Zu erheblichen Spannungen sei es wegen des Sohnes gekommen, dem die Beklagte alles nachgesehen habe„ Als es schließlich zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Sohn gekommen sei, habe er der Beklagten vorgeschlagen, sich von dem Sohn zu trennen. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei (§ .48 Abs. 1 EheG). Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Seheidungsverlangen des Klägers der Widerspruch der Beklagten entgegen, da der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet habe und der Be-klagten weder die Bindung an die Ehe noch eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle (§48 Abs. 2 EheG). führt, der Kläger habe mit seinen für die Zeit seit etwa I960 zugestandenen ehebrecherischen Beziehungen zu Frau und damit, däi er im Februar 1963 in dasselbe Haus wie diese gezogen sei, einen Tatbestand gesetzt, der geeignet sei, die Zerrüttung einer Ehe herbeizuführen. Es könne nicht festgestellt werden, , daß die Zerrüttung, wie der Kläger vortrage, auf eine Verweigerung des ehelichen Verkehrs durch die Beklagte zurückzuführen sei. Der Kläger habe die gegen ihn streitende tatsächliche Vermutung auch nicht durch den Hinweis auf die von der Beklagten erhobene Klage auf Fernbleiben aus der Ehewohnung entkräften können. Biese Reaktion der Beklagten gehe ausschließlich auf das eigene die Ehe gefährdende Verhalten des Klägers zurück Schließlich habe der Kläger nicht bewiesen, daß die endgültige Zerstörung der Ehe erst bei der Unterredung einige Wochen nach dem Auszug des Klägers eingetreten und von der Beklagten verursacht worden sei. Bie Revision macht geltend, eine tatsächliche Ver-r mutung, die sonst bei Aufgabe der Bhegemeinschaft gegen den ausziehenden Ehegatten bestehe, komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil die Beklagte vor dem Auszug des Klägers gegen ihn eine Klage erhoben habe mit dem Ziel, ihm das Betreten der Ehewohnung zu verbieten, und weil sie dann ein entsprechendes Urteil erstritten habe. Eine solche ;Vermutung läßt sich schon deshalb nicht annehmen, weil die Lossagung von der Ehe, auch wenn sie mit der Hinwendung zu einer anderen Person verbunden ist, die Folge vorhergegangener Fehlhandlungen des Ehepartners oder anderer Zerrüttungsursachen sein kann. Auch dann ist möglicherweise die Abwendung selbst schuldhaft, weil jeder Ehegatte verpflichtet ist, Enttäuschungen und Belastungen, die die Ehe mit sich bringt, zu tragen, soweit es in seinenKräften steht; ob aber dem Ehegatten die Abwendung zu dem Vorwurf zu machen ist, muß jeweils geprüft werden, und wenn es der Fall ist, ist eine Abwägung seines schuldhaften Verhaltens gegenüber den sonstigen Zerrüttungsursachen erforderlich. Gleichwohl kann von diesem Ehegatten nicht verlangt werden, von sich aus die Umstände aufzudecken und zu beweisen, die bei dem Ehepartner zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung geführt haben* Eine so weitgehende Beweislast würde den Beweispflichtigen m der Regel vor etwas Unmögliches stellen. Dasselbe gilt, wenn sich für die Tatsachen, mit denen er seine Lossagung von der Ehe gerechtfertigt oder entschuldigt hat, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit ergeben hat (Senatsurteil vom 17* Dezember 1969 - XV ZR 1125/68). Auch bei der Anwendung dieser Grundsätze kann die Überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht in Zweifel gezogen werden, wenn es auch für die Beweisführung und Beweislast nicht darauf ankommt, ob und aus welchen Gründen die Beklagte seinerzeit dem Kläger das Betreten dOr Wohnung verbieten lassen wollte. Selbst wenn seine Hinwendung zu Frau Bü(mi nicht der Anlaß dafür war, daß er keinen ehelichen Verkehr mehr suchte, so ist doch in keiner Weise dargetan und wahrscheinlich gemacht, daß die Beklagte berechtigten Wünschen des Klägers hach ehelichem Verkehr aus Abneigung oder Gleichgültigkeit hartnäckigen Widerstand geleistet und dadurch Ber in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Wendung, der Kläger habe nicht beweisen können, daß die Ehe an einer unberechtigten Weigerung der Beklagten gescheitert sei, sich von dem Sohn zu trennen, kommt entgegen der Auffassung der Revision keine maßgebliche Bedeutung zu. Bas Berufungsgericht hat nämlich in diesem Zusammenhang im Ergebnis nicht auf die von ihm verkannte Bev/eislast abgestellt, sondern eindeutige Feststellungen getroffen* die ergeben, daß auch die Beziehungen der Parteien zu ihrem Sohn dem Kläger keinen Anlaß geben konnten, sich von der Beklagten zu trennen. Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, war das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Sohn nicht so unerträglich, daß der Kläger deshalb die Trennung der Beklagten von dem Sohn hätte verlangen können, zu demal die Beklagte damals wegen der ehebrecherischen Beziehungen des Klägers berechtigt war, von diesem getrennt zu leben. Hach alledem ist davon auszugehen, daß der Kläger sich Von der Ehe abgewendet hat, ohne daß dafür ein Anlaß bestand, der die Abwendung als berechtigt oder entschuldbar erscheinen lassen könnte. Selbst wenn die Beklagte bei der Auseinandersetzung nach der Trennung oder bei einer anderen Gelegenheit auf die Erklärung des Klägers, er wolle bleiben, wenn der Sohn gehe, erwidert haben sollte, der Sohn bleibe, er könne gehen, und wenn sich das noch auf die eingetretene Zerrüttung ausgewirkt hätte, so wäre es doch ohne Einfluß darauf, daß dem Kläger die mindestens überwiegende Zerrüttung® schuld beizürneseen ist. Es mache ihren Widerspruch nicht unbeachtlich* daß sie die Erklärung dieser Bereitschaft mit dem Verlangen nach einer Gewißheit oder Zusicherung darüber, der Kläger werde künftig die eheliche Treue halten, verbunden habe. Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die seinerzeit erhobene Klage der Beklagten, mit der sie gegen den Kläger ein Verbot des In den Rahmen der dem Tatsachengericht obliegenden Beweiswürdigung fällt es, daß das Berufungsgericht die Beteuerung der Beklagten, zur Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft bereit zu sein, für unwiderlegt erachtet hat. Die zurückhaltenden Äußerungen der Beklagten, auf die die Revision sich beruft, brauchen nicht zu ergeben, daß die Beklagte jede Bindung an die Bhe verloren habe und auch bei ehegemäßem Verhalten des Klägers nicht bereit sei, :-diö'--;^hbnsgei^insohaft,.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IY ZR 758/68 URTEIL Verkündet am 7. Januar 19?° Blecher, Justizobersekretär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dein Hechtsstreit des Einrichters lax Ludwig Paul If Klägers und Revisionsklägers ~ Prozeßbevollraächtigter: Hechtsanwalt Freiherr v gegen Frau Hertha H Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, - 2 Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Januar 197Ö unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br. Reinhardt und Br, Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgenchts Hamm vom 25. September 1967 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu Von Rechts wegen Tatbestand: Ber am 26* Februar 1911 geborene Kläger und die am 18. Oktober 1909 geborene Beklagte haben am 16. März 1934 die Ehe geschlossen* Aus dieser sind am 24* Oktober 1936 ein Sohn und am 12. Juni 1939 eine Tochter hervorgegangen. Ber letzte eheliche Verkehr fand, nach den in der ersten Instanz übereinstimmenden Angaben der Parteien 1956, nach den Angaben der Beklagten in der Berufungsinstanz 1958 oder 1959 statt. Seit dem Februar 1963 leben die Parteien getrennt. Der Kläger beantragt, die Ehe der Parteien ohne Sehuldausspruch nach § 48 EheG- zu scheiden. Sr hat behauptet, seit er 1945 aus der russischen Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sei, habe sich das eheliche Verhältnis zunehmend getrttbt. Er habe von morgens bis abends gearbeitet und viele Überstunden geleistet^, die Beklagte sei dagegen häufig aushäusig gewesen. Zum Eheverkehr sei es nur noch ganz selten und zu dem letzten Mal 1956 gekommen. Die Beklagte habe sich ihm entzogen und ihm gesagt, er möge sich eine Freundin suchen. Zu erheblichen Spannungen sei es wegen des Sohnes gekommen, dem die Beklagte alles nachgesehen habe„ Als es schließlich zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Sohn gekommen sei, habe er der Beklagten vorgeschlagen, sich von dem Sohn zu trennen. Die Beklagte habe das jedoch abgelehnt und eine Klage eingereicht, mit der sie ein Urteil erwirkt habe, durch das ihm das Betreten der Ehewohnung verboten worden sei. Da die Ehe ohnehin zerrüttet gewesen sei, habe für ihn kein Anlaß bestanden, sich in jenem Verfahren zur Wehr zu setzen. Etwa von 1961 bis 1963 habe er Beziehungen zu Frau Maria BüflU unterhalten, die nicht die Ursache, sondern die Folge der bereits seit 1956 bestehenden Entfremdung gewesen seien. Seit dein Herbst 1962 lebe er bei Frau Gertrud Zwischen den Parteien lr.be seither kein Kontakt mehr bestanden, den auch die Beklagte nicht gesucht habe. Die Beklagte ist dem Seheidungsbegehren entgegengetreten und hat der Scheidung widersprochen. Sie hat hestritten, daß sie aushäusig gewesen und die Ehe seit 1956 unheilbar zerrüttet sei. Im April 1959 hätten die Parteien im Kreis der Familie harmonisch Silberhochzeit gefeiert. Kurze 2eit spater habe der Kläger sich oft in der Wohnung der Frau Bi^HH auf gehalten; dadurch sei die eheliche Harmonie getrübt worden. Das von ihr, der Beklagten, eingeleitete Verfahren, in dem dem Kläger das Betreten der Ehewohnung untersagt worden sei, beruhe auf den Beziehungen des Klägers zu Frau Büttner. Hach der Trennung habe er mit dieser Frau zusaramengelebt und sein schon Jahre zuvor begonnenes ehebrecherisches Verhältnis fortgesetzt. Um seine Familie kümmere sich der Kläger nicht; Unterhalt habe sie stets im Prozeßweg beitreiben müssen. Sie sei bereit, die Ihe fortzusetzen, doch müsse sie die Gewißheit haben, daß der Kläger seine Beziehungen zu anderen Frauen abbreche und in Zukunft die eheliche Treue halte. Sie wolle nicht einer jüngeren Frau weichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückge-wiesen. ' Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. - 5 ~ Int s ehe idungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei (§ .48 Abs. 1 EheG). Das ist bei der nach § 547 Abs. 1 ZPO aF statthaften Revision nicht nachzuprüfen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Seheidungsverlangen des Klägers der Widerspruch der Beklagten entgegen, da der Kläger die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet habe und der Be-klagten weder die Bindung an die Ehe noch eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle (§48 Abs. 2 EheG). Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind unbegründet. 2. In dem angef ochtenen Urteil wird zunächst ..ausge- führt, der Kläger habe mit seinen für die Zeit seit etwa I960 zugestandenen ehebrecherischen Beziehungen zu Frau und damit, däi er im Februar 1963 in dasselbe Haus wie diese gezogen sei, einen Tatbestand gesetzt, der geeignet sei, die Zerrüttung einer Ehe herbeizuführen. Die dadurch begründete tatsächliche Vermutung dafür, daß die Zerrüttung der Ehe auf dieses Verhalten des Klägers zurückzuführen sei, sei nicht ausgeräumt. Es könne nicht festgestellt werden, , daß die Zerrüttung, wie der Kläger vortrage, auf eine Verweigerung des ehelichen Verkehrs durch die Beklagte zurückzuführen sei. Der Kläger habe auch nicht beweisen können, daß die Ehe an einer unberechtigten Beklagten, sich von dem Sohn zu trennen, gescheitert sei. Es sei schon zweifelhaft, ob die Beklagte wegen der damals bestehenden ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Frau Bü0|, die ihr ein Hecht zu dem Getrenntleben gegeben hätten, überhaupt verpflichtet gewesen sei, sich von dem Sohn zu trennen* Es stehe fest, daß zwischen dem Kläger und dem Sohn, abgesehen von einem Streit im Oktober 1962, keine Auseinandersetzungen geführt worden seien, die ein Zusammenleben unerträglich gemacht haben konnten. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte keinen Anlaß gehabt, sich von dem Sohn zu trennen. Der Kläger habe die gegen ihn streitende tatsächliche Vermutung auch nicht durch den Hinweis auf die von der Beklagten erhobene Klage auf Fernbleiben aus der Ehewohnung entkräften können. Biese Reaktion der Beklagten gehe ausschließlich auf das eigene die Ehe gefährdende Verhalten des Klägers zurück Schließlich habe der Kläger nicht bewiesen, daß die endgültige Zerstörung der Ehe erst bei der Unterredung einige Wochen nach dem Auszug des Klägers eingetreten und von der Beklagten verursacht worden sei. Bie Revision macht geltend, eine tatsächliche Ver-r mutung, die sonst bei Aufgabe der Bhegemeinschaft gegen den ausziehenden Ehegatten bestehe, komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil die Beklagte vor dem Auszug des Klägers gegen ihn eine Klage erhoben habe mit dem Ziel, ihm das Betreten der Ehewohnung zu verbieten, und weil sie dann ein entsprechendes Urteil erstritten habe. Baher habe die Beklagte die volle Beweis last dafür, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Bas Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, soweit es bei der Feststellung der Zerrüttungsursachen den Kläger als beweisfällig angesehen habe. Bas wird von der Revision im einzelnen ausgeführt. Dazu ist zu sagen, daß die Annahme einer tatsächlichen Vermutung, die von vornherein gegen den die häusliche Gemeinschaft aüfhebenden Ehegatten spricht, keine geeignete Grundlage für die Feststellung seiner Schuld an der Zerrüttung der Ehe bildet. Insoweit kann an der früheren-Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s nicht festgehalten werden. Eine solche ;Vermutung läßt sich schon deshalb nicht annehmen, weil die Lossagung von der Ehe, auch wenn sie mit der Hinwendung zu einer anderen Person verbunden ist, die Folge vorhergegangener Fehlhandlungen des Ehepartners oder anderer Zerrüttungsursachen sein kann. Auch dann ist möglicherweise die Abwendung selbst schuldhaft, weil jeder Ehegatte verpflichtet ist, Enttäuschungen und Belastungen, die die Ehe mit sich bringt, zu tragen, soweit es in seinenKräften steht; ob aber dem Ehegatten die Abwendung zu dem Vorwurf zu machen ist, muß jeweils geprüft werden, und wenn es der Fall ist, ist eine Abwägung seines schuldhaften Verhaltens gegenüber den sonstigen Zerrüttungsursachen erforderlich. Bie Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die alleinige oder überwiegende Schuld des die Scheidung verlangenden Ehegatten an der Zerrüttung ergibt, liegt bei dem der Scheidung widersprechenden anderen Eheteil» Gleichwohl kann von diesem Ehegatten nicht verlangt werden, von sich aus die Umstände aufzudecken und zu beweisen, die bei dem Ehepartner zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung geführt haben* Eine so weitgehende Beweislast würde den Beweispflichtigen m der Regel vor etwas Unmögliches stellen. Bern aus der Ehe herausstrebenden Eheteil obliegt es daher, substantiiert die Umstände darzulegen, die zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben (Senatsurteil IttiiE 1|6lt 592). Erscheint schon der Vortrag dieses Ehegatten über die Gründe für seine Abwendung von der Ehe als vage und unsubstantiiert, so kann er nicht erwarten, damit gehört zu werden. Dasselbe gilt, wenn sich für die Tatsachen, mit denen er seine Lossagung von der Ehe gerechtfertigt oder entschuldigt hat, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit ergeben hat (Senatsurteil vom 17* Dezember 1969 - XV ZR 1125/68). Es ist dann davon auszugehen, daß in Wirklichkeit keine Gründe vorliegen, die die Abwendung von der Ehe rechtfertigen oder entschuldigen könnten, und daß diese Abwendung die maßgebende, schuldhaft gesetzte Zerrüttungsursache bildet. Trotz der Bev/eislast des der Scheidung widersprechenden Teils kann es dem anderen Ehegatten nicht gestattet sein, die Scheidung mit Behauptungen zu erreichen, die sich zwar nicht restlos widerlegen lassen, für die es aber an einem wirklichen Anhalt fehlt. Auch bei der Anwendung dieser Grundsätze kann die Überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht in Zweifel gezogen werden, wenn es auch für die Beweisführung und Beweislast nicht darauf ankommt, ob und aus welchen Gründen die Beklagte seinerzeit dem Kläger das Betreten dOr Wohnung verbieten lassen wollte. Der Kläger führt den Verlust seiner ehelichen Gesinnung vor allem darauf zurück, daß die Beklagte ihm seit langem den ehelichen Verkehr verweigert habe. Schon in einem an die Belegte gerichteten Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 15* Oktober 1962 wurde der Beklagten ein dahingehender Vorwurf gemacht. In dem angefochtenen Urteil heißt es, nach den Angaben beider Parteien hätten die beengten Wohnverhältnisse der regelmäßigen Ausübung des ehelichen Verkehrs entgegengestanden. Der Kläger selbst hat angegeben, die Beklagte' habe es so eingerichtet, daß gar keine Gelegenheit bestanden habe, sie um den Verkehr zu bftten. Er habe den Eindruck gehabt, sie wünsche den Sheverkehr nicht mehr, und er habe dann schließlich auch nichts mehr unternommen. Biese eigene Darstellung des Klägers läßt nicht ersehen, daß es zwischen den Parteieh ernstliche Unstimmigkeiten wegen ihrer geschlechtlichen Beziehungen gegeben habe. Die Darstellung spricht vielmehr dafür, daß der Kläger selbst nichts tat, um"auf diesem Gebiet zu einem guten Einvernehmen mit der Beklagten zu gelangen oder es wiederzugewinnen. Selbst wenn seine Hinwendung zu Frau Bü(mi nicht der Anlaß dafür war, daß er keinen ehelichen Verkehr mehr suchte, so ist doch in keiner Weise dargetan und wahrscheinlich gemacht, daß die Beklagte berechtigten Wünschen des Klägers hach ehelichem Verkehr aus Abneigung oder Gleichgültigkeit hartnäckigen Widerstand geleistet und dadurch 10 eine wesentliche Zerrüttungsursache gesetzt hätte* Hatte aber der Kläger selbst es an hinreichenden Bemühungen fehlen lassen, so konnte er nach jahrzehntelanger Ehe ein Äufhören der geschlechtlichen Beziehungen nicht zu dem Anlaß nehmen, sich von der Ehe loszusagen. Auch für die der Beklagten zur Last gelegte Aushäusigkeit hat der Kläger nicht so viel dargetan, daj3 darin ein ins Gewicht fallender ZerrUttungsgrund gesehen werden könnte. Ber in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Wendung, der Kläger habe nicht beweisen können, daß die Ehe an einer unberechtigten Weigerung der Beklagten gescheitert sei, sich von dem Sohn zu trennen, kommt entgegen der Auffassung der Revision keine maßgebliche Bedeutung zu. Bas Berufungsgericht hat nämlich in diesem Zusammenhang im Ergebnis nicht auf die von ihm verkannte Bev/eislast abgestellt, sondern eindeutige Feststellungen getroffen* die ergeben, daß auch die Beziehungen der Parteien zu ihrem Sohn dem Kläger keinen Anlaß geben konnten, sich von der Beklagten zu trennen. Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, war das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Sohn nicht so unerträglich, daß der Kläger deshalb die Trennung der Beklagten von dem Sohn hätte verlangen können, zu demal die Beklagte damals wegen der ehebrecherischen Beziehungen des Klägers berechtigt war, von diesem getrennt zu leben. Unangreifbar heißt es in dem Berufungsurteil ferner, die Klage der Beklagten, mit der dem Kläger das Betreten der Ehewohnung verboten werden sollte, scheide 11 als selbständige Zerrüttungsursache aus, weil sie eine Heaktion auf die ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Frau Büttner gewesen sei. Hach alledem ist davon auszugehen, daß der Kläger sich Von der Ehe abgewendet hat, ohne daß dafür ein Anlaß bestand, der die Abwendung als berechtigt oder entschuldbar erscheinen lassen könnte. Seine mindestens überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe ist auf Grund der getroffenen Feststellungen und des Verhandlungsergebnisses nicht in Frage zu stellen. Daran ändert es nichts, daß es einige Wochen nach dem Auszug des Klägers zu einer Unterredung zwischen den Parteien kam, deren Verlauf sie gegensätzlich darstellen. Das Berufungsgericht hat den Kläger für seine Darstellung als bev/eisfäilig bezeichnet. Auch das ist im Ergebnis ohne Bedeutung. Der Kläger hatte keinen Anlaß, sich von der Beklagten zu trennen, und er konnte von dieser nicht verlangen, den Sohn aus der Wohnung zu weisen. Selbst wenn die Beklagte bei der Auseinandersetzung nach der Trennung oder bei einer anderen Gelegenheit auf die Erklärung des Klägers, er wolle bleiben, wenn der Sohn gehe, erwidert haben sollte, der Sohn bleibe, er könne gehen, und wenn sich das noch auf die eingetretene Zerrüttung ausgewirkt hätte, so wäre es doch ohne Einfluß darauf, daß dem Kläger die mindestens überwiegende Zerrüttung® schuld beizürneseen ist. 3. In dem angefochtenen Urteil wird ausgefuhrt, der Beklagten fehle nicht die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen. Sie beteuere unwiderlegt, auch jetzt noch zur Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit zu sein. Es mache ihren Widerspruch nicht unbeachtlich* daß sie die Erklärung dieser Bereitschaft mit dem Verlangen nach einer Gewißheit oder Zusicherung darüber, der Kläger werde künftig die eheliche Treue halten, verbunden habe. Ihre Erklärungen seien dahin zu verstehen, sie erwarte im Pall der Aufnahme der Ehegemeinschaft vom Kläger, daß er den ernstlichen Willen zur Weiterführung der Ehe mitbringe .' ■ Die Revision macht geltend* die Beteuerung der Beklagten reiche für die Feststellung einer Inneren Bindung an die Ehe nicht aus. Bas Berufungsgericht habe mehrere gegen die Bindung sprechende Tatsachen nicht be-■ achtet^.,■.Bie. Rügen:;, sind: unbegründet■. In dem von der Revision erwähnten Schreiben des Anwalts der Beklagten vom 22. Oktober 1962 heißt es nicht nur, daß die Beklagte trotz erheblicher Bedenken unter gewissen Voraussetzungen bereit wäre, die Scheidungsklage zu erheben* es wird vielmehr.auch gesagt, daß die Beklagte bereit wäre, die volle eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger aufzunehmen, wenn er sich entscheiden könnte, alle Beziehungen zu Frau Büttner abzubreehen. Es ist kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben, das es bei der Prüfung der Schuldfrage herangezogen hat, hier nicht nochmals erwähnt hat. Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die seinerzeit erhobene Klage der Beklagten, mit der sie gegen den Kläger ein Verbot des -13- Betretens der Bhewohnung erwirken wollte und erwirkte, in diesem Zusammenhang nicht nochmals ausdrücklich berücksichtigt hat. 2s hat die Klage als Reaktion auf das damalige die She gefährdende Verhalten des Klagers im Zusammenhang mit seinen Beziehungen zu frau gewertet. Daß die Beklagte zu einer Aussöhnung auch bei einer Rückkehr des Klägers zu rechter ehelicher Besinnung nicht bereit sei, war ihrem damaligen Verhalten nicht ohne weiteres zu entnehmen. In den Rahmen der dem Tatsachengericht obliegenden Beweiswürdigung fällt es, daß das Berufungsgericht die Beteuerung der Beklagten, zur Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft bereit zu sein, für unwiderlegt erachtet hat. Die zurückhaltenden Äußerungen der Beklagten, auf die die Revision sich beruft, brauchen nicht zu ergeben, daß die Beklagte jede Bindung an die Bhe verloren habe und auch bei ehegemäßem Verhalten des Klägers nicht bereit sei, :-diö'--;^hbnsgei^insohaft,. mit ihm aufzunehmen. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Äußerungen der Beklagten war nicht erforderMch. 14 - 4. Die Klage ist demnach mit Hecht angewiesen worden. Die Revision gegen das die Klaganweisung bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts war daher 2urück2uweisen. Dr. Hauß Johannsen Wüstenberg Dr. Reinhardt Bundesrichter Dr. Buchhol2 ist erkrankt und an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hauß