Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. April 1966 sugestellten Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Auskunft über Bestand und Y/ert des Nachlasses ihres verstorbenen Adoptivvaters . Bie Anfechtung habe sie als Alloinorbin ihres Ehemannes und auch in dessen Namen erklärt, v/eil er sie hierzu noch vor seinem Tode bevollmächtigt habe. I* Die Revision ist nicht begründet, Auskünfte- und Pflichtteilsrecht der Klägerin hängen davon ab, ob sie im Verhältnis zu dem Ehemann der Beklagten (Erblasser) die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes gemäß § 1757 BGB behalten hat. Diese rechtliche Stellung könnte die Klägerin verloren haben, wenn die Beklagte als Alleinerbin oder Bevollmächtigte des Erblassers mit Wirkung für diesen den Adoptionsvertrag wirksam angefochten hätte oder wenn durch die eigene Anfechtungserklärung der Beklagten der gemeinschaftlich abgeschlossene Adoptions-vertrag auch hinsichtlich des Erblasser hinfällig geworden wäre. In ihrer Stellung als Alleinerbin konnte die Beklagte daher koine Anfechtung mit Wirkung, für den Erblasser erklären. 2, Das Berufungsgericht ist ferner dor Meinung, der Erblasser habe die Beklagte zur Abgabe dor Anfoch-tungsorklärung nicht bevollmächtigen können, weil die Anfechtung eines Adoptionsvortrages dezvgewillkürten Auch wenn der Erblasser die Beklagte zur Anfechtung des Adoptionsvertrages in seinem Namen v/irksara hätte bevollmächtigen können, wäre eine solche Vollmacht mit seinem Tode erloschen. Dies setzt aber voraus, daß der Bevollmächtigte mit Wirkung für und gegen den Erben rechtsgeschäftliche Regelungen treffen kann, weil er nach dem Tode des Vollmachtgebers nicht mehr diesen sondern allein den Erben vertritt (Flume, Allgcm. Ist - v/ic hier - Gegenstand der Bevollmächtigung ein höchstpersönliches Recht, das infolge seiner Unvercrb-lichkoit und Unübertragbarkeit mit dem Tode dos Vollmachtgebers erlischt, so muß zwangsläufig mit dem Tode auch die Vollmacht erlöschen. Es ist dabei 2U dem Ergebnis gekommen, daß die von der Beklagten in ihrem eigenen Namen erklärte Anfechtung des Annahmeverträges - die Wirksamkeit der Anfechtung unterstellt - das Annahmevorhältnio zwischen der Klägerin und dem Erblasser nicht berührt hat. Das Berufungsgericht hat fostgestellt, daß der Erblasser bis zu seinem Ableben das Adoptionsverhältnis weder beseitigt noch eine dementsprechende Willensänderung zu dem Ausdruck gebracht hat, obwohl er schon lange vor seinem Tode von don Erziehungsschwierigkeiten Kenntnis gehabt habe und dom Vortrag der Beklagten zufolge über die Klägerin stark vrv ( Es hat daraus die Überzeugung gewonnen, daß der Erblasser für seine Person an dem Eltcrn-Kind-Verhältnis habe feothalten wollen und demzufolge er und die Klägerin den Annahmevertrag auch als Einzoladoptionsvertrag aufrecht erhalten hätten-Diese Würdigung, die von der Revision in einzelnen nicht angegriffen wird, ist nach Sachlage möglich. Zu Recht ist das Berufungsgericht deshalb zu dem Ergebnis gelangt, daß Auskünfte- und Pflichtteilsanspruch der Klägerin dem Grunde nach bestehen. Die Hemmung der Verjährung ist auch nicht deshalb weg-gefallen, weil die Klägerin durch zwei Pfleger vertreten war (Soergol/Siohert aaO An. 5? Auch die v/eitore Rüge der Revision, der Auskünfte ans x^ruch sei zu demindest deshalb verjährt, weil die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch bis zu dem 31. Im übrigen ist die Rüge auch nicht verständlich, nachdem der Prozeßbevollnächtigtc der Beklagten im Schriftsatz vom 23* April 1969 selbst vorgetragon hat, daß am 10* November 1966 Pflichttoilsklage erhobon v/orden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 777/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20« Mai 1969 Blecher, Juotiisobcrsc3:rot?ir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Theresia itraße 9 Beklagte und Revisionoklägorin. - Pro2eßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. gegen Gisela straße Klägerin und Revisionsbcklagtc, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1969 unter Mitwirkung dea Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. April 1967 wird zurückgev/iosen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts v/egen Tatbestand^ Die Klägerin (geh. am 1942) wurde am 21. Dezember 1965 von der Beklagten und ihrem 1961 verstorbenen Ehemann gemeinschaftlich an Kindes Statt angenommen. Der Ehemann der Beklagten war der natürliche Vater der Klägerin. In seinem Testament bestimmte er die Beklagte zur Alleinorbin und enterbte gleichzeitig die Klägerin. Die Klägerin wurde in den Jahren 1961 und 1962 in Österreich und Deutschland wegen Diebstahls und Betrugs u.a. 2u Gefängnisstrafe verurteilt. Daraufhin focht die Beklagte - auch im Namen ihres verstorbenen Ehemannes - durch Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 2. Mai 1962 gegenüber dem zu dem Pfleger der Klägerin bestellten Stadt Jugendamt MflMB den Aäoptionsvcrtrago wegen Irrtums über wesentliche Charakter-anlagen der Klägerin ana Mit der am 13. April 1966 sugestellten Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Auskunft über Bestand und Y/ert des Nachlasses ihres verstorbenen Adoptivvaters . Sie hält die Anfechtung des Adoptionsvortrageo für verspätet und zu demindest im Bezug auf ihron Adoptivvater für unwirksam. Sie sei doshalb pflichtteilsberechtigt geblieben. Bio Beklagte beruft sich in erster Linie auf Ver Jährung dos Auskunfts- und Pflichtteilsanspruchs. Im übrigen habe sie erst im Januar 1962 alle Umstände erfahren, die sie zu einer Anfechtung des Adoptionsvertrages berechtigt hätten. Bie Anfechtung habe sie als Alloinorbin ihres Ehemannes und auch in dessen Namen erklärt, v/eil er sie hierzu noch vor seinem Tode bevollmächtigt habe. Landgericht und Oberlandesgoricht haben der Klage stattgogeben. Mit der vom Oberlandesgericht zuge-lasoenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageab-v/oisung weiter. Entgehe j dung3gründe; I* Die Revision ist nicht begründet, Auskünfte- und Pflichtteilsrecht der Klägerin hängen davon ab, ob sie im Verhältnis zu dem Ehemann der Beklagten (Erblasser) die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes gemäß § 1757 BGB behalten hat. Diese rechtliche Stellung könnte die Klägerin verloren haben, wenn die Beklagte als Alleinerbin oder Bevollmächtigte des Erblassers mit Wirkung für diesen den Adoptionsvertrag wirksam angefochten hätte oder wenn durch die eigene Anfechtungserklärung der Beklagten der gemeinschaftlich abgeschlossene Adoptions-vertrag auch hinsichtlich des Erblasser hinfällig geworden wäre. II. 1, Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hin-gev/iesen, daß das Recht, einen Kindesannahmevertrag anzu-fechten, als höchstpersönliches Recht unvererblich und durch Rechtsgeschäft nicht Übertragbar ist (RGRK 10./11. Aufl. § 1755 Anm. 6; Erman/Hefermehl, BGB/Korun. 4« Auflo § 1755 Anm. 1; OLG Köln HJW 51, 158). Es kann folglich nicht selbständig in der Person eines Dritten entstehen. In ihrer Stellung als Alleinerbin konnte die Beklagte daher koine Anfechtung mit Wirkung, für den Erblasser erklären. Insoweit wird das Berufungsurteil auch von der Revision nicht mehr angegriffen. 2, Das Berufungsgericht ist ferner dor Meinung, der Erblasser habe die Beklagte zur Abgabe dor Anfoch-tungsorklärung nicht bevollmächtigen können, weil die Anfechtung eines Adoptionsvortrages dezvgewillkürten Stellvertretung entzogen sei. Auf diese Frage kommt es indessen nicht an. Auch wenn der Erblasser die Beklagte zur Anfechtung des Adoptionsvertrages in seinem Namen v/irksara hätte bevollmächtigen können, wäre eine solche Vollmacht mit seinem Tode erloschen. Im Zweifel bleibt zwar die vor dem Tode erteilte Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus bestehen, §§ 168, 672 BGB. Dies setzt aber voraus, daß der Bevollmächtigte mit Wirkung für und gegen den Erben rechtsgeschäftliche Regelungen treffen kann, weil er nach dem Tode des Vollmachtgebers nicht mehr diesen sondern allein den Erben vertritt (Flume, Allgcm. Teil BGB 1965 § 51 * 5 a; Staudinger / Coing 11- Aufl. § 168 Anra. 2 a und 10). Ist - v/ic hier - Gegenstand der Bevollmächtigung ein höchstpersönliches Recht, das infolge seiner Unvercrb-lichkoit und Unübertragbarkeit mit dem Tode dos Vollmachtgebers erlischt, so muß zwangsläufig mit dem Tode auch die Vollmacht erlöschen. 3. Die Revision erweist sich auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt als begründet. Die Ausführungen dos Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit dos § 139 BGB auf gemeinschaftliche Adoptionsvorträge begegnen keinen Bedenken (vgl. BGHZ 24, 349 ff). Es ist dabei 2U dem Ergebnis gekommen, daß die von der Beklagten in ihrem eigenen Namen erklärte Anfechtung des Annahmeverträges - die Wirksamkeit der Anfechtung unterstellt - das Annahmevorhältnio zwischen der Klägerin und dem Erblasser nicht berührt hat. Das Berufungsgericht hat fostgestellt, daß der Erblasser bis zu seinem Ableben das Adoptionsverhältnis weder beseitigt noch eine dementsprechende Willensänderung zu dem Ausdruck gebracht hat, obwohl er schon lange vor seinem Tode von don Erziehungsschwierigkeiten Kenntnis gehabt habe und dom Vortrag der Beklagten zufolge über die Klägerin stark vrv ( verärgert gewesen sei. V/eitor hat es berücksichtigt, daß die Klägerin die leibliche Tochter dos Erblassers war und daß er ihr unbestritten besonders zugetan war. Es hat daraus die Überzeugung gewonnen, daß der Erblasser für seine Person an dem Eltcrn-Kind-Verhältnis habe feothalten wollen und demzufolge er und die Klägerin den Annahmevertrag auch als Einzoladoptionsvertrag aufrecht erhalten hätten-Diese Würdigung, die von der Revision in einzelnen nicht angegriffen wird, ist nach Sachlage möglich. Jedenfalls läßt sie nicht erkennen, daß hierbei allgemeine Denkgo-setzo und Erfahrungosätzo mißachtet oder vorletzt worden sind. Zu Recht ist das Berufungsgericht deshalb zu dem Ergebnis gelangt, daß Auskünfte- und Pflichtteilsanspruch der Klägerin dem Grunde nach bestehen. 4. Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Zutreffend hat das Berufungsgericht dar-gelegt, daß die Vorschrift über die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern auch für die Ansprüche adoptierter Kinder gilt, weil es allein auf das rechtliche Bestehen eines Eltorn-Kind-Verhält-nissos und nicht auf dessen vertrauensvolles Punktionic-ren ankommt. (Soergel/Siebcrt 10. Aufl. Anm. 5; Erman/ Hofermehl 4. Aufl. Anm. 2; RGRK 3. Aufl. Anm. 3? Staudingcr / Going 11. Aufl. Anm. 4 jeweils zu § 204 BGB). Die Hemmung der Verjährung ist auch nicht deshalb weg-gefallen, weil die Klägerin durch zwei Pfleger vertreten war (Soergol/Siohert aaO Anm. 5? Staudinger aaO Anm. 4). Auch die v/eitore Rüge der Revision, der Auskünfte ans x^ruch sei zu demindest deshalb verjährt, weil die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch bis zu dem 31. Dezember 1966 nicht unterbrochen worden sei, ist nicht begründet. Diese Behauptung ist erstmals im Revisionsverfahren aufgcotellt * v/orden. Dem Revisionsgericht iot jedoch verwehrt, hierzu eigeno Feststellungen zu troffen. Im übrigen ist die Rüge auch nicht verständlich, nachdem der Prozeßbevollnächtigtc der Beklagten im Schriftsatz vom 23* April 1969 selbst vorgetragon hat, daß am 10* November 1966 Pflichttoilsklage erhobon v/orden ist. III. Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuwcison. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfrotzschnor Dr. Reinhardt Dr. Bukov/