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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1948 die Ihe geschlossen, durch die der am 17, Juli 1948 geborene Sohn Peter Mikolaus der Kläge^rin legitimiert wurde ♦ Bie Klägerin hat als Bürokraft gearbeitet; der Beklagte ist gelernter Metzger und war schon vorbestraft. Die Klägerin hat dem Beklagten im Jahre 1956 noch sehr herzliche und liebevolle Briefe geschrieben, bald darauf aber den Briefwechsel und auch ihre Besuche beim Beklagten eingestellt. Die Klägerin antwortete wenig freundlich, warf dem Beklagten sein mangelndes Interesse an dem Kinde vor und hat ihm schließlich seine Briefe mit dem Bemerken zurückgeschickt, sie glaube zwar nicht, was herumgetratscht werde und die Zeitungen über ihn schrieben* aber was sie selbst wisse, das genüge ihr. Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, er habe durch seine wiederholten Straftaten nach der Eheschließung die völlige und heillose Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses der Parteien verschuldet. Das Landgericht hat die Ehe der Parteien auf die Klage aus Verschulden dos Beklagten geschieden und eine Mitschuld der Klägerin, aber das überwiegende Verschulden des Beklagten festgestellt. Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Scheidung der Ehe der Parteien ohne einen Schuldausspruch gegen den Beklagten erfolgt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei spätestens im Jahre 1957 oder 1.958 aufgehoben, da die Klägerin sich innerlich von dem Beklagten abgewandt und dies auch nach Außen und insbesondere ihm selbst zu erkennen gegeben habe. Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß die Klägerin den Verlust ihrer eheliohen Gesinnung nicht verschuldet habe. Baß die Klägerin dann im Jahre 1957 oder 1958 ihre eheliche Gesinnung verloren hat, führt das Berufungsgericht darauf zurück, daß sie eich schließlich davon überzeugt habe, daß der Beklagte tnij&htfc zu Unrecht schwere Zuchthausstrafen verbüßen mußte und Sicherungsverwahrung auf erlegt bekam. Baß die Klägerin sich von dem Beklagten abgewandt habe, sei eine verständliche und verzeihliche Reaktion auf das Verhalten des Beklagten. Bs könne ihr dies nicht als Verschulden angerechnet werden; denn sie habe zunächst noch den guten Willen gehabt, an der Ehe festzuhalten und sie sei auch anfangs von seinen Unschuldsbeteuerungen überzeugt gev/esen. Wenn sich in einem solchen Fall nicht ergibt, worauf es zurückzufUhren ist, daß der die Scheidung begehrende Ehegatte seine eheliche Gesinnung verloren hat, muß er allerdings die Umstände darlegen, die ihn hierzu veranlaßt haben. die Klägerin sich von dem Beklagten abgewandt hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe sich schließlich davon überzeugt, daß der Beklagte an seinem Schicksal nicht schuldlos sei. Auch dann, wenn die Klägerin anfänglich von der Unschuld des Beklagten überzeugt und fest entschlossen war, unter allen Umständen die Ehe mit ihm fortzusetzen, kann sie doch im Laufe der Zeit die Überzeugung gewonnen haben, daß der Beklagte zu Recht bestraft worden sei. Das Berufungsgericht brauchte daher die Klägerin auch nicht über die Behauptung des Beklagten zu vernehmen, daß sie ihm früher erklärt hatte, sie werde auch dann zu ihm halten, wenn er verurteilt werden sollte, sie würde nicht glauben, daß er die Straftaten begangen hätte und sie würde auf jeden Pall zu ihm halten. Die Feststellung, die Klägerin habe im Verlaufe der Zeit die Verfehlungen des Beklagten anders als früher beurteilt, konnte das Berufungsgericht aufgrund ihres Verhaltens gegenüber dem Beklagten treffen. 1s konnte von der Klägerin nicht verlangt werden, daß sie an dem Beklagten festhielt, der zu langjähriger Suchthausstrafe und Sicherungsverwahrung verurteilt! Auf andere Umstände ist es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nioht zurückzuführen, daß die Klägerin sich von dem Beklagten losgesagt hat. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die innere Abwendung der Klägerin vom Beklagten nicht auf diesem ehebrecherischen Verhältnis beruhte.

BerufungsgerichtParteiEheSicherungsverwahrungBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2500 012
ii'i
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ER
URTEIL
Verkündet «in
15» November 1968
JustizSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Metzgers Nikolaus Äußere	fl
~ Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Frhr.v
Frau Maria K
Prozeßbevollmächtigter:
Klagerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br.
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß und der Bundesrichter Johann sen, Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Br. Bukov/
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. August 196? wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 4. Oktober 1948 die Ihe geschlossen, durch die der am 17, Juli 1948 geborene Sohn Peter Mikolaus der Kläge^rin legitimiert wurde ♦ Bie Klägerin hat als Bürokraft gearbeitet; der Beklagte ist gelernter Metzger und war schon vorbestraft. Bas war der Klägerin bei der Eheschließung bekannt. Auch nach der Bheschließung ist der Beklagte v/iederholt bestraft worden* er hat erhebliche Zeiten in Strafhaft zugebracht. Bie Klägerin hat aber weiter zu ihm gehalten. Im September 1954 hatten die Parteien den letzten ehelichen Verkehr. Am 7, Oktober 1954 ist der Beklagte unter dem Verdacht, mehrere Viehdiebstähle begangen zu haben, verhaftet worden. Am 24. August 1955 wurde er wegen fortgesetzten schweren Biebstahls u.a. zu mehr als zwei
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Jahren Zuchthaue und Ehrverlust verurteilt. Am 31* August 1955 ist der Beklagte gelegentlich seiner Vernehmung als Zeuge in einer anderen Sache aus der Strafhaft entwichen. Am 9* September 1955 wurde er wieder festgenommen, Mit einer Unterbrechung vom 8. Februar bis 29. Februar 1956 befindet er sich seitdem in Untersuchungs- und Strafhaft und, jetzt in Sicherungsverwahrung. Er war am 1. Februar 1957 zu vier Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Seine Revision ist als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Seine wiederholten Wiederaufnahmeanträge haben bisher zu keinem Erfolg geführt. Eine weitere Verurteilung des Beklagten erging am 21. Dezember I960 durch das Landgericht München II zu fünf Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung.
Die Klägerin hat dem Beklagten im Jahre 1956 noch sehr herzliche und liebevolle Briefe geschrieben, bald darauf aber den Briefwechsel und auch ihre Besuche beim Beklagten eingestellt. Erst im Jahre 1964 hat sich nochmals ein
 Briefwechsel der Barteien ergeben, da der Beklagte selbst am 12, April 1964 der Klägerin von der tiefen zwischen
 ihnen bestehenden Kluft und von der Einreichung und Rücknahme einer Scheidungsklage durch ihn schrieb und sie fragte, ob sie angesichts der großen, einer Weiterführung
 der Ehe entgegenstehenden Hindernisse mit der Scheidung einverstanden sei. Die Klägerin antwortete wenig freundlich, warf dem Beklagten sein mangelndes Interesse an dem Kinde vor und hat ihm schließlich seine Briefe mit dem
 Bemerken zurückgeschickt, sie glaube zwar nicht, was herumgetratscht werde und die Zeitungen über ihn schrieben* aber was sie selbst wisse, das genüge ihr. In einem Brief an den Rechtsanwalt der Klägerin hat der Beklagte am 16. August
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1964 die Möglichkeit einer Scheidung auf seine Klage hin offengelassen.
Am 28, Oktober 1964 hat die Klägerin die auf § §3* und hilfsweise auch auf § 48 EheG gestützte Klage eingereicht. Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, er habe durch seine wiederholten Straftaten nach der Eheschließung die völlige und heillose Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses der Parteien verschuldet. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorsorglich die Feststellung der überwiegenden Mitschuld der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe.
Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe sein Verhalten nicht als ehezerrüttend empfunden. Sie sei durch die Tageszeitungen und seine eigenen Mitteilungen im Januar 1956 über die ihm vorgeworfenen Straftaten genau unterrichtet worden und habe ihm dazu gesagt, auch wenn er verurteilt werde, wolle sie ihm glauben, auf Sedan Fall zu ihm halten und sich nicht scheiden lassen, da sie ihn liebe. So habe sie sich auch bei einem Besuch in der Strafanstalt geäußert. Überdies sei sie bei der StrafVerhandlung gegen ihn anwesend gewesen. Auch habe sie ihm sein Verhalten verziehen.
Die Klägerin hat beantragt, dem Mitschuldantrag nicht zu entsprechen, jedenfalls aber die überwiegende Schuld des Beklagten festzustellen.
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien auf die Klage aus Verschulden dos Beklagten geschieden und eine Mitschuld der Klägerin, aber das überwiegende Verschulden des Beklagten festgestellt.
 
Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat ihre Klage im Berufungsrechtszug nur noch auf § 48 EheG- gestützt. Der Beklagte hat auch der Scheidung aus dieser Vorschrift widersprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Scheidung der Ehe der Parteien ohne einen Schuldausspruch gegen den Beklagten erfolgt.
Der Beklagte hat die allein nach § 54*7 Abs. 1 2P0 zulässige Revision eingelegt. Er erstrebt weiter die Abweisung der Klage, Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Ent s cheidung^gründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei spätestens im Jahre 1957 oder 1.958 aufgehoben, da die Klägerin sich innerlich von dem Beklagten abgewandt und dies auch nach Außen und insbesondere ihm selbst zu erkennen gegeben habe. Sie habe den Briefwechsel eingestellt und ihn auch nicht mehr im Gefängnis besucht.
Das Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß die Klägerin den Verlust ihrer eheliohen Gesinnung nicht verschuldet habe. Sie habe sich nicht deswegen von dem Beklagten abgewandt, weil sie im Jahre 1952 oder 1953 ehebrecherische Beziehungen zu einem anderen Mann unterhalten habe. Denn danach habe die Klägerin die Ehe mit dem
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Beklagten in gleicher Weise wie bisher fortgesetzt und ihm noch bis 1956 liebevolle Briefe geschrieben. Sie habe ihn auch noch im Gefängnis besucht. Baß die Klägerin dann im Jahre 1957 oder 1958 ihre eheliche Gesinnung verloren hat, führt das Berufungsgericht darauf zurück, daß sie eich schließlich davon überzeugt habe, daß der Beklagte tnij&htfc zu Unrecht schwere Zuchthausstrafen verbüßen mußte und Sicherungsverwahrung auf erlegt bekam. J)iesen Verlust der ehelichen Gesinnung der Klägerin habe der Beklagte verschuldet: denn er habe sich durch sein Verhalten in den Verdicht gebracht, umfangreiche Straftaten begangen zu haben. Beswegen seien gegen ihn langjährige Buchthausstrafen verhängt und schließlich die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Baß die Klägerin sich von dem Beklagten abgewandt habe, sei eine verständliche und verzeihliche Reaktion auf das Verhalten des Beklagten. Bs könne ihr dies nicht als Verschulden angerechnet werden; denn sie habe zunächst noch den guten Willen gehabt, an der Ehe festzuhalten und sie sei auch anfangs von seinen Unschuldsbeteuerungen überzeugt gev/esen. Baß sie schließlich anderen Sinnes geworden sei, sei verständlich und naheliegend.
Bie von dem Beklagten gegen diese Feststellung erhobenen Rügen sind unbegründet.
1. Bas Berufungsgericht ist nicht, wie es die Revision glaubt, von einer falschen Vorstellung über die Verteilung der Beweislast ausgegangen. Zwar hat die Klägerin sich von dem Beklagten losgesagt. Wenn sich in einem solchen Fall nicht ergibt, worauf es zurückzufUhren ist, daß der die Scheidung begehrende Ehegatte seine eheliche Gesinnung verloren hat, muß er allerdings die Umstände darlegen, die ihn hierzu veranlaßt haben. In dem hier zu entscheidenden Fall hat das Berufungsgericht aber den Grund erkannt, aus dem
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die Klägerin sich von dem Beklagten abgewandt hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe sich schließlich davon überzeugt, daß der Beklagte an seinem Schicksal nicht schuldlos sei. Das Urteil des Berufungsgerichts ist insoweit nicht, wie es die Revision geltend macht, in sich widerspruchsvoll. Auch dann, wenn die Klägerin anfänglich von der Unschuld des Beklagten überzeugt und fest entschlossen war, unter allen Umständen die Ehe mit ihm fortzusetzen, kann sie doch im Laufe der Zeit die Überzeugung gewonnen haben, daß der Beklagte zu Recht bestraft worden sei. Be ist möglich und erklärlich, daß sie deswegen anderen Sinnes geworden ist. Das Berufungsgericht brauchte daher die Klägerin auch nicht über die Behauptung des Beklagten zu vernehmen, daß sie ihm früher erklärt hatte, sie werde auch dann zu ihm halten, wenn er verurteilt werden sollte, sie würde nicht glauben, daß er die Straftaten begangen hätte und sie würde auf jeden Pall zu ihm halten. Im übrigen hätte der durch einen Anwalt vertretene und im Termin vom 11. Juli 1967 persönlich anwesende Beklagte der Klägerin entsprechende Vorhaltungen machen können.
2. Die Feststellung, die Klägerin habe im Verlaufe der Zeit die Verfehlungen des Beklagten anders als früher beurteilt, konnte das Berufungsgericht aufgrund ihres Verhaltens gegenüber dem Beklagten treffen. Bs entspricht der Lebenserfahrung, daß ein Ehegatte unter solchen Umständen, wie sie hier gegeben waren, zunächst seinem Ehepartner glaubt und die ihm gemachte^ Vorwürfe für unbegründet und falsch hält. Im Laufe der Zeit, wenn der Ehepartner eine langjährige Preiheitsstrafe verbüßen muß, gewinnt der in Preiheit verbliebene Ehegatte mehr Abstand
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von dem Geschehen. Er beurteilt es unvoreingenommener und kann so mehr und mehr einsehen, daß sein Ehepartner nicht zu Unrecht bestraft worden ist. Das kann dann bewirken, daß er sich schließlich von ihm abwendet.
Aus einem solchen Verlust der ehelichen Gesinnung kann gegen den Ehegatten, der sich dann, von seiner Ehe lossagt, kein Schuldvorwurf hergeleitet werden. 1s konnte von der Klägerin nicht verlangt werden, daß sie an dem Beklagten festhielt, der zu langjähriger Suchthausstrafe und Sicherungsverwahrung verurteilt! worden ?/ar. Selbst wenn der Beklagte, wie er es behauptet, zu Unrecht verurteilt worden sein sollte, wäre das Verhalten der Klägerin nicht anders zu beurteilen. Denn ihr kann unter den gegebenen Umständen nicht verargt werden, daß sie den Beklagten für nicht schuldlos hielt.
Auf andere Umstände ist es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nioht zurückzuführen, daß die Klägerin sich von dem Beklagten losgesagt hat. Die insoweit von der Revision erhobenen Rügen greifen gleichfalls nicht durch,
 Soweit das Berufungsgericht den von der Klägerin im Jahre 1952 oder 1953 begangenen Ehebruch abhandelt, rügt die Revision allerdings mit Recht, daß es nicht darauf ankommt, wie dieses Verhalten auf den Beklagten gewirkt hat, da die Ehe allein in der Person der Klägerin zerrüttet lot. Das angefochtene Urteil beruht aber nicht auf diesem von der Revision gerügten 'Mangel. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die innere Abwendung der Klägerin vom Beklagten nicht auf diesem ehebrecherischen Verhältnis beruhte. Die weiteren Ausführungen sind für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erheblich gewesen.
Mit Rocht hat das Berufungsgericht die Klägerin auch nicht darüber vernommen, ob sie auch noch mit anderen Männern bis in die jüngste Vergangenheit hinein ehebrecherische Verhältnisse unterhalten habe* Dieses Vorbringen war zu unsubstantiiert * Da der Beklagte der Klägerin bei ihrer Vernehmung durch das Berufungsgericht auch keine diesbezüglichen Vorhaltungen gemacht hat, war das Berufungsgericht nicht genötigt, von sich aus die Klägerin darüber zu vernehmen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr. pfretzeohner
 Dr. Reinhardt	Dr.	Bukew