BGHZ: nein EheG § 48 Abs.2; ZPO § 561 Per Widerspruch gegen das Scheidungsbegehron kann von dem Beklagten auch noch im Rovisionsrechtszug zurückgenommen worden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Br. Buchholz für Recht erkannt: Oktober 1967 aufgehoben und auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Bas Oberlan-dosgericht hat die von dom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewieson. Die Beklagte hat im Revisionsrechts-zug ihren Widerspruch gegen das Scheidungsbegehren des Klägers zurückgenommen. Es hat jedoch die hilfswoioo auf diese Bestimmung gestützte Klage wegen des Widerspruchs der Beklagten abgev/iesen. Eine sachliche Nachprüfung dos angefochtenen Urteils dahin, ob das Berufungsgericht den Widerspruch mit Recht für zulässig und beachtlich gehalten hat, erübrigt sich. Deswegen ist die Klage nach § 48 Abs. 1 EheG begründet, so daß das angefochtene Urteil aufgohoben und der Klage stattgegeben worden muß. Der Widerspruch ist kein ausschließlich dom Vorfahrensrocht angehörender Rochts-bohelf, sondern er ist auch eine dem sachlichen Rocht angehörondc Befugnis, durch die der Scheidungsbeklagte das Scheidungsrecht des Klägers gestaltend beeinflußt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein EheG § 48 Abs. 2; ZPO § 561 Per Widerspruch gegen das Scheidungsbegehron kann von dem Beklagten auch noch im Rovisionsrechtszug zurückgenommen worden. BGH, Urt. v. 5. Mai 1968 - IV ZR 762/68 - OLG Oldenburg LG Aurich BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XV 2R 762/68 URTEIL Verköodet am 3. Mai 1968 Bleoher, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Dipl.-Ing. Bernhard Straße - Prozoßbevollmächtigter: Klägers und Revisionaklägers, Rechtsanwalt| gegen dessen Ehefrau Marianne Straße geh. Wf - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Br. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats dC3 Oberlandcsgerichts Oldenburg vom 31. Oktober 1967 aufgehoben und auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer dos Landgerichts Aurich vom 27. Juli 1966 geändert. Bie am 17. August 1963 vor dem Standesbeamten in Sögel geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. Bio Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts v/egen Tatbestand : Bie Parteien haben am 17. August 1963 die Ehe geschlossen. Mit der dem Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage begehrt der Kläger in erster Linie Aufhebung der Ehe, hilfswoise ihre Scheidung aus Verschulden der Beklagten und ganz hilfsweise die Schoidung ohne Schuldausspruch. Bie Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. Bas Landgericht hat die Klage abgewiosen. Bas Oberlan-dosgericht hat die von dom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewieson. Ber Kläger hat die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Er verfolgt seinen Antrag, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden, weiter. Die Beklagte hat im Revisionsrechts-zug ihren Widerspruch gegen das Scheidungsbegehren des Klägers zurückgenommen. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht feat festgestollt, daß die in § 48 Abs. 1 EheG aufgeführten Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe der Parteien gegeben seien. Es hat jedoch die hilfswoioo auf diese Bestimmung gestützte Klage wegen des Widerspruchs der Beklagten abgev/iesen. Eine sachliche Nachprüfung dos angefochtenen Urteils dahin, ob das Berufungsgericht den Widerspruch mit Recht für zulässig und beachtlich gehalten hat, erübrigt sich. Denn die Beklagte hat ihren Widerspruch im Revisions-rechtszug zurückgenommen. Deswegen ist die Klage nach § 48 Abs. 1 EheG begründet, so daß das angefochtene Urteil aufgohoben und der Klage stattgegeben worden muß. Die Beklagte kann ihren Widerspruch auch noch im Revi-sionsrcchtszug zurücknohmon. Der Widerspruch ist kein ausschließlich dom Vorfahrensrocht angehörender Rochts-bohelf, sondern er ist auch eine dem sachlichen Rocht angehörondc Befugnis, durch die der Scheidungsbeklagte das Scheidungsrecht des Klägers gestaltend beeinflußt. Es steht im Belieben der Partei, ob sie von diesem Gestaltungsrecht Gobrauch machen will. Wenn sie es getan hat, kann sic die dadurch oingetretenen Wirkungen wieder beseitigen, indem sie den Widerspruch zurückniramt. Auch damit übt eie eine dem sachlichen Recht angehörende Befugnis aus; denn sic verschafft damit dem Scheidungebe-gehren des Klägers eine andere sachliche Grundlage. Derartige Verfügungen über das sachliche Rocht sind auch im Revisionsverfahren zu beachten (RGZ 164, 319; BGB RGR EheG § 48 Anm. 90; Iloffmann/Stephan, EheG § 48 Anm. 154? Dölle, Painilienrocht, I, 547? Stein-Jonas-Schöncke, ZPO § 561 II 2 o). Dr. Hauß Johannoen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz