Von Rechts wegen Tatbestands Das Anwesen Kaufinger Straße 9/l*ürstenfelder-straße 7 (die SflH^-Passagc) in gehörte den Nebenintervenienten, dem Konsul a.D. SflHHP» zu 55 $ und dessen in Innsbruck lebender Schwester, der Gräfin zu 43 beauftragte den Beklagten mit dem Verkauf seines Anteils. März 1961 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem dem Kläger vom Beklagten die "Alleinverkaufsrechte" der 55 ^-Anteile des Anwesens "zur Vermittlung angeboten” wurden. eine Urkunde, nach der der Beklagte von ihm beauftragt und bevollmächtigt sei, Verkaufsverhandlungen über seinen Immobilienbesitz mit Interessenten des Klägers gemeinsam mit diesem zu führen (Anlage 1 zu Bl. 18 BA). Juli 1961 Unterzeichneten die Parteien eine Urkunde, nach der der Beklagte an den Kläger den ganzen Betrag abtrat, der über 5.800.000 DM hinaus beim Verkauf des Anwesens Sfll^lB-Fassage erzielt werde und den der Beklagte von mit Schreiben vom 22« Februar 1961 Juli 1961, nach denen der Beklagte den bei dem Verkauf des Anwesens erzielten Überpreis habe erhalten sollen, seien gefertigt worden, "damit deren Nutznießung von Ihnen auf den Vermittler ... In diesem Schreiben sowie in einem an Schüssel gerichteten Schreiben von demselben Tage (Bl. 134 GA) glaubte der Kläger auch ein Entgelt verlangen zu können .für ein Wertgutachten, das er über das Anwesen erstattet hatte« Dem trat der Beklagte mit einem Schreiben vom 27» August 1961 entgegen (Bl. 22 GA); doch wies er in diesem Schreiben darauf hin, daß SflBI^ sich im Falle eines Verkaufs des Objekts für 5.800.000 DM bereit erklärt habe» den Kläger mit 3.500 DM partizipieren zu lassen. Er schrieb ihm am 16« Oktober 1961, da SflHHF keine Honorare bezahle, müsse der Käufer die hier anfallenden 3 $> Gesamthonorare bezahlen; DaflHHHP müsse sich so absichern, daß für ihn und den Kläger kein Schaden entstehe. Januar 1962, dieser habe, nachdem die Aktion mit einer Schweizer Gruppe (TflHHHH^V gescheitert sei, keinen Auftrag, den Immobilienbesitz anderweitig anzubieten, er untersage ihm, weitere diesbezügliche Schritte zu unternehmen und das Anwesen ohne vorherige Rücksprache anzubieten (Bl. 15 GA). Am 26« Januar 1963 schrieb der Kläger an den Beklagten, wie dieser ihm mitgeteilt habe, sei Schüssel mit dem Vorschlag einverstanden, daß der 3.190.000 Juni 1963 teilte er dem Beklagten mit, der Kläger habe weder von ihm noch von der Hypobank in Bezug auf Provisions fragen etwas zu erwarten, auch DaflHimp gehe ihn nichts an. In clem vorliegenden Rechtsstreit beansprucht der Kläger von dem Beklagten die Hälfte des Kaufpreises, der über den Betrag von 3.190.000 DM hinaus für den Verkauf der SflHHV-Passage an die Pensionskasse erzielt worden ist, also die Hälfte der Differenz zwischen 3.600.000 Parteiabsprache zeitlich überholt und die Abtretung unter der Bedingung erfolgt, daß Schüssel an den Beklagten eine Provision von 3 % zahle* Im Berufungsrechtszug ist ihm Schüssel, dem er den Streit verkündet hatte, als Nebenintervenient beigetreten* Dieser hat sich dem Antrag des Beklagten, die Klage abzuweisen, angeschlossen* Er hat vorgetragon, die Parteien hätten keinen allgemeinen und uneingeschränkten Auftrag gehabt, die SHH^Passage unter allen Umständen an irgendeinen Käufer zu verkaufen. Zwischen allen Beteiligten sei klar gewesen, daß bei einem Verkauf an die Hypobank eine Provision nicht in Frage komme; damit seien der Klüger und der Beklagte einverstanden gewesen. hungen zwischen dem Nebenintervenienten Konsul a.D. SflB und dem Beklagten im Innenverhältnis als einen Maklervertrag gekennzeichnet, wobei der Maklerlohn nicht wie sonst üblich in einem Prozentsatz des Erlöses habe bestehen sollen, sondern in dem Betrag, um den die tatsächlich erzielte Kaufsumme den vereinbarten Festpreis übersteigen würde. Später wurde diese Honorarvereinbarung im Verhältnis zwischen und dem Beklagten dahin ergänzt, daß der Beklagte für sich selbst nicht den Überpreis, sondern einen bestimmten Prozentsatz des erzielten Kaufpreises erhalten sollte, während der Überpreis auf Grund der zwischen den Parteien erfolgten Zession vom 8. Die Hechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Beklagten wurden zunächst durch den Vertrag vom 6» März In dieser Vereinbarung bot der Beklagte die ihm angeblich übertragenen Alleinvor-kaufsrechte für den Anteil des San dew Anwesen dem Kläger zur Vermittlung an. Der beim Verkauf erzielte Mehrerlös, soweit er den für das ganze Objekt angesetzten Festpreis von 5*800.000 DM überstieg* sollte als Verkaufsprovision zu gleichen Teilen beiden Parteien gehören, außer wenn der Käufer nicht durch den Kläger gefunden wurde. Daß zusätzlich ein solches von dem Beklagten an den Kläger zu entrichtendes Entgelt vereinbart sei, ist nicht festgestellt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind auf das durch den Vertrag vom 6. Die Eigenart dieses Verhältnisses bringt es mit sich, daß sich die Tätigkeit des Untermaklers bei Meinungsverschiedenheiten in dem Rahmen halten muß, der für das Verhältnis vom Auftraggeber zu dem Hauptmakler gilt. Untermakler vom Hauptmakler auch nicht verlangen, daß er sich in allen Schritten nach den Interessen des Untormaklers richtet. Das kann insbesondere der Pall sein, wenn dem Hauptmakler aus geschäftlichen Interessen nicht zugemutet werden kann, die Vet* gütungsklage gegen den Auftraggeber selbst durchzuführen. In der Revisionsinstnnz ist davon auszugehen, daß diese Bedingung eingetroten ist; denn das *Berufungsgericht hat zwar nicht eindeutig festgestellt, aber als wahrscheinlich bezeichnet, daß die Hinschaltung des Klägers für den Verkauf der SBBH^-Passage an die Pensionskasse mitursächlich war. Durch die Abtretung war der Beklagte an solchen Verfügungen rechtlich verhindert, denn auch eine zukünftige oder bedingte Forderung kann nach der Abtretung nicht mehr durch Verfügungen des Zedenten zu dem Nachteil des Zessionärs beeinträchtigt werden (§ 161 Abs. 1 Satz 1 BGE; BGH LM § 15 KO Nr. 1; BGB-HGRK § 398 An. 31). Sollte es richtig sei, daß sich der Beklagte zu dieser Abtretung nur deshalb bereit gefunden hat, weil ihm der Kläger erklärt hatte, er müsse einen hohen Betrag an einen Zwischenvermittler zahlen, s- kann der Kläger aus der Unrichtigkeit seiner eigenen Behauptung nicht die \7irkungslo-sigkeit der Abtretung herleiten. Der Vortrag des Klägers über die Scheinabtretung hat auch nicht deshalb als zugestanden zu gelten, weil der Beklagte sich zunächst auf ein einfaches Bestreiten beschränkt und erst in der Berufungsinstanz Angaben darüber gemacht hat, weshalb es zur Abtretung der ganzen Überpreisforderung gekommen sei. Darauf, daß dis Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe, braucht nicht abgestellt zu werden. Juli 1961 bei Verhandlungen mit dem Bevollmächtigten der Gräfin O^H^über den Verkauf ihrer Anteile habe vorgelegt werden sollen, brauchte das Berufungsgericht nicht auf die Nichtigkeit der in der Urkunde enthaltenen Erklärungen zu schließen. Ohne Bedeutung für die Rechtsbeständigkeit der Abtretung ist es schließlich, daß es in dem angefochtenen Urteil an einer Stelle heißt, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Urkunde vom 8. Das Berufungsgericht hat derartige Behauptungen des Klägers, der auch in dieser Hinsicht die Beweislast hat, nicht als erwiesen angesehen. Als einen unbeachtlichen geheimen Vorbehalt hat das Berufungsgericht die Überlegung des Beklagten gewertet, er sei bei der Einwilligung in die Abtretung davon ausgegangen, S^m^v/erde ihm (dem Beklagten) zusätzlich einen Prozentsatz des Kaufpreises als Provision versprechen und zahlen. Wenngleich der Beklagte angegeben hat, er habe eine solche Erwartung wahrscheinlich auch dem Kläger gegenüber laut werden lassen, so konnte doch das Berufungs gericht annehmen, daß die Überlegungen des Beklagten nicht als Bedingung im Hechtssinne in den Abtretungsvertrag aufgenommen wurden und daß die Abtretung auch im übrigen nicht durch Parteiabsprachen oder andere Umstände Überholt und gegenstandslos geworden ist. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auf das Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 26. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Abtretung einvernehmlich zu dem Zweck der Erfüllung der von Beklagten im Vertrag vom 6. Aber auch bei einer Abtretung erfüllungshalber kann der Kläger einen ihm gegen den Beklagten etwa zustehenden Anspruch derzeit nicht durchsetzen. Denn durch die Abtretung erfüllungshalber wird das zwischen dem Zedenten und demrze3sionar bestehende Schuldverhältnis dahin geändert, daß der Zessionär verpflichtet ist, zunächst aus der abgotre-tenen Forderung mit verkehrsüblicher Sorgfalt seine Befriedigung zu suchen; er muß die abgetretene Forderung notfalls auch im Wege der Klage geltend machen (HGZ 65, 79, 81; 114, 347, 348; 160, 1; RG Y/arnRspr 1913 Kr. 136; RG HRR 1926 Kr. 278). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Beklagte und der Kläger zueinander im Verhältnis von Hauptmakler und Untermakler stehen: Der Untermakler kann, worauf schon hingewiesen worden ist, nicht ohne weiteres verlangen, daß der Hauptmakler seinen Provisionsanspruch gegen den Geschäftsherrn geltend macht und dann an ihn, den Untcr-makler, den ihm zustehenden Anteil abführt} es kann, wie ausgeführt worden ist, so liegen, daß er sich mit der Abtretung des Provisionsanspruchs begnügen muß. 5. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, der Beklagte müsse, da die Realisierung der abgetretenen Vorgütungsforderung gegen zweifelhaft sei, nach Treu und Glauben schon jetzt die unstreitig von Schüssel erhaltenen 56.000 UM mindestens teilweise an den Klüger als angemessene Entlohnung seiner für den Beklagten geleisteten Tätigkeit herausgeben. Es mag dahinstehen, oh den Kläger unter diesen Umständen noch eine Forderung auf Entlohnung seiner Tätigkeit gegen den Beklagten zusteht, wenn sich heraussteilen sollte, daß nicht nur gegenüber der Käuferin und sondern auch gegenüber dem Verkäufer BflHi keine weiteren Provisionsforderungen zu realisieren sind. Auch unter Berücksichtigung der bisher an die Partoien gezahlten Vergütungen handelt der Beklagte jedenfalls nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise den mit dem Kläger getroffenen Abreden zuwider, wenn er diesen darauf verweist, er möge vorerst eine Befriedigung aus der abgetretenen Forderung zu erreichen versuchen. Das Verhandlungsergebnis gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß der Beklagte den Kläger in einer gegen die Vertragspflichten verstoßenden Weise aus dem Geschäft gedrängt und ihm hierdurch einen Vermögensschaden zugefügt hat.
BUNDESGERICHTSHOF 2032 021 IM NAMEN DES VOLKES IV^M.J§8/68 URTEIL Verkündet am 28. Mai 1969 Blocher, Justizobcrsokrotär alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Wirtschaftsberaters I-Rl _Bernhard Hermann l-Straße 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den XiebensmitteikaufmannjGrerd Heinz 1 itraßeflA Beklagten und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr Nebenintervenient: Konsul a.B. Eduard S MfHB, HflHBstra - Prozeßbevollmächtigtor II. Instanz: Rechtsanwalt Br. P. r Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundoc-richter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 1966 wird zurück-gewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Das Anwesen Kaufinger Straße 9/l*ürstenfelder-straße 7 (die SflH^-Passagc) in gehörte den Nebenintervenienten, dem Konsul a.D. SflHHP» zu 55 $ und dessen in Innsbruck lebender Schwester, der Gräfin zu 43 beauftragte den Beklagten mit dem Verkauf seines Anteils. Unter dem 22. Februar 1961 und dem 31. Juli 1961 vereinbarten boide, daß der Kaufpreis, soweit er 3.190.000 DM für den Anteil des über- steigen würde, dem Beklagten als Entgelt für seine Bemühungen zufließen solle (Anlage zu Bl« 41 GA). Der Beklagte zog den Kläger zu. Am 6. März 1961 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem dem Kläger vom Beklagten die "Alleinverkaufsrechte" der 55 ^-Anteile des Anwesens "zur Vermittlung angeboten” wurden. Für das Ge samt Objekt seien maximal 5-800.000 DM angesetzt. V/erde beim Verkauf durch Vermittlung des Klägers ein höherer Verkaufserlös erzielt, so gehöre der Mehrerlös den Parteien als Verkaufsprovision zu gleichen Teilen (Bl- 5 GA). Dementsprechend Unterzeichnete am 5- April 1061 eine Urkunde, nach der der Beklagte von ihm beauftragt und bevollmächtigt sei, Verkaufsverhandlungen über seinen Immobilienbesitz mit Interessenten des Klägers gemeinsam mit diesem zu führen (Anlage 1 zu Bl. 18 BA). Am 8. Juli 1961 Unterzeichneten die Parteien eine Urkunde, nach der der Beklagte an den Kläger den ganzen Betrag abtrat, der über 5.800.000 DM hinaus beim Verkauf des Anwesens Sfll^lB-Fassage erzielt werde und den der Beklagte von mit Schreiben vom 22« Februar 1961 zugesagt bekommen habe, da der Kläger den größten Anteil für diese Verbindung weitergeben müsse; das gelte nur, wenn der Käufer vom Kläger gebracht v/erde (Bl. 11 GA). Unter dem 28. Juli 1961 erhielt der Beklagte eine weitere Vollmacht von Durchführung der Ver- kaufsverhandlungen über seinen Anteil an der Passage mit der iBBBBMl T^|^in Zü- rich (Bl. 12 GA), die vorher schon mit dem Kläger in Verbindung gestanden hatte (Anlage 3 zu Bl- 188 GA). f Am 10. August 1961 schrieb IHV an den Beklagten, seine Erklärungen vom 22. Februar 1961 und 31. Juli 1961, nach denen der Beklagte den bei dem Verkauf des Anwesens erzielten Überpreis habe erhalten sollen, seien gefertigt worden, "damit deren Nutznießung von Ihnen auf den Vermittler ... (den Kläger) übertragen wird. Es sollte damit die Vergütung des ... (Klägers) für seine Tätigkeit zu dem Ausdruck kommen. Die Übertragung oder Zession ist bereits erfolgt, wie Sie mir sagten. Es herrscht Klarheit darüber, daß demnach der oben erwähnte Mehrpreis nicht Ihnen, sondern ... (dem Kläger) zugute kommen soll, da Sie ja anderweitig von mir honoriert werden." Im übrigen wurde dem Beklagten in dem Schreiben eine Provision von 3 # des Kaufpreises, bei einem ohne Mitwirkung des Beklagten zustandekommenden Verkauf eine Provision von 1 # zugesagt. Alle früheren Abmachungen, die nicht in dem Brief aufgeführt seien, seion hinfällig (Anlage zu Bl. 158 GA). Am 25. August 1961 schrieb der Kläger dem Beklagten, offenbar in Bezug auf die Abtretungsurkunde von 8. Juli 1961: "Ich habe Ihnen einmal ein Originalschreiben für die Verhandlung nach Innsbruck gegeben. Sie verlangten von mir, daß ich dies ohne Copie machen soll und blieben neben der Schreibmaschine stehen, daß solches auch geschieht. Wir haben abgesprochen, daß Sie mir dieses Originalschreiben wieder zurückreichen, sollte das Ergebnis in Innsbruck nicht in Ordnung gehen .... Ich verlange um die postwendende Rückreiehung in Original dieses Schreiben vom 8. 7. 1961 ..." (Bl. 44 GA). In diesem Schreiben sowie in einem an Schüssel gerichteten Schreiben von demselben Tage (Bl. 134 GA) glaubte der Kläger auch ein Entgelt verlangen zu können .für ein Wertgutachten, das er über das Anwesen erstattet hatte« Dem trat der Beklagte mit einem Schreiben vom 27» August 1961 entgegen (Bl. 22 GA); doch wies er in diesem Schreiben darauf hin, daß SflBI^ sich im Falle eines Verkaufs des Objekts für 5.800.000 DM bereit erklärt habe» den Kläger mit 3.500 DM partizipieren zu lassen. Außerdem räumte er dem Kläger ein, sich weiterhin um einen Käufer zu bemühen. Bei seinen Bemühungen kam der Kläger im Oktober 1961 mit dem Grundstücksmakler in Verbindung, den er den Anteil des SflHH an dem Anwesen zu dem Verkauf anbot. Er schrieb ihm am 16« Oktober 1961, da SflHHF keine Honorare bezahle, müsse der Käufer die hier anfallenden 3 $> Gesamthonorare bezahlen; DaflHHHP müsse sich so absichern, daß für ihn und den Kläger kein Schaden entstehe. Direkte Verhandlungen mit seien zu unter- lassen, da er dies nicht wünsche (Anlage I zu Bl. 32 BA). interessierte bereits im nächsten Monat die BflHHHB Hypotheken- und Wechselbank (Hypobank) für das Objekt, SHBIV erfuhr davon und schrieb dem Kläger am 13. Januar 1962, dieser habe, nachdem die Aktion mit einer Schweizer Gruppe (TflHHHH^V gescheitert sei, keinen Auftrag, den Immobilienbesitz anderweitig anzubieten, er untersage ihm, weitere diesbezügliche Schritte zu unternehmen und das Anwesen ohne vorherige Rücksprache anzubieten (Bl. 15 GA). Ein ähnliches Schreiben vom 15- Januar 1962 sandte an wenn er das Grundstück an die Hypobank, mit der er seit 33 Jahren in Geschäftsverbindung stehe, verkaufen wolle, so wisse er selbst die einzuschlagenden Wege (Bl- 33 GA)« Am 26« Januar 1963 schrieb der Kläger an den Beklagten, wie dieser ihm mitgeteilt habe, sei Schüssel mit dem Vorschlag einverstanden, daß der 3.190.000 KI übersteigende Erlös unmittelbar nach Vertragsabschluß als Vermittlungsprovision zur Auszahlung gegeben werde; für seien damit alle Verkaufsvergütungen an ihn, den Kläger, und seine Mittelsleute erledigt. Er, der Klüger, brauche darüber eine schriftliche unwiderrufliche Erklärung (Anlage zu Bl- 194 GA). bestätigte am 28. Januar 1963 dem Beklagten, daß er mit einem Kaufpreis von 3-190,000 DM einverstanden sei, der bei einem Verkauf diese Summe übersteigende Betrag sei an den Beklagten abzuführen (Bl. 14 GA). Nachdem SflHHHMm 16. Februar 1963 den Beklagten bevollmächtigt hatte, mit einem weiteren Interessenten (Dr. Verhandlungen zu führen (Bl. 13 GA), be- anstandete er erneut das Verhalten des Klägers in der Verkauf sangelegenheit (Aktennotiz vom 28. Juni 1963, Bl. 35 GA), und am 29. Juni 1963 teilte er dem Beklagten mit, der Kläger habe weder von ihm noch von der Hypobank in Bezug auf Provisions fragen etwas zu erwarten, auch DaflHimp gehe ihn nichts an. Er, der Beklagte, und seine Schv/iegernutter erhielten von ihm in jedem Verkaufsfall 1 $> der Summe, die sich für seine 55 # errechne. Als neuen Verkaufspreis für die 100 % werde er künftig 7.250.000 Kl verlangen, 55 # davon seien 3.987.500 DM (Bl. 16 GA), Der Kläger teilte dem Makler LaH^HIHl am 21. August 1963 noch-mals mit, daß SflH keine Honorare zahle und der Käufer das Gesamthonorar zu entrichten habe (Bl. 37 GA). Dieses Schreiben des Klägers an laflBHHHi veranlaßte SÜB, den Kläger auf sein Verbot, in seiner Sache tätig zu sein, hinzuweisen; es sei ein Vertrauensbruch, die einen bestimmten Kaufinteressenten betreffende Vollmacht vom 5. April 1961 (Anlage zu Bl. 18 BA) noch zu verwenden (Schreiben vom 26. August 1963 Bl- 125 GA). Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 31. Oktober 1963 (Bl- 121 GA). Durch notariellen Vertrag vom 23. August 1963 wurde der Anteil des SflHHB an dem Anwesen für 3.600.000 DH an die Pensions- und Sterbekasse der Beamten und Bediensteten der Bayerischen Hypotheken- und V/echselbank WaG (Pensionskasse) veräußert. Der Kaufpreis wurde am 12. Dezember 1963 gezahlt. Aus diesem Geschäft erhielt der Kläger am 13» Januar 1964 durch die Pensionskasse im Auftrag von unmittelbar 36.000 DM überwiesen (Schreiben der Pensionskasse vom 9* Januar 1964, Bl. 69 GA). Die von Kläger gegen laflMIHi erhobene Klage, mit der er von diesem einen höheren Anteil an der vom Käufer gezahlten Provision verlangte, wurde rechtskräftig abgev/iesen. Der Beklogte erhielt von Schüssel 1 des Kaufpreises, also ebenfalls 36.000 DM. Im übrigen sind wegen becih-spruchter weiterer Provision Klagen des Beklagten gegen anhängig. - 8 In clem vorliegenden Rechtsstreit beansprucht der Kläger von dem Beklagten die Hälfte des Kaufpreises, der über den Betrag von 3.190.000 DM hinaus für den Verkauf der SflHHV-Passage an die Pensionskasse erzielt worden ist, also die Hälfte der Differenz zwischen 3.600.000 DH und 3.190.000 DM mit 205.000 DM. Außerdem gründet er den von ihm geltend gemachten Anspruch darauf, daß ihm für das von ihm für das Anwesen gefertigte Wertgutachten ein Entgelt zustehe. Er hat einen Teilbetrag eingeklagt und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen. Er hat vorgebracht, er sei nicht passiv legitimiert, da er alle Ansprüche gegen SflH^mit dessen Wissen an den Kläger abgetreten habe. Außerdem habe sich die Vereinbarung vom 6. März 1961 nur auf eine bcstinrrce Schweizer Interessentengruppe bezogen. Auch habe ihm, dem Beklagten, jeweils nur Spezialvollmachten ausgestellt. Der Kläger hat erwidert, die Abtretung vom 8. Juli 1961 sei nur zu dem Schein erklärt worden und nicht ernstlich, gewollt gewesen. Sie habe, da der in der Erklärung genannte Schweizer Kaufmann nicht existiert habe, nur bei Verhandlungen in Innsbruck mit dem Bevollmächtigten der Inhaberin der restlichen 45 $ des Anwesens oder zu steuerlichen Zwecken dienen sollen. Die Urkunde sei ferner durch Parteiabsprache zeitlich überholt und die Abtretung unter der Bedingung erfolgt, daß Schüssel an den Beklagten eine Provision von 3 % zahle* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung eingelegt* Im Berufungsrechtszug ist ihm Schüssel, dem er den Streit verkündet hatte, als Nebenintervenient beigetreten* Dieser hat sich dem Antrag des Beklagten, die Klage abzuweisen, angeschlossen* Er hat vorgetragon, die Parteien hätten keinen allgemeinen und uneingeschränkten Auftrag gehabt, die SHH^Passage unter allen Umständen an irgendeinen Käufer zu verkaufen. Als sich die Verhandlungen mit Üranscontinent zerschlagen hätten, seien die von ihm, ausgestellten Vollmachten gegenstands- los geworden. Der Beklagte sei nur von Pall zu Pall besonders beauftragt gewesen. Zwischen allen Beteiligten sei klar gewesen, daß bei einem Verkauf an die Hypobank eine Provision nicht in Frage komme; damit seien der Klüger und der Beklagte einverstanden gewesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Nit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen. u Sntacbeidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Bezie- hungen zwischen dem Nebenintervenienten Konsul a.D. SflB und dem Beklagten im Innenverhältnis als einen Maklervertrag gekennzeichnet, wobei der Maklerlohn nicht wie sonst üblich in einem Prozentsatz des Erlöses habe bestehen sollen, sondern in dem Betrag, um den die tatsächlich erzielte Kaufsumme den vereinbarten Festpreis übersteigen würde. Später wurde diese Honorarvereinbarung im Verhältnis zwischen und dem Beklagten dahin ergänzt, daß der Beklagte für sich selbst nicht den Überpreis, sondern einen bestimmten Prozentsatz des erzielten Kaufpreises erhalten sollte, während der Überpreis auf Grund der zwischen den Parteien erfolgten Zession vom 8. Juli 1961 (Bl. 11 GA) an den Kläger fallen sollte (Schreiben des Schüssel an den Beklagten vom 10. August 1961, Anlage zu Bl. 158 GA, und vom 29- Juni 1963, Bl. 16 GA). 2. Die Hechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und den Beklagten wurden zunächst durch den Vertrag vom 6» März 1961 (Bl. 5 GA) gestaltet. In dieser Vereinbarung bot der Beklagte die ihm angeblich übertragenen Alleinvor-kaufsrechte für den Anteil des San dew Anwesen dem Kläger zur Vermittlung an. Der beim Verkauf erzielte Mehrerlös, soweit er den für das ganze Objekt angesetzten Festpreis von 5*800.000 DM überstieg* sollte als Verkaufsprovision zu gleichen Teilen beiden Parteien gehören, außer wenn der Käufer nicht durch den Kläger gefunden wurde. 11 Es ist rechtlich unangreifbar, daß der Betrag, der dem Kläger in der Vereinbarung vom 6. März 1961 als Verkaufsprovision zugesagt ist, kein Entgelt für ein über das Anwesen des Nebenintervenienten erstattetes Wertgutachten darstellt. Daß zusätzlich ein solches von dem Beklagten an den Kläger zu entrichtendes Entgelt vereinbart sei, ist nicht festgestellt. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind auf das durch den Vertrag vom 6. März 1961 begründete Rechtsverhältnis die Vorschriften des Maklerrechts anzuwenden; es handele sich um einen Untermaklervertrag. Auch diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. In einem solchen Verhältnis soll der Untermakler gegenüber dem Hauptmakler eine unterstützende Tätigkeit ausüben. Er soll ihm bei seinem Bestreben, die vom Auftraggeber zugesagte Provision zu verdienen, helfen. Als Gegenleistung wird ihm eine Beteiligung an der dem Hauptmakler zugesagten Vergütung versprochen. Die Eigenart dieses Verhältnisses bringt es mit sich, daß sich die Tätigkeit des Untermaklers bei Meinungsverschiedenheiten in dem Rahmen halten muß, der für das Verhältnis vom Auftraggeber zu dem Hauptmakler gilt. Im Zweifel v/ird ferner der Grundsatz gelten, daß eine Entlohnung nur dann ein-tritt, wenn der Vergütungsanspruch des Hauptraakiers auch durchsetzbar ist. Wird der Auftraggeber etwa insolvent, so könnte nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden, daß der Hauptmakler im Verhältnis zu dem Untermakler dieses Insolvenzrisiko tragen muß. Denn das Verhältnis der beiden ist darauf angelegt, die erreichbare Vergütung zu teilen. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann der 12 - Untermakler vom Hauptmakler auch nicht verlangen, daß er sich in allen Schritten nach den Interessen des Untormaklers richtet. Bestehen Zweifel, ob für eine geleistete Tätigkeit ein Provisionsanspruch gegen den Auftraggeber entstanden ist, so kann sich der Untermakler grundsätzlich nicht auf den Standpunkt stellen, ihn gingen diese Zweifel nichts an. Vielmehr kann der Hauptmakler in solchen Fällen seiner Verpflichtung gegen den Untermakler nach den Umständen schon dadurch gerecht werden, daß er die streitige Provisionsforderung gegen den Auftraggeber dem Untermakler in Höhe seines Anteils abtritt (vgl. RG JY/ 1918, 301; Dyckerhoff/Rinkes Recht d. Immobilienmaklers 5. Aufl., S. 146). Das kann insbesondere der Pall sein, wenn dem Hauptmakler aus geschäftlichen Interessen nicht zugemutet werden kann, die Vet* gütungsklage gegen den Auftraggeber selbst durchzuführen. 3. Im vorliegenden Pall hat der Beklagte von vornherein durch die Vereinbarung vom 8. Juli 196I (Bl. 11 GA) seinen Provisionsanspruch gegen SflHHB auf den Übercr-lös an den Kläger abgetreten unter der Bedingung, daß der Käufer vom Kläger gebracht werde. In der Revisionsinstnnz ist davon auszugehen, daß diese Bedingung eingetroten ist; denn das *Berufungsgericht hat zwar nicht eindeutig festgestellt, aber als wahrscheinlich bezeichnet, daß die Hinschaltung des Klägers für den Verkauf der SBBH^-Passage an die Pensionskasse mitursächlich war. 13 - Diese dem Auftraggeber mitgeteilte Abtretung bedeutete für den Kläger eine erhebliche Sicherung. Die Rechtsprechung gestattet es nämlich in gewissen Grenzen dem Hauptmakler,nachträglich die Provisionsforderung mindernde Abreden mit dem Auftraggeber zu treffen, ohne daß der Untermakler hieraus Ansprüche gegen den Hauptmakler herleiten kann (RGZ 88, 1, 3; RG JW 1918, 301). Durch die Abtretung war der Beklagte an solchen Verfügungen rechtlich verhindert, denn auch eine zukünftige oder bedingte Forderung kann nach der Abtretung nicht mehr durch Verfügungen des Zedenten zu dem Nachteil des Zessionärs beeinträchtigt werden (§ 161 Abs. 1 Satz 1 BGE; BGH LM § 15 KO Nr. 1; BGB-HGRK § 398 Anm. 31). Außerdem erreichte es der Kläger, daß ihm die Vergütungsforderung auf den Übererlös in voller Höhe abgetreten wurde. Sollte es richtig sei, daß sich der Beklagte zu dieser Abtretung nur deshalb bereit gefunden hat, weil ihm der Kläger erklärt hatte, er müsse einen hohen Betrag an einen Zwischenvermittler zahlen, s- kann der Kläger aus der Unrichtigkeit seiner eigenen Behauptung nicht die \7irkungslo-sigkeit der Abtretung herleiten. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht mit den Bedenken, die der Kläger gegen die rechtliche T/irkung, den Umfang und die Portgeltung der Forderungsabtrotung erhoben hat, eingehend auseinandergesetzt. Es ist dabei ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß die Abtretung rechtlich wirksam war und nicht aufgehoben worden ist. H - Entgegen der Auffassung der Revision trifft es nicht zu, daß der Beklagte die Behauptung des Klägers, die Abtretung sei nur zu dem Schein erfolgt, unbestritten gelassen habe« Wenn der Beklagte gegenüber dem Vorbringen des Klägers, die Abtretungserklärung habe nur zur Vorlage bei einer Besprechung in Innsbruck dienen sollen, geantwortet hat, ihm sei davon nichts bekannt, so hat er damit nicht sagen wollen, er wisse das nicht, vielmehr hat er offenbar diese 25weckbeStimmung der Vereinbarung, über die sich nach dem Vortrag des Klägers beide Parteien einig gewesen sein sollen, in Abrede gestellt. Der Vortrag des Klägers über die Scheinabtretung hat auch nicht deshalb als zugestanden zu gelten, weil der Beklagte sich zunächst auf ein einfaches Bestreiten beschränkt und erst in der Berufungsinstanz Angaben darüber gemacht hat, weshalb es zur Abtretung der ganzen Überpreisforderung gekommen sei. Es kann der Revision ferner nicht zugegeben werden, daß der Scheincharakter der in der Urkunde vom 8. Juli 1961 enthaltenen Erklärungen oder ihre mangelnde Ernstlichkeit nicht vom Kläger nachzuweisen, sondern vom Beklagten zu widerlegen sei. Darauf, daß dis Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe, braucht nicht abgestellt zu werden. Entscheidend ist, daß in der Urkunde vom 8. Juli 1961 Erklärungen der Parteien vorliegen, die sich äußerlich als rechtsgeschäftliche Y/illens-erklärungen darstellen. Daß sie sum Schein abgegeben oder nicht ernstlich gemeint gewesen seien, muß beweisen, wer sich darauf beruft, hier also der Kläger (BGB-RGRK §_ 117 Anm. 21, § 118 Anm. 2). 15 - Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Vereinbarung vom 8. Juli 1961 nicht ernstlich oder nur zu dem Schein gewollt gewesen sei. Es hat die Umstände, unter denen die Urkunde aufgesetzt wurde, berücksichtigt, daraus aber nichts zugunsten der Auffassung des Klägers herzuleiten vermocht. Daraus, daß die Urkunde vom 8. Juli 1961 bei Verhandlungen mit dem Bevollmächtigten der Gräfin O^H^über den Verkauf ihrer Anteile habe vorgelegt werden sollen, brauchte das Berufungsgericht nicht auf die Nichtigkeit der in der Urkunde enthaltenen Erklärungen zu schließen. Auch liegt die Annahme nahe, daß die Aussage des Beklagten über Verhandlungen in Innsbruck, die den "restlichen Hälfteanteil" betrafen, sich nicht, wie die Hevision meint, auf die Hälfte der Provision, sondern auf den Miteigentumsanteil der Gräfin Quandt an der S|HHHk‘'£assa&G bezog, mochte dieser Anteil auch nicht ganz die Hälfte umfassen; die von der Revision aus der Aue sage des Beklagten gezogenen Folgerungen sind deshalb hinfällig. Ohne Bedeutung für die Rechtsbeständigkeit der Abtretung ist es schließlich, daß es in dem angefochtenen Urteil an einer Stelle heißt, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Urkunde vom 8. Juli 1961 inhaltlich falsch sei, während an anderer Stelle ausgesprochen wird, der Klä ger habe eingeräumt, irgendv/elche Schweizer Vermittler hät ten niemals existiert. Von dem Vorhandensein solcher Vermittler wurde nach der unangreifbaren Ansicht des Berufungsgerichts die Wirksamkeit der Abtretung nicht abhängig gemacht. Für die Behauptung des Kläger, die Abtretung vom 8. Juli 1961 habe eine Steuerhinterziehung und Gesetzesumgehung dargestellt, fehlt es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts an jeder Beweiskraft. Die Revision kann dieser tatrichterlichen Erwägung nicht entgegentreten, indem sie unter Hinweis auf Art. 4 des Deutsch-Schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (Bekanntmachung vom 11. November 1959, BGBl II, 1252) dartut, wie die Beteiligten durch die Abtretung die Heranziehung zu Steuerleistungen in Deutschland hätten vermeiden können. Das Berufungsgericht hat derartige Behauptungen des Klägers, der auch in dieser Hinsicht die Beweislast hat, nicht als erwiesen angesehen. Als einen unbeachtlichen geheimen Vorbehalt hat das Berufungsgericht die Überlegung des Beklagten gewertet, er sei bei der Einwilligung in die Abtretung davon ausgegangen, S^m^v/erde ihm (dem Beklagten) zusätzlich einen Prozentsatz des Kaufpreises als Provision versprechen und zahlen. Wenngleich der Beklagte angegeben hat, er habe eine solche Erwartung wahrscheinlich auch dem Kläger gegenüber laut werden lassen, so konnte doch das Berufungs gericht annehmen, daß die Überlegungen des Beklagten nicht als Bedingung im Hechtssinne in den Abtretungsvertrag aufgenommen wurden und daß die Abtretung auch im übrigen nicht durch Parteiabsprachen oder andere Umstände Überholt und gegenstandslos geworden ist. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auf das Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 26. Januar 1963 (Anlage zu Bl. 194 GA) hingewiesen und aus diesem entnommen, daß der Kläger die Zession lange Zeit hindurch selbst ernst genomnen hat. Entgegen der Meinung der Revision läßt sich darin, daß der Kläger vom Beklagten die Herausgabe der Abtretungs urkunde vom 8. Juli 1961 verlangte, keine Anfechtungserklärung nach Maßgabe des § 123 BGB erblicken. Der Kläger 17 - will die Herausgabe der Urkunde gefordert haben, weil die Abtretung nur zu dem Schein und zur Erreichung bestimmter außerhalb der Abtretung liegender Zwecke erfolgt sei und ihre Erledigung gefunden habe» nachdem dieser von beiden Parteien beabsichtigte Zweck nicht eingetreten sei? er habe einen Mißbrauch des Dokuments verhüten wollen (Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 25. August 1961 Bl. 45 GA) o Diese Erklärungen lassen sich nicht in eine Anfechtungserklärung, durch die ein wirksames Geschäft rückwirkend beseitigt werden sollte, umdeuten. 4. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Abtretung einvernehmlich zu dem Zweck der Erfüllung der von Beklagten im Vertrag vom 6. März 1961 übernommenen Verpflichtung erfolgt ist. Offen gelassen hat das Berufungsgericht, ob die Forderungsabtretung an Zahlunge Statt oder zahlungshalber gelten sollte. Daß der Kläger im Falle der Abtretung an Zahlungs Statt keinen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen (§ 364 Abs. 1 BGB). Aber auch bei einer Abtretung erfüllungshalber kann der Kläger einen ihm gegen den Beklagten etwa zustehenden Anspruch derzeit nicht durchsetzen. Denn durch die Abtretung erfüllungshalber wird das zwischen dem Zedenten und demrze3sionar bestehende Schuldverhältnis dahin geändert, daß der Zessionär verpflichtet ist, zunächst aus der abgotre-tenen Forderung mit verkehrsüblicher Sorgfalt seine Befriedigung zu suchen; er muß die abgetretene Forderung notfalls auch im Wege der Klage geltend machen (HGZ 65, 79, 81; 114, 347, 348; 160, 1; RG Y/arnRspr 1913 Kr. 136; RG HRR 1926 Kr. 278). Der Kläger muß also zunächst, gegebenenfalls auch 18 durch einen gegen den Schuldner der abgetretenen Forderung zu führenden Rechtsstreit, klären, ob der ihm abgetretene Anspruch besteht und durchsetzbar ist. Bevor feststeht, daß er auf diesem Wege koine Befriedigung zu erlangen vermag, kann er sich nicht an den Beklagten halten. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Beklagte und der Kläger zueinander im Verhältnis von Hauptmakler und Untermakler stehen: Der Untermakler kann, worauf schon hingewiesen worden ist, nicht ohne weiteres verlangen, daß der Hauptmakler seinen Provisionsanspruch gegen den Geschäftsherrn geltend macht und dann an ihn, den Untcr-makler, den ihm zustehenden Anteil abführt} es kann, wie ausgeführt worden ist, so liegen, daß er sich mit der Abtretung des Provisionsanspruchs begnügen muß. Um so eher kann der Hauptmakler den Untermakler auf den Anspruch gegen den Geschäftsherrn verweisen, wenn er ihm diesen Anspruch bereits abgetreten hatT 5. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, der Beklagte müsse, da die Realisierung der abgetretenen Vorgütungsforderung gegen zweifelhaft sei, nach Treu und Glauben schon jetzt die unstreitig von Schüssel erhaltenen 56.000 UM mindestens teilweise an den Klüger als angemessene Entlohnung seiner für den Beklagten geleisteten Tätigkeit herausgeben. Uer Beklagte hat die 56.000 DTI als Entgelt für seine allgemein geleistete Arbeit bei den Bemühungen um den Verkauf der SSHH-Passage erhalten. Andererseits hat sich der Kläger von der Käuferseite ebenfalls 36.000 UM zahlen lassen und in diesem Zusammenhang gegenüber dem Makler die Behauptung aufgestellt, von dem Verkäufer sHHHfrsei keine Entlohnung zu erwarten. Einstweilen haben also beide Parteien den gleichen Bo.trag für die in der Angelegenheit entwickelte Tätigkeit erhalten. 19 - Es mag dahinstehen, oh den Kläger unter diesen Umständen noch eine Forderung auf Entlohnung seiner Tätigkeit gegen den Beklagten zusteht, wenn sich heraussteilen sollte, daß nicht nur gegenüber der Käuferin und sondern auch gegenüber dem Verkäufer BflHi keine weiteren Provisionsforderungen zu realisieren sind. Da das Berufungsgericht diese Frage, die das Gebiet der ergänzenden Vertragsauslegung betrifft, offen gelassen hat, ist dem Senat eine endgültige Beurteilung verwehrt. Auch unter Berücksichtigung der bisher an die Partoien gezahlten Vergütungen handelt der Beklagte jedenfalls nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise den mit dem Kläger getroffenen Abreden zuwider, wenn er diesen darauf verweist, er möge vorerst eine Befriedigung aus der abgetretenen Forderung zu erreichen versuchen. 6. Das Verhandlungsergebnis gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß der Beklagte den Kläger in einer gegen die Vertragspflichten verstoßenden Weise aus dem Geschäft gedrängt und ihm hierdurch einen Vermögensschaden zugefügt hat. Wenn der Kläger vor trägt, der Beklagte habe Seine Stellung als Abtretungsempfänger der Forderung auf den Überpreis beeinträchtigt, so ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Beeinträchtigung überhaupt rechtlich möglich war. Im übrigen ist der Vortrag des Klägers aus diesem Gesichtspunkt nicht ausreichend substantiiert. 7. Nach alledem ist die Revision des Klägers zurück-zuweisen. Dr. Hauß Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz