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BGH · IV ZK 90/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 90/65

Mit dem Abschluß der vorletzten Klasse einer High School hat ein Schüler in den USA noch nicht den gleichen Bildungsund Befähigungsausweis für den Eintritt in das Berufs- und Erwerbsleben erlangt, wie ihn das Zeugnis der mittleren Reife in Deutschland darstellt. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16„ und 17» November 1963 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 5= Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 13° November 7961 geändert: Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung mit der Begründung;, daß sie in Deutschland vom Besuch der höheren Schule und dem Studium für die Befähigung zu dem Lehramt an höheren Schulen ausgeschlossen worden sei» In Amerika habe sie das High School-Diplom., das etwa der Mittel-schulreife in Deutschland entspreches erst mit 18 Jahren erhalten. Die Klägerin hat hinsichtlich der Präge, welches Ausbildungsziel sic bei ihrer vorberuflichen Ausbildung erstrebt habe, und inwiefern die Erreichung dieses Zieles durch die Verfol-gung vereitelt oder verzögert worden sei, behauptet, sie habe den Beruf einer akademisch gebildeten Lehrerin und demgemäß einen solchen Abschluß ihrer vorberuflichen Ausbildung erstrebt, der ihr die Aufnahme eines diesem von ihr erstrebten Beruf entsprechenden Studiums ermöglicht haben würde» Dieses Ziel habe sie aus Verfolgüngsgründen nicht erreicht» Da3 Berufungsgericht hat diese Behauptung der Klägerin nicht für bewiesen angesehen, sondern nur unterstellt, daß sie als Abschluß ihrer vorberuflichen Ausbildung die mittlere Rolfe erstrebt habe» Dieses Ziel habe sie trotz der Verfolgung - wenn auch möglicherweise mit einer gewissen verfolgungsbedingten Verzögerung - erreicht» vollertdet gehabt«, In diesem Alter lasse sich noch nicht fest-steilen, welchen Beruf ein Kind später ergreifen werde» Eine Feststellung sei allenfalls, wie der erkennende Senat (RzW I960, 327) ausgeführt habe, dahin möglich, ob das Kind die akademische Laufbahn einschlagen solle» Es seien-jedoch keinerlei Nachweise dafür erbracht, daß die Klägerin in Deutschland eine Hochschule habe besuchen wollen»- In dörflichen Metzger-und Viehhähdlerkreioen, zu denen ihre Eltern gehört hätten, sei es zu demindest vor 20 Jahren nicht üblich gewesen, die Töchter für einen akademischen Beruf, z»B„ als Studienrätin, auszubilden» Die Klägerin habe auch-nicht■etwa dargetan, daß ihre Geschwister oder sonstige nächste Verwandte ein akademisches Studium ergriffen hätten» Sic habe auch nicht durch Vorlage von Schulzeugnissen eine besondere Begabung für ein solches Studium nachgewicsen» Ihre Eignung für einen akademischen Beruf könne auch nicht ihrem späteren Entwicklungsgang entnommen werden, denn sie habe in den USA keine entsprechende Ausbildung nachgeholt 0 Zwar habe sie während eines halben Jahres an einem College einen Abendkursus für Sprachverbesserung und Freizeitgestaltung besucht» Diese Ausbildung habe sie aber nicht fortgesetzt, sondern' eine Stellung als Bürogehilfin angenommen, offenbar weil das Studium ihr neben ihrer beruflichen Tätigkeit zu anstrengend gewesen sei» Die Erfahrung zeige aber, daß junge Leute, die für ein Universitätsstudium besonders begabt seien und ein entsprechendes Berufssiel verfolgten, dieses als Work- -Studenten unter Opfern und Entbehrungen su erreichen suchten» . Die Revision hat dagegen lediglich vorgebracht, die Klägerin habe durch ihre Ausbildung in den USA gezeigt, daß sie durchaus •in der Lage gewesen wäre, das Abitur su machen» Denn sie habe trotz der sicherlich on Anfang vorhanden gewesenen erheblichen -Sprach schv/ierigkeiten die High-School-Ausbildung ohne Verzögerung absolviert und mit dem Diplom dieser Schule einen ord- Es hat aber, u.a, aus der Tatsache, daß die Klägerin den Besuch des College nach kurzer Zeit aufgegeben und einen Abschluß der Ausbildung auf dieser Schule nicht mehr angestrebt hat, geschlossen, daß eine besondere Begabung für einen akademischen Beruf und ein eindeutiger und entschiedener Wille, ein solches Berufssiel zu erreichen, bei ihr nicht vorhanden gewesen seien«, Eine solche, im Kähmen dertatrichterlichen Würdigung dos Sachverhalts mögliche Schlußfolgerung ist rechtlich nicht angreifbar« 'Lanach bleibt allein noch die Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, su entscheiden, die Frage nämlich, ob die Klägerin dadurch mehr als nur geringfügig in ihrer vorberuflichen Ausbildung beeinträchtigt worden ist, daß sie aus Verfolgungsgründen in Leutschland Ende 1936 den Schulbesuch einstellen mußte und ihn erst im Mai 1S37 in den USA wieder aufnehmen konnte. gestellt werden, daß die Klägerin nur mit einer erheblichen Verzögerung das Ausbildungsziel der vorberuflichen Ausbildung erreicht habe' wäre sie in, den USA aufgewachsen, aus besonderen, in ihrer Person liegenden Gründen (günstiges Geburtsdatum, besondere Begabung) mit dem Besuch der High-School schon ein Jahr früher hätte beginnen können und begonnen haben würde, und daß ihr dieser vorzeitige Eintritt in die High-School.wegen der besonderen Lage, in der' sie sich als verfolgte Einwandererin - etwa wegen dor bestehenden Sprachschwicrigkeiton - befunden habe, nicht möglich gewesen sei« Für. Ausbildung mehr als nur geringfügig geschädigt worden ist, kann aber nicht allein auf Grund seines Ausbildungsganges ,in Einwandorungsland beantwortet werden« Einer "Eingliederung" in das dortige Ausbildungswesen auf einer Stufe, die dem.Alter des Verfolgten entspricht, durch die.or'also dort hinsichtlich des Standes seiner Ausbildung im Wesentlichen mit gleichaltrig; Schülern gleichgestellt wird, kann nicht ohne weiteres die Bedeutung cinoö Ausgleichs für die erlittene.Beeinträchtigung in der vorberuflichen Ausbildung zukommeno Die Beantwortung der Frage nach dem Ausmaß dor Auswirkung dieser Beeinträchtigung hängt vielmehr auch davon ab, ob der Verfolgte im Vergleich mit dem Ausbildungsgang,, den er ohne die Verfolgung in Deutschland voraussichtlich durchlaufen hätte, gegenüber deni; was er im Einwanderung3land erreicht hat, nicht unerheblich .benachteiligt ist« Das Berufungsgericht hat auch diesen Vergleich angeatellt und demgemäß die Frage erörtert, wie sich die Ausbildung der Klägerin gestaltet haben würde, wenn sie in Deutschland verblieben und dort - wie eine nichtjüdische Schülerin - ihren Schulbesuch- hätte fortsctzen können« Das Berufungsgericht kommt dabei zu dem Ergebnis, daß die Klägerin dann den Aus-bildungS3tand der mittleren Reife bereits Ende Juli/Anfang August ,1943, also 10 bis 11 Monate vor dem Zeitpunkt erreicht haben könnte, zu dem sie in Amerika die vorletzte Klasse der Commercial High-School abgeschlossen hätte« Das Berufungsgericht meint, daß auch bei diesem Vergleich die Annahme einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung ,der.vorberufliehen Ausbildung der Klägerin nicht gerechtfertigt .sei, zu demal wenn man berücksichtige, daß es ungewiß sei, ob die Klägerin unter den in Deutschland in den letzten Kriegsjahren bestehenden Verhältnissen tatsächlich dieses Ziel bereits 1943 erreicht haben würde« Denn in der Regel müsse bei einer längeren Schulzeit mit gewissen Verzögerungen gerechnet werden,.z«B« Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen« Sie beruht auf der Voraussetzung, daß der Ausbildungsstand, den ein Schüler in Amerika mit dem (erfolgreichen) Abschluß der vorletzten Klasse der Commercial High-School erreicht, der mittleren (Obersckundn=)Reife in Deutschland gleichgestellt werden könne« Das mag zwar zutreffen, sofern-bei dem Vergleich allein auf den hüben und drüben- in diesem Abschnitt der Aus- sowie dor Fähigkeit, ihn anzuwenden, abgestellt und von der Bewertung abgesehen wird?.die diesem Bildungsstand im allgemeinen Berufs- und Erwerbsleben zukommt, In dieser Hinsicht kann jedoch nicht außer acht gelassen .-werden, daß zwar wohl mit.‘der Erlangung der mittleren Reife in Deutschland, nicht jedoch mit dem Abschluß der vorletzten Klasse der Commercial High-School ein bestimmter, für das Berufsund Erwerbsleben gültiger Befähigungsnachweis verbunden wird,, der in vielen Berufszweigen für das weitere--berufliche Fortkommen eine bestimmte günstige Voraussetzung schafft. .schulausbildung erfordern, die Mindestvoraussetzung, Daraus' folgt, daß ein Befähigungsnachweis für das Berufsleben, wie er der mittleren Reife in Deutschland entspricht, in Amerika erst mit dem Abschluß (graduation) der High-School erreicht ist. Diesen Abschluß aber hat die Klägerin nach den ■ Feststellungen des Berufungsgerichts erst mit der Vollendung des 18, Lebensjahres, also in jedem Falle erheblich später, erreicht, als sic bei einem im wesentlichen ungestörten Aus-bildungsgang in Deutschland das Zeugnis der mittleren Reife bekommen.haben-'würde. Die Verzögerung, die sich bei diesem Vergleich auf Grund des durch die Verfolgung veränderten Ausbildungcwegcs für da3 berufliche Fortkommen der Klägerin ergibt, ist mehr als nur geringfügig.

SchülerVerzögerungUSAAusbildungDeutschlandBerufungsgerichtAbschlußMünchenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG- §§ 115, 116
Mit dem Abschluß der vorletzten Klasse einer High School hat ein Schüler in den USA noch nicht den gleichen Bildungsund Befähigungsausweis für den Eintritt in das Berufs- und Erwerbsleben erlangt, wie ihn das Zeugnis der mittleren Reife in Deutschland darstellt.
BGH, Urt, vom 27» November 1963 __ rv 7,r qa/c,	,
j lv Eü 90/63 OLG München
LG München I
IV ZK 90/65 Verkündet
 ara 27c November 1963 Hoeppc, Just«-Ange3t« ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der'-Ehefrau M	I	"	geb« S	,
P	Avenue,	N,	Y	,	,	USA,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	.	in	'
gegen
 den Freistaat B ay e r n,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Ludwigstraße 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« November 1963 unter Mitwirkung des Senats-prüsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg,
 Maaß und Wilden	\
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
12« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Ober-
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landesgeri'chts in München vom 26* Oktober 1962 aufgehoben«	'	.	■
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16„ und 17» November 1963 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 5= Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 13° November 7961 geändert:
- a ~
Der Beklagte wird verurteilt5 an die Klägerin 5.000 DM zu zahlen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tat "bestand:
Die Klägerin ist Jüdin und am	192?	in	Ober-
thuIba/Ufr» geboren» Ihre Eltern betrieben dort eine Metz-Gerei und eine Viehhandlung» Die Klägerin besuchte die Volksschule zunächst in Qberthulba, später bis Ende. 1936 in Bad Kissingen»
In Mai 1937 wanderte sie nach Eew York aus» Dort besuchte sie von 24o Mai 1937 bis zun 30» Juni 1942 die Inwood Junior High School und von September 1942 bis zun Abschluß (graduation) in Juni 1945 die Central Commercial High School» Anschließend nahm sie bis Januar 1946 an dem Abendkursus eines College über Sprachverbessorung und Freizeitgestaltung teil» Danach war sie •bis zu ihrer Heirat im Jahre 1949 als Bürogehilfin tätig»
Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung mit der Begründung;, daß sie in Deutschland vom Besuch der höheren Schule und dem Studium für die Befähigung zu dem Lehramt an höheren Schulen ausgeschlossen worden sei» In Amerika habe sie das High School-Diplom., das etwa der Mittel-schulreife in Deutschland entspreches erst mit 18 Jahren erhalten. In Deutschland würde sie die Mittelschulreife aber schon mit 16 Jahren erreicht haben» Hätte sie aber in Deutschland die Reifeprüfung erstrebt, so liege ihr Schaden darin, daß ihr eine gleichwertige Ausbildung in den USA versagt geblieben sei» '	.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin abgelehnto Mit ihrer dagegen erhobenen Klage hatte öie weder, beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht Erfolg» Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter»
 
Das beklagte Land hat sich in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen»
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nur darauf stützen, daß sie in ihrer vorberufliehen Ausbildung geschädigt worden ist,. denn durch die verfolgungsbedingte Störung ihrer Ausbildung ist sie in diesen Ausbildungsabschnitt betroffen worden (Urteil des Senats RzW 1961, 273 und die dort angeführten früheren Entscheidungen)»
Die Klägerin hat hinsichtlich der Präge, welches Ausbildungsziel sic bei ihrer vorberuflichen Ausbildung erstrebt habe, und inwiefern die Erreichung dieses Zieles durch die Verfol-gung vereitelt oder verzögert worden sei, behauptet, sie habe den Beruf einer akademisch gebildeten Lehrerin und demgemäß einen solchen Abschluß ihrer vorberuflichen Ausbildung erstrebt, der ihr die Aufnahme eines diesem von ihr erstrebten Beruf entsprechenden Studiums ermöglicht haben würde» Dieses Ziel habe sie aus Verfolgüngsgründen nicht erreicht»
Da3 Berufungsgericht hat diese Behauptung der Klägerin nicht für bewiesen angesehen, sondern nur unterstellt, daß sie als Abschluß ihrer vorberuflichen Ausbildung die mittlere Rolfe erstrebt habe» Dieses Ziel habe sie trotz der Verfolgung - wenn auch möglicherweise mit einer gewissen verfolgungsbedingten Verzögerung - erreicht»
Diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, ist als solche, weil dagegen ein begründeter Revisionsangriff nicht erhoben ist, gemäß § 561 Abs» 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend» Das Berufungsgericht hat diese Feststellung wie folgt begründet: Als die Klägerin im Mai 1937 aus Deutschland ausgewandert sei, habe sie das 10» Lebensjahr noch nicht
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vollertdet gehabt«, In diesem Alter lasse sich noch nicht fest-steilen, welchen Beruf ein Kind später ergreifen werde» Eine Feststellung sei allenfalls, wie der erkennende Senat (RzW I960, 327) ausgeführt habe, dahin möglich, ob das Kind die akademische Laufbahn einschlagen solle» Es seien-jedoch keinerlei Nachweise dafür erbracht, daß die Klägerin in Deutschland eine Hochschule habe besuchen wollen»- In dörflichen Metzger-und Viehhähdlerkreioen, zu denen ihre Eltern gehört hätten, sei es zu demindest vor 20 Jahren nicht üblich gewesen, die Töchter für einen akademischen Beruf, z»B„ als Studienrätin, auszubilden» Die Klägerin habe auch-nicht■etwa dargetan, daß ihre Geschwister oder sonstige nächste Verwandte ein akademisches Studium ergriffen hätten» Sic habe auch nicht durch Vorlage von Schulzeugnissen eine besondere Begabung für ein solches Studium nachgewicsen» Ihre Eignung für einen akademischen Beruf könne auch nicht ihrem späteren Entwicklungsgang entnommen werden, denn sie habe in den USA keine entsprechende Ausbildung nachgeholt 0 Zwar habe sie während eines halben Jahres an einem College einen Abendkursus für Sprachverbesserung und Freizeitgestaltung besucht» Diese Ausbildung habe sie aber nicht fortgesetzt, sondern' eine Stellung als Bürogehilfin angenommen, offenbar weil das Studium ihr neben ihrer beruflichen Tätigkeit zu anstrengend gewesen sei» Die Erfahrung zeige aber, daß junge Leute, die für ein Universitätsstudium besonders begabt seien und ein entsprechendes Berufssiel verfolgten, dieses als Work- -Studenten unter Opfern und Entbehrungen su erreichen suchten» .
Die Revision hat dagegen lediglich vorgebracht, die Klägerin habe durch ihre Ausbildung in den USA gezeigt, daß sie durchaus •in der Lage gewesen wäre, das Abitur su machen» Denn sie habe trotz der sicherlich on Anfang vorhanden gewesenen erheblichen -Sprach schv/ierigkeiten die High-School-Ausbildung ohne Verzögerung absolviert und mit dem Diplom dieser Schule einen ord-
 
nungsgenäßen Abschluß dieser Ausbildung erreichte Wenn sie dazu in der Lage gewesen sei, so spreche eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie, wäre sie in'-Leutochland geblieben, auch in der Lage gewesen wäre, das Abitur zu bestehen.
Mit diesen Ausführungen kann die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht den Nachweis dafür erbringen können, daß sie einen akademischen Beruf erstrebt habe, nicht erschüttert werden. Las Berufungsgericht hat die Möglichkeit, daß die Begabung der Klägerin ausgereicht haben würde, uni einen dem deutschen Abitur entsprechenden Ausbildungsstand zu erreichen, nicht verneint. Es hat aber, u.a, aus der Tatsache, daß die Klägerin den Besuch des College nach kurzer Zeit aufgegeben und einen Abschluß der Ausbildung auf dieser Schule nicht mehr angestrebt hat, geschlossen, daß eine besondere Begabung für einen akademischen Beruf und ein eindeutiger und entschiedener Wille, ein solches Berufssiel zu erreichen, bei ihr nicht vorhanden gewesen seien«, Eine solche, im Kähmen dertatrichterlichen Würdigung dos Sachverhalts mögliche Schlußfolgerung ist rechtlich nicht angreifbar«
'Lanach bleibt allein noch die Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, su entscheiden, die Frage nämlich, ob die Klägerin dadurch mehr als nur geringfügig in ihrer vorberuflichen Ausbildung beeinträchtigt worden ist, daß sie aus Verfolgungsgründen in Leutschland Ende 1936 den Schulbesuch einstellen mußte und ihn erst im Mai 1S37 in den USA wieder aufnehmen konnte.
Für die Beantwortung dieser Frage ist es zunächst von Bedeutung, daß die tatsächliche Lauer der Unterbrechung der Schulausbildung nur knapp ein halbes Jahr betragen hat, wobei unterstellt wird - da tatsächliche Anhaltspunkte 'für eine geger
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teiligo Annahme nicht ersichtlich sind -? daß die Klägerin von Endo 1936 his zu dem 24° Mai 193? keinerlei Unterricht erholten hat. Dieser Unterbrochungsseitraum dürfte aber, praktisch nur 4 Monate betragen? wenn man berücksichtigt? daß die Osterferien und ein i’eil der Weihnachtsferien abzuziehen sind. Sine Unterbrechung der Schulausbildung von so kurzer Dauer ist für sich betrachte- ohne Zweifel als geringfügig enzusehon (so auch Urteil des Senats RzW *1960? 216 Nr. 2? unter b)„ Das schließt jedoch nicht aus? daß diese Unterbrechung und die Umschulung der Klägerin in eine andere Schule? in der sie ihre Ausbildung unter ganz anderen Bedingungen fortsetzen mußte? eine mehr als geringfügige Verzögerung in der Erreichung des erstrebten Abschlusses der vorberuflichen Ausbildung mit sich gebracht hat.
Das Berufungsgericht hat auch insoweit eine erhebliche Verzögerung verneinte Es hat dazu festgestellt? daß die Klägerin einen der mittleren Reife in Deutschland entsprechenden Stand ihrer Ausbildung mit 17 Jahren? nämlich im Jahre 1944? ein Jahr vor Abschluß der Commercial-High-School erreicht habe. Es hat weiter festgestellt? daß dieses Alter um 4 Monate über dem Durchschnittsalter liege? in welchem die Schüler in New York in der Regel diesen Ausbildungsstand erreichen. Diese Feststellungen werden als solche von der Revision nicht angegriffen. Danach ist davon auszugehen? daß die Klägerin? als sie den in Deutschland unterbrochenen Schulbesuch in New York wieder aufnahm? in eine Klasse ein-geschult wurde? deren Schüler mit ihr? sofern man als Maß-stab der Gleichaltrigkeit einen Spielraum von 12 Monaten zugrunde legt?.im gleichen Alter standen. Das Ausbiinungs-siel dieser Schule und anschließend auch das der Commerciai-High-School hat die Klägerin demnach gleichzeitig mÜ ihren gleichaltrigen Mitschülern erreicht. Bei Zugrundelegung der Verhältnisse des Einwanderungslendes kann deshalb nicht fest-
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gestellt werden, daß die Klägerin nur mit einer erheblichen Verzögerung das Ausbildungsziel der vorberuflichen Ausbildung erreicht habe'
Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn footgestellt werden konnte, daß die Klägerin., wäre sie in, den USA aufgewachsen, aus besonderen, in ihrer Person liegenden Gründen (günstiges Geburtsdatum, besondere Begabung) mit dem Besuch der High-School schon ein Jahr früher hätte beginnen können und begonnen haben würde, und daß ihr dieser vorzeitige Eintritt in die High-School.wegen der besonderen Lage, in der' sie sich als verfolgte Einwandererin - etwa wegen dor bestehenden Sprachschwicrigkeiton - befunden habe, nicht möglich gewesen sei« Für. diese Annahme fohlt es aber an hinreichenden substantiierten tatsächlichen Angaben der Klägerin.
Die Frage, ob der Verfolgte in seiner vorberuflichen . Ausbildung mehr als nur geringfügig geschädigt worden ist, kann aber nicht allein auf Grund seines Ausbildungsganges ,in Einwandorungsland beantwortet werden« Einer "Eingliederung" in das dortige Ausbildungswesen auf einer Stufe, die dem.Alter des Verfolgten entspricht, durch die.or'also dort hinsichtlich des Standes seiner Ausbildung im Wesentlichen mit gleichaltrig; Schülern gleichgestellt wird, kann nicht ohne weiteres die Bedeutung cinoö Ausgleichs für die erlittene.Beeinträchtigung in der vorberuflichen Ausbildung zukommeno Die Beantwortung der Frage nach dem Ausmaß dor Auswirkung dieser Beeinträchtigung hängt vielmehr auch davon ab, ob der Verfolgte im Vergleich mit dem Ausbildungsgang,, den er ohne die Verfolgung in Deutschland voraussichtlich durchlaufen hätte, gegenüber deni; was er im Einwanderung3land erreicht hat, nicht unerheblich .benachteiligt ist«
Das Berufungsgericht hat auch diesen Vergleich angeatellt und demgemäß die Frage erörtert, wie sich die Ausbildung der Klägerin gestaltet haben würde, wenn sie in Deutschland verblieben und dort - wie eine nichtjüdische Schülerin - ihren
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Schulbesuch- hätte fortsctzen können« Das Berufungsgericht kommt dabei zu dem Ergebnis, daß die Klägerin dann den Aus-bildungS3tand der mittleren Reife bereits Ende Juli/Anfang August ,1943, also 10 bis 11 Monate vor dem Zeitpunkt erreicht haben könnte, zu dem sie in Amerika die vorletzte Klasse der Commercial High-School abgeschlossen hätte« Das Berufungsgericht meint, daß auch bei diesem Vergleich die Annahme einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung ,der.vorberufliehen Ausbildung der Klägerin nicht gerechtfertigt .sei, zu demal wenn man berücksichtige, daß es ungewiß sei, ob die Klägerin unter den in Deutschland in den letzten Kriegsjahren bestehenden Verhältnissen tatsächlich dieses Ziel bereits 1943 erreicht haben würde« Denn in der Regel müsse bei einer längeren Schulzeit mit gewissen Verzögerungen gerechnet werden,.z«B« durch "Sitzenbleiben", Krankheit oder Schulwechsel; es gebe keinen Krfahrungssatz, daß jeder Schüler zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt das Ziel seiner schulischen Ausbildung erreiche« Eür die Klägerin gelte dies umsomehr, als dieser Zeitpunkt bei ihr in den Sommer 1943 falle« Zu dieser Zeit seien die Schul-verhältnisse in Deutschland ungenügend gewesen« SröDcrevVer-zögerungen der Ausbildung hätten sich vor allem dadurch ergeben, daß viele Schulen durch Luftangriffe zerstört oder für kriegswichtige Zwecke- verwendet worden und viele Lehrer zur Wehrmacht cingezogen gewesen seien« .
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen« Sie beruht auf der Voraussetzung, daß der Ausbildungsstand, den ein Schüler in Amerika mit dem (erfolgreichen) Abschluß der vorletzten Klasse der Commercial High-School erreicht, der mittleren (Obersckundn=)Reife in Deutschland gleichgestellt werden könne« Das mag zwar zutreffen, sofern-bei dem Vergleich allein auf den hüben und drüben- in diesem Abschnitt der Aus-
bildung erreichten Bilöungsstand als solchen, also auf das
 Ausmaß des bis
 dahin vermittelten Wissens-
und Erfahrungsstoffes
 
sowie dor Fähigkeit, ihn anzuwenden, abgestellt und von der Bewertung abgesehen wird?.die diesem Bildungsstand im allgemeinen Berufs- und Erwerbsleben zukommt, In dieser Hinsicht kann jedoch nicht außer acht gelassen .-werden, daß zwar wohl mit.‘der Erlangung der mittleren Reife in Deutschland, nicht jedoch mit dem Abschluß der vorletzten Klasse der Commercial High-School ein bestimmter, für das Berufsund Erwerbsleben gültiger Befähigungsnachweis verbunden wird,, der in vielen Berufszweigen für das weitere--berufliche Fortkommen eine bestimmte günstige Voraussetzung schafft. Wie Erkens in dem vom Berufungsgericht angeführten Aufsatz HzW 1959, 485? 486 ausführt? bildet in den USA die-Absolvierung der High-School in fast allen Berufen, mit Ausnahme derjenigen, die entweder keine besondere Vorbildung oder aber eine Hoch-. .schulausbildung erfordern, die Mindestvoraussetzung,
 Daraus' folgt, daß ein Befähigungsnachweis für das Berufsleben, wie er der mittleren Reife in Deutschland entspricht, in Amerika erst mit dem Abschluß (graduation) der High-School erreicht ist. Diesen Abschluß aber hat die Klägerin nach den ■ Feststellungen des Berufungsgerichts erst mit der Vollendung des 18, Lebensjahres, also in jedem Falle erheblich später, erreicht, als sic bei einem im wesentlichen ungestörten Aus-bildungsgang in Deutschland das Zeugnis der mittleren Reife bekommen.haben-'würde. Die Verzögerung, die sich bei diesem Vergleich auf Grund des durch die Verfolgung veränderten Ausbildungcwegcs für da3 berufliche Fortkommen der Klägerin ergibt, ist mehr als nur geringfügig.
Damit sind die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch gegeben.
AIds
 
Die KostenentScheidung beruht auf § 9^ ZP0? § 225 •J BEG-»
Ascher
 Baske	Wüstenberg
 Maaß
Wilden