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BGH · llen zu 4/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: llen zu 4/13

Der Versicherungsschutz er-streckt sich danach u.a. auf Schäden, die dadurch entstehen, daß versicherte Tiere aus amtlich als gjbortus Bang-frei anerkannten Beständen als bang-positiv festgestellt werden und aus dem Bestand ausgemerzt werden müssen. Während die Beklagte dem Kläger für die ersten vier ausgemerzten Tiere die vertraglich vereinbarte Ausmerzungsbeihilfe von 300 DH für jedes Tier gezahlt hat, hält sie sich dazu nicht für verpflichtet, soweit die Erkrankung der Tiere erst nach der Entziehung der amtlichen Anerkennung festgestellt worden ist. 11 auf dadurch eintretende Schäden, daß versicherte Tiere aus amtlich als Abortus Bang-frei anerkannten Beständen bei der vorgeeohri ebenen amtlichen Hachuntersuchung als bang-positiv festgestellt werden, so daß sie aus dem Bestand ausgemerzt werden müssen0. Bntgegen der Ansicht der Beklagten sei der Sonderbeetimmung nicht zu; entnehmen, daß die amtliche Anerkennung des Viehbestandes noch zu dem Zeitpunkt bestehen müsse, zu dem bei den einzelnen Tieren die Infektion festgestellt werde. 1. In einem nach der letzten mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz hatte die Beklagte erstmals vorgetragen, der Kläger sei bereits durch Beistungen des Bandes voll entschädigt worden und könne daher nach Nr» 6 der Sonderbestimmungen auf G-rund des Versicherungsvertrages keine Ausmerzungsbeihilfen mehr beanspruchen« Bas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nach § 529 Abs* 2 und 5 ZPO unberücksichtigt gelassen« Bas ist nach den dafür angegebenen Gründen nicht zu beanstanden* Bor Revision kann indessen nicht darin gefolgt werden, daß zu den rechtsbegründenden Tatsachen des Anspruchs auf die Versicherungsleistung auch die Umstände gehören, aus denen sich ergibt, daß der Anspruch durch anzurechnende anderweitige Beistungen nicht gemindert oder weggefallen ist* Bine so ungewöhnlich gestaltete Anspruchsgrundlage liegt hier jedenfalls nicht vor« Hach der einschlägigen Sonderbestimmung (Hr. 6) wird 11 als Entschädigung für versicherte bang-positive Tiere nach Abschaffung derselben die durch Vertrag vereinbarte Ausmerzungsbeihilfe gewährt11. 2« Weiter hält die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beistungspflicht der Beklagten setze nur voraus, daß der Rindviehbestand bei der erstmaligen Feststellung der Seuche noch amtlich anerkannt sei, mit dem Inhalt der Sonderbestimmung Br« 2 für unvereinbar» Denn es sind Bestimmungen, die einer Vielzahl von Versicherungsverträgen ohne Rücksicht auf individuelle Verschiedenheiten des einzelnen Wagnisses zugrunde gelegt werden» Die Revision beanstandet deshalb zu Recht, daß das Berufungsgericht sich für die Auslegung der Sonderbestimmung Wr» 2 u»a» auf den Willen der Vertragschließenden mit Rücksicht auf Treu und Glauben und die Verkehrssitte bezogen hat» Bas Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts hält aber gleichwohl der Nachprüfung stand, veil die Bestimmung unbeschadet der irreführenden Hinweise nach objektiven Gesichtspunkten ausgelegt worden ist* Aus der Art der versicherten Gefahr folgt, daß ein sinnvoller und zweokgerechter Versicherungsschutz nur gewährleistet ist, wenn es wegen des häufig schleichenden Verlaufs der Brucellose-Seuche keinen Unterschied macht, ob die Infektion bei den einzelnen Tieren gleichzeitig oder nacheinander festgestellt v/ird, auch wenn zwischendurch die Anerkennung entzogen wird. Von dem Versicherungsschutz sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur solche Schadensfälle ausgeschlossen, die mit der Seuche, derentwegen die Anerkennung entzogen wird, nichts zu tun haben. Ob die Gewährung von Versicherungsschutz in dem vom Berufungsgericht vertretenen und zu billigenden Umfang, wie die Revision meint, zu erheblichen Beweisschwierigkeiten und zu einem schwer Übersehbaren Risiko des Versicherers führen müsse, kann dahinstehen, Etwaige Nachteile in dieser Hinsicht, die sich überdies in Grenzen halten, wären bei einer Befristung des Versicherungsschutzes nach erstmaliger Reststellung der Seuche leicht vermeidbar gewesen« Ist das seinerzeit unterblieben, so kann deshalb der Versicherungsschutz als solcher nicht in frage gestellt werden. Bis Erwägungen, von denen sich das Berufungsgericht bei der Auslegung der Sonderbestimmung Nr, 2 hat leiten lassen, werden auch durch die Besonderen Bedingungen für die Brucellose- (Abortue-Bang-) Versicherung (VerBAV i960, 200) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rind-viehversieherungen - AVE - (VerBAV 1963, 2 ff) als richtig bestätigt, Bie genannten Bedingungen, die anders als die hier umstrittenen Sonderbestimmungen vom Bundesaufsichtsamt genehmigt worden sind, haben der Natur der versicherten Gefahr ausdrücklich dadurch Rechnung getragen, daß 3* Zu dem Streit der Parteien, ob der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt hat und die Beklagte dadurch leistungsfrei geworden ist, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bor Kläger habe der Beklagten zwar das erste Auftreten der Seuche im Dezember 1960, nicht aber die später festgestellten Erkrankungen der einzelnen Tiere unverzüglich angezeigt * Es treffe ihn insoweit aber allenfalls der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Die Revision verkennt, daß der Kläger bei dem n e g a t i v e n Betfeis, den er nach § 6 Abs.3 Satz 2 VVG für das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs zu führen hat, sich darauf beschränken konnte, die Behauptungen der Beklagten über die nachteiligen Folgen seiner Obliegenheitsverletzung zu widerlegen (vgl. Die Zahlung einer Beihilfe für die Ausmerzung bangverdächtiger Tiere könne der Kläger auch nicht über die §§ 62 und 63 WO erreichen« Wenn er bang-verdächtige Tiere, um die Ansteckung weiterer gesunder Tiere zu verhüten, getötet habe, so habe er damit nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Rettungspflicht gemäß § 62 WO, d«h« der Pflicht gehandelt, bei dem Eintritt des Versicherungsfalls für die Abwendung und Hinderung des Schadens zu sorgen, sondern allenfalls Maßnahmen getroffen, um den Eintritt weiterer Versicherungsfälle zu verhindern» Da nach den Sonderbestimmungen nicht der Viehbestand als solcher, sondern einzelne Tiere versichert seien, trete der Versiehe-

Zitierte Normen: § 52 ZPO § 6 VVG
VersicherungsschutzamtlichBerufungsgerichtSonderbestimmungenBrTierKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2528 084	^
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV 2R JJJ-/68	URTEIL	Verkündet	am
12. Juni 1968 Bischer, Justizsekretär alt Urkundsbearater der Geschäftastelle
 in dem Rechtsstreit
 der OgHlP-TflHkllH^HB'^esellschaft a.Gr.,
I aflH^iaiiee MB
vertreten durch die Vorstandsmitglieder frans CflBund Otto Erich S|
Beklagten und Hevisionsklägorin,
~ Brozeßbevollmäohtigtor: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Bandwirt Hans 0
Klüger und Revisionsbeklagten,
- Prozeibevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der IVY Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Beinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die An** Schlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 1965 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtsauges fallen zu 4/13 dem Kläger und zu 9/13 der Beklagten zur Bast.
Von Rechts wegen Tatbestands,
 Der Kläger hatte im Mai 1957 bei der Beklagten eine Tierversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Vor-Sicherungsbedingungen für die Tier-Lebensversieherung (AVI) und Sonderbestimmungen für die Abortus Bang-Versi-cherung (SB) zugrunde liegen. Der Versicherungsschutz er-streckt sich danach u.a. auf Schäden, die dadurch entstehen, daß versicherte Tiere aus amtlich als gjbortus Bang-frei anerkannten Beständen als bang-positiv festgestellt werden und aus dem Bestand ausgemerzt werden müssen.
 
Als der Rindviehbestand des Klägers im Dezember I960 untersucht wurde, reagierten drei Tiere bang-positiv und ein viertes Tier bang-verdächtig. Die vier Tiere wurden ausgemerzt. Auf Grund dieser Seuchenfälle wurde dem Kläger die im Dezember 1939 erteilte Anerkennung eines bangfreien Rindviehbestandes am 15« Januar 1961 entzogen.
Bei den monatlichen Hachuhtersuchungen in der Seit vom 18. Februar bis 8. Juni 1961 erwiesen sich weitere Tiere des Klägers als bang-positiv oder bang-verdächtig. Während die Beklagte dem Kläger für die ersten vier ausgemerzten Tiere die vertraglich vereinbarte Ausmerzungsbeihilfe von 300 DH für jedes Tier gezahlt hat, hält sie sich dazu nicht für verpflichtet, soweit die Erkrankung der Tiere erst nach der Entziehung der amtlichen Anerkennung festgestellt worden ist. Der Kläger begehrt deshalb von der Beklagten die Zahlung von 4«200 DH als Entschädigung für vierzehn ausgemerzte Tiere.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.900 DH stattgegeben und die weitergehende Klageforderung abgewiesen, weil die Banginfektion eines Tieres nicht erwiesen sei. Das Oberlandesgericht hat die Klageforderung für vier weitere Tiere abgewiesen und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurüokgewiesen. Hit der zugelässenen Revision verfolgt die Beklagte weiter die vollständige Abweisung der Klage, während der Kläger mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtllcheh Urteils erstrebt. Beide Parteien bitten um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
A.^ Revi sipn^ der^ Beklagten
I« Hach den Sonderbestimmungen (Hr. 2) erstreckt sich der Versicherungsschutz
11 auf dadurch eintretende Schäden, daß versicherte Tiere aus amtlich als Abortus Bang-frei anerkannten Beständen bei der vorgeeohri ebenen amtlichen Hachuntersuchung als bang-positiv festgestellt werden, so daß sie aus dem Bestand ausgemerzt werden müssen0.
Biese Voraussetzungen seien, wie das Berufungsgericht ausführt, bei neun Tieren des Klägers gegeben. Bntgegen der Ansicht der Beklagten sei der Sonderbeetimmung nicht zu; entnehmen, daß die amtliche Anerkennung des Viehbestandes noch zu dem Zeitpunkt bestehen müsse, zu dem bei den einzelnen Tieren die Infektion festgestellt werde. Entscheidend und genügend sei vielmehr, daß der Bestand bei der erstmaligen Feststellung des Seuchenbefalls als bang-frei anerkannt sei•
Bas Berufungsgericht legt dann näher dar, daß der Kläger seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch eine Verletzung der ihm obliegenden Anzeigepflicht nicht verloren habe. Es hält danach die Beklagte für verpflichtet, dem Kläger für neun nachweislich an Abortus Bang erkrankte Tiere eine Ausmerzungsbeihilfe von je ?ÖO DH zu zahlen.
XI. Der Beurteilung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
 
1. In einem nach der letzten mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz hatte die Beklagte erstmals vorgetragen, der Kläger sei bereits durch Beistungen des Bandes voll entschädigt worden und könne daher nach Nr» 6 der Sonderbestimmungen auf G-rund des Versicherungsvertrages keine Ausmerzungsbeihilfen mehr beanspruchen« Bas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nach § 529 Abs* 2 und 5 ZPO unberücksichtigt gelassen« Bas ist nach den dafür angegebenen Gründen nicht zu beanstanden*
Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, das vom Berufungsgericht nicht zugelassene Vorbringen der Beklagten weise nur darauf hin, daß die Klage gar nicht schlüssig sei. Träfe das zu, so hätte der Kläger zur schlüssigen Begründung seines Klageanspruchs neue Tatsachen Vorbringen müssen. Bie dadurch eintretende Verzögerung des Rechtsstreits wäre nicht von der Beklagten, sondern vom Kläger zu vertreten (vgl. RGZ 145, 522, 524$ Anmerkung BK Kr. 6 zu § 52$ ZPO). Bor Revision kann indessen nicht darin gefolgt werden, daß zu den rechtsbegründenden Tatsachen des Anspruchs auf die Versicherungsleistung auch die Umstände gehören, aus denen sich ergibt, daß der Anspruch durch anzurechnende anderweitige Beistungen nicht gemindert oder weggefallen ist* Bine so ungewöhnlich gestaltete Anspruchsgrundlage liegt hier jedenfalls nicht vor« Hach der einschlägigen Sonderbestimmung (Hr. 6) wird 11 als Entschädigung für versicherte bang-positive Tiere nach Abschaffung derselben die durch Vertrag vereinbarte Ausmerzungsbeihilfe gewährt11. Anschließend steht im ersten Halbsatz des folgenden Absatzes der Grundsatz: ”Verwertungserlöse und sonstige Ausmerzungsbeihilfen (insbesondere des Staates) werden nicht auf den Entschädigungsbetrag eingerechnet“ 0 Biese
 
Regel erfährt ausnahmsweise insoweit eine Einschränkung, als nach dem zweiten Halbsatz "Entschädigungsbetrag, Verwertungserlöse, Ausmerzungsbeihilfen und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen zusammen den tatsächlichen Wert des betreffenden Tieres nicht übersteigen dürfen”Daß diese Voraussetzungen vorliegen, muß demnach die Beklagte vortragen und beweisen«
2« Weiter hält die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beistungspflicht der Beklagten setze nur voraus, daß der Rindviehbestand bei der erstmaligen Feststellung der Seuche noch amtlich anerkannt sei, mit dem Inhalt der Sonderbestimmung Br« 2 für unvereinbar»
Auch diese Rüge der Revision dringt nicht durch»
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß allgemeine Versicherungsbedingungen ähnlich wie gesetzliche Vorschriften nach objektiven Gesichtspunkten, losgelöst von dem Willen und den Vorstellungen der jeweiligen Vertragschließenden auszulegen sind (BGH VersR 1962, 53/34| Frölss, WG 16* Aufl. Vorbemerkung III A 8 c m»w*N. )• Bas gilt auch für die hier umstrittenen Sonderbestimnrungen, die ungeachtet ihrer Bezeichnung inhaltlich allgemeine Versicherungsbedingungen darstellen. Denn es sind Bestimmungen, die einer Vielzahl von Versicherungsverträgen ohne Rücksicht auf individuelle Verschiedenheiten des einzelnen Wagnisses zugrunde gelegt werden» Die Revision beanstandet deshalb zu Recht, daß das Berufungsgericht sich für die Auslegung der Sonderbestimmung Wr» 2 u»a» auf den Willen der Vertragschließenden mit Rücksicht auf Treu und Glauben und die Verkehrssitte bezogen hat» Bas Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts hält aber gleichwohl der Nachprüfung
 stand, veil die Bestimmung unbeschadet der irreführenden Hinweise nach objektiven Gesichtspunkten ausgelegt worden ist*
Hit dem Berufungsgericht ist die Sonderbestimmung über den Versicherungsschutz dahin zu verstehen, daß der durch einen Seuchenbefall des Bestandes entstandene Schaden versichert sein soll, vorausgesetzt, daß der Bestand im Seitpunkt des Seuchenausbruchs noch amtlich anerkannt ist. Andernfalls hinge der Umfang des Versicherungsschutzes davon ab, ob und wann die Behörde nach Bekanntwerden des Seuchenausbruchs die Anerkennung entziehen würde. Aus der Art der versicherten Gefahr folgt, daß ein sinnvoller und zweokgerechter Versicherungsschutz nur gewährleistet ist, wenn es wegen des häufig schleichenden Verlaufs der Brucellose-Seuche keinen Unterschied macht, ob die Infektion bei den einzelnen Tieren gleichzeitig oder nacheinander festgestellt v/ird, auch wenn zwischendurch die Anerkennung entzogen wird. Von dem Versicherungsschutz sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur solche Schadensfälle ausgeschlossen, die mit der Seuche, derentwegen die Anerkennung entzogen wird, nichts zu tun haben. Bei den im ersten Halbjahr 1961 in dem Bestand des Klägers aufgetretenen Seuchenfällen handelt es sich aber nach rechtlich einwandfreier Feststellung der Vorinstanzen ausschließlich um Erkrankungen, dio auf den im Dezember I960 erstmalig festgestellten Seuchenausbruch zurilokzuführen sind.
Bine Beschränkung des Versicherungsschutzes, wie sie den Vorstellungen der Beklagten entspricht, 1st auch der Sonderbestimmung über die Melde- und Hachwelspflicht des Versicherungsnehmers (Br, 5) nicht zu entnehmen. Das hat
 
bereits das Berufungsgericht richtig erkannt«, Bas erneute Bemühen der Revision muß schon an der abschließenden Regelung scheitern, die der Versicherungsschutz nach Inhalt und Umfang in Hr, 2 SB gefunden hat, Biese Gestaltung läßt keinen Raum, um einschneidende Beschränkungen des Versicherungsschutzes aus dafür sachfremden Regelungen, zu denen auch die Bestimmungen über die Anzeige- und Nach-weiepflicht des Versicherungsnehmers gehören, herleiten zu können.
Ob die Gewährung von Versicherungsschutz in dem vom Berufungsgericht vertretenen und zu billigenden Umfang, wie die Revision meint, zu erheblichen Beweisschwierigkeiten und zu einem schwer Übersehbaren Risiko des Versicherers führen müsse, kann dahinstehen, Etwaige Nachteile in dieser Hinsicht, die sich überdies in Grenzen halten, wären bei einer Befristung des Versicherungsschutzes nach erstmaliger Reststellung der Seuche leicht vermeidbar gewesen« Ist das seinerzeit unterblieben, so kann deshalb der Versicherungsschutz als solcher nicht in frage gestellt werden.
Bis Erwägungen, von denen sich das Berufungsgericht bei der Auslegung der Sonderbestimmung Nr, 2 hat leiten lassen, werden auch durch die Besonderen Bedingungen für die Brucellose- (Abortue-Bang-) Versicherung (VerBAV i960, 200) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rind-viehversieherungen - AVE - (VerBAV 1963, 2 ff) als richtig bestätigt, Bie genannten Bedingungen, die anders als die hier umstrittenen Sonderbestimmungen vom Bundesaufsichtsamt genehmigt worden sind, haben der Natur der versicherten Gefahr ausdrücklich dadurch Rechnung getragen, daß
 
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der Versicherungsschutz ”4 Monate nach Feststellung der ersten Brucellose-Infektion außer Kraft tritt” (Nr« 7 a BB)« Noch deutlicher heißt es in § 3 Nr« 7 Satz 1 AVR:
“Wird dem Versicherungsnehmer die amtliche Anerkennung der Tuberkulose- bzw, Brucellosefreiheit für den versicherten Bestand entzogen, tritt der Versicherungsschutz für Tuberkulose- bzw. Brucelloseschäden mit der Aberkennung, hinsichtlich Brucelloseschäden jedoch frühestens 4 Monate nach Feststellung der ersten Infektion außer Kraft”.
3* Zu dem Streit der Parteien, ob der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt hat und die Beklagte dadurch leistungsfrei geworden ist, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bor Kläger habe der Beklagten zwar das erste Auftreten der Seuche im Dezember 1960, nicht aber die später festgestellten Erkrankungen der einzelnen Tiere unverzüglich angezeigt * Es treffe ihn insoweit aber allenfalls der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dem Kläger stehe damit nach § 6 Abs* 3 WG der Nachweis offen, daß die verspätet erstatteten Anzeigen weder die Feststellung der Versicherungsfälle noch die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten nachteilig beeinflußt hätten. Ein solcher Einfluß sei nicht erkennbar. Die Beklagte sei daher zur Leistung verpflichtet geblieben.
Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht eine fehlerhafte Beweiswürdigung vor. Die Revision verkennt, daß der Kläger bei dem n e g a t i v e n Betfeis, den er nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG für das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs zu führen hat, sich darauf beschränken konnte, die Behauptungen der Beklagten über die nachteiligen Folgen seiner Obliegenheitsverletzung zu widerlegen (vgl. BGHS 41, 327, 336). Hier hatte die Beklag-
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HL
te sich aber mit allgemeinen Hinweisen auf mögliche Sani erungsmaßnahmen begnügt« Auf konkrete Angaben konnte jedoch um so weniger verzichtet werden, als die Beklagte schon auf Orund der Anzeige vom Ausbruch der Seu-che im Dezember I960 zweckdienliche Maßnahmen zur Verhütung weiterer Erkrankungen hätte treffen können, unstreitig aber untätig geblieben ist«
B^_AnBohlußreyiBioS_rtes_Klä^ejä
 Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch abgewiesen, soweit der Kläger eine Beihilfe für vier wegen Bang-Verdachts ausgemerzte Tiere verlangt hat» Es hat dazu ausgeführt: Nach den Sonderbestimmungen sei der Versicherungsschutz ausdrücklich auf solche Tiere beschränkt, die als “bang-positiv« festgestellt werden« Der eindeutige Wortlaut dieser Regelung gestatte keine erweiternde Auslegung auf bang-verdächtige Tiere« Denn durch die gewählte Passung sei das Wagnis des Versicherers klar und unmißverständlich auf zweifelsfreie Bälle beschränkt worden«
Die Zahlung einer Beihilfe für die Ausmerzung bangverdächtiger Tiere könne der Kläger auch nicht über die §§ 62 und 63 WO erreichen« Wenn er bang-verdächtige Tiere, um die Ansteckung weiterer gesunder Tiere zu verhüten, getötet habe, so habe er damit nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Rettungspflicht gemäß § 62 WO, d«h« der Pflicht gehandelt, bei dem Eintritt des Versicherungsfalls für die Abwendung und Hinderung des Schadens zu sorgen, sondern allenfalls Maßnahmen getroffen, um den Eintritt weiterer Versicherungsfälle zu verhindern» Da nach den Sonderbestimmungen nicht der Viehbestand als solcher, sondern einzelne Tiere versichert seien, trete der Versiehe-
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rungsfall erst mit der Infektion des einzelnen Tieres ein« Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer mache, um dem Eintritt des Versicherungsfalls vorzubeugen» müsse er selbst tragen; sie fielen nioht unter § 63 WO, der nur den Ersatz von Aufwendungen zur Erfüllung der Rettungspflicht vorsehe,
 Die Ausführungen des Berufungsgerichts, um deren Überprüfung die Ansohlußrevision bittet, tragen die ange-fochtene Entscheidung, Die Ansohlußrevision des Klägers ist danach unbegründet.
Die Entscheidung über die Kosten der von den Bartei en ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel beruht auf den §§ 97 und 92 ZPO.
Johannsen	Br.	Pfretzsehner	Br,	Reinhardt
 Br. Bukow	Br.	Buchholz