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BGH · IV ZR 772/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 772/68

Der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB gilt nicht, wenn ein Ehegatte dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs Schaden an seiner Gesundheit oder an seinem Eigentum zufügt. Juni 1964 erging eine einstweilige Anordnung des Landgerichts, durch die der Ehefrau unter anderem aufgegeben wurde, dem Ehemann die Mitbenutzung der bei der EheWohnung befindlichen Oarage nicht zu verwehren. als der Seheidungsrechts-streit ln der Berufungsinstanz; anhängig war, fuhr die Ehefrau, die jetzige Beklagte, mit einem im Jahre 1963 neu gekauften Personenkraftwagen des Ehemannes, des jetzigen Klagers, von Braunschweig in Richtung Gelle, um dort ihre Eltern zu besuchen. Sie habe den Kraftwagen allein benutzt und sei mit ihm häufig zu ihren Eltern nach Celle gefahren. Sie hat erwidert, der Kläger habe ihr, da er im Seheidungsverfahren aus s Öhnungs bereit gewesen sei, die Benutzung des Kraftwagens nicht verboten und sei mit ihren Fahrten nach Celle einverstanden gewesen. Bas Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. I, Da die Beklagte den im Eigentum des Klägers stell enden Kraftwagen beschädigt hat und der Kläger deswegen von ihr Schadensersatz verlangt, kommt als Anspruchsgrund-läge in erster Linie die Vorschrift des § 823 Abs* 1 BGB in Betracht. In dem angefochtenen Urteil wird ausgefUhrt, die Beklagte, die bei Temperaturen um den Gefrierpunkt außerhalb geschlossener Ortschaften eine Bundesstraße befahren habe, habe nicht damit rechnen können, vor Glatteisgefahr sicher zu sein. Auch wenn die Lufttemperatur zur Unfallzeit möglicherweise etwas höher gewesen sei, habe sie mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß die Nachttemperaturen unter den Gefrierpunkt gesunken seien und der Boden diese Nachttemperatur stellenweise noch gehalten habe. nehmen, die Beklagte habe.nicht damit rechnen können, vor Glatteisgefahr sicher zu sein» Der Aussage des in dem Ermittlungsverfahren polizeilich vernommenen Bankkaufmanns iflBhat das Berufungsgericht entnommen, daß die Straße feucht gewesen sei und deshalb zu vorsichtigem Fahren Anlaß bestanden habe• Auch wenn Laur und die Beklagte bis dahin auf der Fahrt von Braunschweig kein Glatteis bemerkt hatten, war es bei dem Straßenzustand und den Temperaturen, die nach den getroffenen Feststellungen in der Nähe des Gefrierpunktes lagen, in dem von Wiesen häufig unterbrochenen Waldgebiet geboten, die Fahrweise so einzurichten, daß der Kraftwagen bei plötzlich auftretenden Glatteis nicht ins Schleudern geriet. Die Entscheidung, ob ein Kraftfahrer auf einer bestimmten Straße mit Glatteisbildung rechnen mußte, ist weitgehend eine Tatfrage (BGH VersR 1968, 303)„ Ein Rechtsfehl er ist in dem angefochtenen Urteil insoweit nicht erkennbar. .Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte eingestellt hat, weil der Unfall auf die'unvorhersehbare Eisglätte zurückzuführen und der Beklagten ein verkehrswidr nicht nachzuwei- 2, Die Beklagte war, als die Schädigung eintrat, die Ehefrau des Klägers, Ihre Haftung für den von ihr angerichteten Schaden würde möglicherweise entfallen, wenn § 1359 BGB anwendbar wäre und sie dem Kläger nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hätte, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegte. Nach § 1279 des ersten Entwurfs zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch traf er Verpflichtungen des einen Ehegatten gegen den anderen, die mit dem ehelichen Güterrecht oder der Schlüsselgewalt zu*-saramenhingen; er wurde dann aber auf alle sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen erstreckt. Es ist umstritten, ob die Haftungseinschränkung im Verhältnis zwischen Ehegatten auch dann gilt * Wenti es sich um die Verletzung der gegenüber jedermann bestehenden Pflichten zu dem Schutz der körperlichen Integrität und des Eigentums handelt und daraus ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB hergeleitet wird. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist geltend gemacht worden, auch bei derartigen Schäden, die ein Ehegatte dem anderen zufüge, so etwa bei Verletzungen, die die den Ehemann im Kraftwagen begleitende Ehefrau durch einen von ihm verschuldeten VerkehrsUnfall erleide , handele es s ich immer darum * daß der Verletzer die ihm auf Grund des ehelichen Verhältnisses obliegende . Dagegen läßt sich einwenden, daß das Gebot, eine Schädigung anderer Personen oder Sachen zu vermeiden, seine Grundlage in allgemein verbindlichen Rechtssätzen hat, und daß auch dann, wenn ein Ehegatte die Person oder das Eigentum des Ehepartners geschädigt hat, in erster Linie die Verlöt sung allgemein gültiger Verkehrspfliehtan in Präge steht, demgegenüber die auf der Ehe beruhende Obhutspflicht zurücktritt, wobei noch su fragen wäre, ob sich aus dem ehelichen Verhältnis nicht allenfalls erhöhte Anforderungen an die Sörgfaltspflicht ergeben könnten. Gleichv/ohl mag der Haftungsmaßstab des § 1359 BGB bei Körperverletzungen und Sachbeschädigungen anzuwenden sein, die sich unter Ehegatten im häuslichen Bereich ereignen. Vor allem ist die Erage der Anwendbarkeit des § 1359 BGB zur Erörterung gestellt worden, wenn neben dem für die Schädigung des anderen verantwortlichen Ehegatten ein ZwoitSchädiger beteiligt ist, dem man unter Berufung auf die Haftungseinschränkung unter Iheieuten ansinht, den gesamten Schaden ohne Regreßmöglichkeit zu tragen. Der Bundesgerichtshof hat den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten Rechnung getragen, indem er ausgesprochen hat, daß ein Ausgleichsanspruch des an der Schädigung mitschuldigen ZweitSchädigers gegen den ebenfalls schuldigen■Ehegatten auch dann bestehe, wenn eine unter den Eheleuten nach § 1359 BGB ausscheide (BGHZ 35, 317). Abschließend braucht die Frage jedoch nicht entschieden su werden, denn jedenfalls greift die Haftungsmilderung des § 1359 BGB nicht ein, wenn es bei einer Beteiligung beider Eheleute am Straßenverkehr dadurch zu Personen- oder EigentumsSchäden gekommen ist, daß der eine von ihnen schuldhaft die für diesen Verkehr geltenden Hegeln vorletzt hat. Es ginge am Sinn der Regelung vorbei, wenn sich der Kraftfahrer, der unter Verstoß gegen die VerkehrsVorschriften den Ehegatten an der Gesundheit oder an seinem Eigentum geschädigt hat, diesem gegenüber darauf berufen dürfte, er pflege gewöhnlich auf solche Weise die Verkehrsvorschriften zu verletzen0 Bx' könnte dann auch bei Schadenszufügungen schwerster Art eine völlige Haftungsfreistelfung in Anspruch nehmen, obwohl nicht immer die Gewähr besteht, daß der Schaden des verletzten Ehegatten über die Ünterhaltsregelung ausreichend ausgeglichen wird. Eine Haftungsprivilegierung, die sich auf eine personenbezogene Minderung der Sorgfaltsanforderungen gründet, wird der Schutzfunktion des Haftungsrechts, der bei der Ausdehnung und Gefährlichkeit des Straßenverkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, nicht gerecht (ebenso Böhmer, MDR 1963, 8Ö5; 1965V 712; von Caemerer, Seitschrift für Rechts Vergleichung 1968, Eine andere frage ist es, ob im Einzelfall aus den ehelichen lezlehungen, die in der Verpflichtung zur ehelichen Bebensgemeinschaft ihren Ausdruck finden (§ 1355 Mm* X BGB), die Verpflichtung hergeleitet werden kann, Schadensersatzansprüche dieser Art nicht geltend zu machen, solange sich der schuldige Ehegatte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten in einer der ehelichen Gemeinschaft angepaßten Weise um einen Ausgleich des Schadens bemüht. Im vorliegenden Fall kommen Haftungsbeschränkungen solcher Art nicht in Betracht* Die von der Beklagten mit dem Kraftwagen des Klägers unternommene Fahrt diente nicht den Zwecken der Ehe, sondern einem Privatbesuch ihrer Eltern, denen der Kläger vorwarf, sie zerstörten die Ehe. Die Parteien lebten damals getrennt, und zwischen ihnen schwebte ein Scheidungsprozeß, den die Beklagte angestrengt hatte. Die Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, daß ein von ihr verursachter Schaden durch gemeinsame Anstrengungen und Opfer, wie sie in der Ehe üblich sind, aufgefangen würde.

Zitierte Normen: § 1359 BGB
EhefrauBGBStraßeKraftwagenehelichenKlägerEhegatteSchädigungSchaden

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerk s ja BG-HZ:	ja
BGB § 1359
Der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB gilt nicht, wenn ein Ehegatte dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs Schaden an seiner Gesundheit oder an seinem Eigentum zufügt.
BGH, Urt. v. 11. Marz 1970 - IV ZR 772/68 - OXG Braunschweig
IG Braunschweig
IM NAMEN DES VOLKES
rvjR_2l?-/§§.
URTEIL
Verkündet am
11, März 1970 Bischer, Justizobersekretär als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 der Frau Christa
- Prozcßbevollmächtig!er
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Recht summ it Or.
gegen
 den kaufmännischen Angestellten Milonja M
Straße
'9
Kläger und Revisionsbeklagten*
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Or,
-2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Br. Pfretzsehner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukov/
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. August 1967 wird zurück*-
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision
o
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Parteien heirateten im Jahre 1958. Seit Mitte November 1963 lebten sie voneinander getrennt. Mit Klageschrift vom 15. November 1963 erhob die Ehefrau Scheidungsklage. Der Ehemann widersetzte sich der Scheidung. Am 26. Juni 1964 erging eine einstweilige Anordnung des Landgerichts, durch die der Ehefrau unter anderem aufgegeben wurde, dem Ehemann die Mitbenutzung der bei der EheWohnung befindlichen Oarage nicht zu verwehren. Das Landgericht gab der Scheidungsklage der Erau durch Urteil vom 9. September 1964 statt. Die Berufung des Mannes wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 1965 zu-rückgev/iesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Ehefrau ist wieder verheiratet.
-3-
Ara 28. November 1964? als der Seheidungsrechts-streit ln der Berufungsinstanz; anhängig war, fuhr die Ehefrau, die jetzige Beklagte, mit einem im Jahre 1963 neu gekauften Personenkraftwagen des Ehemannes, des jetzigen Klagers, von Braunschweig in Richtung Gelle, um dort ihre Eltern zu besuchen. Während der fahrt kam der Kraftwagen um 7.40 Uhr auf vereister lahrbahn auf die linke Straßenseite und geriet in den Graben. Bas lahrzeug überschlug sich und wurde total beschädigt.
Ber Kläger macht mit der vorliegenden. Klage gegen die Beklagte einen Teilanspruch auf Schadensersatz v/egen der Beschädigung des Kraftwagens geltend. Er hat beantragt , die Beklagte zu vei'urt eilen, an ihn 2.000 BM nebst 4 i> Zinsen seit der am 23. Juni 1966 erfolgten Klagzustellung zu zahlen.
Er hat vorgetrogen, der Neupreis des Kraftwagens habe 5.314,75 BM betragen. Bas lahrzeug habe bis zu dem Un-falltage 1.200 km gefahren. Bis zur Erhebung der Scheidungsklage sei es von beiden Parteien benutzt worden„ Bann habe sich die Beklagte .Kraftfahrzau.g^cÖilasa.l und Garagen-schlüssel angeeignet und das Garagenschloß ausgewechselt. Sie habe den Kraftwagen allein benutzt und sei mit ihm häufig zu ihren Eltern nach Celle gefahren. Er habe den Kraftwagen stillegen wollen, ihn jedoch beim Straßenverkehrsamt nicht abmelden können, weil die Beklagte Kraftfahr zeugschein und Kennzeichen in Besitz gehabt habe. Einmal habe er abends das lahrzeug auf dem Hof gefunden und den Schlüssel abgezogen. Nach drei Stunden sei der Kraftwagen nicht mehr da und die Garage verschlossen gewesen. Zwei Tage später habe er den Wagen wieder auf dem Hof gefunden, aber sein Kraftwagenschlüssel habe nicht mehr in das Schloß
 gepaßt. Die Beklagte habe das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt. &u dem Unfall sei es gekommen, weil sie schuldhaft den damaligen Straßenverhältnissen nicht Rechnung getragen habe und zu schnell gefahren sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert, der Kläger habe ihr, da er im Seheidungsverfahren aus s Öhnungs bereit gewesen sei, die Benutzung des Kraftwagens nicht verboten und sei mit ihren Fahrten nach Celle einverstanden gewesen. Er sei mit dem Fahrzeug ohnehin nicht ge fahren, sie habe die laufenden Unter-haltskosten allein getragen. Er hätte den Kraftwagen beim Straßenverkehrsamt abraelden können, wenn er das gewollt hätte. Sie habe weder das Garagenschloß noch die Kraftwa-gonschlösser ausgewechselt. An dem Unfall treffe sie keine Schuld, Sie sei plötzlich auf einen Glatteisfleck gekommen; bis dahin sei die Straße trocken gewesen. Die Temperatur sei am Tag vorher und am Unfalltag aber den Gefrierpunkt gestiegen. Baß sie in der Nacht zeitweise darunter gesunken sei, habe sie nicht gewußt.
Bas Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Hit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sntseheidungsgründe:
I,	Da die Beklagte den im Eigentum des Klägers stell enden Kraftwagen beschädigt hat und der Kläger deswegen von ihr Schadensersatz verlangt, kommt als Anspruchsgrund-läge in erster Linie die Vorschrift des § 823 Abs* 1 BGB in Betracht.
In dem angefochtenen Urteil wird ausgefUhrt, die Beklagte, die bei Temperaturen um den Gefrierpunkt außerhalb geschlossener Ortschaften eine Bundesstraße befahren habe, habe nicht damit rechnen können, vor Glatteisgefahr sicher zu sein. Auch wenn die Lufttemperatur zur Unfallzeit möglicherweise etwas höher gewesen sei, habe sie mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß die Nachttemperaturen unter den Gefrierpunkt gesunken seien und der Boden diese Nachttemperatur stellenweise noch gehalten habe. In dem von Wiesen häufig unterbrochenen Waldgebiet an der Straße nach Celle sei mit unterschiedlichen ProstVerhältnissen zu rechnen gewesen. Auf Frostgefahr habe auch der feuchte Zustand der Straße hingedeutet.
Diese Feststellungen ergeben, daß die Beklagte zu schnell gefahren ist und dadurch fahrlässig die Beschädigung des Kraftfahrzeugs herbeigeführt hat.
Die dagegen von der Bevision erhobenen Einwendungen sind unbegründet.
Es ist richtig, daß in der Auskunft des Wetterdienstes für die fragliche Zeit und die iragliche Gegend nur von der Möglichkeit von Reifglätte gesprochen wird. Gleichwohl war das Berufungsgericht nicht gehindert anzu-
nehmen, die Beklagte habe.nicht damit rechnen können, vor Glatteisgefahr sicher zu sein» Der Aussage des in dem Ermittlungsverfahren polizeilich vernommenen Bankkaufmanns iflBhat das Berufungsgericht entnommen, daß die Straße feucht gewesen sei und deshalb zu vorsichtigem Fahren Anlaß bestanden habe• Auch wenn Laur und die Beklagte bis dahin auf der Fahrt von Braunschweig kein Glatteis bemerkt hatten, war es bei dem Straßenzustand und den Temperaturen, die nach den getroffenen Feststellungen in der Nähe des Gefrierpunktes lagen, in dem von Wiesen häufig unterbrochenen Waldgebiet geboten, die Fahrweise so einzurichten, daß der Kraftwagen bei plötzlich auftretenden Glatteis nicht ins Schleudern geriet.
Ein Kraftfahrer mit geringer Fahrpraxis muß sich besonders vorsichtig verhalten; mangelnde Erfahrung und Kenntnisse können ihm nicht nachgesehen werden» Die Revision vermag deshalb nicht geltend zu. machen, die Beklagte habe als Frau nur eine gewöhnliche Kenntnis metereologi-schcr und physikalischer Verhältnisse haben können und mit Glatteis nicht zu rechnen brauchen»
Die Entscheidung, ob ein Kraftfahrer auf einer bestimmten Straße mit Glatteisbildung rechnen mußte, ist weitgehend eine Tatfrage (BGH VersR 1968, 303)„ Ein Rechtsfehl er ist in dem angefochtenen Urteil insoweit nicht erkennbar. .Wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte eingestellt hat, weil der Unfall auf die'unvorhersehbare Eisglätte zurückzuführen und der Beklagten ein verkehrswidr	nicht	nachzuwei-
sen sei, so nötigte das das Berufungsgericht nicht zu einer entsprechenden Feststellung. Es brauchte sich auch mit der nicht näher begründeten EinstellungsVerfügung der
 Staatsanwaltschaft nicht auseinanderzusetzen„
2,	Die Beklagte war, als die Schädigung eintrat, die Ehefrau des Klägers, Ihre Haftung für den von ihr angerichteten Schaden würde möglicherweise entfallen, wenn § 1359 BGB anwendbar wäre und sie dem Kläger nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hätte, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegte. Sie beruft sich darauf, kann damit jedoch nicht durchdringen.
Der Haftungsraaßstab, der in dieser Bestimmung seinen Ausdruck gefunden hat, ist aus dem gemeinen Recht und den Partikularrechten übernommen worden. Nach § 1279 des ersten Entwurfs zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch traf er Verpflichtungen des einen Ehegatten gegen den anderen, die mit dem ehelichen Güterrecht oder der Schlüsselgewalt zu*-saramenhingen; er wurde dann aber auf alle sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen erstreckt.
Es ist umstritten, ob die Haftungseinschränkung im Verhältnis zwischen Ehegatten auch dann gilt * Wenti es sich um die Verletzung der gegenüber jedermann bestehenden Pflichten zu dem Schutz der körperlichen Integrität und des Eigentums handelt und daraus ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB hergeleitet wird. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist geltend gemacht worden, auch bei derartigen Schäden, die ein Ehegatte dem anderen zufüge, so etwa bei Verletzungen, die die den Ehemann im Kraftwagen begleitende Ehefrau durch einen von ihm verschuldeten VerkehrsUnfall erleide , handele es s ich immer darum * daß der Verletzer die ihm auf Grund des ehelichen Verhältnisses obliegende . Obhutspflicht nicht erfüllt habe; das müsse zur Anwendung des § 1359 BGB führen (OLG Naumburg dW 1933,
2355 > OLG Hamburg VersR 1953, 809; OLG Stuttgart VersR 1958,
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891; OLG Düsseldorf VersE 1959? 568; DIG Bremen VersR 1964, 644; Gernhuber,PamRecht § 22 I 2; Wussow, Unfallhaftpflicht-recht 9« Aufl. $z 1382; Wilts, VersE 1964, 455; Steingass, VersE 1965, 550).
Dagegen läßt sich einwenden, daß das Gebot, eine Schädigung anderer Personen oder Sachen zu vermeiden, seine Grundlage in allgemein verbindlichen Rechtssätzen hat, und daß auch dann, wenn ein Ehegatte die Person oder das Eigentum des Ehepartners geschädigt hat, in erster Linie die Verlöt sung allgemein gültiger Verkehrspfliehtan in Präge steht, demgegenüber die auf der Ehe beruhende Obhutspflicht zurücktritt, wobei noch su fragen wäre, ob sich aus dem ehelichen Verhältnis nicht allenfalls erhöhte Anforderungen an die Sörgfaltspflicht ergeben könnten. Gleichv/ohl mag der Haftungsmaßstab des § 1359 BGB bei Körperverletzungen und Sachbeschädigungen anzuwenden sein, die sich unter Ehegatten im häuslichen Bereich ereignen. Trotz der Erweiterung, die die? Bestimmung gegenüber dem ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches erfahren hat, ist sie ganz auf die spezifischen ehelichen Beziehungen zugeschnitten.
Erhöhte wirtschaftliche Belastungen für die Eheleute, die bei ungestörter Ehe regelmäßig derartige Belastungen im Eahmen der Familiengemeinschaft auffangen und tragen, treten durch eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 1359 BGB nicht ein. Die Rechtsprechung hat bei Körperverletzungen unter Pamilienangehörigen einen gesetzlichen Übergang des Sehadensersatzanspruchs auf den Versicherungsträger nach § 1542 EVO oder auf den Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Vorschriften, so nach § 87 a BIG, für den Regelfall verneint (BGHZ 41, 79; 43,
72}; insofern ist die Streitfrage nahezu bedeutungslos ge-
worden. Im übrigen wäre es unangebracht, wenn bei Schädigungen im außerhäuslichen Bereich der Haftpflichtversicheren, sofern die für Schädigungen unter Eheleuten geltenden Ausschlußklauseln nicht eingreifen, unter Berufung auf § 1359 BGB die Gewährung des Versicherungsschutzes ablehnen könnte.
Vor allem ist die Erage der Anwendbarkeit des § 1359 BGB zur Erörterung gestellt worden, wenn neben dem für die Schädigung des anderen verantwortlichen Ehegatten ein ZwoitSchädiger beteiligt ist, dem man unter Berufung auf die Haftungseinschränkung unter Iheieuten ansinht, den gesamten Schaden ohne Regreßmöglichkeit zu tragen. Der Bundesgerichtshof hat den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten Rechnung getragen, indem er ausgesprochen hat, daß ein Ausgleichsanspruch des an der Schädigung mitschuldigen ZweitSchädigers gegen den ebenfalls schuldigen■Ehegatten auch dann bestehe, wenn eine
 unter den Eheleuten nach § 1359 BGB ausscheide (BGHZ 35, 317). Dem ist vor allem entgegengehalten worden, daß der Ausgleichsanspruch ein Gesamtschuldverhältnis voraussetze (Stoll, EaraRZ 1962, 64; Brölss, JuS 1966, 400; auch Gern-
huber, famHecht § 22 I 3). Eine in dieser Richtung unangreifbare Losung ergibt sich, wenn der Anwendungsbereich des § 1359 BGB entsprechend eingeschränkt wird.
Nach der Ansicht des'Senats sprechen demnach gewichtige Bmstände für die Annahme, daß bei Deliktsan-spruchcn unter Ehegatten, die den außerhäuslichen Bereich betreffen, § 1359 BGB unanwendbar ist (ähnlich Dölle, EaraRecht § 44 I 1 c) Esser, Schuldrecht Allg. ü?eil 3. Aufl. § 59 II 3; Dietz, Anspruchskonkurrenz bei Vertragsver-
letzung und Delikt 271; Böhmer, MW 1959» 1713, »ft 1959 5 816; Stoll, Handeln auf eigene Gefahr 40 Fn«, 2, ftaiuRZ-o 1962, 64, 66; KÖt2, MV/ 1967, 1213)1
Abschließend braucht die Frage jedoch nicht entschieden su werden, denn jedenfalls greift die Haftungsmilderung des § 1359 BGB nicht ein, wenn es bei einer Beteiligung beider Eheleute am Straßenverkehr dadurch zu Personen- oder EigentumsSchäden gekommen ist, daß der eine von ihnen schuldhaft die für diesen Verkehr geltenden Hegeln vorletzt hat. Der Bundesgerichtshof hatte die Frage bisher offengelassen (BGHZ 35, 317; 41, 79), er hat jedoch später den Haftungsmaßstab des § 708 BGB, der dem des § 1359 BGB entspricht, bei einem Verkehrsunfall für unanwendbar erklärt, bei dem ein Mitgeseilschafter verletzt worden war (BGHZ 46, 313)« Die in dieser Entscheidung für das Verhältnis zwischen Gesellschaftern entwik-kelten Grundsätze haben in gleicher Weise Gültigkeit, wenn es sich um das Verhältnis zwischen Ehegatten handelt. Bei der Einführung des § 1359 BGB konnte so wenig wie bei der des § 708 BGB daran gedacht worden sein, daß die Haftungsmilderung auch gelten solle auf einem Gebiet, dessen Entwicklung es unerläßlich gemacht hat, unabhängig von persönlichen Eigenarten und Gewohnheiten eindeutige und strenge Haftungsmaßstabe aufzustellen. Es ginge am Sinn der Regelung vorbei, wenn sich der Kraftfahrer, der unter Verstoß gegen die VerkehrsVorschriften den Ehegatten an der Gesundheit oder an seinem Eigentum geschädigt hat, diesem gegenüber darauf berufen dürfte, er pflege gewöhnlich auf solche Weise die Verkehrsvorschriften zu verletzen0 Bx' könnte dann auch bei Schadenszufügungen schwerster Art eine völlige Haftungsfreistelfung in Anspruch nehmen, obwohl nicht immer die Gewähr besteht, daß der Schaden des
 verletzten Ehegatten über die Ünterhaltsregelung ausreichend ausgeglichen wird. Eine Haftungsprivilegierung, die sich auf eine personenbezogene Minderung der Sorgfaltsanforderungen gründet, wird der Schutzfunktion des Haftungsrechts, der bei der Ausdehnung und Gefährlichkeit des Straßenverkehrs eine besondere Bedeutung zukommt, nicht gerecht (ebenso Böhmer, MDR 1963, 8Ö5; 1965V 712; von Caemerer, Seitschrift für Rechts Vergleichung 1968,
81, 95, 97; Rother, Haftungsbeschränkung im Schadensrecht 192 ff; im Ergebnis zustimmend auch Hoffmann, NJW 1967,
X3Ö7 ^«
Nach alledem haftete die Beklagte dem Kläger wegen der Beschidigung seines Kraftwagens nicht nur nach Maßgabe der Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, sondern für die Verletzung der im Verkehr e r f o r d e r 1 i c hen Sorgfalt . Es kommt nicht darauf an, ob sich der geltend gemachte Anspruch außer aus Delikt auch von einer anderen Rechtsgrundlage aus rechtfertigen ließe, da die Haftungsbeschränkung des § 1359 BG-B bei verkehrswidrigem Verhalten im Straßenverkehr auch insoweit nicht eingreifen könnte.
3.	Eine andere frage ist es, ob im Einzelfall aus den ehelichen lezlehungen, die in der Verpflichtung zur ehelichen Bebensgemeinschaft ihren Ausdruck finden (§ 1355 Mm* X BGB), die Verpflichtung hergeleitet werden kann, Schadensersatzansprüche dieser Art nicht geltend zu machen, solange sich der schuldige Ehegatte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten in einer der ehelichen Gemeinschaft angepaßten Weise um einen Ausgleich des Schadens bemüht. In einer ungestörten Ehe werden die Ehegatten von sich aus den Schadensfall kaum zu dem Gegenstand
 oiner rechtlichen Au seina riders et zung machen. Es liegt auch nicht fern, daß quantitative Eingrenzungen der Schadensersatz forderung in ähnlicher Weise in Betracht zu ziehen sind, wie sie die Rechtsprechung im arbeitsrechtlichen Haftungerecht anerkannt hat (vgl. BGHZ43? 72? 77? Deutsch, JuS 1967? 496; Stoll, JZ 1964? 61, 63). Im vorliegenden Fall kommen Haftungsbeschränkungen solcher Art nicht in Betracht* Die von der Beklagten mit dem Kraftwagen des Klägers unternommene Fahrt diente nicht den Zwecken der Ehe, sondern einem Privatbesuch ihrer Eltern, denen der Kläger vorwarf, sie zerstörten die Ehe. Die Parteien lebten damals getrennt, und zwischen ihnen schwebte ein Scheidungsprozeß, den die Beklagte angestrengt hatte. Auch wegen des Kraftwagens hatte es Streitigkeiten gegeben.
Die Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, daß ein von ihr verursachter Schaden durch gemeinsame Anstrengungen und Opfer, wie sie in der Ehe üblich sind, aufgefangen würde. Unter diesen Umständen sind keine Gründe ersichtlich, die Anlaß dazu geben könnten, dem Kläger den Schadensersatzanspruch nicht voll zuzuerkennen. Wenn die Beklag-? te die Kosten für die Unterhaltung des Wagens bestritt, so ist das in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Weder in der Berufungsinstanz noch in der Revisionsbegründung ist die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Tortrag zurück-gekommen, der Kläger habe die Aufforderung mißachtet, das beschädigte Fahrzeug abzuholen und reparieren zu lassen, und er habe dadurch versäumt, den Schaden zu mindern.
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Auch sonst "bestehen gegen die Höhe des von dem Kluger als Teliansprueh geltend gemachten und ihm anerkannten Schadensersataanspruchs keine Bedenken«,
4.	Me Revision der Beklagten ist mithin zurück-zuv/eisen. .
Hr, Haul	Wiistenberg	Hr,	Pfretzsebner
 Hr, Reinhardt	Dr.	Bukov/