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BGH · IV ZR 769/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 769/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1967 aufgehoben und auf die Berufung des Klägers das Urteil der 2. Mit der im Jahre 1966 erhobenen Klage hat der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG begehrt« Lao Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es den von der Beklagten erhobenen Widerspruch nach § 48 Abs. 2 EheG für zulässig und beachtlich angesehen hat. In der Revisionsinstanz, in der der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG verfolgt, hat die Beklagte den Widerspruch gegen die Scheidung zurückgenommen und zu der Scheidung keinen Antrag gestellt. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die in § 48 Abs. 1 EheG aufgeführten Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gegeben sind. Es hat jedoch den Scheidungsanspruch v/egen des Widerspruchs der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG für unbegründet gehalten. Eine Nachprüfung, ob der Widerspruch der Beklagten mit Recht für zulässig und beachtlich angesehen worden ist, entfällt, da die Beklagte den Widerspruch im Revisionerechtszug zurückgenommen hat.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
WiderspruchEheGDüsseldorfRechtEheKlägerParteiScheidung

Volltext der Entscheidung

2496 091
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IV ZR 769/68
URTEIL
Verkündet am
13. Dezember 1968
Justizsekretär alt Urkundsbeamter der GeachäfUBtelle
 in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Rudolf Gustav H
itraße 28
9
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Hausfrau Erna Annemarie Elisabeth H geh«	P|^Hfetraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 LrL
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen? Dr. Pfretzschner,
 Pr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 1967 aufgehoben und auf die Berufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. März 1967 geändert.
Die am 22. Juni 1929 vor dem Standesbeamten in Magdeburg-Buckau - Heiratsregister Nr. 105/1929 -geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien haben am 22. Juni 1929 in Magdeburg geheiratet. Der Kläger ist im Jahre 1905? die Beklagte im Jahre 1907 geboren. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen; die eine ist volljährig? die andere ist im Jahre I960 verstorben. Im Jahre 1954 hat der Kläger die Bhewoh-nung verlassen. Seitdem leben die Parteien getrennt. Der Kläger lebt in Düsseldorf mit einer Frau	zusammen.
 
Mit der im Jahre 1966 erhobenen Klage hat der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG begehrt«
Lao Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es den von der Beklagten erhobenen Widerspruch nach § 48 Abs. 2 EheG für zulässig und beachtlich angesehen hat. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
In der Revisionsinstanz, in der der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG verfolgt, hat die Beklagte den Widerspruch gegen die Scheidung zurückgenommen und zu der Scheidung keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe:
Bie nach § 547 Abs. 1 ZPO statthafte Revision mußte Erfolg haben.
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die in § 48 Abs. 1 EheG aufgeführten Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gegeben sind. Es hat jedoch den Scheidungsanspruch v/egen des Widerspruchs der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG für unbegründet gehalten. Eine Nachprüfung, ob der Widerspruch der Beklagten mit Recht für zulässig und beachtlich angesehen worden ist, entfällt, da die Beklagte den Widerspruch im Revisionerechtszug zurückgenommen hat. Baß die Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Scheidung auch noch im Revisionsrechtszug zulässig ist, hat der erkennende Senat bereits entschieden (NJW 1968, 1275).
Demnach war unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Schei dung der Bhe auszusprecheno Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO»
Johannsen	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr* Bukow
 Dr. Buchholz