Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ' auf die mündliche Verhandlung vom 1. Die Revision des Klägers gegen das an Verkündungs Statt am 17. Die Revision des Klägers gegen das bezeichnete Urteil des 4. Auf Antrag der Beklagten ist die öffentliche Zustellung der Ladung des Klägers nach § 244 Abs. 2 ZPO durch Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1969 ist dem Kläger im Wege der öffentlichen Zustellung unter Wahrung der Frist des § 955 Abs. 2 ZPO bekannt gemacht worden. Dem Antrag der Beklagten, die Revision durch 7er-säumnisurteil zurückzuv/eisen, ist daher gemäß §§ 330, 557 ZPO stattzugeben.
BUNDESGERICHTSHOF V ,-v V- / G /• *"'» .9 "" o IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 801/68 Versäumnis URTEIL Verkündet am 1. Oktober 1969 Bischer, Justizoberockretür in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns I»udv/ig in Mi , zuletzt gemeldet bei GJ Klägers und Revisionsklägers, gegen Frau Else traße, > Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ' auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr» Ffretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das an Verkündungs Statt am 17. Juli 196? zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Bitz in Augsburg värd zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Recht3 wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers gegen das bezeichnete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ist formund fristgerecht eingelegt und begründet. Die Revisionssumme ist erreicht» Der Kläger war durch Rechtsanwalt Dr. GMHB vertreten. Dieser ist am 19» Februar 1968 verstorben. Dadurch ist das Verfahren unterbrochen (§ 244 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat das Verfahren nicht aufgenommen. Sein Aufenthalt ist unbekannt. Auf Antrag der Beklagten ist die öffentliche Zustellung der Ladung des Klägers nach § 244 Abs. 2 ZPO durch Senatsbeschluß vom 9. April 1969 bewilligt worden. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 1969 ist dem Kläger im Wege der öffentlichen Zustellung unter Wahrung der Frist des § 955 Abs. 2 ZPO bekannt gemacht worden. In der Revisionsverhandlung ist der Kläger nicht vertreten gewesen <> Dem Antrag der Beklagten, die Revision durch 7er-säumnisurteil zurückzuv/eisen, ist daher gemäß §§ 330, 557 ZPO stattzugeben. Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Hr. 3 ZPO. Br. Hauß Wüstenberg Pfretzschner Br. Buchhoiz Br. Bukow