Bei dieser Besprechung lehnte es der Inhaber der Beklagten ab, das Projekt weiterhin zu finanzieren und stellte es dem ab Februar 1963 hohe Lizenzgebühren zu zahlen waren, anheim, einen Käufer oder änderen Geldgeber zu suchen, auf gebaut hatte und dem an einer gewinnbringenden Ven »Ortung seiner Erfindung sehr gelegen war, ließ sich das Projekt der Beklagten bis zu dem 13* Januar 1963 "anhand” geben, um selbst einen Käufer oder Beteiligungspartner zu finden. der ständig bemüht war, das Projekt auszubauen, seine Erfindung zu vervollkommnen und die Qualität des Teppichbodens zu verfeinern, stieß Mitte Dezember 1962 auf einen Unterboden, der sich besonders für die Beflockung eignete. der als Dolmetscher hatte mitreisen sollen, verhindert war, begleitete der Prokurist HqH^ der Beklagten T0HHBI Bei den Verhandlungen mit der Firma DflHHfei-ng es zunächst nur um einen Ankauf des von üflHI hergestellten Unterbodens für die Beflockung durch die Beklagte und durch ln dessen eigener Fabrik. Das Ergebnis dieser Gespräche war, daß die Beklagte das Projekt "Kunststoffbeflockte Teppiche", d„h0 Verv/ertungs-rechte und Maschinen, am 22 „ Februar 1963 an die Firma F^I^SoAo in Genf verkaufte, eine eigens zu dem Zwecke der Übernahme und wirtschaftlichen Verwertung des Projekts gegründete- Tochtergesellschaft der Firma Mit der gleichen Firma schloß auch Tflim eijlen Vertrag und gründete gleichzeitig zusammen mit dem Zeugen die "Da^HB Kunststoff er Zeugnisse Gcm.b.H»11, eine Gesell- Die Klägerin hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, a) ob sie das Projekt bzw, das Verfahren "Beflockung von Unterlagen mit Kunststoffasern zur Herstellung von Teppichen" an die Firma DflHK oder durch Vertrag bzw, vertragliche Vermittlung durch diese Firma an eine andere Firma verkauft habe; b) zu welchen Bedingungen verkauft worden sei. Sie hat einen Alleinauftrag und den Nachweis der Käuferin durch die Klägerin bestritten und vorgetragen, ein Alleinauftrag habe nur der Vereinbarung vom 26, November 1962, dagegen nicht der Ergänzung dieser Vereinbarung vom 9o Januar 1963 zugrunde gelogen. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin der Beklagten die Gelegenheit zu dem Abschluß des über dies Projekt abgeschlossenen Kaufvertrages nicht nachgewiesen hat. Wie das Berufungsgericht weiterhin festgostellt hat, bestand die Tätigkeit der Klägerin, die sie durch ihren Dr. KflHHi in diesem Zusammenhang entfaltete, nur darin, daß Dr«, öin Informationsgespräch des Ingenieurs einem Vertreter der KliH^GnibH. Auf Grund dieses Sachverhalts ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu der Annahme gelangt, daß, selbst v/enn Dr, durch seine dem Ingenieur V/enn sich überhaupt von einer Maklertätigkeit der Klägerin sprechen läßt, dann bestand diese allenfalls darin, daß sie vermittelnd dazu mitv/irkte, eine Geschäft Verbindung zwischen der Firma l^^B^und dem Ingenieur 'iflflHHB zw ec k s_ b ip fpryP5. reits bekannten Firmen geleistete Hilfe, die die Lieferung von Unterböden an TflBB fördern sollte, lag nicht im Bereich der Tätigkeiten, die nach dem Zweck des Vertrags vom 9» Januar 1963 Grundlage für die versprochene Vergütung sein konnten» Für den schließlich erreichten Erfolg war die von der Klägerin geleistete Tätigkeit von durchaus zufälliger Bedeutung» Januar 1963 in Anlehnung an den ursprünglichen Vertrag vom 26» November 1962 zwar die Bedeutung eines Alleinauftragcs beigelegt, jedoch den Auskunftsund Provisionsonspruch verneint hat, weil das Projekt von der Beklagten selbst ohne eine Maklermitwirkung verkauft worden ist» Hiermit ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJVJ 1$6l, 3o7) gefolgt. Danach ist mangels sonstiger für die Auslegung ei>‘ eblichcr Umstände dem Ausdruck ,,AlleinauftragM oder wie hier "der Auftrag werde der Klägerin allein gegeben" nur zu entnehmen, daß der Auftraggeber den gleichen Auftrag nicht auch anderen Maklern erteilen darf.Um auch ein Eigengeschäft dos Auftraggebers auszuschließen, bedarf es ergänzender vertraglicher Zusätze. Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht auch annehmen, daß, falls man davon ausgoht, der Ingenieur imm* habe der Beklagten die Käuferin nachgewiesen, dieser nicht als ein "anderer Makler“ anzusehen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat hierzu in tatrichterlicher Würdigung und damit für die Revisionsinstanz bindend festgestellt, daß weder im fremden Interesse noch in Erwartung einer Provision die Verkaufsverhandlungen mit der Firma geführt, sondern vor allem sein eigenes Interesse wahrgenommen hat, das allerdings weitgehend dem der Beklagten entsprach. Schließlich bestand für das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, sich die Tätigkeit des Ingenieurs zunutze zu machen, so daß dieser gewissermaßen als Gehilfe oder gar als Untermakler der Klägerin gegenüber der Beklagten tätig geworden sei. Mit ihrer diesbezüglichen Rüge führt die Revision einen Sachverhalt in den Rechtsstreit ein, der von der Klägerin in der Tatsacheninstanz nicht vorgetragen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
/
!ci
IM NAMEN DES VOLKES
2054 065
IV_ZR_799/68
URTEIL
Verkündet am
22o Oktober 196?
B 1 e c h e r , Justizobersckret'ir
alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Georg E Dr o jur o Kurt
& Co „, Inhaber , Dr» U{
Str,
Klägerin und Revisionsklii^orin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
die Firma Industrie-Versorgung Erich G SflBH UPpßtraße
Beklagte und Revisionsbeklagto?
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanv/älte Prof„ Dr,
und Dr,
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 0 Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Haüß sowie der Bundesrichter Dr, Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr» Bukov/ und Dr* Buchholz
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14„ Juli 1967 wird zurUckgewiesen,
Die Klägerin hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen»
Von Rechts v/egen
Die Klägerin, eine Maklerfirma für Industrie-Projekte, verlangt von der Beklagten nach Auskunftsortei lung eine Nachweismakler-Provision für den Verkauf des Industrieprojektes "JCunststoffbeflockte Teppiche"» Bei diesem Projekt handelt es sich um eine Erfindung des Ingenieurs zur Herstellung von Auslegetep-
pichen durch elektrostatische Beflockung von Unterböden mit Kunstfasern nebst den dazugehörigen maschinellen Anlagen,
Die Beklagte hatte dieses Projekt im Jahre 1962 vom Erfinder auf Lizenzbasis übernommen und
versuchte,es in großem Maßstabe gewerblich zu verwerten»
Da ihr das trotz des Investitionsaufwandes von mehr als einer Million DM nur imvollkommen gelang, beschloß sie. die Produktion zu steigern« Dazu mußte sie die Fabrikationsanlagen erweitern, was wiederum die Beschaffung eines geeigneten Betriebsgoländes und ausreichenden Investitionskredits voraussetzte« Deshalb beauftragte sic am 26« November 1962 die Klägerin mit dem Nachweis einer geeigneten Fabrikanlage und der Beschaffung eines Investitionskredits« Der Auftrag wurde dor Klägerin ’'allein gegeben"« Die Beklagte verpflichtete sich, den verlangten Nachweis mit 3 % des Kaufpreises bzw« der Pachtsumme für zehn Jahre sowie dor Kreditsumme zu honorieren.
Zu diesem Vertrage hatte der Ingenieur Tj die Parteien zusammengebracht. Er hatte wegen der industriellen Verwertung des von ihm erfundenen Beflockungs* Verfahrens ständig mit der Beklagten in Verbindung gestanden und auch wegen anderer Erfindungen Geschäftsbeziehungen zur Klägerin unterhalten.
Die Klägerin erbrachte der Beklagten einen dem Aufträge entsprechenden Nachweis, Ein Vertragsabschluß scheiterte jedoch daran, daß der Beklagten der Kaufpreis und die Umbaukosten zu hoch waren. Daraufhin fand am 6« Dezember 1962 bei der Beklagten eine Besprechung statt, an der der Ingenieur und Dr, KHHHP
von der Klägerin teilnahmen. Bei dieser Besprechung lehnte es der Inhaber der Beklagten ab, das Projekt weiterhin zu finanzieren und stellte es dem
ab Februar 1963 hohe Lizenzgebühren zu zahlen waren, anheim, einen Käufer oder änderen Geldgeber zu suchen,
>, der auch selbst einen Beflockungsbetrieb
✓
auf gebaut hatte und dem an einer gewinnbringenden Ven »Ortung seiner Erfindung sehr gelegen war, ließ sich das Projekt der Beklagten bis zu dem 13* Januar 1963 "anhand” geben, um selbst einen Käufer oder Beteiligungspartner zu finden. Damit wurde jedoch der Gedanke, die Eigenproduktion fort Zufuhren, weder von der Beklagtenr.-noch von auf gegeben.
der ständig bemüht war, das Projekt auszubauen, seine Erfindung zu vervollkommnen und die Qualität des Teppichbodens zu verfeinern, stieß Mitte Dezember 1962 auf einen Unterboden, der sich besonders für die Beflockung eignete. Nach einigen Nachforschungen stellte er als Herstellerin des Unterbodens die Firma DgHHP in Paris fest. Zu dieser Firma stellte er über deren Vertreterin in der Bundesrepublik, die Firma KlflUBGmbH. in HHHHP» die Verbindung her. Dabei unterstützte ihn Dr. von der Klägerin, indem dieser ein Informa-
tionsgespräch Trautmanns mit einem Vertreter der KlHH^^ GmbH, vermittelte, an dieser Unterredung auch selbst teilnahm und kurz danach b°l einem an die
Firma DflHBgerichteten Brief Formulierung*hilfe leistete* Auf ein Antwortschreiben der Firma IjUBivoin 27. Dezember 1962 hin reiste TflHIB, nachdem er die Beklagte von der Kontaktaufnahme in Kenntnis gesetzt hatte, am 13* Januar 1963 nach Paris. Da Dr.KflHHP? der als Dolmetscher hatte mitreisen sollen, verhindert war, begleitete der Prokurist HqH^ der Beklagten T0HHBI Bei den Verhandlungen mit der Firma DflHHfei-ng es zunächst nur um einen Ankauf des von üflHI hergestellten Unterbodens für die Beflockung durch die Beklagte und durch ln dessen eigener Fabrik. Außerdem wurde
die Möglichkeit des Rückkaufs des veredelten Unterbodens durch die Firma l^merörterto
Inzv/isehen hatten die Parteien am 9» Januar 1963 den Maklerauftrag vom 26* November 1962 v/ie folgt ergänzt:
"Der erteilte Auftrag erstreckt sich gemäß der Besprechung vom 5, und 7„ Januar 1963 auch auf den Nachweis
a) eines Beteiligungspartners für das Projekt "Kunststoffbeflockte Teppiche" oder
b) eines Käufers des Projektes„
Der vereinbarten Vergütung wird die Beteiligungssumme respektive der Kaufpreis zu Grunde gelegt«"
Bei einer zweiten, diesmal von TflHB allein unternommenen Reise nach Paris wurde er darauf hinge-wiesen, daß die Firma Interesse am Kauf des Ge-
samtobjektes habe,, Im Februar 1963 kamen alsdann Vertreter der französischen Firma unter Führung des Zeugen TafHHl in die Bundesrepublik, um geschäftliche Gespräche mit und der Beklagten zu führen. Das
Ergebnis dieser Gespräche war, daß die Beklagte das Projekt "Kunststoffbeflockte Teppiche", d„h0 Verv/ertungs-rechte und Maschinen, am 22 „ Februar 1963 an die Firma F^I^SoAo in Genf verkaufte, eine eigens zu dem Zwecke der Übernahme und wirtschaftlichen Verwertung des Projekts gegründete- Tochtergesellschaft der Firma Mit
der gleichen Firma schloß auch Tflim eijlen Vertrag und gründete gleichzeitig zusammen mit dem Zeugen die "Da^HB Kunststoff er Zeugnisse Gcm.b.H»11, eine Gesell-
/
Schaft, die mit großem Kostenaufwand die Produktion aufnahm, später aber in Konkurs geriete
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegenüber der Beklagten ein Auskunfts- und Provisionsanspruch zu,
gewiesen und darüberhinaus auch einen Alleinauftrag gehabt habe«,
Die Klägerin hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, a) ob sie das Projekt bzw, das Verfahren "Beflockung von Unterlagen mit Kunststoffasern zur Herstellung von Teppichen" an die Firma DflHK oder durch Vertrag bzw, vertragliche Vermittlung durch diese Firma an eine andere Firma verkauft habe; b) zu welchen Bedingungen verkauft worden sei.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat einen Alleinauftrag und den Nachweis der Käuferin durch die Klägerin bestritten und vorgetragen, ein Alleinauftrag habe nur der Vereinbarung vom 26, November 1962, dagegen nicht der Ergänzung dieser Vereinbarung vom 9o Januar 1963 zugrunde gelogen. Die Klägerin sei auch nicht beauftragt worden, ausländische Interessenten nachzuweisen, da die Beklagte nur die Inlandlizenz gehabt habe. Im übrigen sei der Auftrag zu dem Nachweis eines Käufers auf den 15* Januar 1963 befristet gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Provisionsanspruch selbst geltend gemacht und unter Wiederholung ihres bisherigen Sachvortrages beantragt, die Be-
da sie der Beklagten die Firma
als Pväuferin nach-
klagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen,
1„ Auskunft darüber zu erteilen, zu welchen Bedingungen sie das Projekt bzw« das Verfahren "Beflockung von Unterlagen mit Kunststoffasern zur Herstellung von Teppichen" an die Firma P^0S»A, in Genf verkauft, insbesondere, v/as sie aus der Verwertung des Projektes und der dazugehörigen Maschinen erlöst habe;
2, an die Klägerin 3-v.H. dieses Eriöses nebst Zineen vom Zeitpunkt des rechtswirksam abgeschlossenen Verwertungsvertrages zu zahleno
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebetena Sie hat den geänderten Auskunftsantrag und ebenso den neu gestellten Zahlungsantrag für unzulässige Klageänderungon gehalten und insoweit die Einrede der Verjährung erhoben,
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewieseno
Mit der Revision, um deren ZurUckv/eisung die Beklagte bittet, verfolgt dio Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter0
Ent£ php i dungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet
/
1 o Das Berufungsgericht geht von einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Maklervertrag im Sinne des § 652 BGB aus, der unter anderem auch den Verkauf des hier in Rede stehenden Industrieprojektes zu dem Gegenstand hatte. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin der Beklagten die Gelegenheit zu dem Abschluß des über dies Projekt abgeschlossenen Kaufvertrages nicht nachgewiesen hat.
Dieses Ergebnis hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt stieß der Ingenieur Mitte Dezember 1963 über einen seiner Angestellten auf einen Teppichunterboden, der sich besonders für die Beflockung eignete und von dem er sich erhoffte, seine Erfindung beleben und rentabler machen zu können. Nach einigen Nachforschungen stellte er als Herstcllerin dieses Unterbodens die Firma DSHP in Paris und als deren Vertreterin in der Bundesrepublik die Firma KlUHV GmbH, in fest.
Wie das Berufungsgericht weiterhin festgostellt hat, bestand die Tätigkeit der Klägerin, die sie durch ihren Dr. KflHHi in diesem Zusammenhang entfaltete, nur darin, daß Dr«, öin Informationsgespräch des Ingenieurs
einem Vertreter der KliH^GnibH. vermittelte, an dem Dr. s°3-bst auch teilnahm, und daß
dieser kurze Zeit danach bei einem an die Firma
gerichteten Brief Formulierungshilfe leistete. Hierbei ging es darum, die Firma als Lieferanten
des von ihr hergestellten Teppichunterbodens zu gewinnen,, Darauf beschränkte sich auch der erste Besuch des Ingo-
nieurs TD||B bei dor Firma D0||Bl Erst bei einem zv/eiten Besuch in Paris v/urde diesem mitge-
teilt, daß die Firma DflBP weniger an der Lieferung des Unterbodens als am Kauf des Gesamtprojektes interessiert ist»
Auf Grund dieses Sachverhalts ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu der Annahme gelangt, daß, selbst v/enn Dr, durch seine dem Ingenieur
?mmm gewährte Hilfe bei der Kontaktaufnahme indirekt dazu beigetragen hat, daß überhaupt die Geschäftsbeziehung zur Firma auf genommen wurde, die Kläge-
rin diese Firma nicht als Käuferin für das Gesamtprojekt "kunststoffbeflockte Teppiche" nachgev/iesen hat»
V/enn sich überhaupt von einer Maklertätigkeit der Klägerin sprechen läßt, dann bestand diese allenfalls darin, daß sie vermittelnd dazu mitv/irkte, eine Geschäft Verbindung zwischen der Firma l^^B^und dem Ingenieur 'iflflHHB zw ec k s_ b ip fpryP5. von_ PPJ Öden herzustellen„
Dagegen läßt sich, da dem Ingenieur Firma
als Herstellerin der Teppichunterböden bereits bekannt war, bevor Dr, KflHI ihn unterstützte, von einer Nachweistätigkeit der Klägerin v/eder gegenüber dem Ingenieur TfHHHl und noch weniger gegenüber der Beklagten sprechen. Erst später ergab es sich zufällig, daß die Firma D^H^Bauch am Kauf des Projektes interessiert war. Beim Verkauf des Projektes aber etv/a vermittelnd tätig gewesen zu sein, behauptet die Klägerin selbst nicht.
10 -
Da sonach im Hinblick auf den Verkauf des Projektes weder eine Nachv/eis- noch eine Vermittlungstütigkeit der Klägerin vorlag, ist ein Anspruch auf eine Maklerprovision nicht entstanden» Die von der Klägerin bei der geschäftlichen Fühlungnahme des Ingenieurs mit den be-
reits bekannten Firmen geleistete Hilfe, die die Lieferung von Unterböden an TflBB fördern sollte, lag nicht im Bereich der Tätigkeiten, die nach dem Zweck des Vertrags vom 9» Januar 1963 Grundlage für die versprochene Vergütung sein konnten» Für den schließlich erreichten Erfolg war die von der Klägerin geleistete Tätigkeit von durchaus zufälliger Bedeutung»
2» Rechtliche Bedenken lassen sich auch nicht daraus herleiten, daß das Berufungsgericht dem Ergänzungsvertrag vom 9. Januar 1963 in Anlehnung an den ursprünglichen Vertrag vom 26» November 1962 zwar die Bedeutung eines Alleinauftragcs beigelegt, jedoch den Auskunftsund Provisionsonspruch verneint hat, weil das Projekt von der Beklagten selbst ohne eine Maklermitwirkung verkauft worden ist» Hiermit ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJVJ 1$6l,
3o7) gefolgt. Danach ist mangels sonstiger für die Auslegung ei>‘ eblichcr Umstände dem Ausdruck ,,AlleinauftragM oder wie hier "der Auftrag werde der Klägerin allein gegeben" nur zu entnehmen, daß der Auftraggeber den gleichen Auftrag nicht auch anderen Maklern erteilen darf. Um auch ein Eigengeschäft dos Auftraggebers auszuschließen, bedarf es ergänzender vertraglicher Zusätze. Die aber liegen hier unstreitig nicht vor.
11
Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht auch annehmen, daß, falls man davon ausgoht, der Ingenieur imm* habe der Beklagten die Käuferin nachgewiesen, dieser nicht als ein "anderer Makler“ anzusehen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat hierzu in tatrichterlicher Würdigung und damit für die Revisionsinstanz bindend festgestellt, daß weder im fremden Interesse noch
in Erwartung einer Provision die Verkaufsverhandlungen mit der Firma geführt, sondern vor allem sein
eigenes Interesse wahrgenommen hat, das allerdings weitgehend dem der Beklagten entsprach. Dann aber kommt es nicht darauf an, in v/elchem Maße sich für den
Vorkauf eingesetzt hat. Ein Eigengeschäft in diesem Sinne verlangt nicht, daß der Auftraggeber ohne jede Mithilfe zu dem Abschluß des Vortrages kommt. Vielmehr ist allein entscheidend, ob ein "anderer Makler" dabei nachweisend oder vermittelnd tätig geworden ist. /us welcher Interessenlage ein Dritter, der nicht als Makler anzusehen ist, für den Vertragsabschluß nachweisend oder vermittelnd tätig v/ird, bleibt dabei belanglos.
Schließlich bestand für das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, sich die Tätigkeit des Ingenieurs zunutze
zu machen, so daß dieser gewissermaßen als Gehilfe oder gar als Untermakler der Klägerin gegenüber der Beklagten tätig geworden sei. Mit ihrer diesbezüglichen Rüge führt die Revision einen Sachverhalt in den Rechtsstreit ein, der von der Klägerin in der Tatsacheninstanz nicht vorgetragen worden ist. Ein solcher Sachverhalt ist daher gemäß § 561 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen.
3» Danach ist die Revision als unbegründet zuruckzuv/eisen
Dr„ Hauß
Dr«, Pfretz schnei* Dre
Dre Bukow
Dr. Buchholz
Reinhardt