Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen Der 1918 geborene Kläger und die 1919 geborene Beklagte haben am 240 Dezember 1940 vor dem Standesbeamten in die Ehe miteinander um nicht als geschiedene Frau herumlaufen zu müssen« Im September 1961 sei sie mit einer Scheidung sogar grundsätzlich einverstanden gewesen, habe dann aber doch erklärt, man solle es bei dem derzeitigen Zustand belassen« Y/eitorhin habe sie auch erklärt, sie sei an einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit ihm nicht mehr interessiert, es läge zuviel dazwischen« 1) Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten für zulässig gehalten«, Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei der ihm obliegende Beweis, daß die Zerrüttung der Ehe auf andere Umstände als auf seine Beziehungen zu anderen Frauen zurüekzu-führen sei, nicht gelungene Der Grundsatz, daß der dem Scheidungsbegehren widersprechende Ehegatte die den Widerspruch tragenden Tatsachen zu beweisen habe, werde durchbrochen, wenn der Kläger die häusliche Gemeinschaft aufgehoben und sich dadurch schon nach außen hin ins Unrecht gesetzt habe oder wenn er sich vor der Trennung einer sonderen IheVerfehlung schuldig gemacht habe;^ der nach der Lebenserfahrung ehezerrüttende Wirkung zukomme«, Der Kläger aber habe sich bereits vor der Trennung von der Beklagten einer anderen Frau zugewandt und zu dieser ehe- daß die Zerrüttung der Ehe auf diese seine Verhaltensweise zurückzuführen sei, zu erschüttern und Umstände darzutun? sein Verhältnis zu einer anderen Frau und nicht ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten ausschlaggebend gewesen sei» Es treffe ihn somit jedenfalls das überwiegende Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe» Zwar ist auch nach dieser Rechtsprechung davon auszugehon, daß die Lossagung von der Ehe seitens des klagenden Ehegatten, insbesondere wenn sie noch mit ehewidrigen oder gar ehebrecherischen Beziehungen verbunden ist, eine Tatsache dar stellt, die nach der Löbenserfahrung geeignet ist, die Ehe zu zerrütten0 Diese, wenn man es mit dem Berufungsgericht so sagen \*ill, zu Lasten des klagenden Ehegatten sprechende Vermutung führt aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast, Sie kann allenfalls den beklagten Ehegatten seiner Beweislast dann entheben, wenn der klagende Ehegatte sich seinerseits nicht auf andere, ihm nicht zu dem Verschulden gereichende Zerrüttungsursachen beruft, Werden jedoch vom klagenden Ehegatten solche Zerrüttungsursachen hinreichend substantiiert und derart dargelegt, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht, so muß der grundsätzlich beweispfüchtigo beklagte Ehegatte dio hierfür vorgetragenen Tatsachen widerlegen oder beweisen, daß nicht in diesen Tatsachen, sondern in dem schuldhaften Verhalten des klagenden Ehegatten die maßgebliche Zerrüttungsursachc gelegen hat0 Hier hat nun der Kläger einen Geschehensablauf vorgetragen, für den auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht und bei dessen Voriiegen es das Berufungsgericht für verständlich gehalten hat, daß sich der Kläger von der Beklagten abwandte und seine eheliche Gesinnung verlor. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgerioht nicht davon ausgehen, daß eine für die Beklagte sprechende tatsächliche Vermutung nicht erschüttert sei, nur weil der Kläger dio^^ von ihm Zur Erschütterung der Vermutung vergetragenen Tatsachen nicht voll bewiesen habe. Hierbei ist das Tatsachengericht allerdings in der Beurteilung des Verhaltens der Parteien in seiner Bedeutung für die Ehe Zerrüttung frei und nicht etwa gehalten 9 das Vorbringen des klagenden Ehegatten? auch wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seine Richtigkeit spricht5 ohne weiteres auch als richtig zu unterstellen0 Gerade bei Tatsachenbehauptungen des klagenden Ehegatten? falls die sonstige Beweiserhebung zu keiner hinreichenden Klärung führt9 in der Regel die Vernehmung beider Parteien nach § 448 ZPO nicht vermeiden lassen*, Dabei kann das Gericht auch in Erwägung ziehen - insoweit gemäß den §§ 448p 452 ZPO ohne Rücksicht auf die Beweislast ~? daß der Beklagten die vom Kläger behauptete Haushaltsvernachlässigung oder jedenfalls eine erheblichere Haushaltsvernachlässigung zur Last zu legen ist? daß die Zuwendung des Klägers zu einer anderen Frau und seine Lossagung von der Ehe nicht die überwiegende Ursache der Ihezerrüttung war0 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat? kann eine Lossagung von der Ehe auch dann schuldhaft sein und die Annahme rechtfertigen? und an denen die Beklagte eine Schuld trifft 0 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich ein Ehegatte auch unter Opfern und Verzichten um dio Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen0 Charakterliche Mängel des Ehepartners? so daß sich in seiner endgültigen Abwendung von der Ehe zu demindest nicht mehr eine 3) Um dem Berufungsgericht eine neue Prüfung und Würdigung unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen, ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit in die Vorinstanz zurückzu vor v/ei sen, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden braucht, mit denen sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, dem Kläger sei der ihm obliegende Nachweis nicht gelungen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlen0 Falls es weiterhin darauf ankommen sollte, gibt die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht dem Kläger die Möglichkeit, seine insoweit mit der Revision geltend gemachten Bedenken dort vorzutragonc Dr0 Hauß Wüstenberg Dr « Pfretzschner Dr0 Buchholz Dr0 Reinhardt
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iy_ZR.Z§6/68 URTEIL Verkündet am 260 November 1969 B 1 e c h e r , Justizobersekretär als Urkündsbeämter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Stadtamtmanns Günther Franz Faul 0 - Prozeßbevollmächtigter; Recht sanv/alt Dr0 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14 „ November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Hauß sowie der Bundesrichter Wüstenberg, Dr« Pfretzschner, Dr„ Reinhardt und Dr« Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Zivilsenats des öberlandesgerichts Saarbrücken vom 24 <> Oktober 196? aufgehoben 0 Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen Der 1918 geborene Kläger und die 1919 geborene Beklagte haben am 240 Dezember 1940 vor dem Standesbeamten in die Ehe miteinander >ssen0 Aus der Ehe der Parteien sind drei in den f&lren 1941, 1946 und 194? geborene Kinder horvorge-gangeiio Der letzte eheliche Verkehr hat Mitte 1993 stattgefunden 0 Am 29o November 1993 hat der Kläger die eheliche Wohnung verlassen« Seit dieser Zeit leben die Parteien getrennt voneinander« Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG«, Er hat hierzu vorgetragen: Die Ehe sei schon völlig zerrüttet gewesen, als er sich einer anderen Frau zuge-wandt und sich von der Beklagten getrennt habe» Ursache der Zerrüttung sei allein das völlige Versagen der Beklagten in der Haushaltsführung gewesen* Bereits während seines Urlaubs als Soldat habe er feststellen müssen, daß die Beklagte als Hausfrau und Mutter völlig ungeeignet sei » Sie habe schon damals das erste Kind vernachlässigt und sei auch nicht in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu besorgen* Weder die Wäsche noch die Wohnung noch die Küche seien in einwandfreiem Zustand gewesen* Hierdurch sei es bereits während seiner Urlaubszeit als Soldat und auch kurze Zeit nach dem Kriege zu ständigen Streitigkeiten gekommen, zu demal die Beklagte auf seine Vorhaltungen nicht oingegangon sei* Dio Zustände hätten sich auch nicht gebessert, als dio Parteien gemeinsam die Wohnung bezogen hätten, in der die Beklagte jetzt noch lebe* Haushalt und Kinder seien stets vernachlässigt gewesen* Die Beklagte habe sich in übertriebenem Maße dem Rudersport gewidmet, obgleich er immer wieder von ihr verlangt habe, daß sie, bevor sie irgendetwas anderes unternehme * Üen Haushalt und dio Kinder versorge * Durch dieses jahrelange Verhalten der Beklagten, die keinerlei Zureden zugänglich gewesen sei, sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen, die schließlich seine innere Abkehr von der Beklagten zur Folge gehabt hätten* Der Beklagten stehe auch kein Recht zu dem Widerspruch zu* Wiederholt habe sie dritten Personen gegenüber erklärt, daß sie mit dem Zustand der Trennung zufrieden sei und daß sie eine Scheidung nur nicht wolle, um nicht als geschiedene Frau herumlaufen zu müssen« Im September 1961 sei sie mit einer Scheidung sogar grundsätzlich einverstanden gewesen, habe dann aber doch erklärt, man solle es bei dem derzeitigen Zustand belassen« Y/eitorhin habe sie auch erklärt, sie sei an einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit ihm nicht mehr interessiert, es läge zuviel dazwischen« Der Kläger hat daher beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden« Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, hilfsweise beantragt, den Kläger für schuldig an der Scheidung zu erklären« Sie hat einer Scheidung der Ehe widersprochen und hierzu ausgeführt: Sic habe ihre Haushaltspflichten nicht vernachlässigt« Sie sei ihren Pflichten immer so nachgekommen, wie dies bei der Zahl ihrer Kinder, ihrem gesundheitlichen Zustand und den beengten Wohnverhältnissen möglich gewesen sei« Dem Rudersport habe sie sich mit Zustimmung des Klägers und zu ihrer Erholung gewidmet« Die Ehe sei im Zeitpunkt der Trennung noch nicht zerrüttet gewesen« Der einzige Grund, der den Kläger veranlaßt habe, sie und die Kinder zu verlassen, sei das Verhältnis zu einer anderen Frau gewesen« Auch heute bestehe dieses Verhältnis noch immer fort und sei der Grund, v/eshplb der Kläger die Scheidung begehre« Sie fühlte sich noch nach wie vor trotz der Verhaltsweise des Klägers an die Ehe gebunden und hoffe, daß der Kläger eines Tages zu ihr zu-rückkehre« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben0 Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weitero Entschpidungsgründe^. Die nach § 54? Abs«, 1 ZPO aP zulässige Revision ist begründete 1) Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Beklagten für zulässig gehalten«, Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei der ihm obliegende Beweis, daß die Zerrüttung der Ehe auf andere Umstände als auf seine Beziehungen zu anderen Frauen zurüekzu-führen sei, nicht gelungene Der Grundsatz, daß der dem Scheidungsbegehren widersprechende Ehegatte die den Widerspruch tragenden Tatsachen zu beweisen habe, werde durchbrochen, wenn der Kläger die häusliche Gemeinschaft aufgehoben und sich dadurch schon nach außen hin ins Unrecht gesetzt habe oder wenn er sich vor der Trennung einer sonderen IheVerfehlung schuldig gemacht habe;^ der nach der Lebenserfahrung ehezerrüttende Wirkung zukomme«, Der Kläger aber habe sich bereits vor der Trennung von der Beklagten einer anderen Frau zugewandt und zu dieser ehe- i . * v 4 widrige Beziehungen auf genommen p- Unter diesen Umständen habe es dem Kläger obgelogen? die zu seinen Lasten bestehende Vormutung? daß die Zerrüttung der Ehe auf diese seine Verhaltensweise zurückzuführen sei, zu erschüttern und Umstände darzutun? die ernsthaft die Möglichkeit dos Ursachenzusammenhangsfanderer Umstände für die Zerrüttung der Ehe ergeben» Zwar hätte es möglicherweise die Abwendung dos Klägers von der Beklagten rechtfertigen können? wenn die Verhältnisse im Haushalt der Parteien wirklich so gewesen wären? wie der Kläger sie darzustellen versucht habe. Der Beweis hierfür sei dem Kläger aber nicht gelungen» Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit feststeilen lassen? daß der Haushalt der Parteien infolge der mangelhaften Führung durch die Beklagte so unordentlich gewesen sei? wie es der Kläger dargestellt habe? Dem Kläger sei es danach nicht gelungen? die zugunsten der Beklagten sprechende tatsächliche Vermutung zu erschüttern? daß für seinen Entschluß? sich von der Beklagten abzuwendon ? sein Verhältnis zu einer anderen Frau und nicht ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten ausschlaggebend gewesen sei» Es treffe ihn somit jedenfalls das überwiegende Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe» 2) Diese Ausführungen stimmen mit der neueren Rechtsprechung des IV« Zivilsenats zur Beweislastregelung im Rahmen des § kB Abs« 2 EheG (vgl» insbesondere die Urteile vom 12o Juni 1968 - IV 2R 590/68 - und vom 5» Juli 1968 - IT ER 659/68 ~? FamRZ 1968? 510 und 592) nicht überein und halten deshalb der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, Zwar ist auch nach dieser Rechtsprechung davon auszugehon, daß die Lossagung von der Ehe seitens des klagenden Ehegatten, insbesondere wenn sie noch mit ehewidrigen oder gar ehebrecherischen Beziehungen verbunden ist, eine Tatsache dar stellt, die nach der Löbenserfahrung geeignet ist, die Ehe zu zerrütten0 Diese, wenn man es mit dem Berufungsgericht so sagen \*ill, zu Lasten des klagenden Ehegatten sprechende Vermutung führt aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast, Sie kann allenfalls den beklagten Ehegatten seiner Beweislast dann entheben, wenn der klagende Ehegatte sich seinerseits nicht auf andere, ihm nicht zu dem Verschulden gereichende Zerrüttungsursachen beruft, Werden jedoch vom klagenden Ehegatten solche Zerrüttungsursachen hinreichend substantiiert und derart dargelegt, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit spricht, so muß der grundsätzlich beweispfüchtigo beklagte Ehegatte dio hierfür vorgetragenen Tatsachen widerlegen oder beweisen, daß nicht in diesen Tatsachen, sondern in dem schuldhaften Verhalten des klagenden Ehegatten die maßgebliche Zerrüttungsursachc gelegen hat0 Hier hat nun der Kläger einen Geschehensablauf vorgetragen, für den auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht und bei dessen Voriiegen es das Berufungsgericht für verständlich gehalten hat, daß sich der Kläger von der Beklagten abwandte und seine eheliche Gesinnung verlor. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgerioht nicht davon ausgehen, daß eine für die Beklagte sprechende tatsächliche Vermutung nicht erschüttert sei, nur weil der Kläger dio^^ von ihm Zur Erschütterung der Vermutung vergetragenen Tatsachen nicht voll bewiesen habe. Vielmehr mußte es den Sachverhalt un- j abhängig von einer solchen Vermutung klären und würdigen <> Hierbei ist das Tatsachengericht allerdings in der Beurteilung des Verhaltens der Parteien in seiner Bedeutung für die Ehe Zerrüttung frei und nicht etwa gehalten 9 das Vorbringen des klagenden Ehegatten? auch wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seine Richtigkeit spricht5 ohne weiteres auch als richtig zu unterstellen0 Gerade bei Tatsachenbehauptungen des klagenden Ehegatten? bei denen es sich um Vorgänge handelt? die sich? wie hier die behauptete HaushaitsVernachlässigung9 im wesentlichen nur zwischen den Ehegatten abgospielt haben? wird sich? falls die sonstige Beweiserhebung zu keiner hinreichenden Klärung führt9 in der Regel die Vernehmung beider Parteien nach § 448 ZPO nicht vermeiden lassen*, Dabei kann das Gericht auch in Erwägung ziehen - insoweit gemäß den §§ 448p 452 ZPO ohne Rücksicht auf die Beweislast ~? den Ehegatten als Partei zu beeidigen? für dessen Vorbringen schon einiger Beweis erbracht ist? doh* die größere Wahrscheinlichkeit spricht; das kommt aber hur für Aussagen über konkrete Vorfälle und Zustände und keinesfalls für allgemeine Beurteilungen? etwa der häuslichen Verhältnisse? in Betrachto Verbleibt es auch dann noch bei einem "non liquet"? so geht dies zu Lasten des grundsätzlich be-vreispflichtigen beklagten Ehegatten* Danach läßt sich nicht ausschließen? daß das Berufungsgericht bei Anwendung der Beweislastregelung? wie sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt5 zu einer anderen Beurteilung der Sachlage gekommen wäre 0 Selbst wenn aber eine umfassende ? die erörterte Boweisregelung berücksichtigende Prüfung und Würdigung des Sachverhalts ergeben sollte? daß der Beklagten die vom Kläger behauptete Haushaltsvernachlässigung oder jedenfalls eine erheblichere Haushaltsvernachlässigung zur Last zu legen ist? als sie das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hab? so braucht auch das noch nicht zu bedeuten? daß die Zuwendung des Klägers zu einer anderen Frau und seine Lossagung von der Ehe nicht die überwiegende Ursache der Ihezerrüttung war0 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat? kann eine Lossagung von der Ehe auch dann schuldhaft sein und die Annahme rechtfertigen? der Kläger habe die Zerrüttung überwiegend verschuldet ? wenn er dazu durch Belastungen und Schwierigkeiten veranlaßt wurde? die sich in der Ehe ergeben hatten? und an denen die Beklagte eine Schuld trifft 0 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich ein Ehegatte auch unter Opfern und Verzichten um dio Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft zu bemühen0 Charakterliche Mängel des Ehepartners? die im Laufe der Ehe hervortreten? und von diesem begangene Fehlhandlungen? aus denen sich noch nicht ein Scheidungsrecht wegen Verschuldens herleiten läßt? denen gegenüber vielmehr eine gewisse Nachsicht zu verlangen ist? gestatten es däm dadurch enttäuschten Ehegatten grundsätzlich nicht ? sich von der Ehe loszusagen (BGB RGRK 10o/11o Auf 1. IheG § kB Anm, 106 und die dort angeführte Rechtsprechung) 0 Allerdings gibt es auch hier eine Grenze ? bei deren Überschreitung es dem enttäuschten Ehegatten? sei es aus körperlichen oder seelischen Gründen? nicht mehr zu demutbar ist? an der Ehe weiter festzuhalten? so daß sich in seiner endgültigen Abwendung von der Ehe zu demindest nicht mehr eine 10 - schuldhaft gesetzte überwiegende Zerrüttungsursache sehen laßt» Aber das läßt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen. So werden hier insbesondere einerseits die Dauer der Ehe, die Zahl der Kinder, die schwierigen Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse und der körperliche Gesundheitszustand der Beklagten, andererseits aber auch ihre übertriebene Hinwendung zu dem Rudersport, sofern sie dem erklärten Willen des Klägers widersprochen haben sollte, in die Burtoilung einzubeziehen sein. Diese weitgehend dem tatsächlichen Bereich angehörende erforderliche Prüfung und Würdigung kann das Revisionsgericht nicht selbst vornehmen; sie muß vielmehr* dem Richter der Tatsacheninstanz Vorbehalten bleiben* 11 T 3) Um dem Berufungsgericht eine neue Prüfung und Würdigung unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen, ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit in die Vorinstanz zurückzu vor v/ei sen, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden braucht, mit denen sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, dem Kläger sei der ihm obliegende Nachweis nicht gelungen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlen0 Falls es weiterhin darauf ankommen sollte, gibt die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht dem Kläger die Möglichkeit, seine insoweit mit der Revision geltend gemachten Bedenken dort vorzutragonc Dr0 Hauß Wüstenberg Dr « Pfretzschner Dr0 Buchholz Dr0 Reinhardt