V.'ird das versicherte Fahrzeug ohne die vorgeschriehene Fahrerlaubnis gefahren, weil die ausländische Fahrerlaubnis des Fahrers ira Inland nicht mehr gilt, so kann sieh der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit aus der Verletzung der Führerscheinklausel nicht berufen, wenn der Versicherungsfall weder auf Unkenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften noch auf mangelnder Eignung des Fahrers beruht. Sechs Wochen nach dem Unfall wurde dem Kläger auf Grund des § 15 StVZO eine deutsche Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 2 und.3 - Der Beklagte hält sich v/egen Verletzung der Führerocheinklausel für leistungs-frei und für berechtigt, wegen seiner Leistungen, die er den Geschädigten erbracht hatfeRückgrifff su’nehmenv-;.-Der Kläger begehrt deshalb festzustellen, daß der Beklagte nicht regreßberechtigt sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte sich auf die vorgenannte Bestimmung nicht für seine Leistungsfreiheit berufen könne, weil er damit unter den gegebenen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde. 1. Nach § 2 Nr. 2 c AKB ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt dos Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Nach dem Sinn des § 5 der Verordnung sei diese nicht anwendbar, wenn der eigentliche zwischenstaatliche Verkehr, für den die Verordnung geschaffen sei, aufgehört habe. Der Pristablauf habe für den Kläger daher mit dem Tage des letzten Grenzübertritts vor der Begründung seines Wohnsitzes im Bundesgebiet begonnen. a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG tritt die in § 2 Nr. 2c AKB vereinbarte Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Führerscheinklausel unverschuldet verletzt hat. jedoch für den Kläger, wie das Berufungsgericht darlegt, nicht zu, weil er bei seinem Bildungsstand nicht ohne weiteres habe darauf vertrauen dürfen, daß sein österreichischer Führerschein ohne zeitliche Begrenzung in der Bundesrepublik gültig sei. Die Frage seines Verschuldens wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn ihm bei der Umraeldung seines Fahrzeugs von den zuständigen Beamten des Straßenverkehrsamtes gesagt worden wäre, daß sein österreichischer Führerschein in Deutschland weiterhin uneingeschränkt gültig sei. Bei Verletzung der Führerseheinkläusel kann sich der Versicherer deshalb nach § 6 Abs. 2 VVÖ auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat. Der Kläger hat danach zu beweisen, daß das Fehlen der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis für den von ihm verschuldeten Unfall nicht ursächlich gewesen ist. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben aber, daß der Unfall dos Klägers nicht auf dem Fehlen Seiner Fahrerlaubnis beruht. Die Führerscheinklausel des § 2 Nr. 2 c AKB stellt es auf die formelle und urkundlich belegbare Er-teilung der behördlichen Fahrerlaubnis ab» weil die Befähigung, ein Kraftfahrzeug der Klassen 1, 2 und 3 auf Öffentlichen Straßen zu führen, nach den zwingenden Vorschriften des deutschen Straßenverkehrsrechts nur durch das erfolgreiche Bestehen einer amtlichen Fahrprüfung nachgewiesen werden kann. § 2 Nr. 2 c AKB will den Versicherer vor dem erhöhten Risiko schlitzen, das im allgemeinen besteht, wenn ein Fahrzeug von Personen ohne amtliche Kontrolle der erforderlichen Fahrkenntnisse geführt wird. So liegt es, wenn der Unfall erwiesenermaßen durch ein Ereignis verursacht worden ist, das für den Fahrer unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war (vgl. Ist der Unfall dagegen - auch nur möglicherweise - auf einen Fahrfehler des Versicherungsnehmers zurückzuführen, so schränkt man mit vollem Recht den Kausalitätsgegenbeweis v des Versicherungsnehmers ein, der sich nicht der amtlichen Prüfung seiner Fahrkennt-nisse unterzogen hat. Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis erhält deshalb nach § 15 StVZO schon eine deutsche Fahrerlaubnis, wenn er ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften nachv/eist und an seiner Eignung keine Zweifel bestehen. Bei dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der ohne die erforderliche deutsche Fahrerlaubnis gefahren ist, beschränkt sich danach der nach § 6 Abs. 2 VV(J mögliche Kausalitätsgegenbeweis in der Regel auf den Nachweis, daß der Unfall weder auf Unkenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften noch auf mangelnder Eignung beruht. Diesen Nachweis hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erbracht. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften gehabt hat. Es hat diese Überzeugung damit begründet, daß der Kläger während eines Zeitraumes von acht Jahren in der Bundesrepublik mindestens 150,000 km unfallfrei gefahren sei, früher einen deutschen Führerschein besessen habe und die Vorschriften des deutschen und des österreichischen Straßenverkehrsrechts kaum voneinander abweichen. Die Revision verkennt, daß der Beklagte den Vortrag des Klägers substantiiert bestreiten mußte, weil der Kläger seine Fahrzeuge während des genannten Zeitraumes bei dem Beklagten gegen Haftpflicht versichert hatte. Abgesehen davon, daß der Kläger nach der rechtlich unangreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts die deutschen Verkehrsvorschriften zur Zeit des Unfalls gekannt hat, ist der Unfall auch nicht auf eine etwaige Unkenntnis dieser Bestimmungen zurüokzuführen. Hiernach ist erwiesen, daß der Unfall des Klägers nicht anders verlaufen wäre, wenn der Kläger schon vor dem Unfall auf Grund des § 15 StVZO eine deutsche Fahrerlaubnis erhalten hätte. Der Beklagte ist deshalb nach § 6 Abs. 2 VVG zur Leistung verpflichtet geblieben und damit nicht berechtigt, wegen seiner Aufwendungen für den Unfall des Klägers vom 31.
Nachschlagewerk: ja BGHZi nein VVG § 6 Aha. 2} Allg. Bedingungen § 2 Nr. 2 c; StVZO § 15 für die KraftverkVers (AKB) V.'ird das versicherte Fahrzeug ohne die vorgeschriehene Fahrerlaubnis gefahren, weil die ausländische Fahrerlaubnis des Fahrers ira Inland nicht mehr gilt, so kann sieh der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit aus der Verletzung der Führerscheinklausel nicht berufen, wenn der Versicherungsfall weder auf Unkenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften noch auf mangelnder Eignung des Fahrers beruht. BGH3 Ürt. v. 22. November 1968 - IV ZR 775/68 - OLG Oldenburg LG Osnabrück BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR 775/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22Jovemherl968 Justizsekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des K o n z e r n , Allgemeine Ver- sicherungs-Aktiengesellschaft, KflB* von-W^H^-Straße vertreten durch die Vorstandsmitglieder öeneral-konsul Dr. Hans Erhard_B^BB» Wilhelm Brt hr. Heinz Köf und Anton Wej Arnold Hermann $i Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen denDiplomingenieur Ernst V/iBHHPstraße in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1968 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr. Hsuß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukov/ und Dr. Buchholz für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des t. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Mai 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger. Seit Juli 1955 hat er seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik. Der Kläger hatte seinen Personenkraftwagen bei dem Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 3‘1. Mai 1963 verursachte er auf der Bundesstraße 214 einen Verkehrsunfall. Er bog plötzlich von der rechten Fahrbahnseite, nachdem er kurz zuvor angehalten hatte, nach links in einen Waldweg ein, obwohl ein in gleicher Richtung fahrender Motorroller bereits zu dem Überholen seines Personenkraft- Wagens angesetzt hatte. Es kam zu einem Zusammenstoß, hei dem der Fahrer und der Beifahrer des Motorrollers erhebliche Verletzungen erlitten. Außerdem entstand Sachschaden. Der Kläger besaß zur Zeit des Unfalls nur einen österreichischen Führerschein der Klassen A - D und F. Sechs Wochen nach dem Unfall wurde dem Kläger auf Grund des § 15 StVZO eine deutsche Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 2 und.3 erteilt. - Der Beklagte hält sich v/egen Verletzung der Führerocheinklausel für leistungs-frei und für berechtigt, wegen seiner Leistungen, die er den Geschädigten erbracht hatfeRückgrifff su’nehmenv-;.-Der Kläger begehrt deshalb festzustellen, daß der Beklagte nicht regreßberechtigt sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründei I. Den Streit der Parteien über die Versäumung der Klagefrist (§ 12 Abs. 3 WG) hat das Berufungsgericht dahin entschieden, daß die verspätete Erhebung der Klage auf einem unabwendbaren Zufall beruhe und dämit entschuldigt sei. Diese Beurteilung ist nach der dafür gegebenen Begründung nicht zu beanstanden} sie wird auch von der Revision nicht mehr angegriffen. II. Die Parteien streiten hingegen noch darüber, ob der Beklagte nach § 2 Nr. 2 c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB,, die dem Versi-cherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, leistungsfrei ist. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte sich auf die vorgenannte Bestimmung nicht für seine Leistungsfreiheit berufen könne, weil er damit unter den gegebenen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Hierfür sei vor allem zu berücksichtigen, daß der Kläger seit acht Jahren bei dem Beklagten versichert gewesen sei und bis zu dem Unfall mindestens 150.000 km unfallfrei gefahren sei. 1. Nach § 2 Nr. 2 c AKB ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt dos Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Nach § 4 Abs. 1 b der Verordnung Über internationalen Kraftfahrzougverkehr vom 12. November 1954 (RGBl I 1157/ dürfe ein außerdeutscher Kraftfahrzeugführer vorübergehend im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führen, wenn er eine ausländische Fahrerlaubnis nachweise. Als "vorübergehend" gelte nach § 5 der Verordnung ein Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginne mit dem Tage des Grenzübertritts. Da der Kläger sich seit 1955 ständig in Deutschland aufhalte, sei die Gültigkeit seines österreichischen Führerscheins in der Bundesrepublik auch dann abgelaufen, wenn er sich zwischenzeitlich wieder in Österreich aufgehalten habe. Nach dem Sinn des § 5 der Verordnung sei diese nicht anwendbar, wenn der eigentliche zwischenstaatliche Verkehr, für den die Verordnung geschaffen sei, aufgehört habe. Das sei immer dann der Fall, wenn ein Ausländer in der Bundesrepublik einen festen Wohnsitz begründet habe. Ob er daneben seinen früheren Wohnsitz in Ausland beibehalten habe, sei unerheblich. Der Pristablauf habe für den Kläger daher mit dem Tage des letzten Grenzübertritts vor der Begründung seines Wohnsitzes im Bundesgebiet begonnen. Nach beendetem Pristablauf seien durch spätere Grenzübertritte keine neuen Fristen in Lauf gesetzt worden. Da der Kläger bis zürn Zeitpunkt des Unfalls einen deutschen Führerschein nicht erworben habe, sei er bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Nr. 2 c AKB gewesen. Las Berufungsgericht hat damit aus zutreffenden Gründen in dem Verhalten des Klägers eine objektive Verletzung der Führerscheinklausel gesehen. 2. Bei der FUhrerscheinklausel handelt es sich, wie heute allgemein anerkannt ist, um keine Risikobeschränkung, sondern um eine Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer zu dem Zwecke der Verminderung der Gefahr vor dem Eintritt dea Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen hat (vgl. BGHZ 1, 159, 165 ff; 4, 369, 371; 33, 281j BGH VersR 1966, 433 und 557; Prölss, WG 17. Aufl. § 2 AKB Anm. 4 3) m.v/.N. j Stiefel/Wussow, AKB 7. Aufl. § 2 Anm, 11). Die Verletzung der Führerscheinklausel unterliegt damit der Regelung des § 6 Abs. 1 und 2 VVG. a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG tritt die in § 2 Nr. 2c AKB vereinbarte Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Führerscheinklausel unverschuldet verletzt hat. Das treffe jedoch für den Kläger, wie das Berufungsgericht darlegt, nicht zu, weil er bei seinem Bildungsstand nicht ohne weiteres habe darauf vertrauen dürfen, daß sein österreichischer Führerschein ohne zeitliche Begrenzung in der Bundesrepublik gültig sei. Er habe es unterlassen, sich danach rechtzeitig zu erkundigen, und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Die Frage seines Verschuldens wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn ihm bei der Umraeldung seines Fahrzeugs von den zuständigen Beamten des Straßenverkehrsamtes gesagt worden wäre, daß sein österreichischer Führerschein in Deutschland weiterhin uneingeschränkt gültig sei. Den ihm dafür obliegenden Beweis habe der Kläger aber nicht erbracht. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. b> Der Gebrauch des versicherten Fahrzeugs mit der v o r g e s c hr i e b e n e n Fäh r e r -1 a u b n i s zählt zu den Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer zu dem Zwecke der Verminderung der Gefahr zu erfüllen hat. Bei Verletzung der Führerseheinkläusel kann sich der Versicherer deshalb nach § 6 Abs. 2 VVÖ auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat. Der Kläger hat danach zu beweisen, daß das Fehlen der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis für den von ihm verschuldeten Unfall nicht ursächlich gewesen ist. Das Berufungsgericht hat zwar insoweit kleine Entscheidung getroffen, weil es angenommen hat, daß der Beklagte sich auf seine Loißtungsfreiheit nach Treu und Glauben nicht berufen könne. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben aber, daß der Unfall dos Klägers nicht auf dem Fehlen Seiner Fahrerlaubnis beruht. Die Führerscheinklausel des § 2 Nr. 2 c AKB stellt es auf die formelle und urkundlich belegbare Er-teilung der behördlichen Fahrerlaubnis ab» weil die Befähigung, ein Kraftfahrzeug der Klassen 1, 2 und 3 auf Öffentlichen Straßen zu führen, nach den zwingenden Vorschriften des deutschen Straßenverkehrsrechts nur durch das erfolgreiche Bestehen einer amtlichen Fahrprüfung nachgewiesen werden kann. Nimmt man an, daß das bloße Fahren ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis für jeden auf der Fahrt entstehenden Unfall deshalb ursächlich ist, weil es zu dem Unfall nicht gekommen wäre, wenn der Versicherungsnehmer die Lenkung des Fahrzeugs ohne Führerschein unterlassen hätte (d.h. überhaupt nicht gefahren wäre), dann ist der in § 6 Abs. 2 WG vorgesehene Gegenbeweis mangelnder Ursächlichkeit gegenüber der Übertretung der Führcrscheinklausel schlechthin ausgeschlossen (in diesem Sinne OLG Celle VersR 1961, 914, KG VersR 1968, 188j dagegen; Asmus VersH 1963, 707? Stiefel/Wussow aaö § 2 AKB Arm. 23). Eine solche Betrachtung, die im Sinne einer condicio sine qua non nur auf die verbotene Tätigkeit abstellt und den Versicherungsnehmer mit allen ihren Folgen belastet, läßt die entscheidende Frage der rechtlic h e n Erheblichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (des sog. Rechtswid-rigkeitszusammenhangs) außer Betracht und entwertet zugleich in einem nicht zu vertretenden Maß die Vergünstigung, die § 6 Abs. 2 WG dem Versicherungsnehmer gewährt. Über die rechtliche Erheblichkeit des Ursachenzusammenhangs kann nur unter Beachtung des Zwecks der Führerscheinklausel richtig entschieden werden (vgl. auch BGH DM A VB f.UnfallVers § 3 Nr. 5 » VersR 1963, 133). § 2 Nr. 2 c AKB will den Versicherer vor dem erhöhten Risiko schlitzen, das im allgemeinen besteht, wenn ein Fahrzeug von Personen ohne amtliche Kontrolle der erforderlichen Fahrkenntnisse geführt wird. Der Nachweis mangelnden Einflusses der Obliegenheitsverletzung muß daher nach dem Zweck der Führerscheinklausel als geführt angesehen werden, wenn feststeht , daß Eintritt und Umfang des Versicherungsfalls nichts mit der in § 2 Nr. 2 c AKB vorausgesetzten typischen Risikoerhöhung zu tun haben. So liegt es, wenn der Unfall erwiesenermaßen durch ein Ereignis verursacht worden ist, das für den Fahrer unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war (vgl. Prölss aaO AKB § 2 Anm« A X) mit weiteren Nachweisen). Ist der Unfall dagegen - auch nur möglicherweise - auf einen Fahrfehler des Versicherungsnehmers zurückzuführen, so schränkt man mit vollem Recht den Kausalitätsgegenbeweis v des Versicherungsnehmers ein, der sich nicht der amtlichen Prüfung seiner Fahrkennt-nisse unterzogen hat. Die Möglichkeit, daß sich bei einer vorher abgelegten Fahrprüfung solche Mängel gezeigt hätten, wird selbst dann kaum auszuräumen sein, wenn der Fahrer später die Fahrprüfung bestanden hat. Denn damit ist noch nicht seine Fahrtüchtigkeit zur Zeit des Versioherungsfalles bewiesen. Dagegen liegen bei einem Versicherungsnehmer, dessen Fahrkunde durch eine ausländische Fahrerlaubnis dargetan ist und dem auf Grund dieser Fahrerlaubnis für längere Zeit die Führung eines Kraftfahrzeugs in Deutschland gestattet war, die Voraussetzungen für einen Kausalitätsgegenbeweis wesentlich anders und günstiger. Denn bei ihm steht, die erforderliche Fahrkunde, die sonst nur durch eine praktische Fahrprüfung nachgev/iesen werden kann, in der Regel außer Frage, woran nichts ändert, daß die ausländische Fahrerlaubnis nach Ablauf der in der Verordnung vom 12. November 1934 festgesetzten Zeit nicht mehr anerkannt wird. Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis erhält deshalb nach § 15 StVZO schon eine deutsche Fahrerlaubnis, wenn er ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften nachv/eist und an seiner Eignung keine Zweifel bestehen. Die Befähigung, ein Kraftfahrzeug auf Öffentlichen Straßen zu führen, braucht er nicht mehr nachzuweisen. Seine ausländische Fahrerlaubnis erspart ihm die praktische Fahrprüfung. Bei dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der ohne die erforderliche deutsche Fahrerlaubnis gefahren ist, beschränkt sich danach der nach § 6 Abs. 2 VV(J mögliche Kausalitätsgegenbeweis in der Regel auf den Nachweis, daß der Unfall weder auf Unkenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften noch auf mangelnder Eignung beruht. Diesen Nachweis hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erbracht. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls ausreichende Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften gehabt hat. Es hat diese Überzeugung damit begründet, daß der Kläger während eines Zeitraumes von acht Jahren in der Bundesrepublik mindestens 150,000 km unfallfrei gefahren sei, früher einen deutschen Führerschein besessen habe und die Vorschriften des deutschen und des österreichischen Straßenverkehrsrechts kaum voneinander abweichen. Gegen diese Beurteilung ist rechtlich nichts ein-zuv/enden. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe der Angabe des Klägers Uber sein unfallfreies Pahren nicht folgen dürfen, weil der Beklagte alle nicht ausdrücklich zugestandenen Behauptungen des Klägers bestritten habe. Die Revision verkennt, daß der Beklagte den Vortrag des Klägers substantiiert bestreiten mußte, weil der Kläger seine Fahrzeuge während des genannten Zeitraumes bei dem Beklagten gegen Haftpflicht versichert hatte. Im übrigen lagen dem Berufungsgericht mit den Strafakten auch die darin befindlichen Auszüge aus dem Strafregister und aus der Zentralkartei des Kraft-fahrt-Bundesamtes vor, die das Vorbringen des Klägers bestätigten. Abgesehen davon, daß der Kläger nach der rechtlich unangreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts die deutschen Verkehrsvorschriften zur Zeit des Unfalls gekannt hat, ist der Unfall auch nicht auf eine etwaige Unkenntnis dieser Bestimmungen zurüokzuführen. Denn zu dem Unfall des Klägers ist es dadurch gekommen, daß dieser nach links abgebogen ist, ohne sich vorher nach hinten genügend umgesehen zu haben. Daß der Denker eines Fahrzeugs seine Fahrtrichtung nur ändern darf, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenutzer möglich ist (so wörtlich § 11 Abs. 1 der österreichischen StVO/, ist keine Besonderheit des deutschen Straßenverkehrsrechts,sondern gehört zu dem Elementarwissen der allgemeinen Fahrkunde, über deren Beherrschung sich jeder Führerscheinbewerber in der amtlichen Fahrprüfung auSweiaen muß. Ein Verstoß in dieser Hinsicht zeugt unter den hier gegebenen Umständen von einer 11 augenblicklichen Unaufmerksamkeit, läßt aber nicht auf eine Unkenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften schließen. Die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis an den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis hängt außer der naehzuweisenden Kenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften noch davon ab, ob Zweifel an der Eignung bestehen. Das ist nach den zu § 15 StVZO ergangenen Richtlinien des Bundesverkehrsministero vom 30. März 1963 (VkBl 178) auf Grund der §§ 7, 8, 9, 10 und 13 d der StVZO zu prüfen. Hierbei handelt es sich um eine Überprüfung auf Mängel (schwere oder wiederholte Vergehen gegen Strafgesetze? Hcigung zu dem Trünke, zur Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen; körperliche oder geistige Mängel), auf deren Fehlen zur Zeit des Unfalls mit hinreichender Sicherheit noch aus einer nachträglich vorgenommenen Prüfung geschlossen werden kann. Diese Prüfung hat hier vor der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis stattgefunden, die der Kläger sechs Wochen nach dem Unfall erhalten hat. Zweifel an seiner Eignung haben danach nicht bestanden. Hiernach ist erwiesen, daß der Unfall des Klägers nicht anders verlaufen wäre, wenn der Kläger schon vor dem Unfall auf Grund des § 15 StVZO eine deutsche Fahrerlaubnis erhalten hätte. Der Beklagte ist deshalb nach § 6 Abs. 2 VVG zur Leistung verpflichtet geblieben und damit nicht berechtigt, wegen seiner Aufwendungen für den Unfall des Klägers vom 31. Mai 1963 Regreß zu nehmen. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht zu Recht getroffen. 12 Dio Revision des Beklagten ist danach unbegründet 6 Br. Hauß Johannsen Br. Pfretzschner Br. Bukow Br. Buchholz