In seiner Aufgabe über die Maschinenfabrik, die er unter anderem dem Testamentsvollstrecker StflIB übersandte, wies der Kläger durch eine vorgedruckte Fußnote darauf hin, daß für seine Tätigkeit die ortsüblichen Gebühren der Hausmakler zu entrichten seien, falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen seien. Juni 1964 darauf hin, daß für seine Tätigkeit und der Nachweis der Käuferin Gebühren nach den "ortsüblichen Courtagen und Gebühren der Hausmakler" ent- Am 19- Juni 1964 kam es zu dem Abschluß von drei notariellen Verträgen über große Heile des Nachlasses des Wilhelm In dem ersten verkauften und übertrugen die Testamentsvollstrecker die zu dem Nachlaß gehörenden Geschäftsanteile der B^|^-Werkzeugmaschinengesellschaft mbH an die Firma P. für 'besondere Gründe vorlägen ; - In allen drei Verträgen v/ar vorgesehen, daß die Erwerber von der dem Kläger zustehenden Maklercourtage einen Anteil von 2 # des Kaufpreises trügen. Juni 1964 übersandte der Kläger den Testamentsvollstreckern eine Rechnung über einen Betrag von 91.140 DM, der sich aus 3 i» des Kaufpreises und weiteren 1 $ von der Käuferin nicht übernommener Courtage in Höhe von insgesamt 86.800 DM und einem Unkostenzuschlag in Höhe von 5 aus diesem Betrag, nämlich 4.340 DM, zusammensetzt. 1964 teilten die Testamentsvollstrecker dem Kläger mit, daß der Verkaufserlös aus dem dritten Vertrag sich um 92.909,60 DM erhöht habe* nach Eingang der Restzahlung würden sie auch den Restbetrag seiner Rechnung begleichen. und am 23- Oktober 1964 27-305»11 DM angemahnt hatte, hat er wegen des von ihm beanspruchten Restbetrages Klage gegen die Testamentsvollstrecker erhoben. Die ausdrücklich vereinbarten Gebührensätze der H^^^ischen Hausmakler rechtfertigten eine Courtage von je 3 $ zu Lasten des Verkäufers und des Käufers, wobei die Beklagte für den von der Käuferin nicht übernommenen Teil einstehen müsse. Am 15- Juni 1964 habe er mit dem Testamentsvollstrecker abgemacht, daß die Courtage nicht nach den ortsüblichen Gebühren aufzuschlüsseln, sondern nach einem einheitlichen Prozentsatz zu bemessen sei. Durch die Briefe der Testamentsvollstrecker vom 28, September 1964 und 24. Außerdem habe St^HHBP seine Zusage vom 15* Juni 1964 während des Rechtsstreits v/egen arglistiger Täuschung angefochten, da er von dem Kläger über die richtige Höhe der ortsüblichen Courtagesätze getäuscht worden sei. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger durch seine Vermittlung bei dem Verkauf der Vermögenswerte des Einzelhandelsgeschäfts in Firma '‘Wilhelm Maklerlohn nach den §§ 652, 655 BGB ver- Diese ergäben nicht ohne weiteres, daß bei der Veräußerung von Betriebsvermögen von der für Geschäftsvermittlung vorgesehenen Courtage in jedem Falle ein Grundstücksgeschäft auszuklammern und zu dem niedrigeren Satz von 2 $ abzurechnen sei. Selbst wenn aber der Gebiihrenschragen hinsichtlich der Grundstück und des Grundstückzubehörs anders zu verstehen sei, so habe hier der Kläger mit dem Testamentsvollstrecker Steen holdt eine Honorarabrede getroffen, in der ihm ein Honora: von 3 i für das Gesamtobjekt und die Übernahme der von Die rechtsgeschäft-lieh bestimmte Schriftforra sei durch den zwischen dem Kläger und den Testamentsvollstreckern geführten Schriftwechsel gewahrt; außerdem habe unter den gegebenen Umständen der Mangel der Schriftform nicht die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge. 2. Wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt, waren der Kläger und die Testamentsvollstrecker sich zunächst darüber einig, daß der aus dem abgeschlossenen Maklervertrag sich für den Kläger ergebende Maklerlohn nach Maßgabe der "ortsüblichen Gebühren der Hfl***Hausmakler" errechnet werden sollte. Ersichtlich hat der Kläger angenommen, er könne demnach den Maklerlohn wegen der drei notariellen Verträge nach Maßgabe der Nr. X 1 der Gebührenordnung, in der die Courtage für die Vermittlung des Verkaufs oder Ankaufs eines Geschäfts grundsätzlich festgelegt ist, berechnen. Der Kläger hatte den Auftrag erhalten, sich um einen Käufer oder Teilhaber für die Maschinenfabrik zu bemühen, und um die Veräußerung des ganzen Unternehmens ging es den Beteiligten; diesem Unternehmen rechnetenrsie ersichtlich auch die Geschäftsanteile an der Busch-Werkzeugmaschinengesellschaft mbH hinzu. Es brauchte die Anwendung dieser Bestimmung der Gebührenordnung auch nicht auszuschließen, daß man sich entschlossen hatte, die Veräußerung aus steuerlichen oder sonstigen technischen Gründen mittels verschiedener Verträge durchzuführen und in einem Vertrag die gerade übernommene Tochtergesellschaft der eigentlichen Käuferin als Erwerberin einzusetzen. Da die Veräußerung der zur Fabrik gehörenden Grund stücke nicht im Vordergrund steht, sondern einen Annex zur Veräußerung des Gesamtunternehmens bildet, braucht die Nr. X 2 der Gebührenordnung nicht anwendbar zu sein, wie schon deren Passung nahelegt, und Entsprechendes gilt für die Nr. X 8, soweit die Übertragung der Anteilsrechte an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung an sich unter diese Bestimmung fallen sollte. 3. Abschließend braucht jedoch nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Kläger den ihm zustehenden Maklerlohn bereits auf Grund der ursprünglichen Vereinbarung in der Höhe verlangen könnte, der sich nach Nr. X 1 der Gebührenordnung errechnen würde. Denn unangreifbar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger mit den Testamentsvoll treckern bindend eine weitere Honorarabrede getroffen hat, nach der ihm ein einheitliches Entgelt von 6 # der gesamten Kaufsumme zusteht, wobei die Beklagte auch die auf die Käuferin entfallende Courtage zu tragen hat, soweit diese die Übernahme abgelehnt hat. Als sinngemäß vereinbart muß ferner gelten, daß die Beklagte den sich aus Nr. XI der Gebührenordnung ergebenden Zuschlag zu zahlen hat, abgesehen von dem auf die Brwerberin entfallenden und von ihr gezahlten Betrag. der Kläger den im Schreiben vom 15* Juni 1964 angegebenen Gebührensatz aus den "ortsüblichen Courtagen und Gebühren der HflKp Hausmakler" herleitete, v/ar also mit diesem Gebührensatz einverstanden. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aus dem weiteren Schriftwechsel zwischen dem Kläger und den Testamentsvollstreckern, an dem auch der zweite Testamentsvollstrecker EpPbeteiligt war, geschlossen, daß dieser ebenfalls der getroffenen Honorarabrede zuge-stimmt hat. Juni 1964 übersandten Rechnung erhoben, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts augenscheinlich auf einem Irrtum beruhen; jedenfalls aber habenbeide Testamentsvollstrecker, nachdem der Kläger mit einem Schreiben vom 16. Darin liegt nicht nur eine unverbindliche Zahlungsankündigung, sondern eine Anerkennung der Berechnungsgrundlage und die Zusage, die Honorarförderung entsprechend dem Verlangen des Klägers zu erfülleni Falls etwa vorher mangels Mitwirkung des Testamentsvollstreckers (§ 2224 Abs. 1 BGB) eine Vereinbarung über die Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes der Gesamtkaufpreisforderung noch nicht zustande gekommen v/ar, so war das jedenfalls der Fall, nachdem beide Testamentsvollstrecker die Begleichung der vom Kläger aufgestellten Rechnung vorbehaltlos zugesagt hatten. Sr habe die Testamentsvollstrecker nicht mit Wissen und Willen in den irrtümlichen Glauben versetzt, eine 3 $ige Courtage entspreche den ortsüblichen Courtagen und Gebühren. Der Kläger könne auch nicht gezwungen werden, auf einen Teil seiner Courtage zu verzichten,, weil er eine vertragliche Informationspflicht verletzt habe und deshalb Schadensersatz leisten müsse. Wie bereits ausgeführt ist, ist die Auffassung vertretbar, daß der Kläger auch ohne jede Sonderabrede seine gesamten Gebühren nach Maßgabe der Nr. X 1 der Gebührenordnung hätte verlangen können; dann hatte er noch mehr zu beanspruchen, als er tatsächlich geltend gemacht hat. Es ist nicht dargetan, daß er selbst die Gebührenordnung anders ausgelegt und bewußt oder auch nur mit bedingtem Vorsatz in seinen Vertragspartnern unrichtige Vorstellungen Uber den Inhalt der Gebührenordnung erweckt hätte. nen Vertragspartnern bestehenden Treueverhältnisses (BGH, LM § 652 BGB Nr. 26) nicht verpflichtet, den Testamentsvollstreckern mitzuteilen, daß die Gebührenordnung, die nach der zunächst getroffenen Vereinbarung die Grundlage für die Berechnung des Maklerlohns bilden sollte, eine andere als die von ihm für richtig gehaltene Auslegung nicht ausschloß. Das gilt um so mehr, als er selbst sich bereit erklärte, nicht, wie in Nr. X 1 der Gebührenordnung vorgesehen, einen gestaffelten Prozentsatz des Kaufpreises, sondern einheitlich Es ist nicht festgestellt, daß der Kläger bewußt von einer ortsüblichen Auslegung der Gebührenordnung abgev/ichen und deshalb zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet gewesen sei. Im übrigen spricht nichts dafür., daß die Testamentsvollstrecker durch die dem Kläger gegebene Honorarzusage den Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses überschritten hätten und die Honorarabrede aus diesemiGrund nicht hätten treffen dürfen, und daß der Kläger das hätte erkennen müssen (§ 2206 Abs. 1 Satz 1 BGB).
BUNDESGERICHTSHOF 2n** 31 O55 IM NAMEN DES VOLKES IOS-283Z68 URTEIL Verkündet «m 2. April 1969 3 1 e c h e r , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Irmgard geh. HÜB hei HflIBl, V^IB^traßel 9 Beklagte und Revisionsklägerin, - ProzeI3bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen den Hausmakler Wolfgang traße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das den Parteien am 27./28. Oktober 1966 an Verkün-dungs Statt zugestellte TJrteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg v/ird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 13- August 1962 starb der Kaufmann Wilhelm tin Br hatte die Beklagte zu seiner allei- nigen befreiten Vorerbin eingesetzt und zwei Testamentsvollstrecker ernannt, den Ingenieur Karl Hans Stj und den Buchhalter Willy Zum Nachlaß des Verstorbenen gehörte eine unter der Firma "Wilhelm geführte Maschinenfabrik in deren Betriebsgelände zwei Grundstücke umfaßte. Außerdem war der Erblasser an der Firma Werkzeugmaschinengesellschaft mbH als einziger Gesellschafter mit zv/ei Gesellschaftsanteilen von 18.000 DM und 2.000 DM beteiligt gewesen. Anfang 1964 erteilten die Testamentsvollstrecker dem Kläger den Auftrag, sich um einen Käufer oder Teilhaber für die Maschinenfabrik zu bemühen. In seiner Aufgabe über die Maschinenfabrik, die er unter anderem dem Testamentsvollstrecker StflIB übersandte, wies der Kläger durch eine vorgedruckte Fußnote darauf hin, daß für seine Tätigkeit die ortsüblichen Gebühren der Hausmakler zu entrichten seien, falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen seien. Durch Schreiben vom 26. Mai 1964 bot die Firma Be(HHIIB u. Co. AG für die Einzelfirma Wilhelm mit allen Aktiven einschließlich der Grundstücke und der Anteile an der Firma K^J^-Werkzeugmaschinengesell-Schaft mbH 2.000.000 DM} außerdem sollten die am Stichtag vorhandenen Roh- und Halbfertigwaren auf Grund einer Schätzung zu dem Tageswert übernommen werden. Nach dem Inhalt des Angebots sollte die Makiercourtage auf der Grundlage von höchstens 4 # des Kaufpreises je zur Hälfte auf beide Vertragspartner entfallen. Gegenüber den Testamentsvollstreckern wies der Kläger durch Schreiben vom 15. Juni 1964 darauf hin, daß für seine Tätigkeit und der Nachweis der Käuferin Gebühren nach den "ortsüblichen Courtagen und Gebühren der Hausmakler" ent- stünden? diese wiesen rund 3 # von jeder Seite, 6 ?q aller Zahlungen der Käuferin an die Verkäufer aus. Sr "bitte um Bestätigung, daß der Verkäufer die Differenz "bis zur Höhe trage, v/ie sie in den Mortsüblichen Courtagen und Gebühren der Hamburger Hausmakler'* vorgemerkt seien. Am 19- Juni 1964 kam es zu dem Abschluß von drei notariellen Verträgen über große Heile des Nachlasses des Wilhelm In dem ersten verkauften und übertrugen die Testamentsvollstrecker die zu dem Nachlaß gehörenden Geschäftsanteile der B^|^-Werkzeugmaschinengesellschaft mbH an die Firma P. Co, AG zu dem Preis von 20.000 DM..In dem zweiten Vertrag verkauften die Testamentsvollstrecker die beiden zu der Maschinenfabrik gehörenden Grundstücke an die Firma P. BeflHHIVu. Co. AG zu dem Preis von 950.000 DM. Der dritte Vertrag betraf die Maschinen, Inventar, Halbfertigfabrikate, Ersatzteile und Fahrzeuge, die zu der von Wilhelm BflHP betriebenen Ma-schinenfabrik gehört hatten; diese Gegenstände wurden von den Testamentsvollstreckern an die BJH^-Werkzeugmaschinen-gesellschaft mbH für 1.200.000 DM veräußert und zu Eigentum übertragen. Weiter wurde in dem zuletzt genannten Vertrag vereinbart, daß die auf dem Fabrikgelände befindlichen Rohfabrikate am Ubergabetag von der Käuferin ebenfalls zu einem dem Tageswert entsprechenden Kaufpreis übernommen würden. Schließlich verpflichtete sich die Verkäuferin, unter der Firma ,rWilhelm BflU’ nur noch die zur Abwicklung notwendigen Geschäfte zu tätigen, weitere Geschäfte nur mit Einwilligung der Käuferin vorzunehmen und die Firma bis zu dem 31• Dezember 1964 im Handelsregister löschen zu lassen, doch erklärte sich die Käuferin mit einer Verschiebung des Termins einverstanden, sofern da- für 'besondere Gründe vorlägen ; - In allen drei Verträgen v/ar vorgesehen, daß die Erwerber von der dem Kläger zustehenden Maklercourtage einen Anteil von 2 # des Kaufpreises trügen. Unter dem 24. Juni 1964 übersandte der Kläger den Testamentsvollstreckern eine Rechnung über einen Betrag von 91.140 DM, der sich aus 3 i» des Kaufpreises und weiteren 1 $ von der Käuferin nicht übernommener Courtage in Höhe von insgesamt 86.800 DM und einem Unkostenzuschlag in Höhe von 5 aus diesem Betrag, nämlich 4.340 DM, zusammensetzt. Nachträglich verlangte er ferner den von den Erwerbern nicht übernommenen Unkostenzuschlag von 2.170 DM. Unter dem 14. Juli 1964 teilten die Testamentsvollstrecker in einem von ihnen Unterzeichneten Schreiben dem Kläger mit, sie seien mit der Belastung von 1 $ der von der Käuferin nicht anerkannten Courtage nicht einverstanden, desgleichen nicht mit der Belastung mit dem von der Käuferin nicht übernommenen Unkostenzuschlag von 2.170 DM. Die ortsübliche Courtage von 3 65.100 DM, sowie der Unkostenzuschlag von 4.340 DM würden anerkannt. In einem ausführlichen Schreiben vom 16. Juli 1964 antwortete der Kläger, daß und weshalb er an seiner Forderung festhalte. Am 28. September. 1964 teilten die Testamentsvollstrecker dem Kläger mit, daß der Verkaufserlös aus dem dritten Vertrag sich um 92.909,60 DM erhöht habe* nach Eingang der Restzahlung würden sie auch den Restbetrag seiner Rechnung begleichen. Der Kläger verlangte nunmehr weiterhin 4 $ dieser zusätzlichen Kaufpreissumme in Höhe von 3-716,38 DM sov/ie einen Unkostenzuschlag von 278,73 DM. 6 Die Testamentsvollstrecker schrieben ihm am '24. Oktober 1964, die Käuferin habe noch keineswegs alle Zahlungen beglichen. Sobald sie den Restbetrag erhalten hätten, würden sie ihm natürlich auch seine Restforderungen vergüten. Die Testamentsvollstrecker hatten am 15- Juli 1964 an den Kläger 20.000 DL! und am 21. September 1964 50.000 DM gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgten jedoch nicht. Nachdem der Kläger am 28. September 1964 23-310 DM und am 23- Oktober 1964 27-305»11 DM angemahnt hatte, hat er wegen des von ihm beanspruchten Restbetrages Klage gegen die Testamentsvollstrecker erhoben. Diese legten im Verlaufe des ersten Rechtszugs ihr Amt nieder. Nunmehr trat an ihrer Stelle im Einverständnis des Klägers die Beklagte in den Rechtsstreit ein. Der Kläger hat vorgetragen, Gegenstand des Maklervertrages sei die Maschinenfabrik als geschlossenes Unternehmen gewesen, nur aus steuerlichen Gründen sei der Rechtsubergang in drei notariellen Einzelverträgen vollzogen worden. Die ausdrücklich vereinbarten Gebührensätze der H^^^ischen Hausmakler rechtfertigten eine Courtage von je 3 $ zu Lasten des Verkäufers und des Käufers, wobei die Beklagte für den von der Käuferin nicht übernommenen Teil einstehen müsse. Über die Berechnungsart und die Höhe der Gebühren hätten sich die Testamentsvollstrecker ausdrücklich mit ihm geeinigt. Am 15- Juni 1964 habe er mit dem Testamentsvollstrecker abgemacht, daß die Courtage nicht nach den ortsüblichen Gebühren aufzuschlüsseln, sondern nach einem einheitlichen Prozentsatz zu bemessen sei. Schon damals sei erörtert worden, daß aus 7 Gründen der Steuerersparnis verschiedene notarielle Verträge geschlossen werden müßten. Durch die Briefe der Testamentsvollstrecker vom 28, September 1964 und 24. Oktober 1964 seien seine Forderungen anerkannt worden. Am 19* Januar 1965 habe in einem Tele- fongespräch zu seiner, des Klägers, Sekretärin gesagt, daß die Zahlung angewiesen sei. Der Kläger, der für die Zeit vom 1. Januar 1965 an einen Verzugsschaden geltend gemacht hat, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.305,11 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat dem Kläger die ortsübliche Courtage der iJEKKKh HP Hausmakler zugestanden, gegen einen pauschalen Ansatz jedoch Y/iderspruch erhoben. Die Firma SelHHUB habe keinen Gewerbebetrieb, sondern nur die Aktiva der Firma übernommen; dagegen seien die gesamten Außen- stände bei ihr, der Beklagten, geblieben. Der Kläger müsse wegen der förmlich getrennten Rechtsgeschäfte entsprechend den jeweils für sie geltenden Gebühren gesondert abrechnen. Er habe dann insgesamt nur 23.787,91 DM zu beanspruchen. Ein Schuldanerkenntnis hätten die Testamentsvollstrecker nicht abgegeben. Am 15. Juni 1964 habe der Kläger dem StflHHB das Schreiben von demselben Tage ausgehändigt und erklärt, er sei bereit, für das gesamte Geschäft einen einheitlichen Prozentsatz von 3 $ für Käufer und Verkäufer zu berechnen; der Nachlaß werde dadurch um 1.500 DM geringer belastet als bei der an sich in Betracht kommenden Abrechnung nach gestaffelten Prozentsätzen. Damit habe sich Steenholdt einverstanden er- 8 klärt. Da jedoch der andere Testamentsvollstrecker Engel nicht anwesend gewesen sei, sei keine wirksame Vereinbarung zustande gekommen. Außerdem habe St^HHBP seine Zusage vom 15* Juni 1964 während des Rechtsstreits v/egen arglistiger Täuschung angefochten, da er von dem Kläger über die richtige Höhe der ortsüblichen Courtagesätze getäuscht worden sei. Jedenfalls habe der Kläger seinen Maklerlohn verwirkt, weil er seine Auftraggeber schuldhaft falsch unterrichtet habe. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Einschränkung zurückgewiesen, daß es dem Kläger weniger Zinsen zuerkannt hat; den v/eiter-gehenden Zinsanspruch des Klägers hat es abgewiesen. Hit der Revision will die Beklagte erreichen, daß das Urteil des Landgerichts v/eiterhin geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe * I. 1. Der im ersten Rechtszug auf der Seite der beklagten Partei mit Zustimmung des Klägers durchgeführte Parteiwechsel begegnet keinen rechtlichen Bedenken (§ 264 ZPO; BGH LM § 264 ZPO Nr. H/15). 2. Die Beklagte haftet als Vorerbin für die von den Testamentsvollstreckern im Rahmen einer ordnungsmäßigen Nachlaßverwaltung eingegangenen Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1, § 2206 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie ist also für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert. II. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger durch seine Vermittlung bei dem Verkauf der Vermögenswerte des Einzelhandelsgeschäfts in Firma '‘Wilhelm Maklerlohn nach den §§ 652, 655 BGB ver- dient habe. Kraft vertraglicher Vereinbarung bemesse sich die Höhe der Vergütung auf 3 $ des Verkaufserlöses, den die Beklagte auf Grund der notariellen Verträge vom 19. Juni 1964 erzielt habe, nebst weiteren 1 $ als Käuferanteil der Firma BeflHHBI U3*d den Unkostenzuschlägen für Käufer und Verkäufer. In seinen Briefen an die Testamentsvollstrecker vom 15. Juni 1964 und 16. Juli 1964 habe der Kläger darauf hingewiesen, daß sein Honorar den "ortsüblichen Courtagen und Gebühren der HÜBHaus-makler" zu entsprechen habe. Diese ergäben nicht ohne weiteres, daß bei der Veräußerung von Betriebsvermögen von der für Geschäftsvermittlung vorgesehenen Courtage in jedem Falle ein Grundstücksgeschäft auszuklammern und zu dem niedrigeren Satz von 2 $ abzurechnen sei. Selbst wenn aber der Gebiihrenschragen hinsichtlich der Grundstück und des Grundstückzubehörs anders zu verstehen sei, so habe hier der Kläger mit dem Testamentsvollstrecker Steen holdt eine Honorarabrede getroffen, in der ihm ein Honora: von 3 i für das Gesamtobjekt und die Übernahme der von 10 - BeMMMM®abgelehnten Courtagedifferenz in Höhe von weiteren 1 # versprochen worden sei. Der Testamentsvollstrecker habe StfllHM stillschweigend be- vollmächtigt, für den Nachlaß verbindliche Erklärungen abzugeben, zu demindest habe er die Provisionszusage des St*** nachträglich genehmigt. Die rechtsgeschäft-lieh bestimmte Schriftforra sei durch den zwischen dem Kläger und den Testamentsvollstreckern geführten Schriftwechsel gewahrt; außerdem habe unter den gegebenen Umständen der Mangel der Schriftform nicht die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge. 2. Wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt, waren der Kläger und die Testamentsvollstrecker sich zunächst darüber einig, daß der aus dem abgeschlossenen Maklervertrag sich für den Kläger ergebende Maklerlohn nach Maßgabe der "ortsüblichen Gebühren der Hfl***Hausmakler" errechnet werden sollte. Das ist in dem zv/ischen den Beteiligten geführten Schriftwechsel wiederholt zu dem Ausdruck gekommen, und davon gehen beide Parteien aus. Ersichtlich hat der Kläger angenommen, er könne demnach den Maklerlohn wegen der drei notariellen Verträge nach Maßgabe der Nr. X 1 der Gebührenordnung, in der die Courtage für die Vermittlung des Verkaufs oder Ankaufs eines Geschäfts grundsätzlich festgelegt ist, berechnen. Eine solche Auffassung ist vertretbar. Der Kläger hatte den Auftrag erhalten, sich um einen Käufer oder Teilhaber für die Maschinenfabrik zu bemühen, und um die Veräußerung des ganzen Unternehmens ging es den Beteiligten; diesem Unternehmen rechnetenrsie ersichtlich auch die Geschäftsanteile an der Busch-Werkzeugmaschinengesellschaft mbH hinzu. Um eine Geschäftsübernahme im Sinne der Nr. X der Gebührenordnung konnte es sich auch dann handeln, wenn die Passiven vom Erwerber nicht mitübernommen wurden. Es brauchte die Anwendung dieser Bestimmung der Gebührenordnung auch nicht auszuschließen, daß man sich entschlossen hatte, die Veräußerung aus steuerlichen oder sonstigen technischen Gründen mittels verschiedener Verträge durchzuführen und in einem Vertrag die gerade übernommene Tochtergesellschaft der eigentlichen Käuferin als Erwerberin einzusetzen. Biese Verträge hängen eng miteinander zusammen und bilden ein einheitliches Ganses; der Vertrag über die Grundstücksveräußerung ist sogar in seiner Wirksamkeit durch den anderen Vertrag Uber die Veräußerung der Maschinen und des Inventars sowie der Roh- und Halbfertigfabrikate bedingt. Von Bedeutung ist auch, daß sich die Verkäuferin in dem einen notariellen Vertrag verpflichtete, die Firma ’’Wilhelm demnächst loschen zu lassen. Da die Veräußerung der zur Fabrik gehörenden Grund stücke nicht im Vordergrund steht, sondern einen Annex zur Veräußerung des Gesamtunternehmens bildet, braucht die Nr. X 2 der Gebührenordnung nicht anwendbar zu sein, wie schon deren Passung nahelegt, und Entsprechendes gilt für die Nr. X 8, soweit die Übertragung der Anteilsrechte an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung an sich unter diese Bestimmung fallen sollte. Da die Roh-und Halbfertigfabrikate nicht unmittelbar zur Veräußerung sondern zu weiterer Bearbeitung in dem Unternehmen bestimmt waren und offenbar einen wesentlichen Bestandteil des ganzen veräußerten Unternehmens bildeten, läßt sich 12 d ferner die Auffassung vertreten, daß die dafür zu entrichtenden Maklergebühren nicht gesondert nach Nr. X 3, sondern ebenfalls nach Nr. X 1 der Gebührenordnung abzurechnen sind. 3. Abschließend braucht jedoch nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Kläger den ihm zustehenden Maklerlohn bereits auf Grund der ursprünglichen Vereinbarung in der Höhe verlangen könnte, der sich nach Nr. X 1 der Gebührenordnung errechnen würde. Denn unangreifbar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger mit den Testamentsvoll treckern bindend eine weitere Honorarabrede getroffen hat, nach der ihm ein einheitliches Entgelt von 6 # der gesamten Kaufsumme zusteht, wobei die Beklagte auch die auf die Käuferin entfallende Courtage zu tragen hat, soweit diese die Übernahme abgelehnt hat. Als sinngemäß vereinbart muß ferner gelten, daß die Beklagte den sich aus Nr. XI der Gebührenordnung ergebenden Zuschlag zu zahlen hat, abgesehen von dem auf die Brwerberin entfallenden und von ihr gezahlten Betrag. In dem angefochtenen Urteil heißt es, welche Ansprüche der Kläger aus dem Gebührenschragen herleite, hätten die Testamentsvollstrecker eindeutig aus seinem Brief vom 15. Juni 1964 ersehen können. V/ährend einer mündlichen Besprechung am gleichen Tage habe der Kläger dieselben Gesichtspunkte nochmals hervorgehoben und die Zustimmung des Testamentsvollstreckers StHB^ge-funden. 13 - StflH^P, der wußte, daß . der Kläger den im Schreiben vom 15* Juni 1964 angegebenen Gebührensatz aus den "ortsüblichen Courtagen und Gebühren der HflKp Hausmakler" herleitete, v/ar also mit diesem Gebührensatz einverstanden. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aus dem weiteren Schriftwechsel zwischen dem Kläger und den Testamentsvollstreckern, an dem auch der zweite Testamentsvollstrecker EpPbeteiligt war, geschlossen, daß dieser ebenfalls der getroffenen Honorarabrede zuge-stimmt hat. Zwar werden noch in dem Schreiben der Testamentsvollstrecker vom 14. Juli 1964 Einwendungen gegen bestimmte Posten der vom Kläger unter dem 24. Juni 1964 übersandten Rechnung erhoben, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts augenscheinlich auf einem Irrtum beruhen; jedenfalls aber habenbeide Testamentsvollstrecker, nachdem der Kläger mit einem Schreiben vom 16. Juli 1964 nochmals seine Honorarforderung erläutert hatte, mit Schreiben vom 28. September 1964 und 24. Oktober 1964 ohne Einschränkung die Begleichung seiner Restforderungen in Aussicht gestellt, nachdem Steenholdt den EpJ^nach dessen Bekundung über den Inhalt der Unterredung vom 15. Juni 1964 unterrichtet hatte. Darin liegt nicht nur eine unverbindliche Zahlungsankündigung, sondern eine Anerkennung der Berechnungsgrundlage und die Zusage, die Honorarförderung entsprechend dem Verlangen des Klägers zu erfülleni Falls etwa vorher mangels Mitwirkung des Testamentsvollstreckers (§ 2224 Abs. 1 BGB) eine Vereinbarung über die Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes der Gesamtkaufpreisforderung noch nicht zustande gekommen v/ar, so war das jedenfalls der Fall, nachdem beide Testamentsvollstrecker die Begleichung der vom Kläger aufgestellten Rechnung vorbehaltlos zugesagt hatten. Die Schriftform, deren abweichende Vereinbarungen bedürfen sollten, ist durch den beiderseitigen Briefwechsel gewahrt (§ 125 Satz 2, § 127 Satz 2 BGB). 14— / r\l Darauf, ob Steenholdt wirksam bevollmächtigt war, Engel mit zu vertreten, oder ob dieser der von StflHBl getroffenen Vereinbarung auch stillschweigend zugestimmt hat, kommt es nicht an; er ist ausdrücklich zusammen mit Steenholdt eine entsprechende Verpflichtung eingegangen. m. 1. Die von dem Testamentsvollstrecker er- klärte Anfechtung der Honorarvereinbarung wegen arglistiger Täuschung greift nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch, wobei unterstellt ist, daß der Testamentsvollstrecker sich der Anfechtung des Steenholdt angeschlossen habe. Dem Kläger falle keine arglistige Täuschung zur Last. Sr habe die Testamentsvollstrecker nicht mit Wissen und Willen in den irrtümlichen Glauben versetzt, eine 3 $ige Courtage entspreche den ortsüblichen Courtagen und Gebühren. Die Auslegung des Gebührenschragens durch den Kläger sei vertretbar. Der Kläger könne auch nicht gezwungen werden, auf einen Teil seiner Courtage zu verzichten,, weil er eine vertragliche Informationspflicht verletzt habe und deshalb Schadensersatz leisten müsse. Den Kunden über die verschiedenen Courtagesätze zu belehren, könne dem Makler ohnehin nicht zugemutet werden. Im übrigen sei nicht festzustellen, daß die Testamentsvollstrecker bei einer Diskussion dieser Präge auf eine niedrigere Courtage gedrungen hätten. Endlich liege kein nachweishares Verschulden vor. 15 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Honorar-vereinbarung nicht wegen arglistiger Täuschung anfechtbar sei, ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt ist, ist die Auffassung vertretbar, daß der Kläger auch ohne jede Sonderabrede seine gesamten Gebühren nach Maßgabe der Nr. X 1 der Gebührenordnung hätte verlangen können; dann hatte er noch mehr zu beanspruchen, als er tatsächlich geltend gemacht hat. Es ist nicht dargetan, daß er selbst die Gebührenordnung anders ausgelegt und bewußt oder auch nur mit bedingtem Vorsatz in seinen Vertragspartnern unrichtige Vorstellungen Uber den Inhalt der Gebührenordnung erweckt hätte. Darauf, wie andere *mmm Grundstücksmakler die Rechtslage beurteilen, kommt es nicht an. 3- Der Kläger war ungeachtet des zwischen ihm und sei- nen Vertragspartnern bestehenden Treueverhältnisses (BGH, LM § 652 BGB Nr. 26) nicht verpflichtet, den Testamentsvollstreckern mitzuteilen, daß die Gebührenordnung, die nach der zunächst getroffenen Vereinbarung die Grundlage für die Berechnung des Maklerlohns bilden sollte, eine andere als die von ihm für richtig gehaltene Auslegung nicht ausschloß. Bei den Testamentsvollstreckern handelte es sich ersichtlich um im Wirtschaftsleben erfahrene Personen, die die Forderungen des Klägers einer Prüfung von fachkundiger Seite hätten unterziehen lassen können, wenn sie Bedenken gegen sie gehabt hätten. Da der Kläger selbst davon ausging und ausgehen konnte, daß seine Forderung der Gebührenordnung entsprach, war ihm auch nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten, seine Vertragspartner darauf aufmerksam zu machen, daß sich möglicherweise auch eine ihm ungünstigere Rechtsauffassung vertreten ließ. Das gilt um so mehr, als er selbst sich bereit erklärte, nicht, wie in Nr. X 1 der Gebührenordnung vorgesehen, einen gestaffelten Prozentsatz des Kaufpreises, sondern einheitlich 16 4 den dort angewendeten niedrigsten Prozentsatz zur Grund-läge seiner Abrechnung zu machen; außerdem sollten nach seiner von dem Testamentsvollstrecker ^Unbestätigten Erklärung vereinbarungsgemäß weitere von ihm zugunsten des Nachlasses ausgeübte Tätigkeiten nicht besonders honoriert werden. Es wäre auch in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, wenn, wie von der Beklagten behauptet worden ist, andere Grundstücksmakler der Meinung sein soll- ten, daß bei der hier gegebenen Sachlage die Makiercourtage für den Verkauf der Grundstücke besonders nach Nr. X 2 und die für die Roh- und Halbfertigfabrikate nach Nr. X 3 der Gebührenordnung zu berechnen sei, und wenn sich für derartige Fälle in bereits ein entsprechender Brauch herausgebildet hätte. Es ist nicht festgestellt, daß der Kläger bewußt von einer ortsüblichen Auslegung der Gebührenordnung abgev/ichen und deshalb zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet gewesen sei. Er hat seiner Gebührenberechnung eine vertretbare Auslegung der Gebührenordnung zugrunde gelegt; das nötigte ihn nicht, seine Vertragspartner auf die Möglichkeit einer anderen Auslegung hinzuweisen. Im übrigen spricht nichts dafür., daß die Testamentsvollstrecker durch die dem Kläger gegebene Honorarzusage den Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses überschritten hätten und die Honorarabrede aus diesemiGrund nicht hätten treffen dürfen, und daß der Kläger das hätte erkennen müssen (§ 2206 Abs. 1 Satz 1 BGB). Beide Teile konnten annehmen, daß der vereinbarte Maklerlohn eine angemessene Entlohnung für die Bemühungen des Klägers um eine Veräußerung des Unternehmens des Erblasses zu günstigen Bedingungen darstellte. Gegen die Berechnung der von dem Kläger geltend gemachten Forderung bestehen keine Bedenken. Die Revision der Beklagten ist nach alledem unbegründet. Senatspräsident 3)r. Hauß und Bundesrichter Br. Reinhardt sind beurlaubt und da- Johannsen durch verhindert zu unterschreiben. Johannsen Y/üstenberg Br. Pfretzschner