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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 1. Der Kläger vermittelte der Beklagten Geschäftsbeziehungen zu der französischen Hiederwarenfabrik Mit dieser Firma begründete die Beklagte am 1. Diese Gesellschaft sollte den Erzeugnissen der Beklagten den französischen Markt erschließen; die Beklagte übertrug ihr ihre Generalvertretung für Frankreich. In einer mit Schreiten vom 8«, August I960 bestätigten Besprechung verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger als Gegenleistung für die Vermittlung des Vertragsverhältnisses mit der Firma eine Pro- Aufgrund von Differenzen mit der Firma SHHHi beendete die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dieser Firma zu dem 31« Dezember 1964 und erwarb deren Anteil an der "ME"* Mit Schreiben vom 30« Dezember 1964 teilte sie dem Kläger mit, daß das Vertragsverhältnis mit der Firma zu dem 31. Januar Isis 31, Dezember 1965 verklagt und alle drei Beklagte auf Zahlung der sich daraus ergebenden Provisionsbeträge, Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Der Standpunkt der Beklagten, mit Beendigung ihres Vertragsverhältnisses zu der Firma habe auch ihre Verpflichtung zur Provisionszahlung geendet, läßt sich nicht auf den im Bestätigungsschreiben vom 8, August 1960 enthaltenen Text des Provisionsabkommens stützen. In dem Abkommen sind als Beendigungsgründe nur die Liquidation der "ME“ und die Aufgabe der Teilhaberschaft der Beklagten an dieser Firma genannt. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Regelung, wie sie sich aus den Wortlaut des Provisionsabkommens ergebe, auch wirtschaftlieh durchaus sinnvoll gewesen sei. fungsgericht habe nicht das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 30. Dezember 1964 und eine von der Beklagten für den Kläger ausgestellte Bescheinigung für die Steuerverwaltung vom 1. Die Revision Übersieht hierbei, daß das Schreiben der Beklagten vom 30» Dezember 1964 bei dem Kläger den Eindruck erwecken mußte, mit der Beendigung der Beziehungen zu der Firma seien auch die Vorausset- Die Beklagte hat dem Kläger nämlich den entscheidenden Sachverhalt nicht mitgeteilt, daß sie die Anteile der Scandale an der "ME11 erworben hatte und die "ME" weiter-ftihrte. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt« Da das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die vertragliche Regelung sowohl ihrem Wortlaut wie ihrem Sinn und Zweck nach bestimmt und eindeutig getroffen worden ist und auch den Absichten und Zielen der Vertragsteile gerecht wird, war für eine ergänzende Vertregsauslegung kein Raum« Sie liefe vielmehr auf eine unzulässige Erweiterung des Vertragsgegenstandes hinaus« Mit dem von Berufungsgericht festgestellten Sinn und Zweck dos Provisionsvertrages läßt sich die Auffassung nicht vereinbaren, die Beklagte brauchte keine Provisionen mehr zu zahlen, obwohl sie auf Grund der durch den Klüger angebahnten Geschäftsbeziehungen nach Frankreich durch die dort gegründete Vertriebsgesellschaft weiter Waren absetzte« Eine Vertragslücke liegt daher nicht vor« Auch soweit das Berufungsgericht festgestcllt hat, daß der Kläger auf den Provisionsanspruch für das Jahr 1965 nicht verzichtet und ihn auch nicht verwirkt hat, ist ein Hechtsverstoß nicht ersichtlich« Insov/eit sind von der Revision auch keine Beanstandungen erhoben worden«

MEFrankreichFirmaBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
a
2032 004
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR J89/68	URTEIL	Verkfindet	«in
16. April 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekrctür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma in G
Miederfabriken Carl Kreis RI
Beklagten zu 1) und Revisioncklci-
gerin?
ProzeÖbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.
und
 gegen
den Kaufmann Hermann
 in Sl
(/Schweiz9 Im R^K9
Kläger und Revisionsbeklagten.
- Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1969 unter Mit* Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 1. Februar 1967 v;ird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1) hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte zu 1) (im folgenden Beklagte genannt) ist eine Kommanditgesellschaft, die eine Miederwarenfabrik betreibt; die beiden früheren Mitbeklagten sind ihre persönlich haftenden (resell Schaft er. Der Kläger vermittelte der Beklagten Geschäftsbeziehungen zu der französischen Hiederwarenfabrik	Mit	dieser Firma begründete
 die Beklagte am 1. Juni I960 in Paris eine Gesellschaft unter der Firma	SflmHBde SH^Q^p11
(im folgenden nME,r genannt). Diese Gesellschaft sollte den Erzeugnissen der Beklagten den französischen Markt erschließen; die Beklagte übertrug ihr ihre Generalvertretung für Frankreich.
 
In einer mit Schreiten vom 8«, August I960 bestätigten Besprechung verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger als Gegenleistung für die Vermittlung des Vertragsverhältnisses mit der Firma	eine	Pro-
vision in Höhe von 1 % des Fakturenwertes aus allen ihren Lieferungen nach Frankreich und der französischen Union zu zahlen« Über die Beendigung des Provisionsabkommens enthält das Schreiben folgende Abrede:
"Vorstehendes Provisionsabkommen gilt bis einschließlich 31* Dezember 1965*
Sollte unsere Gesellschaft aus irgendeinem ihre Teilhaberschaft an der
DE	aufgeben,	oder	sollte die "MJ
VÜHBEvHHHP 3D3 SflHV'GflllV1 liquidiert werden, so wird mit dem Tage der Auflösung dieses Geschäftsverhältnisses vorstehende Provisions Vereinbarung hinfällig*"
Die Provision wurde bis Dezember 1964 vertragsgemäß in einer Höhe von insgesamt 187*845,27 DM gezahlt*
Aufgrund von Differenzen mit der Firma SHHHi beendete die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dieser Firma zu dem 31« Dezember 1964 und erwarb deren Anteil an der "ME"* Mit Schreiben vom 30« Dezember 1964 teilte sie dem Kläger mit, daß das Vertragsverhältnis mit der Firma	zu dem 31. Dezember 1964 beendet sei und
 demgemäß auch das Provisionsabkommen mit diesem Zeitpunkt ende. Für das Jahr 1965 hat sie dem Kläger keine Provision mehr gezahlt*
Der Kläger hält einen Fall vorzeitiger Beendigung der Provisionsverpflichtung nicht für gegeben, weil die Firma "MB" weiterhin bestehe und die Artikel der Beklagten in Frankreich und der französischen Union absetze*
Er hat die Beklagte auf Erteilung von Provisionsauszügen
 
für die Zeit vom 1. Januar Isis 31, Dezember 1965 verklagt und alle drei Beklagte auf Zahlung der sich daraus ergebenden Provisionsbeträge,
 Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr durch die Vorurteile stattgegeben worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet.
Der Standpunkt der Beklagten, mit Beendigung ihres Vertragsverhältnisses zu der Firma	habe	auch
 ihre Verpflichtung zur Provisionszahlung geendet, läßt sich nicht auf den im Bestätigungsschreiben vom 8, August 1960 enthaltenen Text des Provisionsabkommens stützen. In dem Abkommen sind als Beendigungsgründe nur die Liquidation der "ME“ und die Aufgabe der Teilhaberschaft der Beklagten an dieser Firma genannt. Dieser Wortlaut ist eindeutig. Unstreitig ist keine dieser beiden Voraussetzungen eingetreten.
Das Berufungsgericht hat das Provisionsabkommen auch nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagten sei es bei ihrer Zusammenarbeit mit der Firma SHB wesentlich darum gegangen, mit Hilfe dieser französischen Firma eine Vertriebsge-
 
Seilschaft für den Export ihrer Artikel nach Frankreich zu gründen. Denn es habe damals in Frankreich zur Gründung einer Gesellschaft der Mitwirkung eines französischen Partners bedurft. Da der Zweck der Verbindung mit der Firma SflMP die Gründung der "ME11 gewesen sei, habe kein vernünftiger Grund dafür bestanden, den Wegfall des Provisionsanspruchs für den Fall vorzusehen, daß die Firma sflHHpauß der "ME" ausscheide. Wenn nunmehr in Frankreich Gesellschaften auch ohne Beteilig gung eines französischen Partners gegründet und fortgeführt werden könnten und die Beklagte deshalb die Firma nicht mehr als Mitgesellschafterin benötige, so exportiere sie doch im gleichen Umfang weiter nach Frankreich und nehme hierzu auch weiterhin - mindestens teilweise - die "ME” in Anspruch. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Regelung, wie sie sich aus den Wortlaut des Provisionsabkommens ergebe, auch wirtschaftlieh durchaus sinnvoll gewesen sei.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei
 von Rechtsfehlem. Die Revision beanstandet, das Beru-
« *
fungsgericht habe nicht das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 30. Dezember 1964 und eine von der Beklagten für den Kläger ausgestellte Bescheinigung für die Steuerverwaltung vom 1. Februar 1965 berücksichtigt, aus denen sich im Zusammenhang mit der Reaktion de3 Klägers ein anderer Vertragswille ergebe. In dem Schreiben vom 30. Dezember 1964 habe die Beklagte den Wegfalliweiterer Provisionen ab 1. Januar 1965 allein damit begründet, daß sie ihr Vertragsverhältnis mit der	zu dem	31	•	Dezem-
ber 1964 beendet habe. Der Kläger habe dem nicht widersprochen, auch nicht der Bescheinigung von 1. Februar 19653 in der sie vermerkt habe, daß die Provisionsvereinbarung
 
mit dem Kläger am 31 . Dezember 1964 endete» Hieraus ergebe sich der übereinstimmende Parteiwille, daß die Provisionierung mit dem Ausscheiden der Firma S| aus der "ME" enden sollte»
Die Revision Übersieht hierbei, daß das Schreiben der Beklagten vom 30» Dezember 1964 bei dem Kläger den Eindruck erwecken mußte, mit der Beendigung der Beziehungen zu der Firma	seien auch die Vorausset-
zungen für eine weitere Tätigkeit der "ME“ entfallen»
Die Beklagte hat dem Kläger nämlich den entscheidenden Sachverhalt nicht mitgeteilt, daß sie die Anteile der Scandale an der "ME11 erworben hatte und die "ME" weiter-ftihrte. Der Kläger hat der Beklagten mit Recht den Vorwurf gemacht, daß sie ihm diese, ihm bis zu dem Mai 1965 unbekannt gebliebenen Tatsachen verschwiegen habe» Bas Schweigen des Klägers auf das Schreiben der Beklagten beruhte daher auf dem von der Beklagten hervorgerufenen Irrtum des Klägers über das V/eiterbestehen der “KB"» Jedenfalls, hat die Beklagte nicht vorgebracht, daß der Kläger schon im Dezember 1964 wußte, daß die "MB“ nicht liquidiert werde» Unter diesen Umständen geht es nicht an, aus dem Schweigen des Klägers herzuleiten, er billige die Ansicht, bei einem Ausscheiden der Firma S(^-aus der ''ME“ ende die Provisionspflicht der Beklagten auch dann, wenn die "ME“ nicht liquidiert werde» Das Berufungsgericht brauchte keinen Anlaß zu nehmen, auf diese Argumentation einzugehen.
Weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Prüfung unterlassen, ob eine Vertragslücke bestanden habe und damit eine ergänzende Vertragsauslegung geboten war» Eine Vertragslücke will die Revision darin sehen, daß die Vertragsparteien nicht mit der Möglichkeit eines
 
Weiterbestehens der "ME” bei Ausscheiden der Pinna SflHBHl gerechnet hätten« Denn sie hätten - nach damaliger Rechtslage zu Recht - angenommen, daß ein Ausscheiden der Firma SflHHB aus der "ME" automatisch die Liquidation der "ME11 zur Folge haben würde« Deshalb hätten sie bei der Bestimmung der Gründe für das Fortfallen der Provision das Ausscheiden der Scan-dale aus der MME,r nicht besonders vorzusehen brauchen«
Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt« Da das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die vertragliche Regelung sowohl ihrem Wortlaut wie ihrem Sinn und Zweck nach bestimmt und eindeutig getroffen worden ist und auch den Absichten und Zielen der Vertragsteile gerecht wird, war für eine ergänzende Vertregsauslegung kein Raum« Sie liefe vielmehr auf eine unzulässige Erweiterung des Vertragsgegenstandes hinaus« Mit dem von Berufungsgericht festgestellten Sinn und Zweck dos Provisionsvertrages läßt sich die Auffassung nicht vereinbaren, die Beklagte brauchte keine Provisionen mehr zu zahlen, obwohl sie auf Grund der durch den Klüger angebahnten Geschäftsbeziehungen nach Frankreich durch die dort gegründete Vertriebsgesellschaft weiter Waren absetzte« Eine Vertragslücke liegt daher nicht vor«
Auch soweit das Berufungsgericht festgestcllt hat, daß der Kläger auf den Provisionsanspruch für das Jahr 1965 nicht verzichtet und ihn auch nicht verwirkt hat, ist ein Hechtsverstoß nicht ersichtlich« Insov/eit sind von der Revision auch keine Beanstandungen erhoben worden«
Br« Hauß	Bundesrichter	Wüstenberg ist
 erkrankt und an der Unterzeichnung verhindert
 Br« Hauß
 Br« Pfretzschner
 Br« Reinhardt
 Br« Buchholz