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BGH · IV ZR 795/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 795/68

Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20p Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß und der Bundesrichter Johannsen, V/üstenberg, Br» Heinhardt und Br« Buchholz für Hecht erkannt: Nachdem A^p am 31« Oktober 1963 die Erklärung abgegeben hatte, daß er den Provisionsanspruch des Klägers, falls dieser an ihn abgetreten sein sollte, an den Kläger zurückabtrote, hat der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Zahlung der restlichen Provision von 20.000 DM erhoben. Außerdem hat der Beklagte gegenüber der Forderung des Klägers mit Gegenansprüchen in einer Höhe von rund 50.000 DM auf*-gerechnet, die ihm nach seiner Ansicht noch aus den früheren Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger zustehen. für an-spruchsberechtigt gehalten und in der Absprache zwischen A^HP und dem Beklagten vom 27» Mai 1963 keine Vereinbarung über den Erlaß dieser Forderung gesehen» Die hierzu gemachten Ausführungen des Berufungsgerichte lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen» Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Voraussetzung für die Entstehung der Provision, (die Erzielung eines Nettoverkaufserlöses von 600.000 DM) sei nicht dadurch entfallen, daß der Beklagte nachtrüglic in einer Vereinbarung mit den Käufern den Kaufpreis um 23»000 DM ermäßigt habe* Dem Vortrag des Beklagten könne nicht entnommen werden, daß ein Bettoerlös von 600.000 DK nicht trotz der Herabsetzung des Kaufpreises um 23«000 DK erzielt worden sei. Wenn für die Ermäßigung des Kaufpreises mitursächlich war, daß die Eheleute an eine Provision von 50.000 DM zahlen mußten, so ist doch nicht ersichtlich, daß sich aus der von den Eheleuten gegenüber Agf^ übernommenen Verpflichtung auf Zahlung von Provision eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber den Eheleuten 3^^^ ergab, den Kaufpreis herabzusetzen. Der Hauptangriff der Revision richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht eine Verwirkung des Provisionsanspruchs nach § 654- B&B und die Anfechtbarkeit des Makiervertrages wegen arglistiger Täuschung verneint hat. Der Beklagte hatte die Verwirkung der Provision und die Anfechtung des Vertrages damit begründet, daß ohne ihn darüber zu unterrichten, auch für die Eheleute SUP tätig geworden war und sieh von diesen eine Provision vbn 50.000 DM geben ließ. nicht ohne weiteres ein' Verbot der Poppeltätigkeit, zu demal der Beklagte seine Interessen durch die Abrede, daß die Provision nur bei Erzielung eines Mindest-nettoverkaufserlöses von 600*000 DM zu zahlen sei, hinreichend gewahrt habe. Mit einer solchen Vertrauensstellung wird es sich kaum je vereinbaren lassen, daß der Makler gleichzeitig für die andere Seite eine vermittelnde Tätigkeit ausübt und auch in deren Interesse auf die Gestaltung des Vertrags Hinfluß nimmt. lich erzielt worden ist, Der Beklagte hat aber auch keine Angaben darüber gemacht, inwieweit der von ihm notariell vereinbarte Kaufpreis seinen Vorstellungen oder der Marktlage nicht gerecht geworden ist« Aus dem von ihm überreichten notariellen Vertrag vom 19» Juni 1964 ergibt sich lediglich, daß der ursprüngliche Kaufpreis von 20475«502,35 DM auf 2.4529502,35 Bll ermäßigt worden ist« Bei einem solchen Kaufpreis, der wahrscheinlich eine Bastenübernahme einschloß, ist die dem Makler zugefallene Gesamtvergütung nicht ungewöhnlich... lach allem konnte das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß annehmen, der Beklagte habe nicht dargetan, daß eine vertragswidrige Boppeltätigkeit im Sinne des § 654 BGB ausgeübt habe» Bas Berufungsurteil ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als es ausführt, daß eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Zeugen AflH^nicht durchgreift» Hierzu fehlt es jedenfalls an dem Vortrag des Beklagten, daß der Zeuge bei Abschluß des Maklervertrages die Absicht hatte, eine die Interessen des Beklagten verletzende Tätigkeit für den anderen Vertragsteil auszuüben„ sondern ausdrücklich berücksichtigt, daß das Merkmal eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen Forderung und Gegenforderung weit zu fassen und ein rechtlicher Zusammenhang auch dann anzunehmen ist, wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese aber nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein inhaltlich zusamraengehörigessLebensverhältnis erscheinen« Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes einen rechtlichen Zusammenhang verneint, da die Gegenforderungen des Beklagten aus einem Ab-rechnungsverhältnis herrührten, das in den Jahren 1958 bis 1961 bestanden habe, und mit den aus dieser Abrechnung folgenden Ansprüchen der Anspruch dos Klägers auf Zahlung der Provision in keinem Zusammenhang stehe« Demgegenüber liegen keine Ausführungen des Beklagten vor, die auf die Art der früheren Geschäftsbeziehungen näher eingehen und die Prüfung ermöglichen, ob das Berufungsgericht etwa zu Unrecht verneint hat, daß Forderung und Gegenforderung auf einem innerlich zusammengehörigen Lebensverhältnis beruhen« Die Tatsache, daß in der Zeit bis zu dem Jahre 1961 oder auch noch bis zu dem Jahre 1963 ein Abrechnungsverhältnis bestanden hat, besagt hierzu nichts, ebensowenig der vom Berufungsgericht berücksichtigte Umstand, daß die früheren Geschäftsbeziehungen

Zitierte Normen: § 654 BGB
MaklerBerufungsgerichtKaufpreisBrKlägerProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 795/68
URTEIL	Verkündet am
 in dem Rechtsstreit	20 Juli 1969 Bischer, Justizobei'sekr als Urkunds beamt er der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Werner
 MflHHBstraßefP,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Re cht s anwalt Br .
die Frau Moyi R ■■■■P , 0 V MI prd Floor,	Hp^	Street,	Hppp P^g^,
als Rechtsnachfolgerin des am 4« Juni 1966 verstorbenen Klägers, Kaufmann Fritz	zuletzt	wohnhaft	in	V|
Blechtenstein, H<
Revi s i ons h eklagt e,
~ Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof« Br,
 und Br,
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Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20p Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß und der Bundesrichter Johannsen, V/üstenberg, Br» Heinhardt und Br« Buchholz
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Düsseldorf vom 9» März 1966 wird zurückgev/iesen«
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch Vermittlung des Kaufmanns	verkaufte
 der Beklagte im März 1963 seine in Opladen gelegenen Grundstücke an die Eheleute	war	seinerzeit
 kaufmännischer Angestellter bei dem Bruder des Klägers; der Beklagte war an ihn durch den Kläger, mit dem der Beklagte in Gesehäftsbeziehungen gestanden hatte, verwiesen worden« Mit Schreiben vom 8« März 1963 bestätigte der Beklagte dem Kaufmann	daß	dieser	und der
 Kläger zusammen eine Provision von 60«000 DM erhalten sollten, wenn der Bettoverkaufseriös ausschließlich
~ 3 -
der Provision mindestens 600.000 PM betrage und der Kaufpreis bei ihm eingegangen sei. In einem weiteren Schriftwechsel vereinbarten die Parteien, daß der Beklagte die Provision in voller Höhe an	zahlen
 und	^en	des	Klägers	an	diesen	weiter-
leiten sollte. Aufgrund einer Absprache mit und dem Bruder des Klägers vom 2?, Mai 1963 zahlte der Beklagte an	39«500 DM; weitere 500 DM
wurden durch Verrechnung getilgt. Die Zahlung der restlichen 20.000 DM verweigerte der Beklagte.
Nachdem A^p am 31« Oktober 1963 die Erklärung abgegeben hatte, daß er den Provisionsanspruch des Klägers, falls dieser an ihn abgetreten sein sollte, an den Kläger zurückabtrote, hat der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Zahlung der restlichen Provision von 20.000 DM erhoben. Der Beklagte hat u.a. eingewendet , der Provisionsanspruch sei in der Vereinbarung vom 27. Mai 1963 durch A(||^ auf 40.000 DM ermäßigt und in dieser Höhe erfüllt worden	habe zu der
 Herabsetzung der Provision auch Orund gehabt, weil er sich von den Käufern, den Eheleuten	noch	eine
 Provision von 50.000 DM habe versprechen lassen. Hiervon habe er, der Beklagte, erst im Jahre 1964 von den Eheleuten SflBI erfahren und ihnen deswegen 23«000 DM vom Kaufpreis nachlassen müssen. Der Beklagte hat den Maklervertrag unter Bezugnahme auf dieses Vorbringen wegen arglistiger Täuschung angefochten. Außerdem hat der Beklagte gegenüber der Forderung des Klägers mit Gegenansprüchen in einer Höhe von rund 50.000 DM auf*-gerechnet, die ihm nach seiner Ansicht noch aus den früheren Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger zustehen.
 
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß bis auf einen feil der Zinsen verurteilt» Es hat angenommen, daß	in	der	Absprache	vom 27<. Mai 1963
auf die restliche Provisionsforderung nicht habe verzichten können, weil die Provisionsforderung des Kl Tigers ihm nicht abgetreten worden sei» Die Anfechtung hat das Landgericht für unbegründet gehalten, da nicht behauptet worden sei, daß	nur	für	den	Beklagten
 tätig werden durfte;	sei	auch	nicht	verpflichtet
 gewesen, seine Tätigkeit für die Käufer dem Beklagten zu offenbaren« Die Aufrechnungsforderung hat das Landgericht für nicht hinreichend substantiiert angesehen»
Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung des Beklagten mit der Einschränkung bestehen lassen, daß es die Entscheidung über die Aufrechnung Vorbehalten hat»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage»
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat den Kläger an der im Streit befindlichen Forderung von 20«000 DI! für an-spruchsberechtigt gehalten und in der Absprache zwischen A^HP und dem Beklagten vom 27» Mai 1963 keine Vereinbarung über den Erlaß dieser Forderung gesehen» Die hierzu gemachten Ausführungen des Berufungsgerichte lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen»
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Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Voraussetzung für die Entstehung der Provision, (die Erzielung eines Nettoverkaufserlöses von 600.000 DM) sei nicht dadurch entfallen, daß der Beklagte nachtrüglic in einer Vereinbarung mit den Käufern den Kaufpreis um 23»000 DM ermäßigt habe* Dem Vortrag des Beklagten könne nicht entnommen werden, daß ein Bettoerlös von 600.000 DK nicht trotz der Herabsetzung des Kaufpreises um 23«000 DK erzielt worden sei. Der Beklagte habe im übrigen nicht dargetan, daß er verpflichtet gewesen sei, den im notariellen Kaufvertrag festgelegten Kaufpreis in der späteren Vereinbarung mit den Käufern herabzusetzen„ Die sich hiergegen richtende Beanstandung der Revision ist nicht begründet. Wenn für die Ermäßigung des Kaufpreises mitursächlich war, daß die Eheleute	an	eine
 Provision von 50.000 DM zahlen mußten, so ist doch nicht ersichtlich, daß sich aus der von den Eheleuten gegenüber Agf^ übernommenen Verpflichtung auf Zahlung von Provision eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber den Eheleuten 3^^^ ergab, den Kaufpreis herabzusetzen.
Der Hauptangriff der Revision richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht eine Verwirkung des Provisionsanspruchs nach § 654- B&B und die Anfechtbarkeit des Makiervertrages wegen arglistiger Täuschung verneint hat. Der Beklagte hatte die Verwirkung der Provision und die Anfechtung des Vertrages damit begründet, daß ohne ihn darüber zu unterrichten, auch für die Eheleute SUP tätig geworden war und sieh von diesen eine Provision vbn 50.000 DM geben ließ. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, aus dem Inhalt des Vertrages ergebe sich
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nicht ohne weiteres ein' Verbot der Poppeltätigkeit, zu demal der Beklagte seine Interessen durch die Abrede, daß die Provision nur bei Erzielung eines Mindest-nettoverkaufserlöses von 600*000 DM zu zahlen sei, hinreichend gewahrt habe. Durch ein etwaiges treuwidriges Verhalten des Zeugen AjJ|^^ wurde auch noch nicht der Zahlungsanspruch des Klägers berührt. Deshalb lägen die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht vor* Auch die Anfechtung wegen Täuschung greife nicht durch. Denn das Verschweigen der Doppeltätigkeit könne allenfalls für die späteren Verhandlungen vom 2?. Mai 1963 über die Zahlung der Provision von Bedeutung gewesen sein; der Anspruch des Klägers sei aber nicht Gegenstand dieser Verhandlungen gewesen.
Diese Ausführungen sind aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach § 654 BGB ist der Anspruch auf den Maklerlohn zwar ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrages zuwider auch für den anderen feil tätig gewesen ist. Eine Vertragswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist aber im allgemeinen in einer Doppeltätigkeit des Maklers nicht zu sehen, wenn die Tätigkeit des Maklers für beide feile üblich und den Vertragsparteien bekannt ist, daß der Makler auch für die andere Partei tätig ist, oder wenn die Doppeltätigkeit des Maklers den Interessen der Vertragsparteien nicht zuwider läuft. Insbesondere werden dann, wenn der Makler für beide Vertragsparteien oder auch nur für eine von ihnen als bloßer Nachweismakler tätig wird, die wirtschaftlichen
 
Interessen der Vertragsparteien im allgemeinen nicht berührt, und es wird nicht zu beanstanden sein, daß der Makler sich in diesem Falle von beiden Parteien eine Provision versprechen läßt (RG JW 1922, 164;
 BGHZ 48, 344» 346; Mormann WM 1968, 955)» Aus dem Mäklervertrag ergibt sich jedenfalls, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ohne weiteres ein Verbot der Doppeltätigkeit * Anders liegt es dann, wenn der Auftraggeber dem Makler ein Objekt für eine gev/isse Zeit fest an die Hand gibt und ihm unter Ausschluß eigener Initiative die Wahrung seiner Vermögensinteressen voll überläßt. Mit einer solchen Vertrauensstellung wird es sich kaum je vereinbaren lassen, daß der Makler gleichzeitig für die andere Seite eine vermittelnde Tätigkeit ausübt und auch in deren Interesse auf die Gestaltung des Vertrags Hinfluß nimmt. Dasselbe kann dann gelten, wenn der Sinn des dem Makler erteilten Auftrags gerade darin besteht, daß er versuchen soll, durch Verhandlung mit den Interessenten einen möglich hohen Preis zu erzielen (vgl. BGH HJW 1964, 146? und auch EG JW 1901, 90; OhG Königsberg HER 1940 Kr. 223; Staudinger/Kiedel BGB 11. Auf1. § 654 En 1 und 2; Soergel/Srdsiek/MUhl BGB 9- Auf!» § 654 Anm. 1; Pal an dt/ Thomas BGB 28. Auf1. § 654 Anm» 4). Daß diese Voraussetzungen hier gegeben wären, hat der Beklagte indessen nicht dargetan. Br hat nicht einmal behauptet, daß $£///} für die Käufer als Vermittlungsmakler tätig geworden ist und auch nicht, daß kollidierende Interessen der Vertragsparteien in dem genannten Sinne bestanden haben. Was den Kaufpreis angeht, so war in der Vergütungsabrede ein Mindestbetrag genannt, den der Beklagte als
 Ketto'erlös erwartete und der für die Bemühungen des Maklers immerhin einen gewissen Anhaltspunkt darstellte,, Umso auffälliger ist es, daß der Beklagte, der .Ap|ppp einer Verletzung der Treupflicht beschuldigt, nicht vorträgt, welcher Kettoerlös denn tatsäch-
lich erzielt worden ist, Der Beklagte hat aber auch keine Angaben darüber gemacht, inwieweit der von ihm notariell vereinbarte Kaufpreis seinen Vorstellungen oder der Marktlage nicht gerecht geworden ist« Aus dem von ihm überreichten notariellen Vertrag vom 19» Juni 1964 ergibt sich lediglich, daß der ursprüngliche Kaufpreis von 20475«502,35 DM auf 2.4529502,35 Bll ermäßigt worden ist« Bei einem solchen Kaufpreis, der wahrscheinlich eine Bastenübernahme einschloß, ist die dem Makler zugefallene Gesamtvergütung nicht ungewöhnlich... lach allem konnte das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß annehmen, der Beklagte habe nicht dargetan, daß eine vertragswidrige Boppeltätigkeit im Sinne des § 654 BGB ausgeübt habe» Bas Berufungsurteil ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als es ausführt, daß eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Zeugen AflH^nicht durchgreift» Hierzu fehlt es jedenfalls an dem Vortrag des Beklagten, daß der Zeuge bei Abschluß des Maklervertrages die Absicht hatte, eine die Interessen des Beklagten verletzende Tätigkeit für den anderen Vertragsteil auszuüben„
Auch soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO erlassen hat, kann sie keinen Erfolg haben» Bas Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, verkannt,
 
sondern ausdrücklich berücksichtigt, daß das Merkmal eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen Forderung und Gegenforderung weit zu fassen und ein rechtlicher Zusammenhang auch dann anzunehmen ist, wenn Anspruch und Gegenanspruch zwar verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese aber nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein inhaltlich zusamraengehörigessLebensverhältnis erscheinen« Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes einen rechtlichen Zusammenhang verneint, da die Gegenforderungen des Beklagten aus einem Ab-rechnungsverhältnis herrührten, das in den Jahren 1958 bis 1961 bestanden habe, und mit den aus dieser Abrechnung folgenden Ansprüchen der Anspruch dos Klägers auf Zahlung der Provision in keinem Zusammenhang stehe« Demgegenüber liegen keine Ausführungen des Beklagten vor, die auf die Art der früheren Geschäftsbeziehungen näher eingehen und die Prüfung ermöglichen, ob das Berufungsgericht etwa zu Unrecht verneint hat, daß Forderung und Gegenforderung auf einem innerlich zusammengehörigen Lebensverhältnis beruhen« Die Tatsache, daß in der Zeit bis zu dem Jahre 1961 oder auch noch bis zu dem Jahre 1963 ein Abrechnungsverhältnis bestanden hat, besagt hierzu nichts, ebensowenig der vom Berufungsgericht berücksichtigte Umstand, daß die früheren Geschäftsbeziehungen
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zwischen den Parteien der Anknüpfungspunkt für den Maklerauftrag gewesen seien» Schließlich vermag auch der Umstand, daß die Gegenforderung des Beklagten gegen den Kläger oder dessen Erben anders als durch Aufrechnung nicht zu verwirklichen sein würde, die fehlende Konnexität der Forderungen nicht zu ersetzen»
Pr» Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Br, Heinhardt	Pr»	Buchholz