a) Wird auf Feststellung des gesamten Rechtsverhältnisses und zugleich auf Leistung eines Teils geklagt, so sind die Werte beider Ansprüche nicht zusammenzurechnen. b) Wird dann über den Feststellungsanspruch durch Teilurteil entschieden und dieses angefoehten, so ist dem Streitwert in den Rechtsmittelinstanzen der Wert des gesamten Rechtsverhältnisses zugrunde zu legen. Die Klägerin hatte von der Beklagten einen Alleinauftrag erhalten, wonach sie gegen eine Provision den Verkauf von Eigentumswohnungen vermitteln sollte. Das Landgericht hat über den Feststellungsantrag vorab durch Teilurteil entschieden und antragsgemäß erkannt. Dieses bestehe in den Ansprüchen auf Provision für die künftigen Verkäufe, Den Wert dieser Ansprüche hat das Oberlandesgericht auf 25.440 DM bemessen; einen Abschlag in Hinblick darauf, daß es sich nicht um einen lei-otungs-, sondern um einen Feststellungsanspruch handelt, hat e3 nicht gemacht. Als die Klägerin dann zusätzlich leistungsklage wegen des Betrages der bereits füllig gewordenen Provisionen erhob, hat sie den Fest-stellungsantrag inhaltlich nicht eingeschränkt. Stellungsantrag entschieden hat und dieser allein in die Rechtsmittelinstanzen gelangt ist, bemißt sich dort der Streitwert nach dem Wert der*in diesen Instanzen anhängig gewordenen Klage« Die Überschneidung, die im ersten Rechtszug gegeben war, besteht hier nicht mehr. Für die Wertfestsetzung ist es unerheblich, daß die Leistungsklage noch im ersten Rechtszug anhängig ist« Daher umfaßt der Streitwert die gesamten entgangenen Provisionen, das sind die mit 70.077,64 DM bezifferten eingeklagten Provisions-ansprüche und der Wert der künftigen Provisionsansprüche, die das Oberlandesgerioht mit 25.440 DM errechnet hat.
Nachschlagewerk: ja BGrHZ: nein ZPO § 5 a) Wird auf Feststellung des gesamten Rechtsverhältnisses und zugleich auf Leistung eines Teils geklagt, so sind die Werte beider Ansprüche nicht zusammenzurechnen. b) Wird dann über den Feststellungsanspruch durch Teilurteil entschieden und dieses angefoehten, so ist dem Streitwert in den Rechtsmittelinstanzen der Wert des gesamten Rechtsverhältnisses zugrunde zu legen. BGH, Besohl, v. 25- Juni 1969 - IV ZR 787/68 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV_ZR_787/68 in dem Rechtsstreit 1. der Pirma I| Wf 2. Viktor B _ 3. Madalena B zu 2) und 3) Kaufmannseheleute in Gesellschaft für und mhH, vertreten durch den Geschäftsführer “ RI >latz| Beklagten und Revisionsklöger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Pirna Clementine -I h traße Immobilien, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr„ Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 25» Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br» Mezger, Dr0 Reinhardt und Dr. Buchholz beschlossen: Der Streitwert wird für die Revißions-instanz auf 76.500 BM festgesetzt. Gründe^ Die Klägerin hatte von der Beklagten einen Alleinauftrag erhalten, wonach sie gegen eine Provision den Verkauf von Eigentumswohnungen vermitteln sollte. Biesen Vertrag haben die Beklagten fristlos gekündigt. Darauf hat die Klägerin mit der Klage die Peststellung begehrt, daß die fristlose Kündigung des Maklerallein-auftrags rechtsunwirksam ist. nachdem sie erfahren hatte, welche Wohnungen und Kfz-Einstellplätze von den Beklagten verkauft worden waren, hat sie weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 70.077,64 DM nebst Zinsen als den Betrag verlangt, den sie als Provision für die verkauften Objekte abzüglich ersparter Aufwendungen zu fordern gehabt hätte. Den Peststellungsantrag hat sie daneben aufrechterhalten mit der Begründung, daß noch nicht alle Wohnungen verkauft seien. Das Landgericht hat über den Feststellungsantrag vorab durch Teilurteil entschieden und antragsgemäß erkannt. Berufung und Revision der Beklagten betreffen die Anfechtung dieses Teilurteils. Für den Berufungsrecht szug hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf 25.440 DM festgesetzt. Es hat der Feststellungsklage neben der leistungsklage nur insoweit einen selbständigen Wert beigeraessen, als die Klägerin damit ein über den Gegenstand der Leistungsklage hinausgehendes Interesse verfolge. Dieses bestehe in den Ansprüchen auf Provision für die künftigen Verkäufe, Den Wert dieser Ansprüche hat das Oberlandesgericht auf 25.440 DM bemessen; einen Abschlag in Hinblick darauf, daß es sich nicht um einen lei-otungs-, sondern um einen Feststellungsanspruch handelt, hat e3 nicht gemacht. Dieser Wertfestsetzung kann nicht gefolgt werden. Der Feststellungsantrag hatte, bevor die Klägerin ihre Klage um den leistungsantrag erweiterte, Bedeutung für die gesamten der Klägerin durch die Auflösung des Maklervertrages entgangenen Provisionen. Er sollte auch diese Bedeutung haben. Als die Klägerin dann zusätzlich leistungsklage wegen des Betrages der bereits füllig gewordenen Provisionen erhob, hat sie den Fest-stellungsantrag inhaltlich nicht eingeschränkt. Doch ist der Anspruch bei der Streitwertbemessung im ersten Rechtszug nicht mit dem leistungsantrag zusammenzurechnen, da das zu einer mehrfachen Bewertung desselben Streitgegenstandes führen würde (vgl. Wleczorek ZPO § 5 B II a 2, 01G München in 01G 17, 306). Nachdem aber das landgericht durch Teilurteil über den Fest- Stellungsantrag entschieden hat und dieser allein in die Rechtsmittelinstanzen gelangt ist, bemißt sich dort der Streitwert nach dem Wert der*in diesen Instanzen anhängig gewordenen Klage« Die Überschneidung, die im ersten Rechtszug gegeben war, besteht hier nicht mehr. Für die Wertfestsetzung ist es unerheblich, daß die Leistungsklage noch im ersten Rechtszug anhängig ist« Daher umfaßt der Streitwert die gesamten entgangenen Provisionen, das sind die mit 70.077,64 DM bezifferten eingeklagten Provisions-ansprüche und der Wert der künftigen Provisionsansprüche, die das Oberlandesgerioht mit 25.440 DM errechnet hat. Das ergibt abzüglich eines Abschlags von 1/5 wegen der mangelnden Vollstreekungsfähigkeit eines Feststellungsurteils den festgesetzten Wert von rund 76.500 DM. Johannsen Dr. Buchholz