Räumt der beklagte Ehegatte ein, daß die Ehe der Parteien schon tiefgreifend zerrüttet war, als sein Ehepartner sich von ihr lossagte, und erklärt er ausdrücklich, er wolle und könne nicht die näheren Einzelheiten bekanntgeben, die zu dieser Zerrüttung geführt haben, dann schließt dies die Anwendung des Rechtsgrundsatzes aus, wonach in der Regel der klagende Ehegatte Jedenfalls darzulegen hat, worauf er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführt« Den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung hat es für imzulässig angesehen und demzufolge dem hilfsweise geltend gemachten Scheidungsbegehren des Klägers aus § 48 EheG stattgegeben. Parteien den Europaurlaub im Sommer fl 962 antraten« Es ist zu dem Ergebnis gelangt, sei diej Ehe schon zu diesem Zeitpunkt unheilbar zerrüttet gewesen, dann lasse sich — nicht feststellen, daß der Kläger diese Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet habe*.Denn die Beklagte habe bis auf einen unwesentlichen und auch ohne nähere Einzelheiten vorgetragenen Vorfall aus dem Jahre 1957 nichts vorgebracht, was die Folgerung rechtfertigen könnte, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet* Bei der Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung habe sie sogar durch ihren Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich erklären lassen, sie wolle und könne keine Einzelheiten vortragen* Soweit sie sich lediglich darauf berufen habe, der Kläger habe nicht um eine Versetzung nach Europa gebeten, sondern sich sogar nach Rangun versetzen lassen, könne diese Tatsache allein den Widerspruch nicht rechtfertigen* Ein zutreffendes Bild “ darüber, ob die nun vorliegende Zerrüttung der Ehe im jetzigen Zeitpunkt .allein oder überwiegend vom Kläger verschuldet sei, hätte nur gewonnen werden können, wenn das gesamte frühere Verhalten der Ehepartner zueinander vor 1962 dargetan worden wäre. Die Gründe für die jetzt vorliegende Ehe Zerrüttung müßten in dem früheren Verhalten der Parteien zueinander bis Sommer 1962 liegen* Dies habe die Beklagte nicht in Abrede gestellt* Selbst wenn der Da eine solche Darlegung nicht erfolgt sei, könne der Kläger die Zerrüttung verursacht haben, es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Beklagte durch ihr Verhalten bis 1962 entscheidend zur Zerrüttung beigetragen habe. Danach lasse sich nicht eindeutig feststellen, wer von den Parteien schuldhaft oder zu demindest überwiegend schuldhaft die Ehe zerrüttet habe, so daß der Widerspruch der Beklagten nicht zulässig sei. 3. Fehl geht die Rüge der Revision, mit der sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, es könne zweifelhaft sein, daß die Ehe vor dem Urlaubsantritt 1962 noch nicht unheilbar zerrüttet gewesen sei. Bestätigt wird dies aber auch weiterhin dadurch, daß die Beklagte bei der Urlaubsreise schon einen Teil ihrer Möbel mit sich nahm, die Parteien den Urlaub nicht gemeinsam verbrachten pnd schließlich am 28. Wenn auch der Begriff der unheilbaren Zerrüttung in den §§ 43 und 48 EheG der gleiche ist, so bedeutet dies, entgegen der Ansicht der Revision, nicht, daß eine Ehe, die, wie hier, mangels Nachweis schwerer Ehe Verfehlungen nicht aus Verschulden geschieden werden kann, nicht tiefgreifend oder sogar unheilbar zerrüttet sein kann. Denn auch bei in diesem Zeitpunkt nur vorliegender tiefgreifender Zerrüttung der Ehe läßt sich ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der unheilbaren Zerrüttung nicht fest stellen, weil die Beklagte keine Angaben über das eheliche Verhältnis vor diesem Zeitpunkt gemacht hat. Selbst wenn man davon ausgeht, daß es der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, nach Japan zurückzukehren, und das Verbleiben in Europa ihr daher, wie es das Berufungsgericht in seinen Ausführungen zu § 43 EheG angenommen hat, nicht als Verschulden zur Last zu legen ist, so rechtfertigt dies doch jedenfalls nicht den Schluß, daß der Kläger schuldhaft die Trennung der häuslichen Gemeinschaft vorgenommen und sich damit, wie die Revision wohl meint, zunächst nach außen hin ins Unrecht gesetzt hat. Denn auch in diesem Fall läßt es sich wiederum mangels Vorbringens der Parteien nicht ausschließen, daß die Beklagte durch ihr Verhalten bis 1962 bereits entscheidend zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und bei der erforderlichen Abwägung dem Kläger ein überwiegendes Verschulden nicht mehr beizu demessen wäre« 5. Selbst wenn man aber die Rüge der Revision dahin verstehen wollte, der Kläger habe sich letzlich ohne berechtigten Grund von der Ehe losgesagt und hieraus sei auf sein überwiegendes Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu schließen, so kann auch die ln diesem Sinne verstandene Rüge nicht durchgreifen. Es kann daher von dem beklagten Ehegatten, auch wenn ihn nach § 48 Abs. 2 EheG die Beweislast für die Zulässigkeit seines Widerspruchs trifft, nicht verlangt werden, von sich aus Umstände aufzudecken und zu beweisen, die bei dem klagenden Ehegatten zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung geführt haben. Die Anwendung dieses Grundsatzes muß jedoch entfallen, wenn, wie es hier der Fall ist, der beklagte Ehegatte selbst eine bereits tiefgreifende Zerrüttung der Ehe nicht in Abrede stellt, bevor der klagende Ehegatte sich von der Ehe lossagte, es aber ablehnt, die Tatsachen anzugeben, auf die dieser Verfall der Ehe zurückgeht« Das Vorbringen des beklagten Ehegatten, er wolle und könne die näheren Einzelheiten nicht vortragen, rechtfertigt dann nur den Schluß, daß ihm diese Einzelheiten bekannt sind, er sie aber aus Gründen, die in seinem oder vielleicht auch im Interesse beider Parteien liegen, nicht bekannt geben will« Ist aber eine solche Kenntnis des beklagten Ehegatten anzunehmen, dann stellt es sich für ihn nicht mehr als etwas Unmögliches dar, die Umstände aufzudecken und zu beweisen, die beim klagenden Ehegatten eine schon tiefgreifende Zerrüttung seiner ehelichen Gesinnung herbeigeführt haben« Die mangelnde Aufklärungsmöglichkeit geht alsdann zu Lasten des beklagten Ehegatten« Selbst wenn man also annimmt, daß der Kläger sich von der Ehe unberechtigt losgesagt hat und ihm hieran ein Verschulden beizu demessen ist, läßt sich ein der Beklagten günstiges Ergebnis nicht erzielen« Denn in diesem Falle bedürfte es der Abwägung, Inwieweit dieses schuldhafte Verhalten des Klägers einerseits und die Gründe, die bereits zu der tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe geführt hatten, bevor der Kläger sich von ihr lossagte, andererseits zur schließlich unheilbaren Zerrüttung der Ehe mitgewirkt haben« Bei dieser Abwägung läßt es sich aber mangels Vorbringens der Parteien nicht ausschließen, daß die Beklagte durch ihr Verhalten bis 1962 entscheidend zur schließlich unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen hat« Das wiederum läßt es nicht zu, allein aus einer, wenn auch schuldhaften Lossagung des Klägers von der schon weitgehend zerrütteten Ehe auf sein überwiegendes Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu schließen« Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis ohne Rechtsverstoß die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten daran scheitern lassen, daß von ihr keine Tatsachen vorgetragen sind, die es hätten rechtfertigen können, dem Kläger das zu demindest überwiegende Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe anzulasten.
Nachschlagewerk: 2055 076 BGHZj Ja nein EheG § 48 Abs. 2 Räumt der beklagte Ehegatte ein, daß die Ehe der Parteien schon tiefgreifend zerrüttet war, als sein Ehepartner sich von ihr lossagte, und erklärt er ausdrücklich, er wolle und könne nicht die näheren Einzelheiten bekanntgeben, die zu dieser Zerrüttung geführt haben, dann schließt dies die Anwendung des Rechtsgrundsatzes aus, wonach in der Regel der klagende Ehegatte Jedenfalls darzulegen hat, worauf er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführt« BGH, ürt. v. 17. Dezember 1969 - IV ZR 754/68 - Kammergerich LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 754/68 Verkündet am 17. Dezember 1969 Blecher , Justizobersekretär als Urkondsbeamter der Geschiftsatelle in dem Rechtsstreit der Ehefrau Gretchen F >. Vj , geb. Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr, und Dr. gegen den Diplom-Kaufmann Friedrich W.E, F wmmmmm * Wirtschaftsreferent bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Oktober 1967 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1917 geborene Kläger und die 1908 geborene Beklagte haben am 9. Juni 1943 vor dem Standesamt in die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe ist ein im Jahre 1944 geborener Sohn hervorgegangen. Die Parteien lebten zuletzt in Kobe/Japan, wo der Kläger im diplomatischen Dienst beschäftigt war. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat nach der Behauptung des Klägers Ende Mai I960, nach der Behauptung der Beklagten im April 1961 statt gefunden. Im Juli oder August 1962 trat der Kläger den ihm alle drei Jahre zustehenden Heimaturlaub an, Zur Reise nach Europa benutzte der Kläger ein Flugzeug, während die Beklagte und der Sohn der Parteien die Reise mit einem Schiff durchführten. Hierbei nahm die Beklagte einen Teil ihrer Möbel mit« In Europa weilte die Beklagte zunächst zur Kur in Baden bei Zürich* Danach bezog sie eine Wohnung in Während des Urlaubs waren die Parteien in Europa nicht zusammen, der Kläger besuchte die Beklagte nur zweimal im Oktober 1962 und am 28* November 1962* An diesem Tage Unterzeichneten beide eine schriftliche Vereinbarung, in der der Kläger der Beklagten für sie und den Sohn einen Unterhalt von monatlich 1*400 DM zusagte* Ferner vereinbarten die Parteien, daß der Kläger im Hinblick auf die bestehenden Eheschwierigkeiten für die Zeit von Dezember 1962 bis September 1963 allein in Kobe/Japan leben sollte, um zu prüfen, ob eine Fortsetzung der Ehe für ihn möglich sei* Im September 1963 sollte er dann eine Entscheidung darüber treffen, ob die Ehe für ihn noch weiterhin tragbar sei oder nicht* Im Dezember 1962 reiste der Kläger allein nach Japan zurück. Da er den vereinbarten Unterhalt nicht in voller Höhe zahlte, ließ ihn die Beklagte durch einen Rechtsanwalt zur Zahlung auffordem. Der Kläger verlangte daraufhin im Mai 1963, daß die Beklagte zu ihm nach Kobe zurückkehre. Dieses Verlangen blieb von der Beklagten unbeantwortet. Der Kläger hat der Beklagten eine Reihe von angeblichen Eheverfehlungen vorgeworfen und die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG begehrt* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger sein Scheidungsverlangen aus § 43 EheG weiter verfolgt und hilfsweise eine Scheidung aus § 48 EheG begehrt. Die Beklagte hat dem Scheidungsbegehren aus § 48 EheG widersprochen und die Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil bestätigt, jedoch dem Hilf sbegehren des-Klägers aus § 48 EheG stattgegeben.. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren,. Klage abweiswigsantrag weiter. Entscheidungsgründe s Die nach § 547 Abs. 1 ZPO aF statthafte Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Voraus Setzungen des § 48 Abs. 1 EheG bejaht. Den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung hat es für imzulässig angesehen und demzufolge dem hilfsweise geltend gemachten Scheidungsbegehren des Klägers aus § 48 EheG stattgegeben. Nur soweit es um die Unzulässigkeit des Widerspruchs geht. 1 i ( i, unterliegt das angefochtene Urteil der Nachprüfung durch das Revisionsgericht* i I 2* Das Berufungsgericht hat nicht festst eilen können, h in welchem Zeitpunkt die unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten ist* Es hat es für zweifelhaft gehalten, ob die Ehe nicht schon unheilbar zerrüircet war, bevor die \ Parteien den Europaurlaub im Sommer fl 962 antraten« Es ist zu dem Ergebnis gelangt, sei diej Ehe schon zu diesem Zeitpunkt unheilbar zerrüttet gewesen, dann lasse sich — nicht feststellen, daß der Kläger diese Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet habe*.Denn die Beklagte habe bis auf einen unwesentlichen und auch ohne nähere Einzelheiten vorgetragenen Vorfall aus dem Jahre 1957 nichts vorgebracht, was die Folgerung rechtfertigen könnte, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet* Bei der Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung habe sie sogar durch ihren Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich erklären lassen, sie wolle und könne keine Einzelheiten vortragen* Soweit sie sich lediglich darauf berufen habe, der Kläger habe nicht um eine Versetzung nach Europa gebeten, sondern sich sogar nach Rangun versetzen lassen, könne diese Tatsache allein den Widerspruch nicht rechtfertigen* Ein zutreffendes Bild “ darüber, ob die nun vorliegende Zerrüttung der Ehe im jetzigen Zeitpunkt .allein oder überwiegend vom Kläger verschuldet sei, hätte nur gewonnen werden können, wenn das gesamte frühere Verhalten der Ehepartner zueinander vor 1962 dargetan worden wäre. Die Gründe für die jetzt vorliegende Ehe Zerrüttung müßten in dem früheren Verhalten der Parteien zueinander bis Sommer 1962 liegen* Dies habe die Beklagte nicht in Abrede gestellt* Selbst wenn der » Beklagten wegen ihres Gesundheitszustandes ein Aufenthalt in Japan nicht weiter möglich gewesen sei, ergebe sich nicht, daß der Kläger, weil er nach 1962 nicht um seine Versetzung nach Europa gebeten habe, sondern sich nach RfHBI habe versetzen lassen, die vorhandene Zerrüttung überwiegend verschuldet habe. Ob der Kläger das von der Beklagten verlangte Versetzungsgesuch hätte stellen müssen, hätte nur bei einer eingehenden Darlegung der tatsächlichen Umstände in der Ehe bis 1962 entschieden werden können. Da eine solche Darlegung nicht erfolgt sei, könne der Kläger die Zerrüttung verursacht haben, es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Beklagte durch ihr Verhalten bis 1962 entscheidend zur Zerrüttung beigetragen habe. Danach lasse sich nicht eindeutig feststellen, wer von den Parteien schuldhaft oder zu demindest überwiegend schuldhaft die Ehe zerrüttet habe, so daß der Widerspruch der Beklagten nicht zulässig sei. 3. Fehl geht die Rüge der Revision, mit der sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, es könne zweifelhaft sein, daß die Ehe vor dem Urlaubsantritt 1962 noch nicht unheilbar zerrüttet gewesen sei. Offensichtlich will sie mit ihren Ausführungen hierzu dartun, daß die Ehe damals noch nicht unheilbar zerrüttet gewesen sei. Das hat im Ergebnis auch das Berufungsgericht nicht angenommen. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß die Gründe für die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe in dem früheren Verhalten der Parteien zueinander bis Sommer 1962 gelegen haben müssen. Das läßt aber keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Beklagte selbst hat eine bereits tiefgreifende Zerrüttung der Ehe vor dem Urlaubsantritt nicht in Abrede gestellt. Bestätigt wird dies aber auch weiterhin dadurch, daß die Beklagte bei der Urlaubsreise schon einen Teil ihrer Möbel mit sich nahm, die Parteien den Urlaub nicht gemeinsam verbrachten pnd schließlich am 28. November 1962 die, wenn auch nur vorläufige, TrennungsVereinbarung schlossen. Wenn auch der Begriff der unheilbaren Zerrüttung in den §§ 43 und 48 EheG der gleiche ist, so bedeutet dies, entgegen der Ansicht der Revision, nicht, daß eine Ehe, die, wie hier, mangels Nachweis schwerer Ehe Verfehlungen nicht aus Verschulden geschieden werden kann, nicht tiefgreifend oder sogar unheilbar zerrüttet sein kann. Für die Entscheidung bleibt es letztlich belanglos, ob die Ehe der Parteien vor Antritt der Europareise schon unheilbar oder nur tiefgreifend zerrüttet war. Denn auch bei in diesem Zeitpunkt nur vorliegender tiefgreifender Zerrüttung der Ehe läßt sich ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der unheilbaren Zerrüttung nicht fest stellen, weil die Beklagte keine Angaben über das eheliche Verhältnis vor diesem Zeitpunkt gemacht hat. 4. Erfolglos bleibt die Rüge auch mit ihrer Ansicht, es sprecht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der KZLä-ger die unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend schuldhaft dadurch herbeigeführt habe, daß er allein nach Japan zurückgekehii; sei und dadurch die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgehoben habe. Denn einmal mußte der Kläger nach Ablauf seines Urlaubs sich wieder an seinen Dienstort zurückbegeben und hier befand sich auch die ■i \ l > ^ f gemeinsame Häuslichkeit der Parteien, Läßt sich daher schon aus diesem Grunde nicht von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch den Kläger sprechen, so kommt zu dem anderen noch hinzu, daß die vorläufige Trennung der Parteien am Ende des Urlaubs, wenn vielleicht auch nicht gegen den Villen des Klägers, so doch jedenfalls im beiderseitigen Einverständnis der Parteien und nicht etwa gegen den Villen der Beklagten erfolgte. Daß aber der Kläger sich im weiteren Verlauf gegen die Vieder-aufnahme der häuslichen Gemeinschaft gestellt hat, ist von der Beklagten nicht einmal behauptet worden. Im Gegenteil ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, daß die Beklagte eine Rückkehr zu dem Kläger ablehnte, indem sie seiner Aufforderung zur Rückkehr nach Japan nicht nach-kam. Hierbei bleibt es ohne Bedeutung, daß der Kläger die Beklagte schon zu einem früheren Zeitpunkt zur Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft auf forderte, als es in der Trennungsvereinbarung vom 28, November 1962 vorgesehen worden war. Selbst wenn man davon ausgeht, daß es der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, nach Japan zurückzukehren, und das Verbleiben in Europa ihr daher, wie es das Berufungsgericht in seinen Ausführungen zu § 43 EheG angenommen hat, nicht als Verschulden zur Last zu legen ist, so rechtfertigt dies doch jedenfalls nicht den Schluß, daß der Kläger schuldhaft die Trennung der häuslichen Gemeinschaft vorgenommen und sich damit, wie die Revision wohl meint, zunächst nach außen hin ins Unrecht gesetzt hat. Übrig bleibt dann nur noch, ob dem Kläger ein Verschulden daraus anzulasten ist, daß er sich nicht um eine Versetzung nach Europa bemüht hat. Selbst wenn man dies zu Lasten des Klägers unterstellt, so kann daraus sein zu demindest überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe nicht hergeleitet werden. Denn auch in diesem Fall läßt es sich wiederum mangels Vorbringens der Parteien nicht ausschließen, daß die Beklagte durch ihr Verhalten bis 1962 bereits entscheidend zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und bei der erforderlichen Abwägung dem Kläger ein überwiegendes Verschulden nicht mehr beizu demessen wäre« 5. Selbst wenn man aber die Rüge der Revision dahin verstehen wollte, der Kläger habe sich letzlich ohne berechtigten Grund von der Ehe losgesagt und hieraus sei auf sein überwiegendes Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu schließen, so kann auch die ln diesem Sinne verstandene Rüge nicht durchgreifen. Zwar hat nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH FamRZ 68, 592) der Ehegatte, der sich von der Ehe lossagt, darzulegen, worauf er den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführt. Denn der Verlust der ehelichen Gesinnung ist ein innerer Vorgang in der Person desjenigen, bei dem dieser Verlust eingetreten ist. Es kann daher von dem beklagten Ehegatten, auch wenn ihn nach § 48 Abs. 2 EheG die Beweislast für die Zulässigkeit seines Widerspruchs trifft, nicht verlangt werden, von sich aus Umstände aufzudecken und zu beweisen, die bei dem klagenden Ehegatten zu dem Verlust der ehelichen Gesinnung geführt haben. Eine so weitgehende Beweislast würde den beklagten Ehegatten in der Regel vor etwas Unmögliches stellen. Die Beweislast des beklagten Ehegatten greift dann jedoch wieder insoweit ein, als er die für den Verlust der ehelichen Gesinnung 10 - des klagenden Ehegatten vorgetragenen Gründe zu widerlegen oder zu beweisen hat, daß nicht diese Gründe, sondern schuldhafte Eheverfehlungen des klagenden Ehegatten zu demindest überwiegend zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung geführt haben« Die Anwendung dieses Grundsatzes muß jedoch entfallen, wenn, wie es hier der Fall ist, der beklagte Ehegatte selbst eine bereits tiefgreifende Zerrüttung der Ehe nicht in Abrede stellt, bevor der klagende Ehegatte sich von der Ehe lossagte, es aber ablehnt, die Tatsachen anzugeben, auf die dieser Verfall der Ehe zurückgeht« Das Vorbringen des beklagten Ehegatten, er wolle und könne die näheren Einzelheiten nicht vortragen, rechtfertigt dann nur den Schluß, daß ihm diese Einzelheiten bekannt sind, er sie aber aus Gründen, die in seinem oder vielleicht auch im Interesse beider Parteien liegen, nicht bekannt geben will« Ist aber eine solche Kenntnis des beklagten Ehegatten anzunehmen, dann stellt es sich für ihn nicht mehr als etwas Unmögliches dar, die Umstände aufzudecken und zu beweisen, die beim klagenden Ehegatten eine schon tiefgreifende Zerrüttung seiner ehelichen Gesinnung herbeigeführt haben« Die mangelnde Aufklärungsmöglichkeit geht alsdann zu Lasten des beklagten Ehegatten« Selbst wenn man also annimmt, daß der Kläger sich von der Ehe unberechtigt losgesagt hat und ihm hieran ein Verschulden beizu demessen ist, läßt sich ein der Beklagten günstiges Ergebnis nicht erzielen« Denn in diesem 11 Falle bedürfte es der Abwägung, Inwieweit dieses schuldhafte Verhalten des Klägers einerseits und die Gründe, die bereits zu der tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe geführt hatten, bevor der Kläger sich von ihr lossagte, andererseits zur schließlich unheilbaren Zerrüttung der Ehe mitgewirkt haben« Bei dieser Abwägung läßt es sich aber mangels Vorbringens der Parteien nicht ausschließen, daß die Beklagte durch ihr Verhalten bis 1962 entscheidend zur schließlich unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen hat« Das wiederum läßt es nicht zu, allein aus einer, wenn auch schuldhaften Lossagung des Klägers von der schon weitgehend zerrütteten Ehe auf sein überwiegendes Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu schließen« Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis ohne Rechtsverstoß die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten daran scheitern lassen, daß von ihr keine Tatsachen vorgetragen sind, die es hätten rechtfertigen können, dem Kläger das zu demindest überwiegende Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe anzulasten. 12 - 5. Danach ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Johannsen Wüstenberg Dr„ Pfretzschner Dr, Reinhardt Dr. Buchholz