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BGH

Gericht: BGH

kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zv/isehen den Parteien, die der Kläger zu dem Anlaß nahm, ein zur Wohnung gehörendes Mansardenzimmer zu beziehen,» Im Juni 1963 bezog er ein anderweit in WflHHHHHP gelegenes möbliertes Zimmero Die Ehe M^HH^wurde auf eine im November 1963 eingereichte Klage des Ehemannes durch Urteil vom Daran, daß er sich mit Frau MflHB^luzte, habe die Beklagte zunächst keinen Anstoß genommen« Plötzlich habe es ihr aber nicht mehr gepaßt, und sie habe behauptet, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Frau MflHfe Sie habe ihm dann fortwährend Szenen gemacht, seine Akten durchstöbert und seine Kleidungsstücke kontrolliert« Dabei habe sie dann auch das von Frau verfaßte Schriftstück gefunden, das aber gar kein an ihn gerichteter Brief sei, sondern ein für literarische Zv/ecke verfaßtes Erzeugnis, das er zufällig mit anderen Papieren eingesteckt haben müssec Diesen "Brief” habe sie im Herbst 1962 dem Ehemann MflHI ausgehändigte Die Beklagte habe ihn auch bei Verwandten und Bekannten mit der Behauptung verunglimpft, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Frau M^l^l Und dauernd damit gedroht, zur Schulaufsichtsbehörde gehen zu wollen0 Erst neuerdings habe er erfahren, daß die Beklagte im Jahre 1945 offenbar intime Beziehungen zu anderen Männern unterhalten habe; darauf müsse das von ihr gezeigte ablehnende Verhalten zurückzuführen sein«, Durch dieses Verhalten der Beklagten sei die Ehe unheilbar zerrüttet worden» Das Oberlandesgericht hat die Ehe aus § 48 EheG geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden trifft» Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils» Das Berufungsgericht hat den Widerspruch für unzulässig erklärt, weil die Beklagte nicht bewiesen habe, daß die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend vom Kläger verschuldet worden sei«. Zu ernsthaften Spannungen sei es in der Ehe vielmehr erst gekommen, als die Beklagte den Kläger in Verdacht gehabt habe, ehewi'drige Beziehungen zu der Lehrerin zu unterhalten. Wenn die Beweisaufnahme auch nicht ergeben habe, daß solche Beziehungen bestanden hätten, so sei doch im Jahre 1961 ein Verdacht bei der Beklagten subjektiv begründet gewesen, Anlaß zu einem gewissen Argwohn habe gegeben, daß der Kläger und die Lehrerin MflB^sich nach mende Schriftstück, das die Beklagte am 11«, November 1961 beim Kläger gefunden habe«, Es sei aber trotz bestehender Zweifel nicht festzustellen, daß die Lehrerin M„ in dem Schreiben, bei dem es sich nach ihrer Bekundung um den Teil eines literarischen Entwurfs gehandelt habe, zugleich mit einer etwa literarischen Gestaltung eine Zuneigung zu dem Kläger habe zu dem Ausdruck bringen wollen und das Schriftstück dem Kläger heimlich zugesteckt habe0Jedenfalls sei es nach dem Auffinden dieses Schriftstücks zwischen den Parteien im Jahre 1961 zu einer Aussöhnung gekommene In der Folgezeit sei erneut eine wesentliche Belastung des ehelichen Verhältnisses dadurch eingetreten, daß die Beklagte vreiterhin der Überzeugung gewesen sei, der Kläger unterhalte ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zur Lehrerin und daß sie ihren Verdacht dritten Per- sonen gegenüber in unangemessener Weise geäußert habe, so in den Osterferien 1962 gegenüber der Lehrerin etv/a im Juli 1962 gegenüber der Lehrerin RflHHBB und im September 1962 gegenüber dem Schulrat KflHM Hierin sei ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu sehen, da ein objektiv begründeter und durch die Beweisaufnahme erhärteter Verdacht nicht Vorgelegen habe«, Bei dieser Sachlage fehle es an dem der Beklagten obliegenden Beweis, daß die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend vom Kläger verschuldet worden sei«. Die Annahme des Berufungsgerichts, für das Verhalten der Beklagten habe ein objektiv begründeter Verdacht ehewidriger Beziehungen des Klägers zur Lehrerin M.nicht Vorgelegen, ist mit dem festgestellten Sachverhalt nicht vereinbar o Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger im August 1961 bei einem Landschulheimaufenthalt in Abwesenheit der Beklagten mit Frau einer ihm unter- stellten Lehrerin, Duzfreundschaft geschlossen hat» Im November 1961 fand sich in seinem Anzug ein von der Lehrerin Mo verfaßtes Schriftstück, das nach Ansicht des Berufungsgerichts möglicherweise Teil eines literarischen Entwurfs der Lehrerin M0 gewesen war, ohne daß festgestellt werden könne, Frau M« habe damit ihre Zuneigung zu dem Kläger zu dem Ausdruck bringen wollen« Äußerlich stellt sich dieses Schriftstück jedoch als ein abgeschlossener Brief dar, der inhaltlich nur als Liebesbrief bezeichnet werden kann» Dadurch, daß sich ein solcher von der Lehrerin Mo verfaßter Brief in dem Anzug des Klägers befand, hatte der Kläger in Verbindung mit der Duzfreundschaft zur Lehrerin M» aber den bösen Schein ehewidriger Beziehungen zu Frau Mo gesetzte Hatte der Kläger aber in dieser Weise Anlaß zu Zweifeln an seiner ehelichen Treue gegeben und sich dadurch pflichtwidrig verhalten (vgl0 RGZ 133, 73, 76; OGHZ 1, 238/9), dann hatte er, nachdem es im Anschluß an das Auffinden des Briefes zv/ischen ihm und der Beklagten zu einer Aussprache und zur Versöhnung gekommen war, die Verpflichtung, sich nunmehr gegenüber Frau Mc besonderer Zurückhaltung zu befleissigen und den Verkehr mit ihr auf einen ausschließlich kollegialen Umgang zu beschränken0 Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen ist« Dazu war auch eine Prüfung geboten, ob das spätere Verhalten des Klägers Rückschlüsse Diese wurde im August 1962 ausgesprochen» Da der von der Beklagten im Schriftsatz vom 3« Oktober 1966 S» 3 (Bl» 188 d.A0) angetretene Beweis zu der Behauptung, die Versetzung sei allein wegen ihrer Beziehungen zu dem Kläger vorgenommen worden, nicht erhoben worden ist, muß, da dies von der Revision gerügt worden ist, für die Revisionsinstanz unterstellt werden, daß die Versetzung aus dem genannten Grunde vorgenommen worden ist» Nach der Versetzung setzte der Kläger, wie das Berufungsgericht im Rahmen der Begründung des Mitschuldantrags festgestellt hat, seine freundschaftlichen Beziehungen zu Frau M» fort» Er besuchte sie wiederholt in unternahm mit ihr Autoausflüge und be- suchte sie auch einmal in Hatte der Kläger hiernach den bösen Schein ehewidriger Beziehungen zu Frau M» gesetzt, dann ist das Verhalten der Beklagten möglicherweise milder zu beurteilen» Das gilt in besonderem Maße dann, wnn*der Kläger die Beziehungen zu Frau M» in der Zeit nach der Aussöhnung mit der Beklagten nicht in einer jeden Argwohn beseitigenden V/eise eingeschränkt hat» Das Verhalten der Beklagten kann sich dann in seiner Grundhaltving als eine Reaktion auf das Verhalten des Klägers darstellen, die in dem richtigen Gefühl ihre Ursache hatte, daß sich der Kläger über das kollegiale Verhältnis hinaus für Frau M» interessierte und ihr auch \70i~ terhin zugetan war» Die ehezerrüttende Wirkung ehelicher Auseinandersetzungen, die auf eine solche Reaktion des beklagten Ehegatten zurückgehen, kann dann vorviegend dem Kläger zuzurechnen sein (RG JW 1927, 1193, BGH Urteil Auflo EheG § 48 An. 124 Abs* 2)0 Hat die Beklagte bei ihrem Verhalten die Grenzen einer noch verständlichen Reaktion überschritten, dann bedarf es einer sorgfältigen tatrichterlichen Abwägung des beiderseitigen Verhaltens der Ehegatten, um die Feststellung treffen zu können, ob der Beklagten ein schuldhaftes ehezerrüttendes Verhalten vorzuv/erfen ist und ob dies gegebenenfalls etwa eine ebenso starke ehezerrütten-de Wirkung gehabt hat v/ie das Verhalten des Klägers* Dabei darf nicht außer acht gelassen v/erden, daß der Kläger mit seinen Beziehungen zur Lehrerin N.

Zitierte Normen: § 43 EheG
VerdachtEheLehrerinKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

2054 070
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
SLZ&.ZM/SS
URTEIL
Verkündet am
140 November 196'*
Blecher,
 Justizobersekretvi.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Emma M	P	geb«,	F{
Istraße^Bl
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Rektor Wilhelm M rtraße^fc
 Kläger und Revisionsbeklagton,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Jt I
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr# Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr„ Pfretzschner, Dr» Reinhardt und Dr0 Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24» November 1967 aufgehoben»
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen Tat be stand^
Der amAHHH^9°7 geborene Kläger und die am
19o9 geborene Beklagte haben am 29«. September 1934 vor dem Standesamt in GflBHHHfe. 0/S» die Ehe geschlossen» Aus der Ehe stammen zwei in den Jahren 1935 und 1937 geborene Söhne»
Die Parteien wohnten vor dem Kriege in Ii bei PA wo der Kläger als Lehrer tätig war» Im September 1939 wurde der Kläger Soldat und geriet im Jahre 1945 in russische Gefangenschaft« Nach seiner Entlassung im Herbst 1953 begab er sich nach	wo	er
 wieder als Lehrer angestellt wurde» Seine Familie, die
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in	wohnen	geblieben	war, zog Ende
1953 zu ihm. Am 7» September 1959 wurde der der Mühlenweg-Schule in W|
des Jahres Kläger Rektor
 An dieser Schule befand sich als Lehrerin eine im Jahre 1912 in Breslau geborene Frau Suselore	^>ie
 hatte Ende des Jahres 1958 in	den im Jahre
1898 geborenen Polizeihauptwachtmeister i»R» M^pgc-heiratet» Die Parteien und das Ehepaar	pflegten
 freundschaftlichen Verkehr miteinander» Während eines 14-tägigen Landschulheimaufenthaltes einer Schulklasse im August 1961 schlossen der Kläger und Frau	Buz-
Freundschafto Am 11«, November 1961 fand die Beklagte in der Anzugstasche des Klägers einen von Frau	ver-
faßten Brief folgenden Inhalts:
"Mein Geliebtes, mein Leben I
Mir ist so weh liras Herz, wenn ich daran denke, wie sehr wir uns meiden sollen» Werde ich stark genug sein ? Das heißt, wird meine Gesundheit stark genug sein ? Du bist meine Sonne, mein Lebensquell ! Es wird ohne Dich sehr dunkel um mich» An die Weihnachtszeit und die Ferien darf ich heute noch gar nicht denken» Und trotz allem hast Du es ja noch viel viel schwerer» Ich v/eiß es, und ich leide mit Dir» Denn die Entbehrungen sind für Dich genau so schlimm, auch Du mußt im Schatten stehen ohne die Sonnenstrahlen meiner Liebe, die Du so nötig brauchst, v/eil Du sie solange entbehren mußtest» Dazu trägst Du die häusl» Last und die Überforderung im Dienst» Es ist zu viel für Dich !
Bärdel halte durch,brich nicht zusammen ! Wir müssen den Sieg erringen ! Gott schütze Dich und mich und unsere Liebe» Dein ewiges Krügel» "
Im August 1962 wurde Frau MH^auf ihren am 24» Mai 1962 gestellten Antrag nach	versetzt»	Dort	besuchte	sie
 der Kläger etwa monatlich einmal» Am 21» September 1962
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kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zv/isehen den Parteien, die der Kläger zu dem Anlaß nahm, ein zur Wohnung gehörendes Mansardenzimmer zu beziehen,» Im Juni 1963 bezog er ein anderweit in WflHHHHHP gelegenes möbliertes Zimmero Die Ehe M^HH^wurde auf eine im November 1963 eingereichte Klage des Ehemannes	durch	Urteil	vom
31 o Marz 1964 v/egen ehewidriger Beziehungen der Frau M0HBH zu dem Kläger geschieden«
Der Kläger hat mit Klagschrift vom 3o Dezember 1964 die Scheidung seiner Ehe zunächst auf § 43 EheG und dann in erster Linie aus § 48 EheG begehrt« Er macht dazu im wesentlichen geltend, es habe schon immer Streit zwisehen den Parteien gegeben« Die Beklagte habe keine B’reude erkennen lassen, als die Familie im Jahre 1953 wieder zusammen gezogen sei« Schon nach 14 Tagen habe sie erklärt, v/enn sie gewußt hätte, daß sie sich so schlecht verstünden, wäre sic in HflBHHftverblieben« Auch über seine Beförderung zu dem Rektor habe sie keine Freude gezeigt« In der Folgezeit seien die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien immer heftiger geworden« Deshalb sei ihm ein längerer Aufenthalt in der Ehewohnung nicht mehr möglich gewesen, und er habe sich immer mehr, auch abends, in der Schule aufgehalten. Daran, daß er sich mit Frau MflHB^luzte, habe die Beklagte zunächst keinen Anstoß genommen« Plötzlich habe es ihr aber nicht mehr gepaßt, und sie habe behauptet, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Frau MflHfe Sie habe ihm dann fortwährend Szenen gemacht, seine Akten durchstöbert und seine Kleidungsstücke kontrolliert« Dabei habe sie dann auch das von Frau	verfaßte	Schriftstück	gefunden,
 das aber gar kein an ihn gerichteter Brief sei, sondern ein für literarische Zv/ecke verfaßtes Erzeugnis, das er
 zufällig mit anderen Papieren eingesteckt haben müssec Diesen "Brief” habe sie im Herbst 1962 dem Ehemann MflHI ausgehändigte Die Beklagte habe ihn auch bei Verwandten und Bekannten mit der Behauptung verunglimpft, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu Frau M^l^l Und dauernd damit gedroht, zur Schulaufsichtsbehörde gehen zu wollen0 Erst neuerdings habe er erfahren, daß die Beklagte im Jahre 1945 offenbar intime Beziehungen zu anderen Männern unterhalten habe; darauf müsse das von ihr gezeigte ablehnende Verhalten zurückzuführen sein«, Durch dieses Verhalten der Beklagten sei die Ehe unheilbar zerrüttet worden»
Die Beklagte hat bestritten, sich ehewidrig verhalten und im Jahre 1953 die vom Kläger behauptete Äußerung getan zU haben» Sie habe sich vielmehr über das Wiedersehen mit dem Kläger im Jahre 1953 gefreut und ebenso über seine Beförderung zu dem Rektor» Die Spannungen in der Ehe seien erst seit dem Jahre I960 auf getreten, und zwar allein dadurch, daß der Kläger ehewidrige Beziehungen zu Frau genommen habe» Sie habe keinerlei Schritte unternommen, um den Kläger in seinem Ansehen herabzusetzen»
Das Landgericht hat die Scheidungsklage abgewiesen»
Das Oberlandesgericht hat die Ehe aus § 48 EheG geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden trifft» Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils»
 
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Die Revision ist nach § 547 Abs» 1 ZPO in der Fassung, die bis zu dem 15» September 1969 gegolten hat, statthafte Das Revisionsgericht hat nach dieser Bestimmung nur zu prüfen, ob der nach § 48 Abs« 2 EheG gegen die Scheidung erhobene Widerspruch der Beklagten begründet ist«.
Das Berufungsgericht hat den Widerspruch für unzulässig erklärt, weil die Beklagte nicht bewiesen habe, daß die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend vom Kläger verschuldet worden sei«.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, für die Zeit bis zu dem Kriegsausbruch seien keine Umstände erkennbar, die als Ursache für die später eingetretene Zerrüttung der Ehe in Betracht kämen. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe im Jahre 1945 ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen zu Soldaten unterhalten, sei durch die Bewei sauf nähme nicht bestätigt v/orden. Auch in der ersten Zeit nach dem Wieder Zusammenkommen der Familie in	sei es nicht zu ehe zerrüttenden Ausein-
andersetzungen gekommen. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte nach ihrer Ankunft in VflHHÜ die Äußerung getan habe, sie wäre besser in	geblieben.
Zu ernsthaften Spannungen sei es in der Ehe vielmehr erst gekommen, als die Beklagte den Kläger in Verdacht gehabt habe, ehewi'drige Beziehungen zu der Lehrerin zu unterhalten. Wenn die Beweisaufnahme auch nicht ergeben habe, daß solche Beziehungen bestanden hätten, so sei doch im Jahre 1961 ein Verdacht bei der Beklagten subjektiv begründet gewesen, Anlaß zu einem gewissen Argwohn habe gegeben, daß der Kläger und die Lehrerin MflB^sich nach
 
Rückkehr vom Landschulheimaufenthalt im August 1961 geduzt hätten, sowie das von der Hand der Lehrerin M«, stanw. mende Schriftstück, das die Beklagte am 11«, November 1961 beim Kläger gefunden habe«, Es sei aber trotz bestehender Zweifel nicht festzustellen, daß die Lehrerin M„ in dem Schreiben, bei dem es sich nach ihrer Bekundung um den Teil eines literarischen Entwurfs gehandelt habe, zugleich mit einer etwa literarischen Gestaltung eine Zuneigung zu dem Kläger habe zu dem Ausdruck bringen wollen und das Schriftstück dem Kläger heimlich zugesteckt habe0Jedenfalls sei es nach dem Auffinden dieses Schriftstücks zwischen den Parteien im Jahre 1961 zu einer Aussöhnung gekommene In der Folgezeit sei erneut eine wesentliche Belastung des ehelichen Verhältnisses dadurch eingetreten, daß die Beklagte vreiterhin der Überzeugung gewesen sei, der Kläger unterhalte ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zur Lehrerin	und	daß	sie	ihren Verdacht dritten Per-
sonen gegenüber in unangemessener Weise geäußert habe, so in den Osterferien 1962 gegenüber der Lehrerin etv/a im Juli 1962 gegenüber der Lehrerin RflHHBB und im September 1962 gegenüber dem Schulrat KflHM Hierin sei ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu sehen, da ein objektiv begründeter und durch die Beweisaufnahme erhärteter Verdacht nicht Vorgelegen habe«, Bei dieser Sachlage fehle es an dem der Beklagten obliegenden Beweis, daß die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend vom Kläger verschuldet worden sei«.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stando
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Die Annahme des Berufungsgerichts, für das Verhalten der Beklagten habe ein objektiv begründeter Verdacht ehewidriger Beziehungen des Klägers zur Lehrerin M. nicht Vorgelegen, ist mit dem festgestellten Sachverhalt nicht vereinbar o Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger im August 1961 bei einem Landschulheimaufenthalt in Abwesenheit der Beklagten mit Frau	einer	ihm unter-
stellten Lehrerin, Duzfreundschaft geschlossen hat» Im November 1961 fand sich in seinem Anzug ein von der Lehrerin Mo verfaßtes Schriftstück, das nach Ansicht des Berufungsgerichts möglicherweise Teil eines literarischen Entwurfs der Lehrerin M0 gewesen war, ohne daß festgestellt werden könne, Frau M« habe damit ihre Zuneigung zu dem Kläger zu dem Ausdruck bringen wollen« Äußerlich stellt sich dieses Schriftstück jedoch als ein abgeschlossener Brief dar, der inhaltlich nur als Liebesbrief bezeichnet werden kann» Dadurch, daß sich ein solcher von der Lehrerin Mo verfaßter Brief in dem Anzug des Klägers befand, hatte der Kläger in Verbindung mit der Duzfreundschaft zur Lehrerin M» aber den bösen Schein ehewidriger Beziehungen zu Frau Mo gesetzte
 Hatte der Kläger aber in dieser Weise Anlaß zu Zweifeln an seiner ehelichen Treue gegeben und sich dadurch pflichtwidrig verhalten (vgl0 RGZ 133, 73, 76; OGHZ 1, 238/9), dann hatte er, nachdem es im Anschluß an das Auffinden des Briefes zv/ischen ihm und der Beklagten zu einer Aussprache und zur Versöhnung gekommen war, die Verpflichtung, sich nunmehr gegenüber Frau Mc besonderer Zurückhaltung zu befleissigen und den Verkehr mit ihr auf einen ausschließlich kollegialen Umgang zu beschränken0 Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen ist« Dazu war auch eine Prüfung geboten, ob das spätere Verhalten des Klägers Rückschlüsse
 
in dieser Richtung zuließ» So hielt sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben häufig abends in der Schule auf0 Im Mai 1962 beantragte die Lehrerin Mo ihre Versetzung»
Diese wurde im August 1962 ausgesprochen» Da der von der Beklagten im Schriftsatz vom 3« Oktober 1966 S» 3 (Bl» 188 d.A0) angetretene Beweis zu der Behauptung, die Versetzung sei allein wegen ihrer Beziehungen zu dem Kläger vorgenommen worden, nicht erhoben worden ist, muß, da dies von der Revision gerügt worden ist, für die Revisionsinstanz unterstellt werden, daß die Versetzung aus dem genannten Grunde vorgenommen worden ist» Nach der Versetzung setzte der Kläger, wie das Berufungsgericht im Rahmen der Begründung des Mitschuldantrags festgestellt hat, seine freundschaftlichen Beziehungen zu Frau M» fort» Er besuchte sie wiederholt in	unternahm	mit	ihr	Autoausflüge	und	be-
suchte sie auch einmal in
 Hatte der Kläger hiernach den bösen Schein ehewidriger Beziehungen zu Frau M» gesetzt, dann ist das Verhalten der Beklagten möglicherweise milder zu beurteilen» Das gilt in besonderem Maße dann, wnn*der Kläger die Beziehungen zu Frau M» in der Zeit nach der Aussöhnung mit der Beklagten nicht in einer jeden Argwohn beseitigenden V/eise eingeschränkt hat» Das Verhalten der Beklagten kann sich dann in seiner Grundhaltving als eine Reaktion auf das Verhalten des Klägers darstellen, die in dem richtigen Gefühl ihre Ursache hatte, daß sich der Kläger über das kollegiale Verhältnis hinaus für Frau M» interessierte und ihr auch \70i~ terhin zugetan war» Die ehezerrüttende Wirkung ehelicher Auseinandersetzungen, die auf eine solche Reaktion des beklagten Ehegatten zurückgehen, kann dann vorviegend dem Kläger zuzurechnen sein (RG JW 1927, 1193, BGH Urteil
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vom 3- November 1965 - IV ZR 249/64 -; BGB-RGRK lO./ll. Auflo EheG § 48 Anm. 124 Abs* 2)0 Hat die Beklagte bei ihrem Verhalten die Grenzen einer noch verständlichen Reaktion überschritten, dann bedarf es einer sorgfältigen tatrichterlichen Abwägung des beiderseitigen Verhaltens der Ehegatten, um die Feststellung treffen zu können, ob der Beklagten ein schuldhaftes ehezerrüttendes Verhalten vorzuv/erfen ist und ob dies gegebenenfalls etwa eine ebenso starke ehezerrütten-de Wirkung gehabt hat v/ie das Verhalten des Klägers* Dabei darf nicht außer acht gelassen v/erden, daß der Kläger mit seinen Beziehungen zur Lehrerin N. die erste Ursache für die später auf getretenen Zerwürfnisse gesetzt hat«, Soweit die Beklagte den Verdacht ehewidrigen Umgangs des Klägers dritten Personen gegenüber geäußert hat, wird es darauf ankommen können, in welcher seelischen Verfassung und aus welchen Motiven heraus sie gehandelt hat, in welcher Weise sie sich geäußert hat und ob sie damit rechnen konnte, daß der Verdacht den angesprochenen Personen schon bekannt war. Hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung vom 21„ September 1962, die den unmittelbaren Anlaß für die Trennung der Parteien gegeben hat, wäre zu prüfen, ob nicht durch die Versetzung der Frau M. nach Hude und die Fahrt des Klägers nach Hfl^der Verdacht unerlaubten Umgangs des Klägers mit Frau H. in erheblicher Weise verstärkt worden war. Die Reise des Klägers zu Frau M. könnte es auch verständlich machen, daß die Beklagte den Verdacht des Ehebruchs äußerte.
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Das Berufungsgericht wird daher unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Gesichtspunkte nochmals zu prüfen haben, ob der Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abse 2 EheG zulässig ist« Dieserhalb war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuwei s en„
Dr« Hauß	Wüstenberg	Dr«	Pfretzschnor
 Dr0 Reinhardt
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Buchholz