu berufen und die Witwe und die Tochter
 darauf zu beschränken, sich den Niessbrauch am Nachlass von dein Enkelkind einräumen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass ein etwaiger V/ille des Erblassers, die Substanz des Nachlasses seinen Enkeln in vollem Umfange zu erhalten, hier auch durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erreicht werden konnte. Denn die Vorerbschaft ist nach dem Gesetz grundsätzlich eine beschränkte, so dass die Witwe und die Tochter schon danach über die wesentlichen Teile des Nachlasses, die Grundstücke, gar nicht verfügen konnten;
. Das Berufungsgericht hat das Testament weiter dahin ausgelegt, dass der Kläger und etwaige weitere eheliche Kinder der Kutter der Parteien zu Nacherben zweiter Stufe berufen sind. Die Angriffe der Revision, die sich gegen diese Auslegung richten, sind gleichfalls- unbegründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Erblasser bei Abfassung seiner letztwilligen Verfügung an eine neue Ehe seiner Tochter und an die mögliche Nachkommenschaft aus einer solchen Elie nicht gedacht hat. Es hat daher den in § 1 enthaltenen Wendungen "aus der Ehe meiner Tochter", und Geschwister" des Beklagten nicht die Bedeutung beigelegt, dass der'Erblasser damit den Kreis seiner erbberechtigten Enkel auf die Kinder aus der Ehe Lohmann beschränken wollte; Nach diesen für das Revisionsgericht unangreifbaren Feststellungen musste das Berufungsgericht aus *dem gesamten Inhalt des Testaments unter Berücksichtigung der ausserhalb des Testaments liegenden Umstände den wahren Willen des Erblassers im Wege der Auslegung
 
ermitteln, Ein Anhaltspunkt für die so gebotene Auslegung des Testaments konnte der von dem Berufungsgericht hierfür berücksichtigte Umstand sein, aus welchem Grunde der Erblasser seine Enkel zu ITacherben berufen hat. Der Berufungsgrund der für die Y/illensbildung des Erblassers bestimmend war, ist von dem Berufungsgericht zutreffend auch für die Auslegung der abgegebenen Willenserklärung als massgebend angesehen worden,
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Grund für die Berufung der Enkel zu ITacherben nur ihre Abstammung von der Tochter des Erblassers und nicht auch die Abstammung von dem Ehemann	gewesen	ist. Diese Peststellung des
 Berufungsgerichts lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Aus den Testament ergibt sich nicht das Gegenteil, Der Inhalt des Testaments zeigt vielmehr, dass, wie es auch natürlich ist, der Erblasser sich seiner Tochter wesentlich mehr als seinem Schwiegersohn verbunden fühlte. Die Tochter wurde als Nach-erbin nach dem Tode ihrer Mutter berufen. Die Bestimmung, dass das Geschäft dem Schwiegersohn übertragen v/erden sollte, wurde in dem Nachtragstestament ausdrücklich dahin geändert, dass beide Ehegatten Eigentümer des Geschäfts werden sollt^l Ausserdem enthält das Testament noch die Bestimmung, dass 30 $£ des Reingewinnes aus dem Geschäft der Tochter anfallen sollen. Schliesslich bestimmte der Erblasser in dem Nachtragstestament, dass im Palle einer Scheidung der Ehe seiner Tochter der Schwiegersohn ganz leer ausgehen sollte. Diese Bestimmung ist ganz allgemein getroffen, ohne Rücksicht darauf, aü3 wessen Verschulden die Ehe geschieden werden würde. Die
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erhebliche Begünstigung seiner Tochter spricht dafür, dass nicht die Abstammung des Beklagten von dem Ehemann sondern allein seine Abstammung von der Tochter des Erblasser der Grund für seine Berufung züm Ilacherben gewesen .ist«, Kannte somit den Begriffen »aus der Ehe meiner Tochter” und »Geschwister” des Beklagten keine Entscheidende Bedeutung beigelegt werden und war der massgebliche Berufungsgrund für die Einsetzung der Enkel als UacJierben allein die Tatsache ihrer Abstammung ..von der Tochter/des Erblassers, dann konnte das Berufungsgericht auch den Schluss ziehen, dass der Erblasser mit der Erklärung in § 1 des Testaments alle eheliche:;, Abkömmlinge seiner Tochter als Ilacherben einsetzen wollte. Denn diese verwandtschaftliche Beziehung ist bei allen Enkelkindern, gleich aus welcher Ehe der Tochter sie stammen, dieselbe. Diese Schlussfolgerung verstösst nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze des Lebens, Irgendwelche Umstän-
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de, die einem solchen Schluss zwingend entgegen stehen, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Erblasser die Ehe seiner Tochter mit dem Vater des Beklagten besonders gebilligt und dass er diesem grosses Vertrauen entgegengebracht hat, nötigt nicht zu einem gegenteiligen Schluss, Das Berufungsgericht .konnte aus den von ihm dargelegten Gränden der Auffassung sein, dass der Erblasser deswegen die Kinder aus-der Ehe	vor	Kindern	aus	anderen Ehen nicht bevorzugen
 wollte und .auch nicht bevorzugt hätte, wenn er mit einer solchen Ehe gerechnet hätte. Dafür, dass der.Erblasser besorgen, musste, seine Tochter könnte eine Ehe, schliessen, die er nicht billigen würde, und dass aus einer solchen Ehe XTach-lcommenschaft hervorgehen könnte, die ihn nicht genehm war,
 
hat der Beklagte selbst nichts vorgebracht;
Dem Berufungsgericht ist weiter auch darin zu folgen* dass die Vererblichkeit der Nacherbenanwartocliaft der l’ochter
 ausgeschlossen und dass der Beklagte nach § 2362 BGB verpflichtet, ist, den ihm erteilten unrichtigen Erbschein an das Nachlassgericht herauszugeben.
Da somit die Revision keinen Erfolg haben konnte, muss sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurück-gev/iesen werden,
 Streitwert:* DI5 30,000,-,
Dr, Bersch	Bundesrichter Ascher ist durch
 des Erblassers und der sämtlichen Hacherben zweiter Stufe
 Krankheit an der Unterschrift verhindert, ~	  •	,
Dr, Bersch
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Raslce
 Johannsen
.Kregel