Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Br. Buchholz für Recht erkannt? Regierungsrat war der Ansicht, daß das Objekt besser für die Beklagte geeignet sei, und leitete das Schreiben mit Zustimmung des Klägers an die Beklagte weiter. Dezember 1965, der durch Vermittlung des Maklers SeflHHP von der H^HB^-Crrundstücksvermittlung zustande gekommen war, verkaufte linke zusammen mit seinen mitberechtigten Angehörigen sein Anwesen an die Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau, gemeinnützige Aktiengesellschaft (GE-SÖ-BAU) in BfllHh Der amtierende Notar stellte für die Vertragsschließenden bei dem Senator für Wirtschaft den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages nach dem Grundstücksverkehrsgesetz„ Dieser übersandte nach § 12 dieses Gesetzes eine Abschrift des Kaufvertrages an die Beklagte zur Erklärung über die Ausübung des ihr nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes zustehenden Vorkaufsrechts»Die Beklagte übte mit Erklärung vom 4. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Maklerprovision in Höhe von 3 cß> des Kaufpreises zustehe, und mit Klageschriftsatz vom 13- September 1966 einen Teilbetrag von 16.000 DM nebst Zinsen eingeklagt„ Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolge Mit der Revision verfolgt die Rechtsnachfolgerin des Klägers den Klageantrag weiter,. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß nicht der Kläger, sondern der Makler SeflHHHV den Abschluß dos Kaufvertrages vermittelt hat, der zwischen dem Landwirt und der G2-S0-BAU zustande gekommen ist und zu dem die Beklagte das Vorkaufsrecht ausgeübt hat. unter welchen Voraussetzungen dem Makler ein Provisionsanspruch gegen den Vorkaufsberechtigten susteht, wenn der Abschluß des dem Vorkaufsrecht zugrunde liegenden Vertrages auf seine Vermittlung zurückzüführen ist.Der Kläger hat der Beklagten auch nicht - v/ic in dem vom Oberlandes-gerieht München in AIZ 1961, 109 entschiedenen Fall -die Vereinbarung eines (vertraglichen) Vorkaufsrechts vermittelt. I 1091) zustehenden gesetzlichen Vorkaufsrechts erworben, Allerdings hat der Kläger mit der Beklagten über den Ankauf des dem Landwirt gehörenden An- Der Kläger ist der Ansicht3 daß er darüb erhinaus der Beklagten das Grundstück nachgewiesen habe und daß hierauf der Erwerb des Grundstücks durch die Beklagte zurückzuführen soi, die Beklagte sich jedenfalls so behandeln lassen müsse, als ob der Erwerb infolge seiner Tätigkeit sustande-gekommen sei oder als ob er der Beklagten das Vorkauf recht verschafft habe. handlungen über den Ankauf des Grundstücks geführt» Als Fdp mit dem Kaufabschluß gezögert habe, weil ihm inzwischen günstigere Angebote zugegangen seien, habe der bei dem Senator für Wirtschaft in den Aufgaben der Genehmigungs- und Siedlungsbehörde betraute Regierungsrat geraten, Preistreibereien dadurch zu unterbinden, daß die Beklagte keine Angebote mehr abgeben und das Grundstück notfalls durch Ausübung dos gesetzlichen Vorkaufsrechts erwerben solle. Die Tätigkeit des Klägers hat nicht su dem von der Beklagten erstrebten Kaufabschluß mit Fp|^ geführt. Die Tätigkeit des Klägers hat daher für die Beklagte nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Daß die Beklagte das Vorkaufsrecht ausüben konnte, beruht nicht auf einer Tätigkeit des Klägers, sondern auf der Entscheidung des Regierungsrats M^p. Er hat die Wahl zu Gunsten der Beklagten getroffen und ihr den Kaufvertrag zwecks Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts übersandt. um diesen Rat zu befolgen, nicht der Zustimmung des Klägers« Hach alledem ist der Erwerb des Grundstücks durch die Beklagte seinem Ursachenverlauf nach ein wesentlich anderer, als er auf Grund der Tätigkeit des Klägers zustande kommen sollte? Bei dieser Sachlage entbehrt auch die Ansicht des Klägers, die Beklagte müsse sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei der Kaufvertrag infolge seines Nachweises zustand egekominen oder als habe er der Beklagten das Vorkaufsrecht verschafft, jeder Rechtfertigung.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV Zft 794/68 URTEIL Verkündet am 11. Juli 1969 B 1 e c h e r Justizobersekret in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle derFrai^Erjüca H 3 KSBÜHHHV» als Rechtsnachfclgerin des am 3c Dezember 1968 verstorbenen Klägers, Immobilien-und Gütermaki er s Ulrich HflHHH)? zuletzt ebendort wohnhaft, Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr gegen die L^pfee seil Schaft mbH, Gemein- nütziges Unternehmen für ländliche Siedlung, Plücht-lingasiedlung und Agrarstruktur, vertreten durch ihre Geschäftsführer und in - Prozeßbevollmächtigte Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof0 Dr und Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Br. Buchholz für Recht erkannt? Bie Revision gegen das am 16. März 1967 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Kamraergerichts in Berlin wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision hat die Rechts-naehfolgorin des Klägers zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Ber am 3* Bezember 1968 verstorbene Kläger war Immobilien- und Gütermakler in Mit Schrei- ben vom 6. März 1962 teilte er der «■» OmbH in die neben der Beklagten ein für BflP zuotandiges gemeinnütziges SieÖlungs-unternehmen ist, mit, daß der Landwirt in BflHBHHBl bereit sei, seinen Bauernhof zu verkaufen. Eine Abschrift dieses Schreibens übersandte der Kläger dem Senator für Wirtschaft in 13flHK« der für die Befugnisse der Genehraigungsoe- hörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz und der Siedlungsbehörde ausübt» Der mit den Aufgaben dieser Behörden betraute Beamte? Regierungsrat war der Ansicht, daß das Objekt besser für die Beklagte geeignet sei, und leitete das Schreiben mit Zustimmung des Klägers an die Beklagte weiter. Die Beklagte verhandelte mit doch kam es nicht su einem Kaufabschluß» Durch Vertrag vom 13. Dezember 1965, der durch Vermittlung des Maklers SeflHHP von der H^HB^-Crrundstücksvermittlung zustande gekommen war, verkaufte linke zusammen mit seinen mitberechtigten Angehörigen sein Anwesen an die Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau, gemeinnützige Aktiengesellschaft (GE-SÖ-BAU) in BfllHh Der amtierende Notar stellte für die Vertragsschließenden bei dem Senator für Wirtschaft den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages nach dem Grundstücksverkehrsgesetz„ Dieser übersandte nach § 12 dieses Gesetzes eine Abschrift des Kaufvertrages an die Beklagte zur Erklärung über die Ausübung des ihr nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes zustehenden Vorkaufsrechts»Die Beklagte übte mit Erklärung vom 4. Februar 1966 das Vorkaufsrecht aus und erwarb das Grundstück» An den Makler zahlte sie eine Käuferprovision in Höhe von 40»000 DMo 4 / 5 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Maklerprovision in Höhe von 3 cß> des Kaufpreises zustehe, und mit Klageschriftsatz vom 13- September 1966 einen Teilbetrag von 16.000 DM nebst Zinsen eingeklagt„ Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolge Mit der Revision verfolgt die Rechtsnachfolgerin des Klägers den Klageantrag weiter,. Ent sehe idungs gründ e -s Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß nicht der Kläger, sondern der Makler SeflHHHV den Abschluß dos Kaufvertrages vermittelt hat, der zwischen dem Landwirt und der G2-S0-BAU zustande gekommen ist und zu dem die Beklagte das Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Danach stellt sich hier nicht die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung DM BGB § 505 1fr. 4 -MDR 1963, 303 behandelte Frage, ob und. unter welchen Voraussetzungen dem Makler ein Provisionsanspruch gegen den Vorkaufsberechtigten susteht, wenn der Abschluß des dem Vorkaufsrecht zugrunde liegenden Vertrages auf seine Vermittlung zurückzüführen ist.Der Kläger hat der Beklagten auch nicht - v/ic in dem vom Oberlandes-gerieht München in AIZ 1961, 109 entschiedenen Fall -die Vereinbarung eines (vertraglichen) Vorkaufsrechts vermittelt. Vielmehr hat die Beklagte das Grundstück mittels des ihr nach § 4 RSiedlG ioö.il des Grundstücks“ verkehrsgesetzes (GrdstVG) vom 28, Juli 1961 (BGBl.. I 1091) zustehenden gesetzlichen Vorkaufsrechts erworben, Allerdings hat der Kläger mit der Beklagten über den Ankauf des dem Landwirt gehörenden An- wesens verhandelt. Der Kläger ist der Ansicht3 daß er darüb erhinaus der Beklagten das Grundstück nachgewiesen habe und daß hierauf der Erwerb des Grundstücks durch die Beklagte zurückzuführen soi, die Beklagte sich jedenfalls so behandeln lassen müsse, als ob der Erwerb infolge seiner Tätigkeit sustande-gekommen sei oder als ob er der Beklagten das Vorkauf recht verschafft habe. Denn, so hat der Kläger ausgeführt , die Beklagte habe mit dem Landwirt Ver- handlungen über den Ankauf des Grundstücks geführt» Als Fdp mit dem Kaufabschluß gezögert habe, weil ihm inzwischen günstigere Angebote zugegangen seien, habe der bei dem Senator für Wirtschaft in den Aufgaben der Genehmigungs- und Siedlungsbehörde betraute Regierungsrat geraten, Preistreibereien dadurch zu unterbinden, daß die Beklagte keine Angebote mehr abgeben und das Grundstück notfalls durch Ausübung dos gesetzlichen Vorkaufsrechts erwerben solle. Darauf habe man sich geeinigt. Somit habe er der Beklagten die Position verschafft, die dazu geführt habe, daß Regierungsrat sich dahin fest- legte;,' das Grundstück der Beklagten zur Ausübung des gesetzliehen Vorkaufsrechts zuzuteilen. 6 fr Mit diesen Erwägungen kann der Kläger jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, keinen Erfolg haben. Die Tätigkeit des Klägers hat nicht su dem von der Beklagten erstrebten Kaufabschluß mit Fp|^ geführt. Dafür, daß die Beklagte das Grundstück dann mittels des gesetzlichen Vorkaufsrechts erwarb» ist eine Maklerprovision weder versprochen worden noch verdient. Der Kaufvertrag zwischen F^BP und der Beklagten ist in seinen Bedingungen nicht von der Beklagten ausgehandelt und gestaltet worden, sondern unter den Bedingungen zustandegekommen, die zwischen dem Verkäufer F^p und der Käuferin GE-SO-bAÜ vei*einbart worden waren (§ 505 Abs» 2 B&B i.V'.m. § 8 RSiedlG i.d.F. des GrdstVG). Die Tätigkeit des Klägers hat daher für die Beklagte nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Sie hat sich nicht anders gestanden, als wenn sie sich sogleich auf die Möglichkeit beschränkt hätte, von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Daß die Beklagte das Vorkaufsrecht ausüben konnte, beruht nicht auf einer Tätigkeit des Klägers, sondern auf der Entscheidung des Regierungsrats M^p. Dieser hatte in Ausführung des § 12 GrdstVG die Auswahl zwischen den beiden für Berlin zuständigen vorkaufsberechtigten Siedlungsunternehmen zu treffen, der DflUPBp BflBBHHHHP GmbH in DflHHHPund der Beklagten. Er hat die Wahl zu Gunsten der Beklagten getroffen und ihr den Kaufvertrag zwecks Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts übersandt. Br tat dies in Verfolg seiner schon im Jahre 1962 vertretenen Auffassung, daß das Grundstück für die Beklagte besser geeignet sei. Die damalige Meinungsbildung des Regierungsrats M^p ist nicht auf irgend- n _ t eine Einflußnahme von Seiten des Klägers surüekzu-führen, Der Kläger hatte im Gegenteil das Grundstück zuerst nicht der Beklagten, sondern der D| GmbH angoboten, Daß er später? als mit dem Abschluß des Kaufvertrages zögerte? damit einverstanden war? daß die Beklagte zur Unter- bindung von Preistreibereien von weiteren Verhandlungen mit absah und das Grundstück gegebenen- falls auf dem Wege über das gesetzliche Vorkaufs-recht bekommen sollte? ist unerheblich<> Denn dieses Vorgehen war der Beklagten? wie der Kläger selbst vorträgt, von dem Regierungsrat angeraten wor- den? und ns bedurfte für die Beklagte? um diesen Rat zu befolgen, nicht der Zustimmung des Klägers« Hach alledem ist der Erwerb des Grundstücks durch die Beklagte seinem Ursachenverlauf nach ein wesentlich anderer, als er auf Grund der Tätigkeit des Klägers zustande kommen sollte? Er hat außerdem dazu geführt? daß die Beklagte einem anderen Makler eine Käuferprovision zu zahlen hatte , Danach kann das für die Entstehung des Provisionsanspruchs in § 652 Abs, 1 BGb bestimmte Erfordernis? daß der Vertrag infolge der Tätigkeit des Maklers zustandegekommen ist? nicht als gegeben angesehen werden. 8 Bei dieser Sachlage entbehrt auch die Ansicht des Klägers, die Beklagte müsse sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei der Kaufvertrag infolge seines Nachweises zustand egekominen oder als habe er der Beklagten das Vorkaufsrecht verschafft, jeder Rechtfertigung. Irgendein Treueverstoß der Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden. Br. Hauß Wüstenberg Br. Pfretzschner Br, Reinhardt Br. Buchholz ite,...