Der XVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Dr» Reinhardt und Dr » Buchholz für Recht erkannt: Durch das den Parteien anstelle der Verkündung am 60 September 1966 zugestellte Urteil des 120 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ist der Beklagte verurteilt worden, an den Klager 49<>320 DM nebst 4 % Zinsen aus 10o000 UM für die Zeit vom 13» Januar 1964 als Oesamtschuldner neben dem feppichhandler Mehrnia Kasern zu zahlen, sowie als Gesamtschuldner neben diesem Teppichhändler von den Kosten des ersten Rechtszugs 10/13 und allein die ganzen Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen» Das Urteil ist für vorläufig voll- DurcllüUrteil vom 30 » April 1969 hat der IV<> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Der Beklagte hatte im Revisionsverfahren weiter beantragt* den Kläger zur Rückzahlung von 61*676*98 DH nebst 5 % Zinsen ab 21* Dezember 1966 zu verurteilen 0 über diesen Antrag ist im Revisionsurteil nicht entschieden worden»
/ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR URTEIL Verkündet am 17oSeptember 1969 Bischer, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IM HAMEN DES VOLKES Ergänzungsurteil des Teppichhändlers Hossein HflHHpstraße ? Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 9 gegen den Immobilienmakler Jürgen MSB? FflHBIHHPstraße - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanv/älte Prof* und 3 ' ;/ Der XVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Dr» Reinhardt und Dr » Buchholz für Recht erkannt: Der Kläger wird verurteilt, dem Beklagten 61o676,9B DM nebst 9 % Zinsen seit dem 21o Dezember 1966 zu erstatten» Von Rechts wegen Tatbestände: Durch das den Parteien anstelle der Verkündung am 60 September 1966 zugestellte Urteil des 120 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ist der Beklagte verurteilt worden, an den Klager 49<>320 DM nebst 4 % Zinsen aus 10o000 UM für die Zeit vom 13» Januar 1964 bis 27 o Januar 1964 und aus 49 <>320 DM ab 28» Januar 1964 als Oesamtschuldner neben dem feppichhandler Mehrnia Kasern zu zahlen, sowie als Gesamtschuldner neben diesem Teppichhändler von den Kosten des ersten Rechtszugs 10/13 und allein die ganzen Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen» Das Urteil ist für vorläufig voll- streckbar erklärt worden» Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil hat der Beklagte am 21» Dezember 1966 6l»676998 i an den Kläger gezahlt» DurcllüUrteil vom 30 » April 1969 hat der IV<> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Der Beklagte hatte im Revisionsverfahren weiter beantragt* den Kläger zur Rückzahlung von 61*676*98 DH nebst 5 % Zinsen ab 21* Dezember 1966 zu verurteilen 0 über diesen Antrag ist im Revisionsurteil nicht entschieden worden» Bereits vor Zustellung des Revisionsurteils hat der Beklagte beantragt* über diesen Antrag durch ein Ergänzungsurteil zu entscheiden» f3 Der Beklagte hat den Antrag auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO rechtzeitig gestellte Seinem Antrag, den Beklagten zur Erstattung des an ihn Geleisteten zu verurteilen, war nach § 717 Abs0 3 ZPO zu entsprechen. Dr0 Hauß Johannsen Wüstenberg Dr0 Reinhardt Dr0 Buchholz