* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

seiner Anstellung bei der Post viel mit Kollegen und Kolleginnen ausgegangen» Oft sei er erst sehr spät oder gar nicht nachts nach Hause gekommen» Wenn sie ihm deshalb Vorhaltungen gemacht habe, habe er sie geschlagen» Sie sei von ihm bedroht und wiederholt mißhandelt worden» Seit 1961 unterhalte er ehewidrige Beziehungen zu Frau Anneliese .SUHV* Die Ehezerrüttung habe er verschuldet» Sie halte Jedoch an der Ehe fest und habe das in vielen Briefen an den Kläger zu dem Ausdruck gebracht, er habe aber ihre Vorschläge abgelehnt» Einen anders lautenden Brief vom 24» Januar 1965 habe sie in einer augenblicklichen Verärgerung geschrieben, weil er erklärt habe, daß sie ihn nicht mehr interessiere» Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen <> den Anstoß zur Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses habe die Beklagte im Jahre 1958 durch eine unbegründete Eifersuchtsszene gegebena die sie ihm wegen der Frau SHB gemacht habe» Danach habe sie ihm das Leben durch Eifersucht und ihr jähzorniges Wesen zur Qual gemachto Wiederholt habe sie ihn bedroht, und sie sei auch tätlich gegen ihn geworden <> Den Trennungszustand in der Ehewohnung habe sie vollzogen0 Später habe sie erklärtp daß sie mit ihm keine Gemeinschaft mehr wolle » Das ergebe sich auch aus ihrem Brief vom 24 „ Januar 1965 der bei ihm den letzten Rest an ehelicher Gesinnung zerstört habe» Gescheitert sei die eheliche Gemeinschaft, so fährt das angefochtene Urteil in seinen Erörterungen zu dem Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs» 2 EheG fort, schließlich daran, daß die durch den Neubau hervorgerufenen Schwierigkeiten nicht gemeistert worden seieno Nach dem Einzug in das neue Haus solle nach der Darstellung des Kläger v/ie der einigermaßen Frieden geherrscht haben, und auch die Beklagte habe bekundet, daß "die Geschichte mit der Frau begraben gewesen sei» Danach sei es zu neuen heftigen Streitigkeiten gekommen. Wenn der Kläger sie als unbeherrscht und angriffslustig schildere und sie tatsächlich aufgeregt und zu dem Schimpfen geneigt sein sollte, v/as nicht einmal bewiesen sei, so würde es sich dabei im wesentlichen um charakterliche Mängel gehandelt haben, die er nicht habe zu dem Anlaß nehmen dürfen, sich ihr zu entfremden» Falls man noch einen geringfügigen Rest ehelicher Gesinnung beim Kläger darin erblicken wolle, daß er in einem an die Beklagte geribhteten Schreiben vom 27» April 1964 eine spätere Wiederherstellung der Gemeinschaft nicht für völlig ausgeschlossen gehalten habe, so sei die angebliche Zerstörung dieses restlichen ehelichen Gefühls durch den Brief der Beklagten vom 24» Januar 1965 nicht mehr von irgendwie maßgeblicher Bedeutung» selbst wenn er die Entfremdung noch vertiefte, daran nichts zu änderno Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht zu der Überzeugung gelangen dürfen, die Ehe sei daran gescheitert, daß die durch den Neubau hervorgerufenen Schwierigkeiten nicht gemeistert worden seien0 Der Kläger hatte bei seiner letzten Vernehmung vor dem Oberlandesgericht selbst erklärt, daß seinerzeit die Baupläne zu Zwistigkeiten mit der Beklagten geführt hätten, weil sie dem Bauvorhaben zunächst abgeneigt gewesen sei„ Im übrigen hat das Berufungsgericht ersichtlich der Aussage der Beklagten ge- Das braucht nicht zu bedeuten, daß die Ausschreitungen, die sich der Kläger gegenüber der Beklagten wiederholt zuschulden kommen ließ, unmittelbar bei Auseinandersetzungen wegen des Hausbaues erfolgten* Ob das Berufungsgericht einen solchen unmittelbaren Zusammenhang annehmen wollte, für den sich aus der von ihm herangezogenen Aussage der Tochter der Parteien keine Anhaltspunkte ergeben, geht aus den Urteilsformulierungen nicht ganz klar hervor; es kommt darauf aber nicht an, da es die Beurteilungsgrundlage nicht maßgeblich verändert, wenn es zu den Ausschreitungen bei G legenheit von Streitigkeiten über den Neubau kam, oder wenn solche Streitigkeiten allgemein den Boden dafür bereitet hatten, daß der Kläger aus anderen Anlässen sich zu Tätlichkeiten gegen die Beklagte hinreißen ließ* Im übrigen findet sich im angefochtenen Urteil insofern eine gewisse Unstimmigkeit, als es im Tatbestand heißt, die Parteien hätten sich innerhalb der Ehewohnung kurz nach dem letzten Eheverkehr, der am 18* Januar 1961 stattfand, getrennt, während in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, die Gemeinschaft sei nach dem Vorfal7> in der Nacht vom 1* zu dem 2* Januar 1f6l aufgehoben worden* Auch dieser Widerspruch ist freilich kaum ent- Das Berufungsgericht sieht die überwiegende Schuld des Klägers darin, daß er die durch den Bau hervorgerufenen Schwierigkeiten nicht zu dem Anlaß genommen habe, die der Beklagten dadurch auferlegten Opfer durch liebevolles Verständnis und größeres Entgegenkommen tragen zu helfen, und daß er selbst etwaige charakterliche Mängel der Beklagten nicht hingenommen habe» Dabei hat aber das Berufungsgericht die vom Kläger der Beklagten vorgev/orfenen Bedrohungen und Beschimpfungen als nicht bev/iesen angesehen und auf dieser Grundlage seine Entscheidung getroffen* Das war fehlerhaft, da die Beklagte die Beweislast für die Tatsachen hat, aus denen sie die Zulässigkeit ihres V/iderspruchs gegen die Scheidung herleiteto Der Kläger kann deshalb nicht ohne weiteres als beweisfällig gelten für seine Behauptungen darüber, wie es zu ehelichen Auseinandersetzungen gekommen sei und wie sie verlaufen seien,. Läßt sich nicht klären, wer der Hauptverantv/ortliche für den Anlaß oder das Ausmaß solcher Streitigkeiten ist, so kann dem Kläger nicht die überwiegende Schuld daran beigemessen werden (BGH vom 10o Januar 1969 - IV ZR 691/68)Q Wenn freilich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seine Behauptungen über die Gründe, die bei ihm zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung geführt haben, nicht einmal hinreichend^wahrscheinlich gemacht sind, kann dieser Vortrag der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden* Unter Umständen ist bei gegensätzlichen Parteiaussagen über Vorfälle, für die sonst keine Zeugen zur Verfügung stehen, zu erwägen, unabhängig von der Beweislast die Partei, die glaubwürdiger als die andere erscheint, auf ihre Aussage zu beeiden (§§ 448, 552 ZPO); das kommt aber nur für ganz bestimmte Vorfälle und Tatsachen und nicht für allgemeine Beurteilungen in Betracht und wird insbesondere zu vermeiden sein, wenn es sich um solche Auseinandersetzungen handelt, die allzuleicht jede Partei gutgläubig von ihrer Warte aus anders als die Gegenpartei sieht» Die Revision weist auf den Vortrag des Klägers hin, die Beklagte habe ihn mit Feuerhaken, Schöpfkelle und Kohlenschaufei bedroht und ihn mit Blumentöpfen beworfen und durch Beschimpfungen provozierte Sie habe wiederholt geäußert, sie wolle ihm die Kehle durchschneiden oder ihm den Kopf einschlagen; auch den Gifttod habe sie ihm angedroht <> In dem zwischen den Parteien geführten Unterhaltsprozeß hat der Kläger einzelne Vorfälle, bei denen er solchen Bedrohungen und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen sei, mit zeitlichen Angaben näher dargestellt; darauf hat er im vorliegenden Verfahren in einem in erster Instanz eingereichten Schriftsatz ausdrücklich Bezug genommen0 Ob dieser Vortrag ganz oder teilweise der Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs hätte zugrunde gelegt v/erden müssen, läßt sich nicht ohne weiteres beurteilen o Es kommt darauf an, ob der Kläger seine Behauptungen wenigstens wahrscheinlich zu machen in der Lage isto Eine solche Wahrscheinlichkeit läßt sich nicht von vornherein ausschließen, da das Berufungsgericht immerhin einige in diese Richtung gehende Tatsachen festgestellt hat, nämlich daß die Beklagte bei der Eifersuchtsszene im Mai 1958 den Kläger bedrohte, und daß sie in der Nacht vom Io zu dem 2o Januar 1961 dem schlafenden Kläger einen heftigen Schlag mit dem Pantoffel versetzte und damit dessen Tätlichkeit gegen sie heraufbeschwor, die freilich über Jede verständliche Reaktion erheblich hinausging e dessen von dem Ehepartner lossagtP aus diesem Grund die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffen kann« Die Verpflichtung* unbeherrschte Verhaltensweisen der Beklagten hinzunehmen* war um so größer für den Kläger* weil er die Ehe durch seine die Möglichkeiten der Parteien offenbar übersteigenden Hausbaupläne und die Mißhandlungen der Beklagten selbst schwer belastete» Ob ihn deshalb die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft* läßt sich aber erst sagen* wenn das Ausmaß der Beschimpfungen und Bedrohungen* deren sich die Beklagte schuldig gemacht haben soll* unter Berücksichtigung der für die Beweislast und Beweisführung geltenden Grundsätze ermittelt worden ist» Erst dann ist es möglich* alle in Betracht kommenden Zerrüttungsursachen gegeneinander abzuwägeno Da darüber ein abschließendes Urteil noch nicht zu gewinnen ist* es vielmehr zunächst einer nochmaligen Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht bedarf* ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen <>

Zitierte Normen: § 448 ZPO
EheGehelichenBerufungsgerichtParteiEheKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
40 Februar 1970 B 1 e c h e r , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Postsekretärs Peter Am	0?
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
 Frau Elisabeth
1
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
 
Der XVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg , Dr0 Pfretzschner, Dr» Reinhardt und Dr0 Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10» Oktober 1967
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen 0
Von Rechts wegen
 Der am 9o Juli 1913 geborene Kläger und die am 21» Mai 1912 geborene Beklagte haben am 16» April 1938 die Ehe geschlossen„ Der Ehe entstammen ein Sohn und eine Tochter; beide sind volljährig»
 
Die Parteien hatten früher ein gemeinsames Haus in St» H0IH bei Kempen» I960 wurde das Haus verkauft, um einen Neubau auf einem Grundstück in St»
UflHHHHP? das der Kläger von seinem Vater erworben hatte, mit zu finanzieren» In demselben Jahr bezogen
 die Parteien den Neubau» Am 18» Januar 1961 verkehrten sie zuletzt ehelich miteinander» In dieser Zeit trenn-
ten sie sich innerhalb der Ihewohnung» Später wurde auch das Neubaugrundstück veräußert und der Krlös zwischen den Parteien geteilt» Im Herbst 1962 zog der Kläger nach	bei	und*	-die-	Beklagte»	nach*	H0B
bei Krefeld»
Der Kläger hat Scheidungsklage erhoben und sie im ersten Rechtszug auf § 48 EheG gestützt»
Die Be
 ist dem Scheidungsbegehren entge-
seiner Anstellung bei der Post viel mit Kollegen und Kolleginnen ausgegangen» Oft sei er erst sehr spät oder gar nicht nachts nach Hause gekommen» Wenn sie ihm deshalb Vorhaltungen gemacht habe, habe er sie geschlagen» Sie sei von ihm bedroht und wiederholt mißhandelt worden» Seit 1961 unterhalte er ehewidrige Beziehungen zu Frau Anneliese .SUHV* Die Ehezerrüttung habe er verschuldet» Sie halte Jedoch an der Ehe fest und habe das in vielen Briefen an den Kläger zu dem Ausdruck gebracht, er habe aber ihre Vorschläge abgelehnt» Einen anders lautenden Brief vom 24» Januar 1965 habe sie in einer augenblicklichen Verärgerung geschrieben, weil er erklärt habe, daß sie ihn nicht mehr interessiere»
 
Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen <> den Anstoß zur Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses habe die Beklagte im Jahre 1958 durch eine unbegründete Eifersuchtsszene gegebena die sie ihm wegen der Frau SHB gemacht habe» Danach habe sie ihm das Leben durch Eifersucht und ihr jähzorniges Wesen zur Qual gemachto Wiederholt habe sie ihn bedroht, und sie sei auch tätlich gegen ihn geworden <> Den Trennungszustand in der Ehewohnung habe sie vollzogen0 Später habe sie erklärtp daß sie mit ihm keine Gemeinschaft mehr wolle » Das ergebe sich auch aus ihrem Brief vom 24 „ Januar 1965 der bei ihm den letzten Rest an ehelicher Gesinnung zerstört habe»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug die Scheidung nach § 43 EheG aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise nach § 48 EheG ohne Schuld ausSpruch verlangte
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieseno
 Mit der Revision will der Kläger die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch erreichen»
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen p
4,
 
Ent sehe i dung sgr ünde^_
Die nach Maßgabe des § 547 Abs» 1 ZPO aF zu-
Das Berufungsgericht hat zunächst das Scheidungsbegehren des Klägers nach § 43 EheG geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben seien» Es hat festgestellt 9 daß die Beklagte sich im Lauf der Jahre verschiedener Pflichtverletzungen schuldig gemacht habe, die jedoch zu dem überwiegenden Teil vom Kläger verziehen worden seien und auch in ihrer Gesamthoit keine schwere Eheverfehlung darstellten»
Dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers stehe, so wird in dem angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, der Widerspruch der Beklagten entgegen, wenn auch die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei»
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Scheitern der Ehe überwiegend vom Kläger verschuldet»
Zu den ersten Zwistigkeiten sei es 1957 gekommen, weil die Beklagte dem Plan des Klägers, das von seinem Vater erworbene Grundstück zu bebauen, zunächst ablehnend gegenüberge standen habe» Ihre Haltung.sei verständlich gewesen, weil der Kläger für die Verwirklichung des Vorhabens sein gesamtes Arbeitseinkommen habe verwenden und den Lebensunterhalt der Familie lediglich aus dem Arbeitseinkommen der Kinder habe bestreiten wollen und der Familie damit erhebliche Opfer zugemutet habe» Eine v/ei-
 
tore Störung des Eheverhältnisses habe sich durch die Eifersucht der Beklagten und die in diesem Zusammenhang vom Kläger begangene Ausschreitung ergeben» Es handelte sich dabei, wie den Feststellungen des Berufungsurteils zu § 43 EheG zu entnehmen ist* um eine unbegründete Eifersuchtsszene, die die Beklagte im Hai 1958 dem Kläger wegen der Frau Anneliese	der Frau
 eines Berufskollegen, in deren und ihres Ehemannes und eines weiteren Kollegen Gegenwart machte und bei der sie schrie und drohte, den Kläger mit heißem Wasser zu überschütten, sowie darum, daß die Beklagte den Vorwurf der Untreue etv/a drei Wochen später wiederholte, worauf der Kläger sie erheblich mißhandelte, indem er auf sie einschlug, bis sie am Boden lag»
Gescheitert sei die eheliche Gemeinschaft, so fährt das angefochtene Urteil in seinen Erörterungen zu dem Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs» 2 EheG fort, schließlich daran, daß die durch den Neubau hervorgerufenen Schwierigkeiten nicht gemeistert worden seieno Nach dem Einzug in das neue Haus solle nach der Darstellung des Kläger v/ie der einigermaßen Frieden geherrscht haben, und auch die Beklagte habe bekundet, daß "die Geschichte mit der Frau	begraben
 gewesen sei» Danach sei es zu neuen heftigen Streitigkeiten gekommen. Nach der Darstellung des Klägers hätten diese Streitigkeiten ihren Grund darin gehabt, daß die Beklagte ihn mehrfach bedroht habe, ohne daß er sich
 an den Anlaß der Bedrohungen noch habe erinnern können, nach der Darstellung der Beklagten habe die Ursache in den durch den Neubau hervorgerufenen finanziellen Schwierigkeiten gelegen, ferner in der Unzufriedenheit des Klägers mit der Aufbauhilfe der Familienangehörigen
 und im Fehlen der Baugenehmigung sowie darin, daß der Kläger der Beklagten keine Beteiligung am Eigentum des Hauses eingeräumt habe, obgleich er für den Heubau den Erlös aus dem Verkauf des beiden Parteien gehörenden Hauses verwendet habe» Ober diese Schwierigkeiten sei es nach schweren Auseinandersetzungen mit erheblichen Ausschreitungen des Klägers, der der Beklagten einmal sogar einige Zähne gelockert habe, zur räumlichen Trennung der Parteien und Einstellung der Versorgung des Klägers durch die Beklagte gekommen0 In der Folgezeit habe der Kläger die entstandenem Zwietracht durch ein beleidigendes Zeitungsinserat, durch das er gewarnt habe, der Beklagten Kredit zu gewähren, noch vertiefte Gerade durch die Trennung der Haushalte sei die finanzielle Belastung zu groß geworden, um das Grundstück noch halten zu können, so daß beide Parteien sich schließlich geeinigt hätten, das Haus zu verkaufen und auseinanderzuzieheno Spätestens mit diesem Zeitpunkt sei das eheliche Verhältnis der Parteien unheilbar zerrüttet gev;esen0 Die durch den Neubau hervorgerufenen Schwierigkeiten, die zu dem Auseinanderfallen der Familiengemeinschaft geführt hätten, seien jedoch keine schicksalhaften. Umstände,^ an. denen, die. eheliche Gemein- . Schaft ohne Verschulden des einen oder des anderen zerbrochen wäre o Es sei vielmehr die Aufgabe des Klägers gewesen, die der Beklagten auferlegten Opfer durch liebevolles Verständnis und größeres Entgegenkommen tragen zu helfen; stattdessen habe er sie in übler Weise mißhandelt o Eine solche Mißhandlung habe auch zur endgültigen räumlichen Trennung geführt<> Die Beklagte habe die Gemeinschaft nicht mehr wiederherzustellen vermocht,ddie nach dem Vorfall in der Nacht vom 1„ zu dem 20 Januar 1961
 
aufgehoben worden sei, weil sie Angst vor dem Kläger bekommen habe« Die ihr als Ursache der Streitigkeiten während des Neubaues und nach dem Bezug des neuen Hauses vorgeworfenen Bedrohungen seien unbewiesen geblieben0 Es fehle daher, abgesehen von dem Schlag mit dem Pantoffel, der die Tätlichkeit des Klägers gegen sie in der Nacht vom 1» zu dem 2» Januar 1961 ausgelöst habe, in der entscheidenden Zeit überhaupt an einem festgestellten Mißverhalten der Beklagten» Daß der Kläger seine eheliche Gesinnung verloren habe, beruhe im wesentlichen auf seinem schuldhaften Versagen und auf einer von ihm zu verantwortenden inneren Entfremdung von der Beklagten? Wenn der Kläger sie als unbeherrscht und angriffslustig schildere und sie tatsächlich aufgeregt und zu dem Schimpfen geneigt sein sollte, v/as nicht einmal bewiesen sei, so würde es sich dabei im wesentlichen um charakterliche Mängel gehandelt haben, die er nicht habe zu dem Anlaß nehmen dürfen, sich ihr zu entfremden» Falls man noch einen geringfügigen Rest ehelicher Gesinnung beim Kläger darin erblicken wolle, daß er in einem an die Beklagte geribhteten Schreiben vom 27» April 1964 eine spätere Wiederherstellung der Gemeinschaft nicht für völlig ausgeschlossen gehalten habe, so sei die angebliche Zerstörung dieses restlichen ehelichen Gefühls durch den Brief der Beklagten vom 24» Januar 1965 nicht mehr von irgendwie maßgeblicher Bedeutung»
Die Revision meint zunächst, das Berufungsgericht habe versäumt, den Urgrund der Zerrüttung festzustellen und die im Rahmen der Ausführungen zu § 43 EheG festgestellten Pflichtverletzungen der Beklagten in ihrer
 
Bedeutung als Zerrüttungsursachen zu würdigen <> Das trifft jedoch nicht zu« Das Berufungsgericht hat sich bemüht , die Entwicklung der Ehe zu klären und die sie belastenden Faktoren herauszustellen, und es hat auch die Pflichtwidrigkeiten, die es der Beklagten zur Last gelegt hat, in die Betrachtung einbezogen„ Es hat ferner den Zeitpunkt des Eintritts der Unheiibarkeit der Zerrüttung hinreichend festgestellt„ Da es angenommen hat, die Zerrüttung sei spätestens unheilbar geworden, als die Parteien im Herbst 1962 das Grundstück verkauften und auseinanderzogen, sind die Briefe, die die Parteien nach diesem Zeitpunkt wechselten, in diesem Zusammenhang unerheblicho Dem Hinweis des Klägers in seinem Schreiben vom 27o April 1964, daß sich die vorhandenen krassen Gegensätze vielleicht später einmal überbrücken ließen, hat es unangreifbar keine Bedeutung mehr beigemessen, Sofern den Kläger an der vorher eingetretenen unheilbaren Zerrüttung die überwiegende Schud traf, so vermochte der Brief der Beklagten vom 24 „ Januar 1965? selbst wenn er die Entfremdung noch vertiefte, daran nichts zu änderno
 Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht zu der Überzeugung gelangen dürfen, die Ehe sei daran gescheitert, daß die durch den Neubau hervorgerufenen Schwierigkeiten nicht gemeistert worden seien0 Der Kläger hatte bei seiner letzten Vernehmung vor dem Oberlandesgericht selbst erklärt, daß seinerzeit die Baupläne zu Zwistigkeiten mit der Beklagten geführt hätten, weil sie dem Bauvorhaben zunächst abgeneigt gewesen sei„ Im übrigen hat das Berufungsgericht ersichtlich der Aussage der Beklagten ge-
10	-
glaubt , daß es wegen der durch den Hausbau hervorgerufenen Schwierigkeiten zu Auseinandersetzungen gekommen sei, und daß diese den eigentlichen Grund für die Streitigkeiten gebildet hätten*
Das braucht nicht zu bedeuten, daß die Ausschreitungen, die sich der Kläger gegenüber der Beklagten wiederholt zuschulden kommen ließ, unmittelbar bei Auseinandersetzungen wegen des Hausbaues erfolgten* Ob das Berufungsgericht einen solchen unmittelbaren Zusammenhang annehmen wollte, für den sich aus der von ihm herangezogenen Aussage der Tochter der Parteien keine Anhaltspunkte ergeben, geht aus den Urteilsformulierungen nicht ganz klar hervor; es kommt darauf aber nicht an, da es die Beurteilungsgrundlage nicht maßgeblich verändert, wenn es zu den Ausschreitungen bei G legenheit von Streitigkeiten über den Neubau kam, oder wenn solche Streitigkeiten allgemein den Boden dafür bereitet hatten, daß der Kläger aus anderen Anlässen sich zu Tätlichkeiten gegen die Beklagte hinreißen ließ* Im übrigen findet sich im angefochtenen Urteil insofern eine gewisse Unstimmigkeit, als es im Tatbestand heißt, die Parteien hätten sich innerhalb der Ehewohnung kurz nach dem letzten Eheverkehr, der am 18* Januar 1961 stattfand, getrennt, während in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, die Gemeinschaft sei nach dem Vorfal7> in der Nacht vom 1* zu dem 2* Januar 1f6l aufgehoben worden* Auch dieser Widerspruch ist freilich kaum ent-
11
Das Berufungsgericht sieht die überwiegende Schuld des Klägers darin, daß er die durch den Bau hervorgerufenen Schwierigkeiten nicht zu dem Anlaß genommen habe, die der Beklagten dadurch auferlegten Opfer durch liebevolles Verständnis und größeres Entgegenkommen tragen zu helfen, und daß er selbst etwaige charakterliche Mängel der Beklagten nicht hingenommen habe» Dabei hat aber das Berufungsgericht die vom Kläger der Beklagten vorgev/orfenen Bedrohungen und Beschimpfungen als nicht bev/iesen angesehen und auf dieser Grundlage seine Entscheidung getroffen* Das war fehlerhaft, da die Beklagte die Beweislast für die Tatsachen hat, aus denen sie die Zulässigkeit ihres V/iderspruchs gegen die Scheidung herleiteto Der Kläger kann deshalb nicht ohne weiteres als beweisfällig gelten für seine Behauptungen darüber, wie es zu ehelichen Auseinandersetzungen gekommen sei und wie sie verlaufen seien,. Läßt sich nicht klären, wer der Hauptverantv/ortliche für den Anlaß oder das Ausmaß solcher Streitigkeiten ist, so kann dem Kläger nicht die überwiegende Schuld daran beigemessen werden (BGH vom 10o Januar 1969 - IV ZR 691/68)Q Wenn freilich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seine Behauptungen über die Gründe, die bei ihm zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung geführt haben, nicht einmal hinreichend^wahrscheinlich gemacht sind, kann dieser Vortrag der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden* Unter Umständen ist bei gegensätzlichen Parteiaussagen über Vorfälle, für die sonst keine Zeugen zur Verfügung stehen, zu erwägen, unabhängig von der Beweislast die Partei, die glaubwürdiger als die andere erscheint, auf ihre Aussage zu beeiden (§§ 448, 552 ZPO); das kommt aber nur für ganz bestimmte Vorfälle und Tatsachen und nicht für allgemeine Beurteilungen in Betracht und wird insbesondere zu vermeiden sein, wenn es sich um solche Auseinandersetzungen handelt, die allzuleicht jede Partei gutgläubig von ihrer Warte aus anders als die Gegenpartei sieht»
12	-
Die Revision weist auf den Vortrag des Klägers hin, die Beklagte habe ihn mit Feuerhaken, Schöpfkelle und Kohlenschaufei bedroht und ihn mit Blumentöpfen beworfen und durch Beschimpfungen provozierte Sie habe wiederholt geäußert, sie wolle ihm die Kehle durchschneiden oder ihm den Kopf einschlagen; auch den Gifttod habe sie ihm angedroht <> In dem zwischen den Parteien geführten Unterhaltsprozeß hat der Kläger einzelne Vorfälle, bei denen er solchen Bedrohungen und Beschimpfungen ausgesetzt gewesen sei, mit zeitlichen Angaben näher dargestellt; darauf hat er im vorliegenden Verfahren in einem in erster Instanz eingereichten Schriftsatz ausdrücklich Bezug genommen0 Ob dieser Vortrag ganz oder teilweise der Entscheidung über die Zulässigkeit des Widerspruchs hätte zugrunde gelegt v/erden müssen, läßt sich nicht ohne weiteres beurteilen o Es kommt darauf an, ob der Kläger seine Behauptungen wenigstens wahrscheinlich zu machen in der Lage isto Eine solche Wahrscheinlichkeit läßt sich nicht von vornherein ausschließen, da das Berufungsgericht immerhin einige in diese Richtung gehende Tatsachen festgestellt hat, nämlich daß die Beklagte bei der Eifersuchtsszene im Mai 1958 den Kläger bedrohte, und daß sie in der Nacht vom Io zu dem 2o Januar 1961 dem schlafenden Kläger einen heftigen Schlag mit dem Pantoffel versetzte und damit dessen Tätlichkeit gegen sie heraufbeschwor, die freilich über Jede verständliche Reaktion erheblich hinausging e
Richtig ist es jedoch, daß Ehegatten verpflichtet sind, charakterliche Mängel und fehlerhafte Verhaltensweisen des anderen weitgehend zu tragen, und daß denjenigen, der sich dazu nicht bereitfindet und sich statt-
 
dessen von dem Ehepartner lossagtP aus diesem Grund die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffen kann« Die Verpflichtung* unbeherrschte Verhaltensweisen der Beklagten hinzunehmen* war um so größer für den Kläger* weil er die Ehe durch seine die Möglichkeiten der Parteien offenbar übersteigenden Hausbaupläne und die Mißhandlungen der Beklagten selbst schwer belastete» Ob ihn deshalb die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft* läßt sich aber erst sagen* wenn das Ausmaß der Beschimpfungen und Bedrohungen* deren sich die Beklagte schuldig gemacht haben soll* unter Berücksichtigung der für die Beweislast und Beweisführung geltenden Grundsätze ermittelt worden ist» Erst dann ist es möglich* alle in Betracht kommenden Zerrüttungsursachen gegeneinander abzuwägeno Da darüber ein abschließendes Urteil noch nicht zu gewinnen ist* es vielmehr zunächst einer nochmaligen Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht bedarf* ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen <>
14 -
Es erübrigt sich, auf die Rügen der Revision einzugehen, die sie gegen die Annahme des Berufungsgerichts erhebt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle«
Johannsen	Wüstenberg	Dr0	Pfretzschner
 Bundesrichter Br0 Buchholz ist erkrankt und deshalb Dr« Reinhardt	verhindert	zu	unterschreiben
 Johannsen