- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br# Käufer zu zahlende Provision in Höhe von 5 # des Kaufpreises vor und bestimmten u.a., daß die Provisionspflicht auch bei einem Erwerb des Objekts im Y/ege der Zwangsversteigerung bestehen sollte. September schrieb der Beklagte dem Kläger, er sehe seine Verraittlertätigkeit als Makler für die beiden Grundstücke als erledigt an, weil er sich fernmündlich außerstande erklärt habe, einen freihändigen Verkauf zu vermitteln. Der Kläger bezeiehnete dies in seiner Antwort vom folgenden Tage als unverständlich und fragte an, ob seine Tätigkeit als Makler grundsätzlich abgelehnt werde, weil das Haus nicht mehr von Interesse sei. November 1965 ist der Angestellten Rofl^das Original der Karteikarte Bl« 31 d«A« vorgelegt worden« Daß es sich in Wahrheit um Abschriften gehandelt habe, von denen die an der angegebenen Stelle befindliche Ablichtung gefertigt worden sei, hätte der Beklagte in den Tatsacheninstanzen geltend machen müssen; im Revisionsverfahren kann er hiermit nicht mehr gehört werden« August 1964 tatsächlich geführt hat« Es hat nicht verkannt, daß die Angestellte Ro^pnur über die Übliche Arbeitsweise im Büro des Klägers - insbesondere beim Anlegen von Karteikarten - berichten konnte, und daß sie hieraus lediglich geschlossen hat, sie müsse auch die Karte des Beklagten auf Grund eines Anrufs am 31. trug, der nach den Umständen nur auf eine persönliche Mitteilung des Beklagten zurückgehen könnte« Daß der Beklagte die Angabe bei dem erörterten Anruf gemacht hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern nur als naheliegend angesehen worden. 4. Rechtlich ist nichts gegen die Ansicht des Berufungsgerichts einzuv/enden, daß durch das ausdrückliche Verlangen des Beklagten, der Kläger möge ihm Gelegenheiten zu dem Erv/erb von Objekten bestimmter Art naehweisen, und die anschließende Übersendung entsprechender Objektbeschreibungen ein Maklervertrag nach § 652 BGB geschlossen worden ist. Der Beklagte ist zudem selbst davon ausgegangen, daß er den Kläger bereits als Makler in Anspruch genommen und nicht nur unverbindlich bei ihm angefragt hatte* Er hat dem Kläger am 10. Es kann sich bei dem Streit der Parteien mithin nur darum handeln, ob der Beklagte durch diese Erklärung den geschlossenen Vertrag beenden und ihm jede Wirkung für die Zukunft nehmen konnte. 2, Das Berufungsgericht hat einen solchen späteren Erfolg mit Recht darin gesehen, daß der Beklagte die beiden ihm nachgewiesenen Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat. Hier greift jedenfalls der Gesichtspunkt des Berufungsgerichts durch, daß der Kläger die Gleichstellung in seinen auf die Rückseite der "Exposes“ aufgedruckten Geschäftsbedingungen ausdrücklich vereinbart und zudem bei den fraglichen Grundstücken noch deutlich hervorgehoben hat, daß sie zur Zwangsversteigerung heranstanden. Danach konnte der Beklagte, der unstreitig in Grundstücksgeschäften erfahren ist, keinen Zweifel daran haben, daß der Kläger im Palle des Erwerbs durch Zuschlag dieselbe Provision beanspruchen wollte wie bei einem Kauf.Wollte der Kläger dies nicht gelten lassen, so hätte er sofort widersprechen und bis zur Klärung davon absehen müssen, die ihm erteilte Information zu benutzen. zutreffenden Darlegung des Berufungsgerichts der Maklervertrag auf den Pall der Vermittlung eines Kaufs beschränkt worden* Waren aber die Geschäftsbedingungen des Klägers demnach Vertragsbestandteil geworden, so konnte sie der Beklagte nicht durch seine späteren einseitigen "Erledigungserklärungen“ außer Kraft setzen. 5« Rechtlich ist nichts dagegen einzuwenden, daß sich der Makler für den Nachweis einer Gelegenheit, Grundstücke der gewünschten Art im Wege der Zwangsversteigerung zu erwerben, dieselbe Provision versprechen läßt wie für den Hinweis auf eine Kaufraöglichkeit, Einem Auftraggeber, der sich hierauf einläßt, weil er beide Arten des Erwerbs in Betracht zieht, kann mit beiden Informationen gleicherweise gedient sein« Ist ihm die bevorstehende Versteigerung eines vom Makler bozoichneten Objekts bereits aus einer Veröffentlichung oder aus anderer Quelle bekannt, so kann er den Makler hierauf hinv/eisen und dadurch der Provisionspflicht entgehen, v/ie dies in allgemeiner Form auch in Nr, 4 der Geschäftsbedingungen des Klägers vorgesehen ist. Die Revision kann den ausbedungenen Anspruch auf Maklerlohn nicht durch den Hinv/eis zu Pall bringen, der Beklagte habe für die Ersteigerung der Grundstücke 369*000 DM aufwenden müssen, während der Kläger in seiner Objektbeschreibung 223*000 DM als Kaufpreis genannt habe* Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob bei einem Kauf die inhaltliche Gleichartigkeit des beabsichtigten und des tatsächlich^abgeschlossenen Geschäfts allein deshalb verneint werden kann, weil ein wesentlich höherer Preis als der von Makler angegebene gezahlt werden mußte . Daß die angezeigte Gelegenheit zu dem Kauf jedenfalls im Zeitpunkt der Machfrage des Beklagten nicht mehr bestanden hat, ist schließlich auch ohne Einfluß auf die Tatsache, daß der gleichzeitige Hinweis auf die Möglichkeit des Erwerbs im Wege der Zwangsversteigerung zutreffend v/ar und zu dem Erfolg geführt hat* 1. Das Berufungsgericht hat die Ursächlichkeit des vom Kläger übersandten "Exposes" für den Erwerb der Grundstücke durch den Beklagten ohne Rechtsirrtum dargelegt und bejaht. der Beklagte selbst eingeräumt hat, mit der Objektbeschreibung des Klägers den ersten Hinv/eis auf die später ersteigerten Parzellen erhalten zu haben. 2. Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß der Beklagte nach Mr. 1 der Geschäftsbedingungen, die zu dem Vertragsinhalt geworden sind, 5 $ des Erwerbsproises als Maklerlohn zu zahlen hat.
20Sf
BUNDESGERICHTSHOF
/
053
IV ZR 786/68
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet tm
2. April 1969 Blocher, Justizobersekretär ela Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
desPrivatiers Albert J tr aßo
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br#
gegen
den X
ienkaufmann Br. Werner H Kl
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1969 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr, Pfret^schner und Dr, Reinhardt
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20, December 1966 wird zurüekgewiesen.
Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der Beklagte wollte im Jahre 1964 ein Miethans erwerben« Br gab in Tageszeitungen vier ent-
sprechende Anzeigen auf» die letzte am 23, August 1964, Verschiedene Makler übersandten ihm "ExposesM mit Angaben über verkäufliche Objekte, Der Kläger tat dies am 31, August und 3, September 1964. Eine seiner Mitteilungen betraf dio Hausgrundstücke Ecke landshuter und Heilbronner Straße in sie trug
den Vermerk "Zv/angsversteigerungstermin am 21*9.1964'*. Auf dor Rückseite der "Exposes" des Klägers waren seine Geschäftsbedingungen abgedruckt. Sie sahen eine vom
Käufer zu zahlende Provision in Höhe von 5 # des Kaufpreises vor und bestimmten u.a., daß die Provisionspflicht auch bei einem Erwerb des Objekts im Y/ege der Zwangsversteigerung bestehen sollte.
Der Beklagte stieß im Septemberheft einer Zeitschrift auf die amtliche Bekanntmachung über die angeordnete Zwangsversteigerung der genannten Grundstücke.
Er suchte daraufhin das entsprechende r<Expos$u des Klägers hervor, sah es durch und telefonierte am 5* und 9« September 1964 mit dem Büro des Klägers. Nach seiner Darstellung hat er hierbei den Angestellten Plettner nur gefragt? ob ihm ein freihändiger Kauf der Grundstücke vermittelt werden könne, was PHBnach einer Rückfrage bei den Eigentümern im zweiten Gespräch verneint habe. Am 10. September schrieb der Beklagte dem Kläger, er sehe seine Verraittlertätigkeit als Makler für die beiden Grundstücke als erledigt an, weil er sich fernmündlich außerstande erklärt habe, einen freihändigen Verkauf zu vermitteln. Der Kläger bezeiehnete dies in seiner Antwort vom folgenden Tage als unverständlich und fragte an, ob seine Tätigkeit als Makler grundsätzlich abgelehnt werde, weil das Haus nicht mehr von Interesse sei. Der Beklagte erwiderte am 11• September 1964, der Kläger habe es übernommen, einen freihändigen Ankauf des Objekts zu vermitteln. Nachdem er mitgetoilt habe, daß dies nicht möglich sei, erledige sich seine Tätigkeit. Um das Haus in der öffentlich ausgeschriebenen Zwangsversteigerung zu erwerben, benötige er, der Beklagte, keinen Makler.
Der Kläger übersandte dein Beklagten am 21. September 1964 weitere "Exposesw über drei Miethäuser. In seinem Büro wurden zwei Karteikarten mit Kamen, Anschrift und Eernsprechnummer des Beklagten geführt. Auf ihnen v/aren verschiedene Grundstücke, darunter auch die in Rede stehenden, eingetragen; daneben v/aren Datumsangaben vermerkt, die vom 3-9-1963 bis zu dem 21.9-1964 reichten.
Der Beklagte erwarb die Grundstücke Ecke Landshuter und Heilbronner Straße am 21. September 1964 im Wege der Zwangsversteigerung für 369-000 DM. Der Kläger beansprucht 5 $ dieses Betrages gleich 18.450 DM als Maklerlohn.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn erst- ' mals am 3- September 1963 um die Übersendung von uGrund-otUcksexposes" gebeten. Daraufhin habe er ihm hoch am selben Tage und dann v/iederholt solche Mitteilungen zugehen lassen. Am 31- August 1964 habe der Beklagte angerufen und den Nachweis von Miethäusern mit einer erforderlichen Zuzahlung von 250.000 DM verlangt. In dem weiteren Gespräch mit PflHHP am 5. September habe sich der Kläger nach der Regelung der Schönheitsreparaturen in dem jetzt streitigen Objekt erkundigt. PflBB^habe dem Kläger am selben Tage unter Bezugnahme auf dieses Telefonat die gewünschte Auskunft schriftlich erteilt.
Auf Grund der vom Kläger erlangten Angaben habe sich der Beklagte entschlossen, die Grundstücke zu ersteigern.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Er hat behauptet, ihm seien möglicherweise einige Exposes des Klägers zugogangen, doch habe er nicht darum
gebeten« Insbesondere habe er das Büro des Klägers nicht am 31. August 1964 angerufen« Bei den zwei Gesprächen mit PflHlB sei ausschließlich geklärt worden, daß der Kläger den gewünschten freihändigen Ankauf der Häuser Landshuter/Heilbronner Straße nicht zu vermitteln vermochte. Von den Kosten der Schönheitsreparaturen sei weder die Hede gewesen, noch habe P^HHHPäleserhalb geschrieben. Für das Interesse des Beklagten an den Häusern und seinen Entschluß zu dem Erwerb sei allein eine Besichtigung ursächlich gewesen, die er zusammen mit seinem Baumeister vor dem Versteigerungstermin unternommen habe«
Bas Landgericht hat die Klage abgev/iesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I
Bas Berufungsgericht ist ohne Bechtsverstoß zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte den Kläger am 31. August 1964 fernmündlich um den Haehweis von Miethäusern mit einer erforderlichen Zuzahlung von 250.000 BM gebeten hat, und daß spätestens mit der an schließenden Übersendung von Objektbeschreibungen ("Exposes") ein entsprechender Maklervertrag zustande gekommen ist. Bie hiergegen gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch«
1. Nach dom ausdrücklichen Vermerk in der Sitzungsniederschrift vom 29. November 1965 ist der Angestellten Rofl^das Original der Karteikarte Bl« 31 d«A« vorgelegt worden« Daß es sich in Wahrheit um Abschriften gehandelt habe, von denen die an der angegebenen Stelle befindliche Ablichtung gefertigt worden sei, hätte der Beklagte in den Tatsacheninstanzen geltend machen müssen; im Revisionsverfahren kann er hiermit nicht mehr gehört werden«
2. Das Berufungsgericht konnte die Gesamtheit der festgestcllten und einzeln erörterten Umstände dahin würdigen, daß der Beklagte das umstrittene Telefongespräch vom 31. August 1964 tatsächlich geführt hat« Es hat nicht verkannt, daß die Angestellte Ro^pnur über die Übliche Arbeitsweise im Büro des Klägers - insbesondere beim Anlegen von Karteikarten - berichten konnte, und daß sie hieraus lediglich geschlossen hat, sie müsse auch die Karte des Beklagten auf Grund eines Anrufs am 31. August 1964 erstellt haben. Die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit hat sich für das Berufungsgericht aus der als entscheidend angesehenen Tatsache ergeben, daß die Karte den Vermerk "Zuz. 250.000” trug, der nach den Umständen nur auf eine persönliche Mitteilung des Beklagten zurückgehen könnte« Daß der Beklagte die Angabe bei dem erörterten Anruf gemacht hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern nur als naheliegend angesehen worden. Damit ist nicht verkannt worden, daß die Karteikarte laufend geführt und nicht etwa in einem Zuge niedergeschrieben worden ist.
3« Auch sonst enthalten die in diesem Zusammenhang
erhobenen Rügen der Revision unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, auf die nicht weiter eingegangen werden kann*
4. Rechtlich ist nichts gegen die Ansicht des Berufungsgerichts einzuv/enden, daß durch das ausdrückliche Verlangen des Beklagten, der Kläger möge ihm Gelegenheiten zu dem Erv/erb von Objekten bestimmter Art naehweisen, und die anschließende Übersendung entsprechender Objektbeschreibungen ein Maklervertrag nach § 652 BGB geschlossen worden ist. Der Beklagte ist zudem selbst davon ausgegangen, daß er den Kläger bereits als Makler in Anspruch genommen und nicht nur unverbindlich bei ihm angefragt hatte* Er hat dem Kläger am 10. September 1964 geschrieben: "Damit ist Ihre Vermittler-Tätigkeit als Makler für die beiden oben genannten Grundstücke für mich erledigt." Es kann sich bei dem Streit der Parteien mithin nur darum handeln, ob der Beklagte durch diese Erklärung den geschlossenen Vertrag beenden und ihm jede Wirkung für die Zukunft nehmen konnte.
II
1. Dem Beklagten stand das Recht des jederzeitigen Widerrufs zu. Er konnte hierdurch jedoch nicht erreichen, daß der Anspruch des Klägers auf den Maklerlohn entfiel, wenn es auf Grund seiner schon erbrachten Hach-v/eistätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt zu dem Abschluß des Haupt Vertrages kam. Denn der Provisionsanspruch des Maklers hängt im Anwendungsbereich von § 652 BGB nicht davoh ab, daß der Erfolg der Maklertätigkeit schon während
A
der Vertragsdauer eintritt (BGH IM § 652 BGB Nr, 20 = NJY/ 1966, 2008) o
2, Das Berufungsgericht hat einen solchen späteren Erfolg mit Recht darin gesehen, daß der Beklagte die beiden ihm nachgewiesenen Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat. Ob diese Art des Erwerbs im wirtschaftlichen Ergebnis einem Kauf gleichsteht und schon deshalb die Provisionspflicht auslöst, braucht nicht entschieden zu v/erden (vgl* hierzu KG NJW 1961, 512 mit Anm. von Warncke II; OLG Nürnberg AIZ 1966, 17; OLG Düsseldorf JR 1968, 25 mit Anm* von Wiedemann; Palandt-Thomas BGB 28. Aufl., § 652 An. 4 D a). Hier greift jedenfalls der Gesichtspunkt des Berufungsgerichts durch, daß der Kläger die Gleichstellung in seinen auf die Rückseite der "Exposes“ aufgedruckten Geschäftsbedingungen ausdrücklich vereinbart und zudem bei den fraglichen Grundstücken noch deutlich hervorgehoben hat, daß sie zur Zwangsversteigerung heranstanden. Danach konnte der Beklagte, der unstreitig in Grundstücksgeschäften erfahren ist, keinen Zweifel daran haben, daß der Kläger im Palle des Erwerbs durch Zuschlag dieselbe Provision beanspruchen wollte wie bei einem Kauf. Wollte der Kläger dies nicht gelten lassen, so hätte er sofort widersprechen und bis zur Klärung davon absehen müssen, die ihm erteilte Information zu benutzen. In seiner fernmündlichen Anfrage vom 5. September 1964, ob der Kläger auch den freihändigen Ankauf der Objekte vermitteln könnej lag mangels jeder Erwähnung der Provisionspflicht im Versteigerungsfalle kein solcher ‘Widerspruch. Ebensowenig ist nach der rechtlich
zutreffenden Darlegung des Berufungsgerichts der Maklervertrag auf den Pall der Vermittlung eines Kaufs beschränkt worden* Waren aber die Geschäftsbedingungen des Klägers demnach Vertragsbestandteil geworden, so konnte sie der Beklagte nicht durch seine späteren einseitigen "Erledigungserklärungen“ außer Kraft setzen.
5« Rechtlich ist nichts dagegen einzuwenden, daß sich der Makler für den Nachweis einer Gelegenheit, Grundstücke der gewünschten Art im Wege der Zwangsversteigerung zu erwerben, dieselbe Provision versprechen läßt wie für den Hinweis auf eine Kaufraöglichkeit, Einem Auftraggeber, der sich hierauf einläßt, weil er beide Arten des Erwerbs in Betracht zieht, kann mit beiden Informationen gleicherweise gedient sein« Ist ihm die bevorstehende Versteigerung eines vom Makler bozoichneten Objekts bereits aus einer Veröffentlichung oder aus anderer Quelle bekannt, so kann er den Makler hierauf hinv/eisen und dadurch der Provisionspflicht entgehen, v/ie dies in allgemeiner Form auch in Nr, 4 der Geschäftsbedingungen des Klägers vorgesehen ist. Von einer ganz überraschenden Klausel, mit der der Beklagte billigerweise nicht rechnen konnte und die seine Interessen nicht mitberücksichtigt hätte (vgl. BGH DK § 652 BGB Nr. 23 » MJW 1967p 1225), kann nach alledem bei der Gleichstellung von Kauf und Zuschlag keine Redo sein. Das erhellt auch daraus, daß aaO ernsthaft die Ansicht vertreten wird, beide Erwerbsarten seien hinsichtlich der Prpvisionspflicht selbst ohne vertragliche Vereinbarung als gleichwertig zu betrachten.
10 -
III
Die Revision kann den ausbedungenen Anspruch auf Maklerlohn nicht durch den Hinv/eis zu Pall bringen, der Beklagte habe für die Ersteigerung der Grundstücke 369*000 DM aufwenden müssen, während der Kläger in seiner Objektbeschreibung 223*000 DM als Kaufpreis genannt habe* Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob bei einem Kauf die inhaltliche Gleichartigkeit des beabsichtigten und des tatsächlich^abgeschlossenen Geschäfts allein deshalb verneint werden kann, weil ein wesentlich höherer Preis als der von Makler angegebene gezahlt werden mußte . Hinsichtlich des Gebots, zu dem in der Zwangsversteigerung der Zuschlag erteilt werden wird, vermag der Makler schlechterdings nichts Verbindliches vorherzusagen* Insoweit kann er selbst dann nicht festgelegt sein, wenn er - wie hier - für den Pall des freihändigen Verkaufs einen Preis genannt hat. Daß die angezeigte Gelegenheit zu dem Kauf jedenfalls im Zeitpunkt der Machfrage des Beklagten nicht mehr bestanden hat, ist schließlich auch ohne Einfluß auf die Tatsache, daß der gleichzeitige Hinweis auf die Möglichkeit des Erwerbs im Wege der Zwangsversteigerung zutreffend v/ar und zu dem Erfolg geführt hat*
IV
1. Das Berufungsgericht hat die Ursächlichkeit des vom Kläger übersandten "Exposes" für den Erwerb der Grundstücke durch den Beklagten ohne Rechtsirrtum dargelegt und bejaht. Es ist zutreffend,davon ausgegangen, daß Mitursächlichkeit genügt und daß sie hier vorliegt, weil
11
der Beklagte selbst eingeräumt hat, mit der Objektbeschreibung des Klägers den ersten Hinv/eis auf die später ersteigerten Parzellen erhalten zu haben. Er hat sich die sachlichen Angaben unstreitig auch dienen lassen.
2. Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß der Beklagte nach Mr. 1 der Geschäftsbedingungen, die zu dem Vertragsinhalt geworden sind, 5 $ des Erwerbsproises als Maklerlohn zu zahlen hat. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, in den Geschäftsbedingungen den Erwerb durch Kauf oder durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Maklerlohns gleichzusetzen.
V
Die Revision des Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuv/eisen.
Br. Hauß Johannseh Wüstenberg
Br. Pfrctzschner Br. Reinhardt